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E-3879/2024

E-3879/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 November 2023 (dort E. 8.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichts seit dem vorangehenden Ver- fahren massgeblich geändert hat, womit der Vollzug der Wegweisung wei- terhin zumutbar ist, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weite- ren Gesichtspunkt bildet, wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder be- troffen sind, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom

E. 20 November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass die Beschwerdeführer seit gut 19 Monaten in der Schweiz leben und zu vermuten ist, dass die heute (…), (…) und (…) Jahre alten Kinder/Ju- gendlichen die Muttersprache der Eltern sprechen sowie durch das Zusam- menleben als Familie mit der kulturellen Herkunft auch verbunden sind be- ziehungsweise keine vollständige Entfremdung zu ihrer Herkunftskultur stattgefunden hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass sie in jeder Hin- sicht in eine völlig neue, unbekannte sprachliche und kulturelle Umgebung zurückkehren werden, dass nach dem Gesagten entgegen der Behauptung in der Rechtsmitte- leingabe (Beschwerde S. 30f.) auch nicht davon auszugehen ist, die Kinder könnten bei einer Rückkehr den schulischen sowie den sozialen Anschluss nicht finden (vgl. Urteil des BVGer E-617/2020 vom 31. August 2023), dass entsprechend auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann, welche bei einem Vollzug der Weg- weisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3) und die zu den Akten gereichten Lernberichte an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde, Beilagen 10, 11), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

E-3879/2024 Seite 8 dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 2’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3879/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3879/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihre Asylgesuche abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 30. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dieses die Beschwerde mit Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 abwies, dass die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichten und dieses mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht auf das Gesuch eintrat, dass die Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichten und dieses mit Urteil E-69/2024 vom 10. Januar 2024 nicht auf das Gesuch eintrat, dass die Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 ein Mehrfachgesuch beim SEM einreichten, dass sie mit ihrem Asylgesuch vom 25. November 2022 zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz F._______, wo sie auch eine Eigentumswohnung besässen und bis zu ihrer Ausreise in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, dass sie zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden aufgrund oppositionell-politischer Betätigung geltend machen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere auf den Beschwerdeführer lautende Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2024 abwies sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass sie sinngemäss eventualiter beantragen, es sei ihnen aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragen, es seien die Akten der volljährigen Tochter der Beschwerdeführer, G._______ ([...]), sowie jene ihres volljährigen Sohnes, H._______ ([...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen von Tochter und Sohn koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf den Beschwerdeführer sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Justiz sowie ein Medienbericht und Lernberichte des Kantons I._______ für zwei der Kinder zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der erwachsenen Kinder ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid zum Mehrfachgesuch der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die gegen ihn laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert und ihm drohten im Heimatstaat Inhaftierung und Folter, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Mai 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge auf Facebook der Straftatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen werde (vgl. Beschwerde S. 4f.), dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bisher verurteilt worden zu sein, dass bezüglich des politischen Profils des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz auf das Urteil des BVGer E-4665/2023 (dort E. 6.3) zu verweisen ist und dieses Profil, sei es aufgrund der niederschwelligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP (Demokratische Partei der Völker) oder - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 5ff.) - für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei), ohne exponierte Stellung, auch weiterhin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, dass mit der Vorinstanz bei einem Vorführbefehl im Kontext des genannten Tatbestands nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023, E. 7.2-7.4) und diese Einschätzung durch das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers bestärkt wird, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt, womit sich die Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV als unbegründet erweist, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 6, 7, 8), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden Sachverhalt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Asylrelevanz nicht zu schärfen vermag (vgl. Beschwerde S.13ff., 18, 20), dass selbiges auch zutrifft auf die mit der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen die türkische Regierung (vgl. Beschwerde, S. 19), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass bezüglich der allgemeinen wie auch der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Erwägungen im Urteil E-4665/2023 vom 17. November 2023 (dort E. 8.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichts seit dem vorangehenden Verfahren massgeblich geändert hat, womit der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Gesichtspunkt bildet, wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass die Beschwerdeführer seit gut 19 Monaten in der Schweiz leben und zu vermuten ist, dass die heute (...), (...) und (...) Jahre alten Kinder/Jugendlichen die Muttersprache der Eltern sprechen sowie durch das Zusammenleben als Familie mit der kulturellen Herkunft auch verbunden sind beziehungsweise keine vollständige Entfremdung zu ihrer Herkunftskultur stattgefunden hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass sie in jeder Hinsicht in eine völlig neue, unbekannte sprachliche und kulturelle Umgebung zurückkehren werden, dass nach dem Gesagten entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerde S. 30f.) auch nicht davon auszugehen ist, die Kinder könnten bei einer Rückkehr den schulischen sowie den sozialen Anschluss nicht finden (vgl. Urteil des BVGer E-617/2020 vom 31. August 2023), dass entsprechend auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann, welche bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3) und die zu den Akten gereichten Lernberichte an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde, Beilagen 10, 11), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: