Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 23. März 2023 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ Asylgesuche. Am 29. März 2023 wurden ihre Personalien auf- genommen und am 19. September 2023 (Beschwerdeführer) beziehungs- weise 20. Sep-tember 2023 (Beschwerdeführerin) fanden Befragungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus im Dorf E._______, in der Provinz Kahramanmaras. Vom 17. bis zum 24. Altersjahr habe er in F._______ gelebt. Dort habe er sich von (…) bis (…) für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er habe beispielsweise Fahnen aufgehängt und an Nevroz-Feierlichkeiten sowie Kundgebungen teilgenommen. Bei einem gewaltsamen Übergriff auf das HDP-Gebäude durch Nationalisten und Anhänger der Regierungspar- tei sei er von den Angreifern geschlagen und identifiziert worden. Im August 2018 sei er zusammen mit seiner Ehefrau auf der Strasse von mutmassli- chen Anhängern der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalis- tischen Bewegung) angehalten und bedroht worden. Bei der darauffolgen- den physischen Auseinandersetzung mit den Angreifern sei er an einem Arm verletzt worden. Bei ihrer Hochzeitsfeier in F._______ am (…) hätten Anwohner eine Strafanzeige gegen sie erstattet, weil sie kurdische Musik abgespielt hätten. Im Oktober 2021 seien seine Schwester und sein Bruder von denselben Leuten in F._______ belästigt und geschlagen worden. Er habe ab Oktober 2021 zusammen mit einer Ehefrau in G._______ gelebt. Dort sei er an seinem neuen Arbeitsplatz aufgrund seines Armbands in den Farben rot, grün und gelb, der kurdischen Musik auf seinem Telefon sowie wegen seinen oppositionellen Reden und seinem alevitischen Glauben be- droht und beschimpft worden. Zudem habe ein Nachbar, der auch mit ihm zusammengearbeitet habe, sie zum Wegzug aufgefordert. Aus diesen Gründen habe er seine Ehefrau zu ihrer Mutter nach F._______ gebracht und eine Arbeitsstelle in H._______ angenommen. Weil seine Ehefrau wie- derum unter Druck gesetzt worden sei, seien sie schliesslich in sein Hei- matdorf zurückgekehrt. Im Übrigen habe er seit 2021 in den sozialen Me- dien Posts veröffentlicht. Nachdem sein Rechtsanwalt ihn gewarnt habe, dass ihm deswegen jederzeit etwas zustossen könnte, hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 17. Januar 2023 seien sie gemeinsam legal auf dem Luftweg von Ankara nach Serbien
E-11/2025 Seite 3 gereist, wo sie sich während etwa zwei Monaten aufgehalten hätten und von wo aus sie danach von ihrem Schlepper in die Schweiz gebracht wor- den seien. Während ihres Aufenthalts in Serbien habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wegen von ihm im Februar 2023 veröffentlichten Posts betreffend das Erdbeben in der Türkei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er vermehrt Kommentare auf Facebook gepostet. Er habe in Erfahrung gebracht, dass ein Verwandter seiner Ehefrau ihn wegen Beleidigung des Präsidenten angezeigt habe und deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Ins- gesamt seien drei Strafverfahren gegen ihn hängig, in denen Festnahme- befehle ausgestellt worden seien. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu Unrecht verurteilt und inhaftiert zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und gab zu Protokoll, sie sei wegen seiner Probleme ausgereist. Sie habe wegen ihrer alevitischen Herkunft bereits in ihrer Kind- heit und später auch an ihrem Arbeitsplatz Diskriminierungen erlebt und habe sich unfrei und ausgeschlossen gefühlt. In G._______ habe ein Nach- bar gedroht, ihren Vermieter zu informieren und sie und ihren Mann umzu- bringen, falls sie nicht wegziehen würden. Sie hätten eine Strafanzeige ge- gen ihn erstatten wollen, doch habe man ihnen auf dem Polizeiposten nicht zugehört. Während eines Aufenthalts bei ihrer Mutter in F._______ nach ihrem Wegzug aus G._______ sei sie von einem ihr unbekannten Mann bedroht und beschimpft worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel zu den Akten: ‒ Open Source-Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (…); ‒ Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) März 2023; ‒ Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (…) April 2023; ‒ UYAP-Screenshots vom (…) September 2023; ‒ Screenshots einer Online-Diskussion über einen vom Beschwerdefüh- rer geposteten Artikel; ‒ Fotos von Verletzungen der Geschwister des Beschwerdeführers;
E-11/2025 Seite 4 ‒ Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft in J._______ vom (…) (inklusive Social-Media-Beiträge des Gesuchstellers); ‒ Polizeiprotokoll (Tutanak) vom (…) März 2023; ‒ Protokoll der Vernehmung des Anzeigeerstatters durch die Staats- anwaltschaft J._______ vom (…) März 2023; ‒ Beschluss in sonstiger Sache des (…) Gerichts für schwere Straftaten G._______ vom (…) Mai 2023; ‒ Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Juli 2023; ‒ Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (…) Juli 2023; ‒ Beschluss in sonstiger Sache und Festnahmebefehl der Friedensstraf- richterschaft I._______ vom (…) Juli 2023; ‒ Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers und Screenshots aus dem UYAP-Avukat vom (…) September 2023; ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Mai 2023. C. Mit Entscheid des SEM vom 29. September 2023 wurden die Beschwer- deführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 22. November 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass unter der Aktennummer (…) ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation in den sozialen Medien eröffnet worden sei. Zudem reichten sie folgende weitere Beweismittel ein: ‒ Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 4. November 2023; ‒ Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Beschluss in sonstiger Sache der (…) Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (…) Juni 2023 sowie richterlicher Vorführbefehl (Ya- kalama Emri) der (…) Friedensstrafrichterschaft G._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Ermittlungsbericht des Gendarmeriekommandos G._______ an die zu- ständige Staatsanwaltschaft vom (…) Mai 2023; ‒ Auszüge aus dem UYAP-Avukat vom (…) November 2023 betreffend die Gerichtsverfahren (…). E. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz gebo- ren.
E-11/2025 Seite 5 F. Auf entsprechende Aufforderung des SEM mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 hin reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Okto- ber 2024 folgende Beweismittel nach: ‒ zwei Auszüge aus dem UYAP vom Oktober 2024; ‒ Akten des Strafverfahrens (…) (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…), Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (…) Februar 2024, Verhandlungsprotokolle des (…) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (…) Juni 2024 (…) Juni 2024; ‒ Akten des Strafverfahrens (…) (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom […] April 2024; Verhandlungsprotokoll des […] Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom […] Juni 2024); ‒ Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (…) Juli 2023 im Strafverfahren (…). G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (eröffnet am 4. De- zember 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. H.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 2. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge an- zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu- lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihr Rechtsvertreter sei ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H.b Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: ‒ Eingangsbeschluss des (…) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (…) September 2024 (Verfahrensnummer: […]); ‒ Vorführbefehl und Beschluss zum Erlass eines Vorführbefehls des Frie- densstrafrichtersamts I._______ vom (…) Mai 2023 (Verfahrensnum- mer: […]);
E-11/2025 Seite 6 ‒ Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vor- führbefehls vom (…) Mai 2023 (Verfahrensnummer: […]); ‒ Eingangsbeschluss des (…) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (…) Juni 2024 (Verfahrensnummer: […]); ‒ Vorführbefehl und Beschluss zum Erlass eines Vorführbefehls des Frie- densstrafrichtersamts I._______ vom (…) Juli 2023 (Verfahrensnum- mer: […]); ‒ Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vor- führbefehls vom (…) Juli 2023 (Verfahrensnummer: […]); ‒ Eingangsbeschluss des (…) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (…) Dezember 2024 (Verfahrensnummer: […]); ‒ Vorführbefehl vom (…) April 2023 und Beschluss zum Erlass eines Vor- führbefehls vom (…) Juli 2023 des Friedensstrafrichtersamts I._______ (Verfahrensnummer: […]); ‒ Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vor- führbefehls vom (…) Juli 2023 (Verfahrensnummer: […]). I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiord- nung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführen- den zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Vorschuss wurde am 22. Januar 2025 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei als gering einzuschätzen, da sich den Akten betreffend die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbelei- digung gemäss Art. 299 TCK und Beleidigung von Amtsträgern gemäss Art. 125 TCK keine Hinweise dafür entnehmen lassen würden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. In der Türkei würden Ermittlungsver- fahren wegen dieser Straftatbestände in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer ‒ zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren ‒ Verurteilung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewäh-
E-11/2025 Seite 8 rungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte doch eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Straf- vollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft ver- büssen.
E. 4.1.2 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterror- gesetzes [ATG]) sei vorab darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich ein- gereichten Dokumente keine Rückschlüsse darauf zuliessen, welches Ver- gehen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden die Unterlagen über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfü- gen und liessen sich sehr einfach fälschen respektive käuflich erwerben, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Vor diesem Hinter- grund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die gegen ihn eingeleiteten Er- mittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv füh- ren würden. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung wegen dieser Umstände bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
E. 4.1.3 Überdies spreche die Aktenlage, insbesondere der Publikationszeit- punkt der Posts des Beschwerdeführers, dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten liessen, um subjektive Nachflucht- gründe zu schaffen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmiss- bräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. In diesem Lichte sei zu- dem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeigne- tem Weg abzuwenden.
E. 4.1.4 Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen im Zusam- menhang mit seinem Engagement für die HDP lasse sich keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ab- leiten, zumal er in keiner exponierten Stellung für diese Partei tätig gewe- sen sei und sich seit (…) nicht mehr politisch engagiere. Die von den Be- schwerdeführenden vorgebrachten Probleme mit Anhängern der Ülkücü
E-11/2025 Seite 9 (sog. Graue Wölfe) und der MHP seien auf F._______ beschränkt gewe- sen, und sie hätten sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Zudem hätten diese Behelligun- gen in ihrer Intensität kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dasselbe gelte auch für die geschilderten Drohungen durch einen Nachbarn in G._______. Auch bei den weiteren von den Beschwerdeführenden vorge- brachten Schikanen und Benachteiligungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation der kurdi- schen Bevölkerung führe gemäss gefestigter Praxis – auch unter Berück- sichtigung der sich verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei ‒ für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.1.5 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militär- putschs im Jahre 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der nach dem Erdbeben im Februar 2023 unter anderem in der Provinz Kahraman- maras ausgerufene Ausnahmezustand sei wieder aufgehoben worden. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden über eine zumutbare inner- staatliche Aufenthaltsalternative in einer anderen Region ihres Heimat- staats – namentlich in G._______, wo sie nach ihrer Hochzeit gelebt hätten
– verfügen. Sie seien jung, gesund und würden über berufliche Erfahrung verfügen; zudem sei vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes auszugehen.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, die Vorinstanz habe der asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen. Gegen den Beschwerdeführer seien aktuell drei Strafverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" beziehungsweise "Verstössen gegen die Ehre / Beleidigung" und ein Ermittlungsverfahren wegen "Propa- ganda für eine Terrororganisation" hängig. In allen diesen Strafverfahren seien Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Die Argumentation des SEM, es handle sich bei diesen nur um Vorführbefehle zwecks Einver- nahme, sei zurückzuweisen. Einige Asylsuchende, gegen die solche Verfügungen ergangen worden seien, seien nach ihrer Rückkehr in der Türkei direkt nach ihrer Einvernahme verhaftet worden. Die vom Beschwer- deführer zu erwartende Verurteilung werde höchstwahrscheinlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer mehrfachen Verurteilung müsste er die verhängten Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen. Durch zahlreiche
E-11/2025 Seite 10 aktuelle Berichte werde bestätigt, dass in jüngster Zeit viele Menschen in der Türkei unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" in den sozialen Medien verhaftet würden. Den Betroffenen drohe eine un- menschliche Behandlung im Gefängnis und sie müssten auch nach ihrer Entlassung mit weiteren Konsequenzen rechnen. Es würden in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propa- ganda für eine Terrororganisation" eingestellt, sondern es komme in fast 100% dieser Fälle zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Personen, die politisch aktiv seien oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund hätten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, wesentlich höher. Es seien von den Gerichten keine fairen Urteile zu erwarten, da sie von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt seien. Dass der Beschwerde- führer die Strafverfahren gegen sich selber eingeleitet habe, sei eine un- begründete Behauptung der Vorinstanz. Und aus dem Umstand, dass die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nur wenige Male "geliked" worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass nur wenige Menschen sie gelesen hätten. Der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit der eingereichten Verfahrensdokumente sei unberechtigt. Diese Unterlagen seien aus dem UYAP heruntergeladen worden und ihre Echtheit sei über- prüfbar. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne objektive Grundlage.
E. 4.2.2 Im Weiteren seien Mitglieder der HDP gemäss Angaben des Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der Türkei einer Gefährdung ausge- setzt. Daher weise der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner ethni- schen und konfessionellen Zugehörigkeit und den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren, sondern auch aufgrund seines politischen Engage- ments ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die von ihm erlebten Angriffe durch die "Grauen Wölfe" seien als staatliche Verfolgung zu qualifizieren, da diese paramilitärische Gruppe vom türkischen Staat für illegale Aktivitäten ein- gesetzt werde. Schliesslich könne angesichts der strikten Zentralisierung des türkischen Staats und der Polizei die Verfolgung des Beschwerdefüh- rers auch nicht als regionale Angelegenheit betrachtet werden. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer hohen Freiheits- strafe und in Anbetracht der unmenschlichen Lebensbedingungen in türki- schen Gefängnissen stelle die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwer- deführenden eine klare Verletzung von Art. 3 AsylG dar.
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E. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz an politischen Ver- anstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilnehmen. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung die gegen sie gerichteten Aktivitäten im Ausland mithilfe von Spitzeln überwache und beteiligte Per- sonen im Falle einer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt würden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den.
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E. 6.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines niederschwelligen Engagements für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte. Der Argumentation, die vor- gebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit seien wegen der Verbindung der Angreifer zu den türkischen Behörden als staatliche Verfolgung zu qualifizieren, entbehrt einer stichhaltigen Grund- lage. Die von den Beschwerdeführenden erlebten Diskriminierungen und Repressalien wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen und alevitischen Bevölkerung können – ohne deren Tragweite für sie zu verkennen – man- gels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Für die Annahme einer Kollektivver- folgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7, D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4, D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 7.1.2).
E. 6.3.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass gegen ihn drei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung beziehungsweise Beleidigung von Amtsträ- gern sowie ein Verfahren unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine Ter- rororganisation" eingeleitet worden sind.
E. 6.3.2 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich alleine aus der Hän- gigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) – auch kombiniert – keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ab- leiten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht eine allfällige Anklage gegen den Beschwerde- führer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Be- schwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensi- tät) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechts- mittelinstanzen bestehen könnte.
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E. 6.3.3 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem ergeben sich aus den Ak- ten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängi- gen Verfahren negativ auswirken könnte. Schliesslich gibt es keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Polit- malus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3).
E. 6.3.4 Weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die mit die- ser eingereichten neuen türkischen Verfahrensdokumente vermögen eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere sehen die neu einge- reichten Vorführbefehle (Yakalama Emri) und die Beschlüsse zum Erlass dieser Befehle des Friedensrichteramts I._______ explizit vor, dass der Be- schwerdeführer zwecks Einvernahme vorzuführen und danach freizulas- sen sei. Diese Dokumente lassen demnach nicht auf ihm drohende Inhaf- tierung oder andere relevante Verfolgungshandlungen schliessen.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind, ebenso wie, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nach- fluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu er- langen (wovon die Vorinstanz ausgeht).
E. 6.5 In Bezug auf die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpoli- tischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz liegen weder Hinweise dafür vor, dass sie sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert haben, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten.
E. 6.6 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der
E-11/2025 Seite 16 kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind junge, gut aus-ge- bildete Berufstätige ohne gesundheitliche Beschwerden, welche überdies über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügen. Auch haben sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bereits an verschie- denen Orten in der Türkei bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft möglich sein sollte. In Anbetracht des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschätzung.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-11/2025 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 23. März 2023 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ Asylgesuche. Am 29. März 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 19. September 2023 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 20. Sep-tember 2023 (Beschwerdeführerin) fanden Befragungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus im Dorf E._______, in der Provinz Kahramanmaras. Vom 17. bis zum 24. Altersjahr habe er in F._______ gelebt. Dort habe er sich von (...) bis (...) für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert. Er habe beispielsweise Fahnen aufgehängt und an Nevroz-Feierlichkeiten sowie Kundgebungen teilgenommen. Bei einem gewaltsamen Übergriff auf das HDP-Gebäude durch Nationalisten und Anhänger der Regierungspartei sei er von den Angreifern geschlagen und identifiziert worden. Im August 2018 sei er zusammen mit seiner Ehefrau auf der Strasse von mutmasslichen Anhängern der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) angehalten und bedroht worden. Bei der darauffolgenden physischen Auseinandersetzung mit den Angreifern sei er an einem Arm verletzt worden. Bei ihrer Hochzeitsfeier in F._______ am (...) hätten Anwohner eine Strafanzeige gegen sie erstattet, weil sie kurdische Musik abgespielt hätten. Im Oktober 2021 seien seine Schwester und sein Bruder von denselben Leuten in F._______ belästigt und geschlagen worden. Er habe ab Oktober 2021 zusammen mit einer Ehefrau in G._______ gelebt. Dort sei er an seinem neuen Arbeitsplatz aufgrund seines Armbands in den Farben rot, grün und gelb, der kurdischen Musik auf seinem Telefon sowie wegen seinen oppositionellen Reden und seinem alevitischen Glauben bedroht und beschimpft worden. Zudem habe ein Nachbar, der auch mit ihm zusammengearbeitet habe, sie zum Wegzug aufgefordert. Aus diesen Gründen habe er seine Ehefrau zu ihrer Mutter nach F._______ gebracht und eine Arbeitsstelle in H._______ angenommen. Weil seine Ehefrau wiederum unter Druck gesetzt worden sei, seien sie schliesslich in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im Übrigen habe er seit 2021 in den sozialen Medien Posts veröffentlicht. Nachdem sein Rechtsanwalt ihn gewarnt habe, dass ihm deswegen jederzeit etwas zustossen könnte, hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 17. Januar 2023 seien sie gemeinsam legal auf dem Luftweg von Ankara nach Serbien gereist, wo sie sich während etwa zwei Monaten aufgehalten hätten und von wo aus sie danach von ihrem Schlepper in die Schweiz gebracht worden seien. Während ihres Aufenthalts in Serbien habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wegen von ihm im Februar 2023 veröffentlichten Posts betreffend das Erdbeben in der Türkei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er vermehrt Kommentare auf Facebook gepostet. Er habe in Erfahrung gebracht, dass ein Verwandter seiner Ehefrau ihn wegen Beleidigung des Präsidenten angezeigt habe und deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Ins-gesamt seien drei Strafverfahren gegen ihn hängig, in denen Festnahmebefehle ausgestellt worden seien. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu Unrecht verurteilt und inhaftiert zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und gab zu Protokoll, sie sei wegen seiner Probleme ausgereist. Sie habe wegen ihrer alevitischen Herkunft bereits in ihrer Kindheit und später auch an ihrem Arbeitsplatz Diskriminierungen erlebt und habe sich unfrei und ausgeschlossen gefühlt. In G._______ habe ein Nachbar gedroht, ihren Vermieter zu informieren und sie und ihren Mann umzubringen, falls sie nicht wegziehen würden. Sie hätten eine Strafanzeige gegen ihn erstatten wollen, doch habe man ihnen auf dem Polizeiposten nicht zugehört. Während eines Aufenthalts bei ihrer Mutter in F._______ nach ihrem Wegzug aus G._______ sei sie von einem ihr unbekannten Mann bedroht und beschimpft worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Open Source-Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...); Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) März 2023; Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (...) April 2023; UYAP-Screenshots vom (...) September 2023; Screenshots einer Online-Diskussion über einen vom Beschwerdeführer geposteten Artikel; Fotos von Verletzungen der Geschwister des Beschwerdeführers; Eingabe des Anzeigeerstatters an die Staatsanwaltschaft in J._______ vom (...) (inklusive Social-Media-Beiträge des Gesuchstellers); Polizeiprotokoll (Tutanak) vom (...) März 2023; Protokoll der Vernehmung des Anzeigeerstatters durch die Staats-anwaltschaft J._______ vom (...) März 2023; Beschluss in sonstiger Sache des (...) Gerichts für schwere Straftaten G._______ vom (...) Mai 2023; Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Juli 2023; Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (...) Juli 2023; Beschluss in sonstiger Sache und Festnahmebefehl der Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (...) Juli 2023; Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers und Screenshots aus dem UYAP-Avukat vom (...) September 2023; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Mai 2023. C. Mit Entscheid des SEM vom 29. September 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 22. November 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass unter der Aktennummer (...) ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation in den sozialen Medien eröffnet worden sei. Zudem reichten sie folgende weitere Beweismittel ein: Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 4. November 2023; Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) Juni 2023; Beschluss in sonstiger Sache der (...) Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (...) Juni 2023 sowie richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) der (...) Friedensstrafrichterschaft G._______ vom (...) Juni 2023; Ermittlungsbericht des Gendarmeriekommandos G._______ an die zuständige Staatsanwaltschaft vom (...) Mai 2023; Auszüge aus dem UYAP-Avukat vom (...) November 2023 betreffend die Gerichtsverfahren (...). E. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. F. Auf entsprechende Aufforderung des SEM mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 hin reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 folgende Beweismittel nach: zwei Auszüge aus dem UYAP vom Oktober 2024; Akten des Strafverfahrens (...) (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...), Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (...) Februar 2024, Verhandlungsprotokolle des (...) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (...) Juni 2024 (...) Juni 2024; Akten des Strafverfahrens (...) (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom [...] April 2024; Verhandlungsprotokoll des [...] Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom [...] Juni 2024); Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für leichtere Straftaten I._______ vom (...) Juli 2023 im Strafverfahren (...). G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (eröffnet am 4. Dezember 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. H.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 2. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihr Rechtsvertreter sei ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H.b Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (...) September 2024 (Verfahrensnummer: [...]); Vorführbefehl und Beschluss zum Erlass eines Vorführbefehls des Friedensstrafrichtersamts I._______ vom (...) Mai 2023 (Verfahrensnummer: [...]); Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) Mai 2023 (Verfahrensnummer: [...]); Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (...) Juni 2024 (Verfahrensnummer: [...]); Vorführbefehl und Beschluss zum Erlass eines Vorführbefehls des Friedensstrafrichtersamts I._______ vom (...) Juli 2023 (Verfahrensnummer: [...]); Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) Juli 2023 (Verfahrensnummer: [...]); Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz I._______ vom (...) Dezember 2024 (Verfahrensnummer: [...]); Vorführbefehl vom (...) April 2023 und Beschluss zum Erlass eines Vorführbefehls vom (...) Juli 2023 des Friedensstrafrichtersamts I._______ (Verfahrensnummer: [...]); Antrag der Generalstaatsanwaltschaft I._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) Juli 2023 (Verfahrensnummer: [...]). I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Vorschuss wurde am 22. Januar 2025 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei als gering einzuschätzen, da sich den Akten betreffend die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 TCK und Beleidigung von Amtsträgern gemäss Art. 125 TCK keine Hinweise dafür entnehmen lassen würden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren wegen dieser Straftatbestände in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewäh-rungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte doch eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. 4.1.2 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) sei vorab darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich eingereichten Dokumente keine Rückschlüsse darauf zuliessen, welches Vergehen dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden die Unterlagen über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen und liessen sich sehr einfach fälschen respektive käuflich erwerben, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen dieser Umstände bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 4.1.3 Überdies spreche die Aktenlage, insbesondere der Publikationszeitpunkt der Posts des Beschwerdeführers, dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten liessen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. In diesem Lichte sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. 4.1.4 Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP lasse sich keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ableiten, zumal er in keiner exponierten Stellung für diese Partei tätig gewesen sei und sich seit (...) nicht mehr politisch engagiere. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme mit Anhängern der Ülkücü (sog. Graue Wölfe) und der MHP seien auf F._______ beschränkt gewesen, und sie hätten sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Zudem hätten diese Behelligungen in ihrer Intensität kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dasselbe gelte auch für die geschilderten Drohungen durch einen Nachbarn in G._______. Auch bei den weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe gemäss gefestigter Praxis - auch unter Berücksichtigung der sich verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.1.5 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militär-putschs im Jahre 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der nach dem Erdbeben im Februar 2023 unter anderem in der Provinz Kahramanmaras ausgerufene Ausnahmezustand sei wieder aufgehoben worden. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer anderen Region ihres Heimatstaats - namentlich in G._______, wo sie nach ihrer Hochzeit gelebt hätten - verfügen. Sie seien jung, gesund und würden über berufliche Erfahrung verfügen; zudem sei vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes auszugehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, die Vorinstanz habe der asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen. Gegen den Beschwerdeführer seien aktuell drei Strafverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" beziehungsweise "Verstössen gegen die Ehre / Beleidigung" und ein Ermittlungsverfahren wegen "Propa-ganda für eine Terrororganisation" hängig. In allen diesen Strafverfahren seien Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Die Argumentation des SEM, es handle sich bei diesen nur um Vorführbefehle zwecks Einvernahme, sei zurückzuweisen. Einige Asylsuchende, gegen die solche Verfügungen ergangen worden seien, seien nach ihrer Rückkehr in der Türkei direkt nach ihrer Einvernahme verhaftet worden. Die vom Beschwerdeführer zu erwartende Verurteilung werde höchstwahrscheinlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle einer mehrfachen Verurteilung müsste er die verhängten Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen. Durch zahlreiche aktuelle Berichte werde bestätigt, dass in jüngster Zeit viele Menschen in der Türkei unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" in den sozialen Medien verhaftet würden. Den Betroffenen drohe eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis und sie müssten auch nach ihrer Entlassung mit weiteren Konsequenzen rechnen. Es würden in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt, sondern es komme in fast 100% dieser Fälle zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Personen, die politisch aktiv seien oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund hätten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, wesentlich höher. Es seien von den Gerichten keine fairen Urteile zu erwarten, da sie von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt seien. Dass der Beschwerdeführer die Strafverfahren gegen sich selber eingeleitet habe, sei eine unbegründete Behauptung der Vorinstanz. Und aus dem Umstand, dass die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nur wenige Male "geliked" worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass nur wenige Menschen sie gelesen hätten. Der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit der eingereichten Verfahrensdokumente sei unberechtigt. Diese Unterlagen seien aus dem UYAP heruntergeladen worden und ihre Echtheit sei überprüfbar. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne objektive Grundlage. 4.2.2 Im Weiteren seien Mitglieder der HDP gemäss Angaben des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt. Daher weise der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit und den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren, sondern auch aufgrund seines politischen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die von ihm erlebten Angriffe durch die "Grauen Wölfe" seien als staatliche Verfolgung zu qualifizieren, da diese paramilitärische Gruppe vom türkischen Staat für illegale Aktivitäten ein-gesetzt werde. Schliesslich könne angesichts der strikten Zentralisierung des türkischen Staats und der Polizei die Verfolgung des Beschwerdeführers auch nicht als regionale Angelegenheit betrachtet werden. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe und in Anbetracht der unmenschlichen Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen stelle die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden eine klare Verletzung von Art. 3 AsylG dar. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilnehmen. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung die gegen sie gerichteten Aktivitäten im Ausland mithilfe von Spitzeln überwache und beteiligte Personen im Falle einer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niederschwelligen Engagements für die HDP ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte. Der Argumentation, die vor-gebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit seien wegen der Verbindung der Angreifer zu den türkischen Behörden als staatliche Verfolgung zu qualifizieren, entbehrt einer stichhaltigen Grundlage. Die von den Beschwerdeführenden erlebten Diskriminierungen und Repressalien wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen und alevitischen Bevölkerung können - ohne deren Tragweite für sie zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7, D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4, D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 7.1.2). 6.3 6.3.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass gegen ihn drei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung beziehungsweise Beleidigung von Amtsträgern sowie ein Verfahren unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" eingeleitet worden sind. 6.3.2 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht eine allfällige Anklage gegen den Beschwerdeführer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. 6.3.3 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). 6.3.4 Weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die mit dieser eingereichten neuen türkischen Verfahrensdokumente vermögen eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere sehen die neu eingereichten Vorführbefehle (Yakalama Emri) und die Beschlüsse zum Erlass dieser Befehle des Friedensrichteramts I._______ explizit vor, dass der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme vorzuführen und danach freizulassen sei. Diese Dokumente lassen demnach nicht auf ihm drohende Inhaftierung oder andere relevante Verfolgungshandlungen schliessen. 6.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind, ebenso wie, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (wovon die Vorinstanz ausgeht). 6.5 In Bezug auf die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz liegen weder Hinweise dafür vor, dass sie sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert haben, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten. 6.6 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind junge, gut aus-gebildete Berufstätige ohne gesundheitliche Beschwerden, welche überdies über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügen. Auch haben sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bereits an verschiedenen Orten in der Türkei bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft möglich sein sollte. In Anbetracht des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschätzung. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: