Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der beschwerdeführende Ehemann (Beschwerdeführer 1) – ein türki- scher Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens – verliess nach seinen Angaben die Türkei am 1. Februar 2019 und reiste am 7. Februar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. Am 14. Februar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am
22. Februar 2019 wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. Die Anhörung erfolgte am 20. August 2019. A.b Die beschwerdeführende Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) – ebenfalls türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens
– reiste am 7. März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 14. März 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen und am
20. März 2019 ein Dublingespräch geführt. Die Anhörung der Ehefrau er- folgte am 5. April 2019. Am 17. April 2019 wurde die Ehefrau dem Kanton Luzern zugeteilt. Mit Verfügung vom 19. April 2019 wurde sie dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. A.c Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche zusammen- gefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei seit ungefähr vier Jahren Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker). Er habe aus Sicherheitsgründen keinen Mitgliederausweis und sei – abgesehen von der Teilnahme an einigen Demonstrationen – nicht politisch aktiv ge- wesen. Im Jahre 2015 habe es vor dem (…)geschäft der Familie eine Schiesserei gegeben, bei welcher (…) umgekommen seien. Der Be- schwerdeführer 1 habe in diesem Zusammenhang (…). Seit dieser Schies- serei habe es häufige Patrouillen der Polizei und Spezialeinheiten vor dem (…)geschäft gegeben, was sowohl die Familie als auch die Kundschaft be- unruhigt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Druck der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê, Arbeiterpartei Kurdistans) diese mit Lebensmitteln und Geldern unterstützt wie dies alle Leute in der Region täten. Vermutlich habe man bei einem Guerilla-Kämpfer einen Zettel über die Höhe des von der PKK geforderten Unterstützungsbetrags gefunden. Am (…) 2019 habe die Antiterroreinheit TIM im Haus des Vaters des Be- schwerdeführers 1, in welchem auch die Eheleute wohnten, eine
E-4864/2020 Seite 3 Hausdurchsuchung durchgeführt und nach dem Beschwerdeführer 1 ge- sucht. Dieser sei jedoch ausser Haus gewesen. Danach habe der Schwie- gervater den Beschwerdeführer 1 angerufen und diesem gesagt, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren und habe zuerst für den Beschwer- deführer 1 und danach für die Beschwerdeführerin 2 die Flucht organisiert. A.d Am (…) 2020 wurde die Tochter der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. A.e Nach Beizug und Einsicht in die Asylakten des Bruders des Beschwer- deführers 1 (N […]) und der Tante des Beschwerdeführers 1 (N […]) erliess das SEM am 31. August 2020 einen negativen Asylentscheid, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.f Am 16. September 2020 ersuchte der gleichentags mandatierte Rechtsvertreter des Ehepaares das SEM um Einsicht in die Asylakten. A.g Mit Verfügung vom 22. September 2020 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. Davon ausgenommen waren die Akten A 2/2, 3/1, 5/1, 7/2, 8/1, 18/1 sowie A 6/1, 8/2, 13/3, 18/2, 21/1, 24/1, 25/1 sowie A 29/1, da es sich hierbei um Akten handle, deren Geheimhaltung aus wesentlichen öf- fentlichen oder privaten Interessen erforderlich sei oder welche interne Ak- ten seien. B. B.a Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2020 fochten die Eheleute – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – den Asylentscheid vom 31. August 2020 an. Sie beantragen vollumfängliche Einsicht in den Arztbericht ge- mäss bereits erhaltenem Beweismittelverzeichnis (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei ihnen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 2). Anschliessend sei ihnen Frist einzuräumen zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 3). Des Weiteren sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, oder sie seien vorläufig aufzu- nehmen (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs oder dessen Unzumutbarkeit festzustellen, und sie seien vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8); alles unter
E-4864/2020 Seite 4 Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbe- gehren Ziff. 9 und 10). Nebst ihren Anträgen reichten sie Beweismittel zur örtlichen Lage des (…)geschäfts und zur politischen und gesellschaftlichen Situation in der Türkei (namentlich Links zu Onlineartikeln) sowie eine Sozialhilfebestäti- gung vom 17. September 2020 ein. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies er das SEM an, den Beschwerdeführen- den die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Ferner gewährte er den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zu den ergänzend einge- sehenen Akten. B.c Am 15. Oktober 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in weitere Akten, darunter auch solche, welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen waren. B.d Mit Eingabe vom 2. November 2020 hielt der Rechtsvertreter an seinen früheren Ausführungen fest, wonach das SEM den Anspruch auf Aktenein- sicht, mithin das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht schwerstens verletzt habe, weshalb der angefochtene Asylentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Be- schwerdeführenden Asyl zu gewähren. B.e Das SEM liess sich am 13. November 2020 vernehmen. B.f Mit Eingabe vom 17. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie hätten vom Vater des Beschwer- deführers 1 erfahren, dass am (…) 2020 zwei Polizisten im (…)geschäft erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt hätten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 reichten sie weitere Beweismittel zur Mit- gliedschaft bei der HDP und zu den in der Türkei gegen den Beschwerde- führer 1 eröffneten Strafverfahren (inklusive deutscher Übersetzung) ein.
E-4864/2020 Seite 5 B.g Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. Dezember 2020 und reichten zahlreiche weitere Beweismittel betreffend die in der Türkei einge- leiteten Verfahren ein. B.h Nach durchgeführter Prüfung der neuen Dokumente reichte das SEM am 19. Januar 2021 eine ergänzende Vernehmlassung beziehungsweise Duplik ein. B.i Dazu nahmen die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2021 Stel- lung, wobei sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Übersetzun- gen der eingereichten Beweismittel ersuchten. B.j Am 4. März 2021, am 1. April 2021 und am 7. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. B.k Mit Schreiben vom 11. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2022 beantwortet wurde. B.l Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den in der Türkei pendenten Strafverfahren einreichen. B.m Das SEM nahm am 1. Mai 2023 zu den neuen Beweismitteln Stellung. B.n Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in das Protokoll des Gesprächs zwischen dem SEM und E._______, welches Begehren vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfü- gung vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde. B.o Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Eingabe des SEM vom 1. Mai 2023 Stellung. Tags darauf wurden Unterla- gen zur Übertragung und Namensänderung des (…)geschäfts in der Türkei nachgereicht. B.p Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 26. Juli 2023, worin sie auf eine massive Verschlechterung des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin 2 hinwiesen und einen medizinischen Be- richt vom 18. Juli 2023 einreichten, demgemäss die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich unter psychischen Beschwerden leide. B.q Am (…) 2024 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren.
E-4864/2020 Seite 6 B.r Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin 2 zu den Akten.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich des Beschwer- deführers 1 das bisherige Recht, während für die Beschwerdeführerin 2 das neue Recht anwendbar ist (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.3).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AslyG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein- zutreten.
E. 1.5 Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung gebar die Beschwerde- führerin 2 eine Tochter und während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einen Sohn. Da der Ausgang des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens auch Auswirkungen auf den Asylstatus (Art. 51 Abs. 3 AsylG) beziehungsweise Aufenthaltsstatus in der Schweiz für die beiden Kinder haben wird, ist es sachlich gerechtfertigt, sie in das vorlie- genden Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. Art. 6 VwVG), zumal aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die dagegensprechen.
E. 1.6 Die Akteneinsichtsgesuche vom 1. Oktober 2020 und vom 15. Mai 2023 wurden im Laufe des Verfahrens bereits beurteilt, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
E-4864/2020 Seite 7
E. 1.7 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe vom 12. Feb- ruar 2021 eventualiter die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer deut- schen Übersetzung der bisher eingereichten Beweismittel. Mit den nach- gereichten Übersetzungen in der Eingabe vom 4. März 2021 ist dieser Eventualantrag gegenstandslos geworden und als dadurch erledigt zu be- trachten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltserhebung.
E. 3.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Be- troffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (so beispielsweise Ur- teil des BVGer E-1258/2025 vom 1. April 2025 E. 4.2).
E-4864/2020 Seite 8
E. 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Akteneinsichtsgesuch vom 16. September 2020 unbeantwortet gelassen habe, lassen sie zum einen unerwähnt, dass die Vorinstanz ihnen mit Schreiben vom 22. Sep- tember 2020 zumindest teilweise Einsicht in die Akten gewährt hat, wobei ihnen jedoch irrtümlich die Eingabe vom 29. August 2019, welche der ärzt- lichen Aufklärung der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Juni 2019 über die bevorstehende Operation entspricht, vorenthalten wurde, wie das die Vo- rinstanz in ihrem Schreiben vom 15. November 2020 einräumt. Dieses Ak- tenstück wurde beim SEM von den Beschwerdeführenden selbst einge- reicht und war ihnen somit ohnehin bekannt. Zum anderen betrifft ihre Rüge ein Akteneinsichtsgesuch, das erst während der laufenden Beschwerdefrist gestellt worden und dem zwischenzeitlich entsprochen worden ist. Ferner wurde den Beschwerdeführenden seitens des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt, zum edierten Aktenstück nach- träglich Stellung zu nehmen. Damit blieben die Teilnahmerechte der Be- schwerdeführenden hinreichend gewahrt und es besteht kein Grund, den angefochtenen Asylentscheid wegen einer Gehörsverletzung aufzuheben.
E. 3.1.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 monieren die Beschwerdefüh- renden, die Vorinstanz habe in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin 2 anstehenden Operation keine weiteren Abklärungen zu deren Ausgang vorgenommen, was eine Verletzung der Abklärungspflicht (Untersuchungs- grundsatz) darstelle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den ärztlichen Auf- klärungsbericht vom 25. Juni 2019 im angefochtenen Entscheid insoweit gewürdigt hat, als sie implizit davon ausgeht, die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin 2 seien durch die Operation behoben wor- den. Insoweit besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Ob diese Beweiswürdigung einer Überprü- fung durch das Bundesverwaltungsgericht Stand hält, ist an anderer Stelle (vgl. dazu hinten E. 10.3.4) zu prüfen.
E. 3.1.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da die Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom
20. August 2019 über fünf Stunden und 20 Minuten sowie diejenige der Beschwerdeführerin 2 vom 5. April 2019 über sieben Stunden und 25 Mi- nuten und damit überlang gedauert hätten, wobei zudem zu wenige Pau- sen eingelegt worden seien und nicht protokolliert worden sei, wann die
E-4864/2020 Seite 9 nach Frage 103 durchgeführte Pause während der Anhörung der Be- schwerdeführerin 2 erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist mit ihnen einig zu gehen, dass eine mehr- stündige Anhörung die Beteiligten stark gefordert hat. Indessen ist die ge- rügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, dienen solche Anhörungen doch gerade der möglichst genauen Ermittlung des Sachverhalts und ist zu berücksichtigen, dass die Gespräche und Ant- worten jeweils übersetzt und protokolliert werden müssen. Zudem sind die Behörden für die Ergründung des Sachverhalts auf die Mitwirkung der Ge- suchstellenden angewiesen. Den Anhörungsprotokollen lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nicht hätten Folge leisten können (zur Dauer einer An- hörung siehe auch Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 4.3.1 f.).
E. 3.1.6 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das SEM hätte in der Türkei eine Botschaftsanfrage veranlassen müssen zur Feststellung allfälliger Verfahren gegen sie. Dem Anhörungsprotokoll vom 20. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu seinem e-Devlet-Eintrag befragt worden ist (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 92, F 115) und aufgefordert wurde, Einsicht in sein e-Devlet zu nehmen. Der Beschwerdeführer 1 gab jedoch zu bedenken, dass sich im e-Devlet kaum offizielle Informationen hierzu finden lassen würden, da der Anwalt des Vaters in der Türkei ledig- lich von der Polizei mündlich über das Verfahren gegen ihn (den Beschwer- deführer 1) informiert worden sei (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F90). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Anwalt des Be- schwerdeführers 1 in der Türkei im Zeitpunkt der Anhörung über keine of- fiziellen Informationen zu einem Verfahren verfügte (SEM-act. Beschwer- deführer 1 A 13/20 F 92). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Um- ständen auf weitere Abklärungen ihrerseits verzichtete, insbesondere eine Botschaftsanfrage unterliess, zumal die Beschwerdeführenden im vo- rinstanzlichen Verfahren weder eine solche beantragt noch dargetan hat- ten, weshalb eine solche hilfreich sein könnte (zur antizipierten Beweiswür- digung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5). Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes liegt insoweit nicht vor.
E-4864/2020 Seite 10
E. 3.1.7 Ob der vom SEM festgestellte Sachverhalt korrekt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, worauf später zurückzukommen ist. In diesem Zu- sammenhang sind alsdann die vor Bundesverwaltungsgericht eingereich- ten neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 5.3.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet den Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die verstärkte Überwachung der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Gebietes um das (…)geschäft durch Spezialkräfte, die nach einer Schiesserei in der Nähe des Geschäftes der Familie erfolgt sei, der Sicher- heitslage geschuldet und üblich sei. Bei der Hausdurchsuchung im Eltern- haus des Beschwerdeführers 1 im (…) 2019 habe die Beschwerdeführe- rin 2 keinen physischen Übergriff erfahren, weshalb es an der Intensität des Vorkommnisses mangle und dieser Vorfall folglich flüchtlingsrechtlich irrelevant sei. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, er werde – wie die Hausdurchsuchung in seinem Elternhaus und die nachfolgende Ent- wicklung zeigen würden – in der Heimat polizeilich gesucht und würde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werden, erachtete die Vorinstanz als unbegründet beziehungsweise ein entsprechendes Verfah- ren als nicht belegt. Auch die Aussagen des Vaters des Beschwerdefüh- rers 1 in dessen Befragungsprotokoll vom (…) 2019 würden nicht auf eine
E-4864/2020 Seite 11 Verfolgung des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen, da der Vater an- gegeben habe, er sei alleiniger Besitzer des (…)geschäfts und habe kein Geld an eine Terrororganisation bezahlt. Es seien auch keine weiteren Un- terlagen zum Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 einge- reicht worden, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass jenes Verfahren wei- tergeführt worden sei. Die undatierten Aussagen des Anwalts des Vaters, wonach es bei der Befragung vielmehr um den Aufenthaltsort der Söhne gegangen sei und dieser unter Druck gesetzt worden sei, ein Aussagepro- tokoll zu unterschreiben, wonach die Söhne die PKK finanziell unterstützt hätten und dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Gerichtsbeschluss zu dessen Ergreifung bestehe, fänden im Befragungsprotokoll vom (…) 2019 keine Stütze. Der Beschwerdeführer 1 sei bisher der Aufforderung zur Ein- reichung von Dokumenten zu den Verfahren in der Türkei nicht nachge- kommen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass gegen ihn strafrecht- liche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Es sei auch nicht anzuneh- men, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in der Türkei einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Auch das Referenzschreiben eines Freundes des Vaters vom 30. April 2019 ver- möge daran nichts zu ändern, da dieses lediglich auf die allgemeinen Le- bensbedingungen in der Heimatregion hinweise. Auch aus den beigezoge- nen Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers 1 und seiner Tante ergäben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden wegen die- ser Verwandten einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, sie seien Aleviten und Kurden, würden aus einer politisch sehr aktiven Familie stammen und hätten (…). Sie würden aus F._______ – einer Hochburg der PKK – stam- men. In diesem Gebiet würden die türkischen Behörden massiv gegen die Kurden vorgehen. Im Januar 2019 sei das Haus der Beschwerdeführenden von der Antiterroreinheit TIM durchsucht worden. Die Beschwerdeführen- den würden im Familienbetrieb arbeiten. Das Geschäft laute aber formell auf den Vater des Beschwerdeführers 1. Das Geschäft heisse «(…)» und sei somit nach dem Vornamen des Beschwerdeführers 1 benannt. Es be- fände sich (…). Es habe immer wieder im Mittelpunkt von Demonstrationen und Ausschreitungen sowie Aktionen der PKK, mithin von Schiessereien gestanden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 werde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen «finanzieller Unterstützung einer Terroror- ganisation» ermittelt. Insbesondere seien Zahlungen des Geschäfts «(…)» festgestellt worden. Es sei willkürlich, wenn das SEM ignoriere, dass die Hausdurchsuchung im (…) 2019 nicht (nur) gegen den Vater des Be- schwerdeführers 1 gerichtet gewesen sei, sondern konkret auch gegen
E-4864/2020 Seite 12 den Beschwerdeführer 1, zumal die Behörden wenige Tage danach erneut bei der Beschwerdeführerin 2 erschienen seien und nach dem Beschwer- deführer 1 gefragt hätten. Die Verfolgung sei glaubhaft gemacht und es liege eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung vor, auch ohne Unterlagen über ein formell gegen den Beschwerdeführer 1 eröffne- tes Verfahren. Die Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers 1 und der Tante würden sowohl das politische Profil der Familie illustrieren als auch eine Reflexverfolgung nahelegen. Die Beschwerdeführenden befän- den sich nunmehr seit zweieinhalb Jahren im Ausland, seien hier politisch aktiv und würden sich gegen die türkischen Behörden und für die kurdische Sache und die PKK engagieren. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie be- sonders prominent beschuldigt, Drahtzieher der Kritik gegen die Regierung und Unterstützer der PKK zu sein. Die Türkei bespitzele Regimekritiker im Ausland wie zahlreiche Zeitungs- beziehungsweise Internetartikel belegen würden. Es lägen somit objektive und subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 5.3 Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten in erster Linie, ob der Vater des Beschwerdeführers 1 in der Türkei aus politischen Gründen straf- rechtlich verfolgt wird und ob seitens der türkischen Behörden ein asylre- levantes behördliches Interesse am Beschwerdeführer 1 besteht.
E. 5.3.1 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführer unter anderem zahlreiche Unterlagen und Dokumente zu den Verfahren in der Türkei ein. Namentlich sind aktenkun- dig: - (…).
E. 5.3.2 Die eingereichten behördlichen Dokumente zu den Verfahren in der Türkei wurden vom SEM auf Fälschungsmerkmale untersucht, wobei je- doch keine solchen festgestellt werden konnten. Das SEM kommt in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 (BVGer-act. 25) zum Schluss, dass ge- stützt auf diese Akten davon auszugehen sei, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 ein Ermittlungsverfahren wegen Finanzierung einer terroristischen Organisation geführt werde, in welchem der Beschwerde- führer 1 hätte befragt werden sollen. Ferner erachtet es das SEM als er- stellt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Ermittlungsverfahren we- gen Finanzierung von Terrorismus und ein weiteres Verfahren wegen Ter- rorpropaganda (Verfahren Nr. […]) eröffnet worden seien. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet diese Schlussfolgerung als korrekt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Sachverhalt gegeben ist, dass
E-4864/2020 Seite 13 gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 und gegen diesen selbst in der Türkei Strafverfahren eröffnet worden sind, die einen politischen Hinter- grund aufweisen. Folglich ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Türkei polizeilich gesucht wird. Ob dieser Umstand asylrechtlich relevant ist, bleibt noch zu prüfen.
E. 5.3.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in der Türkei polizeilich gesucht werde (BVGer- act.16 und 17), insbesondere die Videoaufnahme der Schwester des Be- schwerdeführers 1 (BVGer-act. 18), einzugehen.
E. 5.3.4 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 nunmehr die Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach er die Türkei am
1. Februar 2019 verlassen habe, da sich aus dem Entscheid des Friedens- strafrichteramts (Zwangsmassnahmegericht) vom (…) 2021 ergebe, dass der Beschwerdeführer 1 die Türkei bereits am (…) 2018 legal verlassen habe. Ferner schliesst sie aus dem legalen Verlassen des Landes, dass der Beschwerdeführer 1 damals nicht polizeilich gesucht wurde. Der Beschwerdeführer 1 hält in der Eingabe vom 25. Mai 2023 hierzu fest, dass er in seiner Anhörung das richtige Ausreisedatum genannt habe. Er habe damals auch zu Protokoll gegeben, dass er bereits früher Reisen nach Europa unternommen habe und danach wieder in die Türkei zurück- gekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die aktenkundigen gegen den Beschwerdeführer 1 persönlich gerichteten Verfahren nach dem (…) 2018 eröffnet worden sind, weshalb die frühere Ausreise nicht gegen das vom Beschwerdeführer 1 genannte Ausreisedatum spricht. Das Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 trägt die Jahresnum- mer 2019 und wurde demnach ebenfalls erst nach der Ausreise vom (…) 2018 eröffnet, selbst wenn es auf einem anderen Verfahren (…) basiert, das im Zusammenhang mit einer PKK-Operation steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 erst nach dem (…) 2018 (er- neut; […] in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Ob der Be- schwerdeführer 1 nach dem (…) 2018 in die Türkei zurückkehrt ist, wie er geltend macht, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Zumindest war er anlässlich der Hausdurchsuchung im (…) 2019 nicht in seinem El- ternhaus anzutreffen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann die Frage jedoch offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E-4864/2020 Seite 14
E. 6.1 Nachfolgend sind der erstellte Sachverhalt und die geltend gemachten Asylgründe auf ihre Flüchtlingsrelevanz zu prüfen.
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2).
E. 6.4 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familien- angehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Re- flexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familien- mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi- sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Be- hörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte
E-4864/2020 Seite 15 einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 8.1; D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.).
E. 6.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjek- tive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt; diese Personen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; Urteile des BVGer D-4717/2023 vom 27. März 2025 E. 6.3 und BVGer D-16/2024 vom
28. März 2025 E. 5.3; vgl. BVGE 2010/44 E. .5 m.w.H., BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2000 Nr. 1 E. 5a m.w.H.).
E. 6.6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten seit der Schiesserei im Jahre 2015 erfolgten Patrouillen von Spezialeinheiten vor dem (…)geschäft der Beschwerdeführenden und die damit verbundenen Einschüchterungen für sich genommen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Auch die Hausdurchsu- chung der Antiterroreinheit TIM im Januar 2019 hatte weder für den Vater noch für die anwesende Beschwerdeführerin 2 unmittelbare Konsequen- zen, blieben sie doch anlässlich der Hausdurchsuchung mehr oder weniger unbehelligt. Damit erwiesen sich diese Vorfälle objektiv betrachtet nicht als derart schwerwiegend um als flüchtlingsrelevant zu gelten (zur fehlenden Kollektivverfolgung von Kurden und Aleviten vgl. vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.).
E. 6.6.2 Auch aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HDP seit 2015 (vgl. dazu Eingabe vom 8. Dezember 2020, BVGer-act. 9, Bei- lage 16) und seiner vereinzelten Teilnahme an Demonstrationen (vgl. SEM- act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 84 und F 87) ist nicht von einem politi- schen Engagement auszugehen, aufgrund dessen er vor seiner Ausreise
E-4864/2020 Seite 16 in flüchtlingsrelevanter Weise in den Fokus der türkischen Behörden gera- ten wäre.
E. 6.6.3 Zwar ist vor Bundesverwaltungsgericht nunmehr erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren wegen finanzieller Unterstützung der PKK eingeleitet worden ist, indessen fehlen weiterhin Hinweise dafür, dass dieses Verfahren bereits vor der Hausdurchsuchung im (…) 2019 er- öffnet worden wäre und diese damit im Zusammenhang gestanden hätte. Selbst wenn dem so wäre, wäre jedoch mit Blick auf den Verlauf des gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 angestrengten Verfahrens mit demsel- ben Tatvorwurf (vgl. dazu auch hinten E. 6.6.7) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach einer allfälligen Ergreifung und Befragung nicht wieder freigelassen worden wäre.
E. 6.6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers 1, wonach zu vermuten sei, dass der Tatverdacht gegen ihn massiv grösser als gegen seinen Vater sei, da ein Teil seiner Verfahrensakten nicht einsehbar sei und sein Name of- fenbar in vielen Dokumenten erscheine, die bei den Guerillakämpfern be- schlagnahmt worden seien, und er (der Beschwerdeführer 1) wisse nicht, in welchem Zusammenhang sein Name genannt werde, weshalb diese Er- mittlungen für ihn sehr gefährlich seien (Eingabe vom 23. Mai 2023, BVGer-act. 29), beruht lediglich auf hypothetischen Annahmen und lässt unbeachtet, dass zunächst lediglich gegen seinen Vater ein Verfahren er- öffnet worden ist. Wäre der Verdacht gegen ihn selbst tatsächlich derart konkret gewesen, dann wäre ein Verfahren gegen ihn selbst gleichzeitig mit oder gar vor dem Verfahren gegen seinen Vater eröffnet worden. An- haltspunkte für seither eingetretene Änderungen beziehungsweise Hin- weise für neues – ihn persönlich – belastendes Material sind nicht ersicht- lich. So erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, wieso der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, dass bei «Guerilla-Kämpfern» belas- tendes Material gegen ihn gefunden worden sei; entsprechende Vorbrin- gen beruhen lediglich auf Annahmen, die der Beschwerdeführer 1 auch nicht substanziieren konnte. (…), so dürfte Letzteres auch den türkischen Behörden bekannt sein und wäre dies in einem allfälligen Strafprozess zu berücksichtigen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine strafrechtliche Ver- folgung wegen allfälliger Unterstützung der PKK nicht per se illegitim ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6.1 ff., insbesondere E. 8.7.3).
E-4864/2020 Seite 17
E. 6.6.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vater des Be- schwerdeführers 1 habe anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2019 ausserhalb des Protokolls auf Druck Dokumente zum Nachteil des Be- schwerdeführers 1 unterzeichnet (vgl. Beschwerde Art. 22), so wäre mit ihnen einig zu gehen, dass eine solche Unterschrift erzwungen worden wäre. Diesfalls würde sich allerdings die Frage nach einem Verwertungs- verbot stellen (vgl. hierzu Art. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK).
E. 6.6.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 also befürchtet, dass nach seiner Rückkehr, Vorführung und Einvernahme ein Haftbefehl gegen ihn ergehen könnte beziehungsweise letztlich in einem unfairen Verfahren eine Verur- teilung folgen könnte, so handelt es sich um reine Spekulation, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen frühe- rer Delikte verurteilt worden wäre. Da es auch an weiteren Risikofaktoren mangelt (vgl. vorne E. 6.6.2 und unten E. 6.6.7 ff) ist ein individueller Polit- malus nicht zwingend (vgl. Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2) und demzufolge eine asylrelevante künftige Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
E. 6.6.7 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, wenn es in seiner Vernehmlas- sung vom 1. Mai 2023 ausführt, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 weiterhin auf freiem Fuss lebe und unklar sei, ob das Verfahren gegen die- sen überhaupt weiterverfolgt werde, da die Strafverfolgungsbehörde wohl über keine ernsthaften Beweise für das vorgeworfene Delikt verfüge (vgl. auch Vernehmlassung des SEM vom 19. Januar 2021 S. 2). Die Ermittlun- gen gegen den Vater lassen mithin auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausge- setzt wäre.
E. 6.6.8 Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1
– nach den Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid – aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, lässt sich nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen. Die Tante des Beschwerdeführers 1 hat nach den unbestrittenen Ausführungen des SEM zwischenzeitlich auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, weshalb mit dem SEM einig zu gehen ist, soweit es deswegen eine Reflexverfolgung als nicht sehr wahrscheinliche erachtet.
E. 6.6.9 Das zwischenzeitlich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (da
E-4864/2020 Seite 18 er nach seiner Ausreise in den Sozialen Medien aktiv gewesen sei) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein subjektiv rele- vanter Nachfluchtgrund und gereicht daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auch nicht zur vorläufigen Aufnahme (vorne E. 6.5; Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.3.2 und 6.3.3; vgl. auch Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 1 insoweit rechtsmissbräuch- lich gehandelt hat, wie es das SEM im angefochtenen Entscheid annimmt.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylge- such abgelehnt. Ebensowenig sind die Beschwerdeführenden aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Ereignisse als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-4864/2020 Seite 19 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer 1 war vor seiner Aus- reise aus der Türkei keinen Übergriffen im Sinne einer unmenschlichen Be- handlung seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt. Gleiches gilt auch für die Beschwerdeführerin 2.
E-4864/2020 Seite 20 Auch unter Hinweis auf die vorstehende Würdigung ihrer Vorbringen zu einer künftigen Verfolgung ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerde- führer 1 zu einer übermässigen Strafe verurteilt würde (zur allfälligen Asylunwürdigkeit siehe Urteile des BVGer E-5748/2020 vom 28. Septem- ber 2023 E. 6 ff.; D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.6 ff.). Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie und Personen alevitischen Glaubens (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine gute schulische Ausbil- dung und berufliche Erfahrung (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 6/12 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05, A 13/20 F29 ff.). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 6/12 Ziff. 3, A 13/20 F 21 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wieder über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgrei- fen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen.
E. 10.3.4 Auch die Beschwerdeführerin 2 hat eine gute Ausbildung genossen und hat vorerst im angestammten Beruf gearbeitet (SEM-act. Beschwer- deführerin 2 Anhörung vom 5. April 2019 F 7 - F 20). Sie half vor ihrer Aus- reise im (…)geschäft mit (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 41 f.). Sie verfügt demzufolge ebenfalls über Berufserfahrung in verschiedenen
E-4864/2020 Seite 21 Bereichen, was einer beruflichen Wiedereingliederung förderlich ist, sollte eine solche aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein. Sie verfügt ne- ben ihrer eigenen Familie mit der Familie ihres Mannes auch über ein fa- miliäres Beziehungsnetz. Die von ihr im Asylverfahren beim SEM geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme waren frauenspezifischer Art (vgl. angefochtener Entscheid S. 8; SEM-act. Beschwerdeführerin 2 Aufklärungsbericht vom 25. Juni 2019). Dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, mithin rund ein Jahr nach dem angesetzten Operationstermin und mangels anderweitiger medizinischer Unterlagen davon ausging, dass keine weiteren gesundheitlichen Abklärungen erforderlich sind, ist – entge- gen der vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. November 2020 geäus- serten Ansicht – nicht zu beanstanden, zumal sie mit Schreiben vom
23. Juli 2020 über die anstehende Geburt des ersten Kindes informiert wor- den war (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 25/2). Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgetretenen psychischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin 2 (BVGer act. 31 und 32) stehen einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht entgegen, da das dortige Gesund- heitssystem, insbesondere in den grösseren Städten, europäischem Stan- dard entspricht (vgl. Urteile des BVGer E-7386/2024 vom 25. März 2025 S. 10, E. D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6).
E. 10.3.5 Das Wohl der Kinder, die in der Schweiz geboren wurden, sich aber noch im Kleinkindalter befinden, steht dem Vollzug der Wegweisung eben- falls nicht entgegen, zumal die Kinder mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehren werden (vgl. zu dieser Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.).
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die
E-4864/2020 Seite 22 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Oktober 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-4864/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4864/2020 Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der beschwerdeführende Ehemann (Beschwerdeführer 1) - ein türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - verliess nach seinen Angaben die Türkei am 1. Februar 2019 und reiste am 7. Februar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Februar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 22. Februar 2019 wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. Die Anhörung erfolgte am 20. August 2019. A.b Die beschwerdeführende Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) - ebenfalls türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - reiste am 7. März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 14. März 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 20. März 2019 ein Dublingespräch geführt. Die Anhörung der Ehefrau erfolgte am 5. April 2019. Am 17. April 2019 wurde die Ehefrau dem Kanton Luzern zugeteilt. Mit Verfügung vom 19. April 2019 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.c Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei seit ungefähr vier Jahren Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker). Er habe aus Sicherheitsgründen keinen Mitgliederausweis und sei - abgesehen von der Teilnahme an einigen Demonstrationen - nicht politisch aktiv gewesen. Im Jahre 2015 habe es vor dem (...)geschäft der Familie eine Schiesserei gegeben, bei welcher (...) umgekommen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in diesem Zusammenhang (...). Seit dieser Schiesserei habe es häufige Patrouillen der Polizei und Spezialeinheiten vor dem (...)geschäft gegeben, was sowohl die Familie als auch die Kundschaft beunruhigt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Druck der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) diese mit Lebensmitteln und Geldern unterstützt wie dies alle Leute in der Region täten. Vermutlich habe man bei einem Guerilla-Kämpfer einen Zettel über die Höhe des von der PKK geforderten Unterstützungsbetrags gefunden. Am (...) 2019 habe die Antiterroreinheit TIM im Haus des Vaters des Beschwerdeführers 1, in welchem auch die Eheleute wohnten, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht. Dieser sei jedoch ausser Haus gewesen. Danach habe der Schwiegervater den Beschwerdeführer 1 angerufen und diesem gesagt, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren und habe zuerst für den Beschwerdeführer 1 und danach für die Beschwerdeführerin 2 die Flucht organisiert. A.d Am (...) 2020 wurde die Tochter der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. A.e Nach Beizug und Einsicht in die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers 1 (N [...]) und der Tante des Beschwerdeführers 1 (N [...]) erliess das SEM am 31. August 2020 einen negativen Asylentscheid, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.f Am 16. September 2020 ersuchte der gleichentags mandatierte Rechtsvertreter des Ehepaares das SEM um Einsicht in die Asylakten. A.g Mit Verfügung vom 22. September 2020 gewährte das SEM teilweise Akteneinsicht. Davon ausgenommen waren die Akten A 2/2, 3/1, 5/1, 7/2, 8/1, 18/1 sowie A 6/1, 8/2, 13/3, 18/2, 21/1, 24/1, 25/1 sowie A 29/1, da es sich hierbei um Akten handle, deren Geheimhaltung aus wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich sei oder welche interne Akten seien. B. B.a Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2020 fochten die Eheleute - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - den Asylentscheid vom 31. August 2020 an. Sie beantragen vollumfängliche Einsicht in den Arztbericht gemäss bereits erhaltenem Beweismittelverzeichnis (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei ihnen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 2). Anschliessend sei ihnen Frist einzuräumen zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 3). Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, oder sie seien vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs oder dessen Unzumutbarkeit festzustellen, und sie seien vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren Ziff. 9 und 10). Nebst ihren Anträgen reichten sie Beweismittel zur örtlichen Lage des (...)geschäfts und zur politischen und gesellschaftlichen Situation in der Türkei (namentlich Links zu Onlineartikeln) sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 17. September 2020 ein. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies er das SEM an, den Beschwerdeführenden die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Ferner gewährte er den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zu den ergänzend eingesehenen Akten. B.c Am 15. Oktober 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in weitere Akten, darunter auch solche, welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen waren. B.d Mit Eingabe vom 2. November 2020 hielt der Rechtsvertreter an seinen früheren Ausführungen fest, wonach das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht, mithin das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht schwerstens verletzt habe, weshalb der angefochtene Asylentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. B.e Das SEM liess sich am 13. November 2020 vernehmen. B.f Mit Eingabe vom 17. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers 1 erfahren, dass am (...) 2020 zwei Polizisten im (...)geschäft erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt hätten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 reichten sie weitere Beweismittel zur Mitgliedschaft bei der HDP und zu den in der Türkei gegen den Beschwerdeführer 1 eröffneten Strafverfahren (inklusive deutscher Übersetzung) ein. B.g Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. Dezember 2020 und reichten zahlreiche weitere Beweismittel betreffend die in der Türkei eingeleiteten Verfahren ein. B.h Nach durchgeführter Prüfung der neuen Dokumente reichte das SEM am 19. Januar 2021 eine ergänzende Vernehmlassung beziehungsweise Duplik ein. B.i Dazu nahmen die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2021 Stellung, wobei sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ersuchten. B.j Am 4. März 2021, am 1. April 2021 und am 7. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. B.k Mit Schreiben vom 11. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2022 beantwortet wurde. B.l Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den in der Türkei pendenten Strafverfahren einreichen. B.m Das SEM nahm am 1. Mai 2023 zu den neuen Beweismitteln Stellung. B.n Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in das Protokoll des Gesprächs zwischen dem SEM und E._______, welches Begehren vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde. B.o Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Eingabe des SEM vom 1. Mai 2023 Stellung. Tags darauf wurden Unterlagen zur Übertragung und Namensänderung des (...)geschäfts in der Türkei nachgereicht. B.p Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 26. Juli 2023, worin sie auf eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 hinwiesen und einen medizinischen Bericht vom 18. Juli 2023 einreichten, demgemäss die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich unter psychischen Beschwerden leide. B.q Am (...) 2024 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. B.r Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 das bisherige Recht, während für die Beschwerdeführerin 2 das neue Recht anwendbar ist (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.3). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AslyG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung gebar die Beschwerdeführerin 2 eine Tochter und während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einen Sohn. Da der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch Auswirkungen auf den Asylstatus (Art. 51 Abs. 3 AsylG) beziehungsweise Aufenthaltsstatus in der Schweiz für die beiden Kinder haben wird, ist es sachlich gerechtfertigt, sie in das vorliegenden Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. Art. 6 VwVG), zumal aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die dagegensprechen. 1.6 Die Akteneinsichtsgesuche vom 1. Oktober 2020 und vom 15. Mai 2023 wurden im Laufe des Verfahrens bereits beurteilt, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. 1.7 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 eventualiter die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der bisher eingereichten Beweismittel. Mit den nachgereichten Übersetzungen in der Eingabe vom 4. März 2021 ist dieser Eventualantrag gegenstandslos geworden und als dadurch erledigt zu betrachten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltserhebung. 3.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (so beispielsweise Urteil des BVGer E-1258/2025 vom 1. April 2025 E. 4.2). 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Akteneinsichtsgesuch vom 16. September 2020 unbeantwortet gelassen habe, lassen sie zum einen unerwähnt, dass die Vorinstanz ihnen mit Schreiben vom 22. September 2020 zumindest teilweise Einsicht in die Akten gewährt hat, wobei ihnen jedoch irrtümlich die Eingabe vom 29. August 2019, welche der ärztlichen Aufklärung der Beschwerdeführerin 2 vom 25. Juni 2019 über die bevorstehende Operation entspricht, vorenthalten wurde, wie das die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 15. November 2020 einräumt. Dieses Aktenstück wurde beim SEM von den Beschwerdeführenden selbst eingereicht und war ihnen somit ohnehin bekannt. Zum anderen betrifft ihre Rüge ein Akteneinsichtsgesuch, das erst während der laufenden Beschwerdefrist gestellt worden und dem zwischenzeitlich entsprochen worden ist. Ferner wurde den Beschwerdeführenden seitens des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt, zum edierten Aktenstück nachträglich Stellung zu nehmen. Damit blieben die Teilnahmerechte der Beschwerdeführenden hinreichend gewahrt und es besteht kein Grund, den angefochtenen Asylentscheid wegen einer Gehörsverletzung aufzuheben. 3.1.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin 2 anstehenden Operation keine weiteren Abklärungen zu deren Ausgang vorgenommen, was eine Verletzung der Abklärungspflicht (Untersuchungsgrundsatz) darstelle. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den ärztlichen Aufklärungsbericht vom 25. Juni 2019 im angefochtenen Entscheid insoweit gewürdigt hat, als sie implizit davon ausgeht, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 seien durch die Operation behoben worden. Insoweit besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Ob diese Beweiswürdigung einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Stand hält, ist an anderer Stelle (vgl. dazu hinten E. 10.3.4) zu prüfen. 3.1.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da die Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 20. August 2019 über fünf Stunden und 20 Minuten sowie diejenige der Beschwerdeführerin 2 vom 5. April 2019 über sieben Stunden und 25 Minuten und damit überlang gedauert hätten, wobei zudem zu wenige Pausen eingelegt worden seien und nicht protokolliert worden sei, wann die nach Frage 103 durchgeführte Pause während der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist mit ihnen einig zu gehen, dass eine mehrstündige Anhörung die Beteiligten stark gefordert hat. Indessen ist die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, dienen solche Anhörungen doch gerade der möglichst genauen Ermittlung des Sachverhalts und ist zu berücksichtigen, dass die Gespräche und Antworten jeweils übersetzt und protokolliert werden müssen. Zudem sind die Behörden für die Ergründung des Sachverhalts auf die Mitwirkung der Gesuchstellenden angewiesen. Den Anhörungsprotokollen lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nicht hätten Folge leisten können (zur Dauer einer Anhörung siehe auch Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 4.3.1 f.). 3.1.6 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das SEM hätte in der Türkei eine Botschaftsanfrage veranlassen müssen zur Feststellung allfälliger Verfahren gegen sie. Dem Anhörungsprotokoll vom 20. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu seinem e-Devlet-Eintrag befragt worden ist (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 92, F 115) und aufgefordert wurde, Einsicht in sein e-Devlet zu nehmen. Der Beschwerdeführer 1 gab jedoch zu bedenken, dass sich im e-Devlet kaum offizielle Informationen hierzu finden lassen würden, da der Anwalt des Vaters in der Türkei lediglich von der Polizei mündlich über das Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer 1) informiert worden sei (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F90). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Anwalt des Beschwerdeführers 1 in der Türkei im Zeitpunkt der Anhörung über keine offiziellen Informationen zu einem Verfahren verfügte (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 92). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf weitere Abklärungen ihrerseits verzichtete, insbesondere eine Botschaftsanfrage unterliess, zumal die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren weder eine solche beantragt noch dargetan hatten, weshalb eine solche hilfreich sein könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt insoweit nicht vor. 3.1.7 Ob der vom SEM festgestellte Sachverhalt korrekt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, worauf später zurückzukommen ist. In diesem Zusammenhang sind alsdann die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 5.3.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet den Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die verstärkte Überwachung der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Gebietes um das (...)geschäft durch Spezialkräfte, die nach einer Schiesserei in der Nähe des Geschäftes der Familie erfolgt sei, der Sicherheitslage geschuldet und üblich sei. Bei der Hausdurchsuchung im Elternhaus des Beschwerdeführers 1 im (...) 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 keinen physischen Übergriff erfahren, weshalb es an der Intensität des Vorkommnisses mangle und dieser Vorfall folglich flüchtlingsrechtlich irrelevant sei. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, er werde - wie die Hausdurchsuchung in seinem Elternhaus und die nachfolgende Entwicklung zeigen würden - in der Heimat polizeilich gesucht und würde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werden, erachtete die Vorinstanz als unbegründet beziehungsweise ein entsprechendes Verfahren als nicht belegt. Auch die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers 1 in dessen Befragungsprotokoll vom (...) 2019 würden nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen, da der Vater angegeben habe, er sei alleiniger Besitzer des (...)geschäfts und habe kein Geld an eine Terrororganisation bezahlt. Es seien auch keine weiteren Unterlagen zum Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereicht worden, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass jenes Verfahren weitergeführt worden sei. Die undatierten Aussagen des Anwalts des Vaters, wonach es bei der Befragung vielmehr um den Aufenthaltsort der Söhne gegangen sei und dieser unter Druck gesetzt worden sei, ein Aussageprotokoll zu unterschreiben, wonach die Söhne die PKK finanziell unterstützt hätten und dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Gerichtsbeschluss zu dessen Ergreifung bestehe, fänden im Befragungsprotokoll vom (...) 2019 keine Stütze. Der Beschwerdeführer 1 sei bisher der Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten zu den Verfahren in der Türkei nicht nachgekommen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in der Türkei einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Auch das Referenzschreiben eines Freundes des Vaters vom 30. April 2019 vermöge daran nichts zu ändern, da dieses lediglich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Heimatregion hinweise. Auch aus den beigezogenen Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers 1 und seiner Tante ergäben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden wegen dieser Verwandten einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, sie seien Aleviten und Kurden, würden aus einer politisch sehr aktiven Familie stammen und hätten (...). Sie würden aus F._______ - einer Hochburg der PKK - stammen. In diesem Gebiet würden die türkischen Behörden massiv gegen die Kurden vorgehen. Im Januar 2019 sei das Haus der Beschwerdeführenden von der Antiterroreinheit TIM durchsucht worden. Die Beschwerdeführenden würden im Familienbetrieb arbeiten. Das Geschäft laute aber formell auf den Vater des Beschwerdeführers 1. Das Geschäft heisse «(...)» und sei somit nach dem Vornamen des Beschwerdeführers 1 benannt. Es befände sich (...). Es habe immer wieder im Mittelpunkt von Demonstrationen und Ausschreitungen sowie Aktionen der PKK, mithin von Schiessereien gestanden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 werde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen «finanzieller Unterstützung einer Terrororganisation» ermittelt. Insbesondere seien Zahlungen des Geschäfts «(...)» festgestellt worden. Es sei willkürlich, wenn das SEM ignoriere, dass die Hausdurchsuchung im (...) 2019 nicht (nur) gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 gerichtet gewesen sei, sondern konkret auch gegen den Beschwerdeführer 1, zumal die Behörden wenige Tage danach erneut bei der Beschwerdeführerin 2 erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt hätten. Die Verfolgung sei glaubhaft gemacht und es liege eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung vor, auch ohne Unterlagen über ein formell gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnetes Verfahren. Die Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers 1 und der Tante würden sowohl das politische Profil der Familie illustrieren als auch eine Reflexverfolgung nahelegen. Die Beschwerdeführenden befänden sich nunmehr seit zweieinhalb Jahren im Ausland, seien hier politisch aktiv und würden sich gegen die türkischen Behörden und für die kurdische Sache und die PKK engagieren. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie besonders prominent beschuldigt, Drahtzieher der Kritik gegen die Regierung und Unterstützer der PKK zu sein. Die Türkei bespitzele Regimekritiker im Ausland wie zahlreiche Zeitungs- beziehungsweise Internetartikel belegen würden. Es lägen somit objektive und subjektive Nachfluchtgründe vor. 5.3 Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten in erster Linie, ob der Vater des Beschwerdeführers 1 in der Türkei aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird und ob seitens der türkischen Behörden ein asylrelevantes behördliches Interesse am Beschwerdeführer 1 besteht. 5.3.1 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführer unter anderem zahlreiche Unterlagen und Dokumente zu den Verfahren in der Türkei ein. Namentlich sind aktenkundig:
- (...). 5.3.2 Die eingereichten behördlichen Dokumente zu den Verfahren in der Türkei wurden vom SEM auf Fälschungsmerkmale untersucht, wobei jedoch keine solchen festgestellt werden konnten. Das SEM kommt in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 (BVGer-act. 25) zum Schluss, dass gestützt auf diese Akten davon auszugehen sei, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 ein Ermittlungsverfahren wegen Finanzierung einer terroristischen Organisation geführt werde, in welchem der Beschwerdeführer 1 hätte befragt werden sollen. Ferner erachtet es das SEM als erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Ermittlungsverfahren wegen Finanzierung von Terrorismus und ein weiteres Verfahren wegen Terrorpropaganda (Verfahren Nr. [...]) eröffnet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Schlussfolgerung als korrekt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Sachverhalt gegeben ist, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 und gegen diesen selbst in der Türkei Strafverfahren eröffnet worden sind, die einen politischen Hintergrund aufweisen. Folglich ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Türkei polizeilich gesucht wird. Ob dieser Umstand asylrechtlich relevant ist, bleibt noch zu prüfen. 5.3.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in der Türkei polizeilich gesucht werde (BVGer-act.16 und 17), insbesondere die Videoaufnahme der Schwester des Beschwerdeführers 1 (BVGer-act. 18), einzugehen. 5.3.4 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 nunmehr die Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach er die Türkei am 1. Februar 2019 verlassen habe, da sich aus dem Entscheid des Friedensstrafrichteramts (Zwangsmassnahmegericht) vom (...) 2021 ergebe, dass der Beschwerdeführer 1 die Türkei bereits am (...) 2018 legal verlassen habe. Ferner schliesst sie aus dem legalen Verlassen des Landes, dass der Beschwerdeführer 1 damals nicht polizeilich gesucht wurde. Der Beschwerdeführer 1 hält in der Eingabe vom 25. Mai 2023 hierzu fest, dass er in seiner Anhörung das richtige Ausreisedatum genannt habe. Er habe damals auch zu Protokoll gegeben, dass er bereits früher Reisen nach Europa unternommen habe und danach wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die aktenkundigen gegen den Beschwerdeführer 1 persönlich gerichteten Verfahren nach dem (...) 2018 eröffnet worden sind, weshalb die frühere Ausreise nicht gegen das vom Beschwerdeführer 1 genannte Ausreisedatum spricht. Das Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 trägt die Jahresnummer 2019 und wurde demnach ebenfalls erst nach der Ausreise vom (...) 2018 eröffnet, selbst wenn es auf einem anderen Verfahren (...) basiert, das im Zusammenhang mit einer PKK-Operation steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 erst nach dem (...) 2018 (erneut; [...] in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Ob der Beschwerdeführer 1 nach dem (...) 2018 in die Türkei zurückkehrt ist, wie er geltend macht, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Zumindest war er anlässlich der Hausdurchsuchung im (...) 2019 nicht in seinem Elternhaus anzutreffen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann die Frage jedoch offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6. 6.1 Nachfolgend sind der erstellte Sachverhalt und die geltend gemachten Asylgründe auf ihre Flüchtlingsrelevanz zu prüfen. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2). 6.4 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 8.1; D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). 6.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt; diese Personen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; Urteile des BVGer D-4717/2023 vom 27. März 2025 E. 6.3 und BVGer D-16/2024 vom 28. März 2025 E. 5.3; vgl. BVGE 2010/44 E. .5 m.w.H., BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 1 E. 5a m.w.H.). 6.6 6.6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten seit der Schiesserei im Jahre 2015 erfolgten Patrouillen von Spezialeinheiten vor dem (...)geschäft der Beschwerdeführenden und die damit verbundenen Einschüchterungen für sich genommen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Auch die Hausdurchsuchung der Antiterroreinheit TIM im Januar 2019 hatte weder für den Vater noch für die anwesende Beschwerdeführerin 2 unmittelbare Konsequenzen, blieben sie doch anlässlich der Hausdurchsuchung mehr oder weniger unbehelligt. Damit erwiesen sich diese Vorfälle objektiv betrachtet nicht als derart schwerwiegend um als flüchtlingsrelevant zu gelten (zur fehlenden Kollektivverfolgung von Kurden und Aleviten vgl. vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.). 6.6.2 Auch aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HDP seit 2015 (vgl. dazu Eingabe vom 8. Dezember 2020, BVGer-act. 9, Beilage 16) und seiner vereinzelten Teilnahme an Demonstrationen (vgl. SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 84 und F 87) ist nicht von einem politischen Engagement auszugehen, aufgrund dessen er vor seiner Ausreise in flüchtlingsrelevanter Weise in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. 6.6.3 Zwar ist vor Bundesverwaltungsgericht nunmehr erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Verfahren wegen finanzieller Unterstützung der PKK eingeleitet worden ist, indessen fehlen weiterhin Hinweise dafür, dass dieses Verfahren bereits vor der Hausdurchsuchung im (...) 2019 eröffnet worden wäre und diese damit im Zusammenhang gestanden hätte. Selbst wenn dem so wäre, wäre jedoch mit Blick auf den Verlauf des gegen den Vater des Beschwerdeführers 1 angestrengten Verfahrens mit demselben Tatvorwurf (vgl. dazu auch hinten E. 6.6.7) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach einer allfälligen Ergreifung und Befragung nicht wieder freigelassen worden wäre. 6.6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers 1, wonach zu vermuten sei, dass der Tatverdacht gegen ihn massiv grösser als gegen seinen Vater sei, da ein Teil seiner Verfahrensakten nicht einsehbar sei und sein Name offenbar in vielen Dokumenten erscheine, die bei den Guerillakämpfern beschlagnahmt worden seien, und er (der Beschwerdeführer 1) wisse nicht, in welchem Zusammenhang sein Name genannt werde, weshalb diese Ermittlungen für ihn sehr gefährlich seien (Eingabe vom 23. Mai 2023, BVGer-act. 29), beruht lediglich auf hypothetischen Annahmen und lässt unbeachtet, dass zunächst lediglich gegen seinen Vater ein Verfahren eröffnet worden ist. Wäre der Verdacht gegen ihn selbst tatsächlich derart konkret gewesen, dann wäre ein Verfahren gegen ihn selbst gleichzeitig mit oder gar vor dem Verfahren gegen seinen Vater eröffnet worden. Anhaltspunkte für seither eingetretene Änderungen beziehungsweise Hinweise für neues - ihn persönlich - belastendes Material sind nicht ersichtlich. So erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, wieso der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, dass bei «Guerilla-Kämpfern» belastendes Material gegen ihn gefunden worden sei; entsprechende Vorbringen beruhen lediglich auf Annahmen, die der Beschwerdeführer 1 auch nicht substanziieren konnte. (...), so dürfte Letzteres auch den türkischen Behörden bekannt sein und wäre dies in einem allfälligen Strafprozess zu berücksichtigen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen allfälliger Unterstützung der PKK nicht per se illegitim ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6.1 ff., insbesondere E. 8.7.3). 6.6.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vater des Beschwerdeführers 1 habe anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2019 ausserhalb des Protokolls auf Druck Dokumente zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 unterzeichnet (vgl. Beschwerde Art. 22), so wäre mit ihnen einig zu gehen, dass eine solche Unterschrift erzwungen worden wäre. Diesfalls würde sich allerdings die Frage nach einem Verwertungsverbot stellen (vgl. hierzu Art. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK). 6.6.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 also befürchtet, dass nach seiner Rückkehr, Vorführung und Einvernahme ein Haftbefehl gegen ihn ergehen könnte beziehungsweise letztlich in einem unfairen Verfahren eine Verurteilung folgen könnte, so handelt es sich um reine Spekulation, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen früherer Delikte verurteilt worden wäre. Da es auch an weiteren Risikofaktoren mangelt (vgl. vorne E. 6.6.2 und unten E. 6.6.7 ff) ist ein individueller Politmalus nicht zwingend (vgl. Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2) und demzufolge eine asylrelevante künftige Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. 6.6.7 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, wenn es in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 ausführt, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 weiterhin auf freiem Fuss lebe und unklar sei, ob das Verfahren gegen diesen überhaupt weiterverfolgt werde, da die Strafverfolgungsbehörde wohl über keine ernsthaften Beweise für das vorgeworfene Delikt verfüge (vgl. auch Vernehmlassung des SEM vom 19. Januar 2021 S. 2). Die Ermittlungen gegen den Vater lassen mithin auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.6.8 Auch aus dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1 - nach den Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid - aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, lässt sich nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen. Die Tante des Beschwerdeführers 1 hat nach den unbestrittenen Ausführungen des SEM zwischenzeitlich auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, weshalb mit dem SEM einig zu gehen ist, soweit es deswegen eine Reflexverfolgung als nicht sehr wahrscheinliche erachtet. 6.6.9 Das zwischenzeitlich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (da er nach seiner Ausreise in den Sozialen Medien aktiv gewesen sei) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein subjektiv relevanter Nachfluchtgrund und gereicht daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auch nicht zur vorläufigen Aufnahme (vorne E. 6.5; Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.3.2 und 6.3.3; vgl. auch Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 1 insoweit rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, wie es das SEM im angefochtenen Entscheid annimmt.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Ebensowenig sind die Beschwerdeführenden aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Ereignisse als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer 1 war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen im Sinne einer unmenschlichen Behandlung seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt. Gleiches gilt auch für die Beschwerdeführerin 2. Auch unter Hinweis auf die vorstehende Würdigung ihrer Vorbringen zu einer künftigen Verfolgung ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer übermässigen Strafe verurteilt würde (zur allfälligen Asylunwürdigkeit siehe Urteile des BVGer E-5748/2020 vom 28. September 2023 E. 6 ff.; D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.6 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie und Personen alevitischen Glaubens (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 10.3.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine gute schulische Ausbildung und berufliche Erfahrung (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 6/12 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05, A 13/20 F29 ff.). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 6/12 Ziff. 3, A 13/20 F 21 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wieder über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen. 10.3.4 Auch die Beschwerdeführerin 2 hat eine gute Ausbildung genossen und hat vorerst im angestammten Beruf gearbeitet (SEM-act. Beschwerdeführerin 2 Anhörung vom 5. April 2019 F 7 - F 20). Sie half vor ihrer Ausreise im (...)geschäft mit (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 13/20 F 41 f.). Sie verfügt demzufolge ebenfalls über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, was einer beruflichen Wiedereingliederung förderlich ist, sollte eine solche aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein. Sie verfügt neben ihrer eigenen Familie mit der Familie ihres Mannes auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Die von ihr im Asylverfahren beim SEM geltend gemachten gesundheitlichen Probleme waren frauenspezifischer Art (vgl. angefochtener Entscheid S. 8; SEM-act. Beschwerdeführerin 2 Aufklärungsbericht vom 25. Juni 2019). Dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, mithin rund ein Jahr nach dem angesetzten Operationstermin und mangels anderweitiger medizinischer Unterlagen davon ausging, dass keine weiteren gesundheitlichen Abklärungen erforderlich sind, ist - entgegen der vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. November 2020 geäusserten Ansicht - nicht zu beanstanden, zumal sie mit Schreiben vom 23. Juli 2020 über die anstehende Geburt des ersten Kindes informiert worden war (SEM-act. Beschwerdeführer 1 A 25/2). Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgetretenen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 (BVGer act. 31 und 32) stehen einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem, insbesondere in den grösseren Städten, europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer E-7386/2024 vom 25. März 2025 S. 10, E. D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). 10.3.5 Das Wohl der Kinder, die in der Schweiz geboren wurden, sich aber noch im Kleinkindalter befinden, steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal die Kinder mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehren werden (vgl. zu dieser Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: