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E-1373/2024

E-1373/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme und am 30. Mai 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe aufgrund seines älteren Bruders (…) Probleme mit der Polizei erhalten, die seine Familie behelligt habe und wiederholt – teils unter Gewaltanwendung – früh morgens in das Elterndomizil einge- drungen sei. Zudem habe er Probleme in der Schule bekommen, das Gym- nasium aber abschliessen können. Auch habe er Rassismus erlebt und sei an den Talentprüfungen für das (…) Studium aufgrund seiner Herkunft be- nachteiligt worden, weshalb er schliesslich in den sozialen Medien aktiv geworden sei. Überdies sei er jeweils auf seinem Heimweg spät abends mindestens jeden zweiten Tag von der Polizei kontrolliert worden. Um die- sem Stress zu entkommen, sei er schliesslich zu Urlaubszwecken legal von Istanbul nach B._______ geflogen, wo er über einen (…) weiter seinen Un- mut über die türkische Regierung kundgetan habe. Da ihm mitgeteilt wor- den sei, dass in der Türkei am (…) seinetwegen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, sei er nach vier Monaten Aufenthalt in B._______ von dort am (…) in die Schweiz weitergereist, wo sich sein älterer Bruder be- reits seit (…) Jahren aufhalte. Inzwischen habe er durch seinen Anwalt er- fahren, dass gegen ihn in Sachen (…) und (…) in der Türkei ermittelt und Anklage erhoben worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be- schwerdeführer eine türkische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Zivil- standsregister, eine Wohnsitzbestätigung inklusive Angabe der Namen sei- ner Geschwister sowie folgende Dokumente zu den Akten: - Fotos der Hausdurchsuchung vom (…); - Schreiben der Antiterrorabteilung (…) vom (…); - Unzuständigkeitsverfügung der (…) vom (…); - Besprechungsprotokoll vom (…); - Überweisungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität (…) vom (…); - Schreiben der Provinzgendarmerie (…) vom (…); - Unzuständigkeitsverfügung der (…) vom (…); - Antrag auf Festnahmebefehl der (…) vom (…); - Festnahmebefehl durch (…) vom (…);

E-1373/2024 Seite 3 - Vereinigungsverfügung der (…) vom (…); - Anklageschrift vom (…); - Verhandlungsprotokoll des (…) vom (…). B. Am 6. Juni 2023 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (zugestellt am 31. Januar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht sei eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Es ist festzustellen, dass die Beschwerde sämtliche Formerfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine Begrün- dung – mit einem formellen sowie materiellen Teil – und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält. Zudem sind die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht gegeben, da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch besondere Schwierigkei- ten der Beschwerdesache ersichtlich sind. Es besteht daher kein Anlass, eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist somit abzuwei- sen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Re- flexverfolgung seien zu knapp ausgefallen. Zudem seien Argumente, wel- che für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, in den Erwägungen nicht auf- geführt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.2 Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den Bruder des Beschwerdeführers knapp ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat indessen das Dossier des Bruders korrekt beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) und sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit einer hieraus möglicherweise resultierenden

E-1373/2024 Seite 5 Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. insb. S. 9). Sie hat im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ob eine Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend ist, beschlägt im Üb- rigen die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen und ist gegebenenfalls an entsprechender Stelle zu prüfen. Es liegt somit we- der eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, sind soge- nannte subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind- lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht

E-1373/2024 Seite 6 standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tat- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde- vorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2). Was die erlittenen Nachteile aufgrund der Ethnie und Herkunft des Be- schwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffen festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch trotzdem das Gym- nasium abschliessen, in sein Elternhaus zurückkehren und in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen. Die vom Beschwerde- führer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Auch die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusam- menhang mit seinem älteren Bruder anlässlich der Polizeirazzien zuhause erlitten haben will, sind mangels genügender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die re- gelmässigen abendlichen Polizeikontrollen. Vielmehr untermauern diese – zusammen mit der legalen Ausreise auf dem Luftweg – die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ernsthaft von den Behörden gesucht worden ist, andern- falls ihn die Polizei anlässlich all dieser Möglichkeiten hätte festnehmen können, was sie offensichtlich nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine konkrete Gefährdung aufgrund ei- ner Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Zwar wurde der ältere Bru- der des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwer- deführer – abgesehen von Diskriminierungen an der Schule sowie den Hausbesuchen der Polizei seit (…) und dem dabei an den Tag gelegten Verhalten der Polizisten – keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Bruder geltend gemacht hat, obwohl er meh- rere Jahre nach diesem aus der Türkei ausgereist ist. Auch bringt er auf Beschwerdeebene hierzu nichts Konkretes vor. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei

E-1373/2024 Seite 7 deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Re- flexverfolgung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war; entsprechende Vorfluchtgründe sind zu vernei- nen. Was schliesslich die Beweismittel anbelangt, wurden diese alle nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ausgestellt (vgl. Sachver- halt Bst. A). Es liegen insbesondere eine Anklage vom (…) gegen den Be- schwerdeführer sowie eine angeordnete Festnahme vor. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Ausreise von den Behörden ge- sucht worden zu sein. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Be- schwerdeführer Äusserungen auf (…) angelastet werden, die in einem en- gen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in der Schweiz ste- hen (vgl. SEM-eAkten 3 Nr. 3 und 29/7 S. 5 f.). Die Kommentare, welche die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erweckt haben, stammen ausschliesslich aus dem Zeitraum, als der Beschwerdeführer in B._______ war (…). Die an den C._______ gerichteten Beleidigungen (namentlich: …) wurden vom Beschwerdeführer als Kommentare direkt auf dem offiziellen (…) platziert. Dieses Vorgehen lässt – der Vorinstanz folgend – darauf schliessen, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren bewusst durch diesen provoziert worden ist, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen. Ein solches Vor- gehen ist klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig, weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers geschlossen werden darf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gele- genheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien (seine Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwir- ken) offen zu legen. Ferner folgen ihm nach eigenen Angaben jedenfalls auf (…) nur wenige Personen (vgl. SEM-eAkten 23/13 F73), so dass seine Nachrichten offenbar bloss eine geringe Resonanz auslösen und auch diesbezüglich nicht den Eindruck eines wahren politischen Aktivisten ver- mitteln. Es darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdefüh- rer gelingen wird, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaf- tigkeit der politischen Inhalte seines (…) zu überzeugen. Damit ist festzu- halten, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten

E-1373/2024 Seite 8 Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2, E-6449/2023 vom 8. Dezember 2023 S. 11 f., E 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2, E-2549/2023 vom

5. September 2023 E. 6.4 f., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f., E- 87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3). Dieser Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde sodann auch nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu- dem darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, E- 3568/2023 vom

19. September 2023 E. 7.2.4. sowie angefochtene Verfügung S. 6–8 zur ausführlichen Darlegung des türkischen Strafverfahrens). Selbst wenn die heimatlichen Behörden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, ist in Ermangelung eines ernsthaften politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt wäre. Aufgrund des Inhalts der (…) und nach Durchsicht der Anklageschrift sowie der übrigen Beweismittel ist überdies nicht von einer illegitimen Strafverfolgung und – mangels entsprechender Hinweise in den Akten – auch nicht von einem Politmalus auszugehen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem nach seiner Ausreise bewirkten und gegen ihn ein- geleiteten Ermittlungsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-1373/2024 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-1373/2024 Seite 10 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D- 5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Okto- ber 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil sei- nes Lebens in D._______, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in sei- nen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.

E-1373/2024 Seite 11 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der gesunde, alleinstehende Be- schwerdeführer verfügt über gute Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. bspw. SEM-eAkten 23/13 F4 f. und F12 ff.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz – ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F18) – zurückgreifen. Insgesamt ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Grün- den in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individu- elle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-1373/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1373/2024 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 5. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme und am 30. Mai 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe aufgrund seines älteren Bruders (...) Probleme mit der Polizei erhalten, die seine Familie behelligt habe und wiederholt - teils unter Gewaltanwendung - früh morgens in das Elterndomizil eingedrungen sei. Zudem habe er Probleme in der Schule bekommen, das Gymnasium aber abschliessen können. Auch habe er Rassismus erlebt und sei an den Talentprüfungen für das (...) Studium aufgrund seiner Herkunft benachteiligt worden, weshalb er schliesslich in den sozialen Medien aktiv geworden sei. Überdies sei er jeweils auf seinem Heimweg spät abends mindestens jeden zweiten Tag von der Polizei kontrolliert worden. Um diesem Stress zu entkommen, sei er schliesslich zu Urlaubszwecken legal von Istanbul nach B._______ geflogen, wo er über einen (...) weiter seinen Unmut über die türkische Regierung kundgetan habe. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass in der Türkei am (...) seinetwegen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, sei er nach vier Monaten Aufenthalt in B._______ von dort am (...) in die Schweiz weitergereist, wo sich sein älterer Bruder bereits seit (...) Jahren aufhalte. Inzwischen habe er durch seinen Anwalt erfahren, dass gegen ihn in Sachen (...) und (...) in der Türkei ermittelt und Anklage erhoben worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, eine Wohnsitzbestätigung inklusive Angabe der Namen seiner Geschwister sowie folgende Dokumente zu den Akten:

- Fotos der Hausdurchsuchung vom (...);

- Schreiben der Antiterrorabteilung (...) vom (...);

- Unzuständigkeitsverfügung der (...) vom (...);

- Besprechungsprotokoll vom (...);

- Überweisungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität (...) vom (...);

- Schreiben der Provinzgendarmerie (...) vom (...);

- Unzuständigkeitsverfügung der (...) vom (...);

- Antrag auf Festnahmebefehl der (...) vom (...);

- Festnahmebefehl durch (...) vom (...);

- Vereinigungsverfügung der (...) vom (...);

- Anklageschrift vom (...);

- Verhandlungsprotokoll des (...) vom (...). B. Am 6. Juni 2023 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (zugestellt am 31. Januar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Es ist festzustellen, dass die Beschwerde sämtliche Formerfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine Begründung - mit einem formellen sowie materiellen Teil - und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält. Zudem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht gegeben, da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache ersichtlich sind. Es besteht daher kein Anlass, eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung seien zu knapp ausgefallen. Zudem seien Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, in den Erwägungen nicht aufgeführt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2 Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den Bruder des Beschwerdeführers knapp ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat indessen das Dossier des Bruders korrekt beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) und sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit einer hieraus möglicherweise resultierenden Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. insb. S. 9). Sie hat im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ob eine Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend ist, beschlägt im Übrigen die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen und ist gegebenenfalls an entsprechender Stelle zu prüfen. Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, sind sogenannte subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2). Was die erlittenen Nachteile aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffen festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch trotzdem das Gymnasium abschliessen, in sein Elternhaus zurückkehren und in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Auch die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder anlässlich der Polizeirazzien zuhause erlitten haben will, sind mangels genügender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die regelmässigen abendlichen Polizeikontrollen. Vielmehr untermauern diese - zusammen mit der legalen Ausreise auf dem Luftweg - die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ernsthaft von den Behörden gesucht worden ist, andernfalls ihn die Polizei anlässlich all dieser Möglichkeiten hätte festnehmen können, was sie offensichtlich nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Zwar wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Diskriminierungen an der Schule sowie den Hausbesuchen der Polizei seit (...) und dem dabei an den Tag gelegten Verhalten der Polizisten - keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Bruder geltend gemacht hat, obwohl er mehrere Jahre nach diesem aus der Türkei ausgereist ist. Auch bringt er auf Beschwerdeebene hierzu nichts Konkretes vor. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war; entsprechende Vorfluchtgründe sind zu verneinen. Was schliesslich die Beweismittel anbelangt, wurden diese alle nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ausgestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Es liegen insbesondere eine Anklage vom (...) gegen den Beschwerdeführer sowie eine angeordnete Festnahme vor. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Äusserungen auf (...) angelastet werden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in der Schweiz stehen (vgl. SEM-eAkten 3 Nr. 3 und 29/7 S. 5 f.). Die Kommentare, welche die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erweckt haben, stammen ausschliesslich aus dem Zeitraum, als der Beschwerdeführer in B._______ war (...). Die an den C._______ gerichteten Beleidigungen (namentlich: ...) wurden vom Beschwerdeführer als Kommentare direkt auf dem offiziellen (...) platziert. Dieses Vorgehen lässt - der Vorinstanz folgend - darauf schliessen, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren bewusst durch diesen provoziert worden ist, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen. Ein solches Vorgehen ist klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig, weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien (seine Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken) offen zu legen. Ferner folgen ihm nach eigenen Angaben jedenfalls auf (...) nur wenige Personen (vgl. SEM-eAkten 23/13 F73), so dass seine Nachrichten offenbar bloss eine geringe Resonanz auslösen und auch diesbezüglich nicht den Eindruck eines wahren politischen Aktivisten vermitteln. Es darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines (...) zu überzeugen. Damit ist festzuhalten, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.5 m.w.V.; E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.2, E-6449/2023 vom 8. Dezember 2023 S. 11 f., E 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2, E-2549/2023 vom 5. September 2023 E. 6.4 f., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3 f., E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3). Dieser Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sodann auch nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, E- 3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4. sowie angefochtene Verfügung S. 6-8 zur ausführlichen Darlegung des türkischen Strafverfahrens). Selbst wenn die heimatlichen Behörden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, ist in Ermangelung eines ernsthaften politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt wäre. Aufgrund des Inhalts der (...) und nach Durchsicht der Anklageschrift sowie der übrigen Beweismittel ist überdies nicht von einer illegitimen Strafverfolgung und - mangels entsprechender Hinweise in den Akten - auch nicht von einem Politmalus auszugehen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem nach seiner Ausreise bewirkten und gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2, D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in D._______, in der gleichnamigen Provinz, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer verfügt über gute Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. bspw. SEM-eAkten 23/13 F4 f. und F12 ff.). Überdies kann er in seiner Heimat auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz - ohne finanzielle Schwierigkeiten (vgl. a.a.O. F18) - zurückgreifen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel