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E-7003/2024

E-7003/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 zeitgleich wie sein Bruder B._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2022 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-12/8 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwer- deführer in der Anhörung vom 3. Mai 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 26) und am 7. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 27). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgen- des geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt C._______ in der Pro- vinz D._______ und habe in der Stadt E._______ in der Provinz F._______ gelebt. 2022 habe er das Gymnasium abgeschlossen und in der Landwirt- schaft sowie in der Hotellerie gearbeitet. Er sei Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Par- tei der Völker), habe sich im Jugendorganisationskomitee in kultureller und politischer Hinsicht eingebracht und alkoholabhängigen Jugendlichen ge- holfen. Ausserdem habe er in diesem Kontext an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. In C._______ habe sich seine Familie mit einer anderen Familie verstritten, indes habe sich der Streit gelegt, als sie nach E._______ gezogen seien. Die Polizei habe über seinen Bruder nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt, weshalb er von seinem Vater gebeten worden sei, nach G._______ zu ziehen. Alsdann habe ihm sein Onkel während 20 Tagen in der Stadt H._______ Unterschlupf gewährt. Am (…) November 2022 habe sich die Polizei in E._______ bei seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Bevor er mit seinem Bruder B._______ am (…) November 2022 illegal aus der Türkei ausgereist sei, sei er kurzfristig nach E._______ zurückgekehrt. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, ob ein Verfahren gegen ihn eingelei- tet worden sei. Er hätten dies nur vermutet. Aus der Heimat sei er wegen der fehlenden Lebenssicherheit ausgereist. Am (…) März 2023 habe er aber dann über seinen heimatlichen Rechtsvertreter erfahren, dass ein Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Bereits in der Heimat habe er

E-7003/2024 Seite 3 auf den sozialen Medien Beiträge über Deniz Poyraz oder Rojava veröf- fentlicht und in der Schweiz seine Aktivität fortgesetzt. B.b Ebenfalls am 28. November 2022 stellte zeitgleich der Bruder des Be- schwerdeführers (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch und verwies hierzu

– wie der Beschwerdeführer – auf die familiären Umstände und die Gege- benheiten im Heimatland. Dessen Asylgesuch wurde indes bereits mit Ver- fügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil D-5304/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich ab- gewiesen. Es erfolgte hiernach eine Rückführung in die Türkei. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 – eröffnet am 10. Oktober 2024 – ver- neinte die Vorinstanz sodann auch die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht er- hob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Bildschirmaufnahmen be- treffend die Deaktivierung seiner Konten in den sozialen Medien und ein Schreiben seines Klassenlehrers in der Schweiz ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wies der zuständige In- struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kos- tenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einging.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist be- zahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-7003/2024 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens geltend, in F._______ beziehungsweise E._______ aktives Mit- glied der Jugendorganisation der HDP sowie des Jugendorganisationsko- mitees gewesen zu sein. Er habe sich in der Gesellschaft für gewisse The- men eingesetzt oder an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er Inhalte hierzu auf den sozialen Medien veröffentlicht. Aufgrund dessen sei sein Bruder von der Polizei nach ihm gefragt worden. Als er (der Beschwer- deführer) sich in H._______ aufgehalten habe, sei es zu einer Hausdurch- suchung im Elternhaus gekommen. Die türkischen Strafverfolgungsbehör- den hätten wohl gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen eines Propa- gandadelikts im Sinne von Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz eröffnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz stufte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant ein.

E. 5.2.1 Hierzu hielt die Vorinstanz vorab in Bezug auf die eingereichten Be- weismittel fest, es sei allgemein bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerb- bar seien. Im vorliegenden Fall könne aber die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ohnehin offen gelassen werden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei anscheinend bisher ohnehin bloss ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Zudem lägen bloss ein Vorführbefehl und ein Vorführ- beschluss vor. Entsprechend dieser Ausgangslage sei somit lediglich ein

E-7003/2024 Seite 6 staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Unter Hinweis auf die aktuelle Pra- xis sei festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfah- ren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit über- haupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzustellen, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn bloss einzuvernehmen, und ihn unmittelbar danach wieder freizulassen.

E. 5.2.2 Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Aktivität in den sozialen Medien ohnehin erst in den Jahren 2021 respektive 2022 aufgenommen. Seine Beiträge stünden augenscheinlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Er weise ein ausserordentlich niederschwelliges politisches Profil auf. Seine politischen Tätigkeiten hätten sich auf Arbeiten für die Jugendorga- nisation und das Jugendorganisationskomitee der HDP beschränkt, wobei er sich beispielsweise für alkoholabhängige Jugendliche eingesetzt habe. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen.

E. 5.2.3 Ferner legten die bestehenden Sachumstände die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei eingeleiteten Strafermittlun- gen allenfalls sogar selber herbeigeführt habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzsta- tus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise wäre ohnehin rechtsmissbräuchlich und verdiente keinen Rechtsschutz.

E. 5.2.4 Insgesamt gelangte die Vorinstanz zu der Erkenntnis, dass kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 5.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst den bereits bekannten Sachverhalt und wies ergänzend darauf hin, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Zusätzlich verwies er darauf, dass seine Beiträge ohnehin nicht strafwürdig seien und «völlig im Rahmen der Meinungsfreiheit» lägen. Mit Verweisen auf verschiedene Berichte und

E-7003/2024 Seite 7 diverse Medienartikel brachte er letztlich auch noch vor, Gerichtsprozesse in der Türkei seien politisch motiviert und dienten dazu, Kurden einzu- schüchtern und zu unterdrücken.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe, die sich ohnehin primär in der Wieder- gabe bereits bekannter Sachaspekte erschöpft, vermag er den zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ganz offenkundig nichts entgegenzuset- zen, zumal er sich darin mit den Argumenten der Vorinstanz in keiner Weise substanziell auseinandersetzt.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen im Land gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, führen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist. Auch unter Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, bei der er gemäss eigenen Angaben ohnehin keine exponierte Stellung einnahm, sind diese Umstände nicht asylrelevant.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des vorinstanzlichen Verfah- rens Ermittlungsunterlagen, einen Vorführbeschluss sowie einen Vorführ- befehl ein. Diese sind indes offensichtlich nicht asylrelevant. Das Bundes- verwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass ein hängiges staatsanwaltschaftliches Ermitt- lungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» in der Türkei nicht bereits dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.; insbesondere auch E. 8.7.3 und E. 8.8). Gemäss den vorinstanzlich eingereichten Dokumenten befindet sich das Verfahren – bei hypothetischer Unterstellung deren Authentizität – in der Ermittlungsphase und damit einem frühen Stadium. Aufgrund der

E-7003/2024 Seite 8 Aktenlage ist in diesem Verfahren daher ungewiss, ob die Staatsanwalt- schaft die vorgeworfenen Handlungen überhaupt je als strafrechtlich rele- vant einstufen wird und dann je eine Anklage erheben wird. Ferner gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social-Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell ei- nen Politmalus zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat ein bloss sehr niederschwelliges politisches Profil (vgl. E. 6.2 hiervor). Zudem sind keine einschlägigen Vorstrafen oder früheren Verurteilungen bekannt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher die vorinstanzliche Einschät- zung einer fehlenden Asylrelevanz (Art 3 AsylG) nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 6.4 Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwer- destufe kommentarlos eingereichten Bildauszügen über die Deaktivierung seiner Konten in den sozialen Medien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr legt er damit sogar nahe, dass er anscheinend seine entspre- chenden Aktivitäten in den sozialen Medien eingestellt oder reduziert hat.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen den entsprechenden, pauschalen Vor- bringen in der Beschwerde ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in

E-7003/2024 Seite 10 der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7071/2024 vom

15. Januar 2025 E. 8.2.5).

E. 9.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegewei- sung ist zunächst festzustellen, dass in der Türkei weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf- grund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen we- der das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 9.2.2 Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbe- züglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die eingereichten Nachweise seiner bisherigen Integrationsbe- mühungen in der Schweiz verbleiben hierbei ebenfalls ohne Belag. Viel- mehr zeigen diese aktiv auf, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend problemlos und rasch an neue Lebensumstände anpassen und sein Han- deln entsprechend ausrichten kann. Sachumstände, die ihm bei einer ra- schen Reintegration im Heimatland ebenfalls dienlich sein werden.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Begehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen.

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7003/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Für die Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7003/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 zeitgleich wie sein Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/8 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 3. Mai 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 26) und am 7. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 27). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz D._______ und habe in der Stadt E._______ in der Provinz F._______ gelebt. 2022 habe er das Gymnasium abgeschlossen und in der Landwirtschaft sowie in der Hotellerie gearbeitet. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker), habe sich im Jugendorganisationskomitee in kultureller und politischer Hinsicht eingebracht und alkoholabhängigen Jugendlichen geholfen. Ausserdem habe er in diesem Kontext an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. In C._______ habe sich seine Familie mit einer anderen Familie verstritten, indes habe sich der Streit gelegt, als sie nach E._______ gezogen seien. Die Polizei habe über seinen Bruder nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt, weshalb er von seinem Vater gebeten worden sei, nach G._______ zu ziehen. Alsdann habe ihm sein Onkel während 20 Tagen in der Stadt H._______ Unterschlupf gewährt. Am (...) November 2022 habe sich die Polizei in E._______ bei seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Bevor er mit seinem Bruder B._______ am (...) November 2022 illegal aus der Türkei ausgereist sei, sei er kurzfristig nach E._______ zurückgekehrt. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er hätten dies nur vermutet. Aus der Heimat sei er wegen der fehlenden Lebenssicherheit ausgereist. Am (...) März 2023 habe er aber dann über seinen heimatlichen Rechtsvertreter erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Bereits in der Heimat habe er auf den sozialen Medien Beiträge über Deniz Poyraz oder Rojava veröffentlicht und in der Schweiz seine Aktivität fortgesetzt. B.b Ebenfalls am 28. November 2022 stellte zeitgleich der Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch und verwies hierzu - wie der Beschwerdeführer - auf die familiären Umstände und die Gegebenheiten im Heimatland. Dessen Asylgesuch wurde indes bereits mit Verfügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-5304/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abgewiesen. Es erfolgte hiernach eine Rückführung in die Türkei. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 - eröffnet am 10. Oktober 2024 - verneinte die Vorinstanz sodann auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragt darin die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Bildschirmaufnahmen betreffend die Deaktivierung seiner Konten in den sozialen Medien und ein Schreiben seines Klassenlehrers in der Schweiz ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, in F._______ beziehungsweise E._______ aktives Mitglied der Jugendorganisation der HDP sowie des Jugendorganisationskomitees gewesen zu sein. Er habe sich in der Gesellschaft für gewisse Themen eingesetzt oder an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er Inhalte hierzu auf den sozialen Medien veröffentlicht. Aufgrund dessen sei sein Bruder von der Polizei nach ihm gefragt worden. Als er (der Beschwerdeführer) sich in H._______ aufgehalten habe, sei es zu einer Hausdurchsuchung im Elternhaus gekommen. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten wohl gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen eines Propagandadelikts im Sinne von Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz eröffnet. 5.2 Die Vorinstanz stufte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant ein. 5.2.1 Hierzu hielt die Vorinstanz vorab in Bezug auf die eingereichten Beweismittel fest, es sei allgemein bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Im vorliegenden Fall könne aber die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ohnehin offen gelassen werden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei anscheinend bisher ohnehin bloss ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden. Zudem lägen bloss ein Vorführbefehl und ein Vorführbeschluss vor. Entsprechend dieser Ausgangslage sei somit lediglich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Unter Hinweis auf die aktuelle Praxis sei festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei weiter festzustellen, dass es sich bei diesem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn bloss einzuvernehmen, und ihn unmittelbar danach wieder freizulassen. 5.2.2 Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Aktivität in den sozialen Medien ohnehin erst in den Jahren 2021 respektive 2022 aufgenommen. Seine Beiträge stünden augenscheinlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Er weise ein ausserordentlich niederschwelliges politisches Profil auf. Seine politischen Tätigkeiten hätten sich auf Arbeiten für die Jugendorganisation und das Jugendorganisationskomitee der HDP beschränkt, wobei er sich beispielsweise für alkoholabhängige Jugendliche eingesetzt habe. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. 5.2.3 Ferner legten die bestehenden Sachumstände die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei eingeleiteten Strafermittlungen allenfalls sogar selber herbeigeführt habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise wäre ohnehin rechtsmissbräuchlich und verdiente keinen Rechtsschutz. 5.2.4 Insgesamt gelangte die Vorinstanz zu der Erkenntnis, dass kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst den bereits bekannten Sachverhalt und wies ergänzend darauf hin, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Zusätzlich verwies er darauf, dass seine Beiträge ohnehin nicht strafwürdig seien und «völlig im Rahmen der Meinungsfreiheit» lägen. Mit Verweisen auf verschiedene Berichte und diverse Medienartikel brachte er letztlich auch noch vor, Gerichtsprozesse in der Türkei seien politisch motiviert und dienten dazu, Kurden einzuschüchtern und zu unterdrücken. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe, die sich ohnehin primär in der Wiedergabe bereits bekannter Sachaspekte erschöpft, vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ganz offenkundig nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin mit den Argumenten der Vorinstanz in keiner Weise substanziell auseinandersetzt. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen im Land gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, führen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist. Auch unter Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP, bei der er gemäss eigenen Angaben ohnehin keine exponierte Stellung einnahm, sind diese Umstände nicht asylrelevant. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Ermittlungsunterlagen, einen Vorführbeschluss sowie einen Vorführbefehl ein. Diese sind indes offensichtlich nicht asylrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass ein hängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» in der Türkei nicht bereits dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.; insbesondere auch E. 8.7.3 und E. 8.8). Gemäss den vorinstanzlich eingereichten Dokumenten befindet sich das Verfahren - bei hypothetischer Unterstellung deren Authentizität - in der Ermittlungsphase und damit einem frühen Stadium. Aufgrund der Aktenlage ist in diesem Verfahren daher ungewiss, ob die Staatsanwaltschaft die vorgeworfenen Handlungen überhaupt je als strafrechtlich relevant einstufen wird und dann je eine Anklage erheben wird. Ferner gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social-Media Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat ein bloss sehr niederschwelliges politisches Profil (vgl. E. 6.2 hiervor). Zudem sind keine einschlägigen Vorstrafen oder früheren Verurteilungen bekannt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher die vorinstanzliche Einschätzung einer fehlenden Asylrelevanz (Art 3 AsylG) nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.4 Letztlich vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdestufe kommentarlos eingereichten Bildauszügen über die Deaktivierung seiner Konten in den sozialen Medien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr legt er damit sogar nahe, dass er anscheinend seine entsprechenden Aktivitäten in den sozialen Medien eingestellt oder reduziert hat. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen den entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7071/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.2.5). 9.2 9.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegeweisung ist zunächst festzustellen, dass in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen). 9.2.2 Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die eingereichten Nachweise seiner bisherigen Integrationsbemühungen in der Schweiz verbleiben hierbei ebenfalls ohne Belag. Vielmehr zeigen diese aktiv auf, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend problemlos und rasch an neue Lebensumstände anpassen und sein Handeln entsprechend ausrichten kann. Sachumstände, die ihm bei einer raschen Reintegration im Heimatland ebenfalls dienlich sein werden. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Begehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: