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E-1323/2024

E-1323/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am 15. Dezember 2022 im Bundes-asylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Dezember 2022 fand eine Personalienaufnahme und am 23. Februar 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 6. März 2023 teilte die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Mit Verfügung vom 22. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere polizeiliche und/oder gerichtliche Unterlagen zu den von ihm erwähnten Strafverfahren sowie eine Erklärung seines türkischen Rechtsanwalts, wie diese Dokumente hätten beschafft werden können, und einen aktuellen Screenshot seines Accounts in der türkischen Justiz-datenbank UYAP einzureichen. Falls keine weiteren Dokumente eingereicht werden könnten, sei eine schriftliche Erklärung abzugeben, warum dies nicht möglich sei und welche Schritte diesbezüglich unternommen worden seien. C.b Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente nach. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, Provinz Bitlis. Sein im Jahr 2021 an der Universität D._______ begonnenes Studium der (...) habe er wegen Beleidigungen durch Mitstudenten aufgrund seiner kurdischen Ethnie abgebrochen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise rund ein Jahr und neun Monate lang bei einem Freund seines Bruders in E._______ gelebt. Dieser Freund sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Er selbst habe auch an Aktivitäten und Kundgebungen der HDP sowie der TKP (Türkiye Komünist Partisi) teilgenommen, sei aber nie Mitglied dieser Parteien gewesen. Namentlich habe er am (...) 2022 an einer Kundgebung in E._______ teilgenommen. Danach habe er festgestellt, dass gegen einige seiner Freunde Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, und habe daraufhin einen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Etwa fünfzehn Tage später, im September 2022, habe die Polizei sich bei seinen Angehörigen in C._______ nach ihm erkundigt und mitgeteilt, dass er eine Aussage machen müsse. Dann habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei wegen Posts politischen Inhalts, die er auf X und Facebook geteilt habe. Da er von einem Cousin sowie weiteren Familienangehörigen gewusst habe, welche Konsequenzen ein solches Verfahren nach sich ziehen könne, habe er sich darum bemüht, rasch seine Ausreise in die Wege zu leiten. Er habe die Türkei am 2. Dezember 2022 illegal in einem Lastwagen verlassen und sei vier Tage später in die Schweiz eingereist. Eine Woche vor der Anhörung vom 23. Februar 2023 habe die Polizei sich erneut bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Ermittlungsantrag der Gendarmerie Provinz F._______ vom (...) 2022; Polizeibericht vom (...) 2022; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022; Ermittlungsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022; Dokumente aus CIMER (Kommunikationszentrum des Präsidialamts); Open Source Bericht der Direktion der Abteilung für Cyberkriminalität der Polizei des Gouvernements H._______ vom (...) 2022; Schreiben der Provinzpolizeidirektion H._______ zu Open Source und CIMER vom (...) 2022; Schreiben des Leiters der Abteilung für Terrorismusbekämpfung Provinz G._______ vom (...) 2022; Bericht der Polizeibehörde des Bezirks C._______ vom (...) 2023; zwei E-Mails der Provinzpolizei G._______ vom (...) 2023 mit Screenshots-Anhängen; Protokoll einer Sitzung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023; Schreiben der Polizeibehörde des Bezirks C._______ an den Leiter des Büros für Terrorismusbekämpfung vom (...) 2023; Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023; Open-Source Bericht vom (...) 2023; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023; Antrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023 auf Ausstellung eines Vorführbefehls; Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (...) 2023; Beschluss des Friedens- und Strafgerichts G._______ vom (...) 2023 betreffend Ausstellung des Vorführbefehls; Open-Source-Forschungs- und Bewertungsbericht vom (...) 2023; Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts I._______. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (eröffnet am 30. Januar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders J._______ (N [...]); ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F.b In der Beschwerdebeilage wurden folgende Dokumente eingereicht: Berufungsurteil des Regionalgerichts K._______ vom (...) 2019 betreffend L._______; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2019 betreffend M._______; Urteil des Oberstrafgerichts G._______ vom (...) 2020 betreffend N._______; E-Mails der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (...) 2024 mit Screenshots. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte Rechtsanwältin Nadja Zink als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 9. April 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Screenshots einer WhatsApp-Konversation mit seiner Schwester (mit Übersetzungen) zu den Akten. K. Am 16. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Asylverfahrensakten seines Bruders (N [...]) in Kopie ein und machte ergänzende Ausführungen in Bezug auf eine ihm drohende Reflexverfolgung. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer einen Unzuständigkeits- beziehungsweise Überweisungsbeschluss des 8. Strafgerichtshofs erster Instanz O._______ vom (...) 2024 zu den Akten. M. M.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2025 unter Hinweis auf seine am (...) 2024 erfolgte Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin auf, den Nachweis zu erbringen, dass bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei, respektive Belege über eine allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzugs zu äussern. M.b Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt P._______ vom 16. Januar 2025 zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er an seiner Beschwerde vom 29. Februar 2024 und seinen Anträgen festhalte.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zunächst aus, die vom Beschwerdeführer erlebten Schikanen als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung, insbesondere während seines Studiums, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien, und seien daher nicht als flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Im Weiteren würden die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Verfahrensdokumente keinen Rückschluss zulassen auf die Vergehen, die ihm konkret vorgeworfen würden. Die Frage der Echtheit dieser Dokumente könne offengelassen werden. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei offen, ob die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim angeblichen Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl zum Zweck der Einvernahme. Selbst unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Rahmen der Vollstreckung von Vorführbefehlen auszugehen. Auch im vorliegenden Einzelfall sei kein solches Risiko ersichtlich. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Die Konsultation des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers vermöge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass er gemäss seinen Angaben in der Vergangenheit von der Polizei hinsichtlich seines Bruders angesprochen worden sei, habe er in diesem Zusammenhang keine Probleme vorgebracht. Zudem habe er seinen familiären Hintergrund explizit nicht als Grund für seine Ausreise genannt.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Vorwürfen, sich für die kurdische Bewegung einzusetzen, inhaftiert worden seien oder Haftstrafen verbüsst hätten. Seinem Bruder J._______ sei vor rund zehn Jahren in der Schweiz Asyl gewährt worden, weil die türkischen Behörden ihm die Teilnahme an einem (...) vorgeworfen sowie weitere Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten. Ein Cousin väterlicherseits sowie die Schwägerin seiner Schwester seien zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden und ein weiterer Cousin habe ebenfalls ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden. Er selbst stamme aus einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie.

E. 3.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das SEM bei seiner Erwägung verwiesen habe, es sei offen, ob die Ermittlungen zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würden, seien nicht geeignet, diese Argumentation zu stützen. Es gehe nicht an, auf das Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Gefahr zu schliessen, mit der Begründung, es sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen, ob in Zukunft aufgrund eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise einer Verurteilung eine Verfolgung vorliegen könnte. Die Vorinstanz sei gehalten, erst über das Asylgesuch zu entscheiden, wenn dieses spruchreif sei und alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden seien. Demnach obliege es vorliegend ihr, abzuklären, wie das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren in der Türkei verlaufe. Falls der Schluss gezogen werden solle, es sei unerheblich, ob es zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung komme, stelle dies eine antizipierte Beweiswürdigung dar, die entsprechend begründet werden müsse. Dies habe das SEM jedoch unterlassen, weshalb auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung könne vorliegend ohnehin nicht erfolgen, sondern es wären weitere Abklärungen durchzuführen, zumal auch das SEM davon auszugehen scheine, dass die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und eine Verurteilung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten und somit der Ausgang des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens von asylrelevanter Bedeutung sein könnte. Ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werde, sei nicht erstellt. Eine solche Schlussfolgerung könne nicht ohne weitere diesbezügliche Abklärungen getroffen werden.

E. 3.2.3 Es sei ferner unzulässig, aus dem Umstand, dass der käufliche Erwerb von solchen Verfahrensdokumenten angeblich möglich sei, zu schliessen, dass diese in jedem Fall gekauft worden seien. Die Argumentation des SEM sei zudem widersprüchlich. Angesichts dessen, dass von ihm die Einreichung von Dokumenten zu gegen ihn laufenden Strafverfahren verlangt worden sei, scheine die Vorinstanz dennoch davon auszugehen, dass derartige Dokumente grundsätzlich dazu geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nachzuweisen.

E. 3.2.4 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein zentrales Element seiner Vorbringen. Auch wenn er nicht explizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht habe, habe er auf die Probleme seines Bruders und seiner Cousins verwiesen. Er sei aufgrund der unrechtmässigen Inhaftierung seines Bruders als Kind Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, was ihn nachhaltig geprägt habe. Vor dem Hintergrund, dass er selbst effektiv an einer Demonstration teilgenommen habe sowie angesichts der Erfahrungen naher Familienangehöriger habe er objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als eine Person aus der Türkei, die nie mit den staatlichen Sicherheitsbehörden zu tun gehabt habe. Die eingereichten Dokumente betreffend den Cousin M._______ würden belegen, dass die türkischen Behörden auch im Ausland gezielte Nachforschungen betreffend ihre Staatsbürger tätigen würden, dass ihnen deren familiäre Verbindungen genauestens bekannt seien und diese als relevant erachtet würden. Zudem lasse sich aus diesen Unterlagen auch schliessen, dass die Teilnahme an einer Kundgebung für eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ausreichend sei. Zu beachten sei auch, dass er den gleichen Nachnamen wie seine beiden Cousins trage und den gleichen Heimatort habe. Überdies habe er erfahren, dass ein weiterer Cousin, der bisher als verschwunden gegolten habe, sich wahrscheinlich der Guerilla angeschlossen habe. Dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen würden, sei hinlänglich bekannt und gemäss konstanter Rechtsprechung geeignet, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Das entsprechende Risiko erhöhe sich, falls ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukomme. Beim Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation handelt es sich offenkundig um ein "politisches Delikt", weshalb eine durchaus begründete Furcht bestehe, dass der Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seines familiären Hintergrunds kein faires Verfahren beziehungsweise ein ungerechtes und mit einem Politmalus behaftetes, unverhältnismässig strenges Urteil erhalten werde. Relevant könne in diesem Zusammenhang überdies sein, ob gegen den Bruder des Beschwerdeführers in der Türkei weiterhin Ermittlungen offen seien oder noch nicht abgeurteilte Delikte vorliegen würden. Im Übrigen sei aus der Türkei versucht worden, auf das E-Mail-Konto der Schweizer Partnerin des Beschwerdeführers zuzugreifen und sie habe merkwürdige Telefonanrufe erhalten. Zusammenfassend sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Datenbank wie dem GBTS (GeneI Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationssystem) oder einer anderen elektronischen Datenbank als regimekritischer Kurde registriert sei und angesichts seines familiären Hintergrunds sowie der prekären Menschenrechtslage in der Türkei bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsse.

E. 3.2.5 Seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 habe sich die Menschrechtslage in der Türkei massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Einreise in die Türkei gezielt festgenommen, befragt und inhaftiert zu werden. Aufgrund seiner familiären Beziehungen bestehe das ernsthafte Risiko, dass er gefoltert beziehungsweise einer unmenschlichen und erniedrigende Behandlung unterzogen werde. Der Verweis des SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5663/2023 sei in diesem Zusammenhang nicht sachdienlich, da in diesem keine Ausführungen zu Misshandlungen und Folter in Polizei-gewahrsam oder Haft gemacht würden. Die Angaben des Beschwerde-führers in Bezug auf die Schikanen gegen ihn an der Universität würden diesbezüglich ins Bild passen. Die Schutzmechanismen würden nicht funktionieren.

E. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei als gering einzuschätzen. Sein politisches Engagement sei sehr niederschwellig, und es sei den Akten nicht zu entnehmen, dass seine Familie wegen Verwandten speziell in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass für seine Ausreise seine eigenen politischen Aktivitäten und nicht staatliche Massnahmen in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Angehörigen genannt. Er habe keine Reflexverfolgung vor seiner Ausreise geltend gemacht, obwohl die Verfahren gegen seine Verwandten bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise eingeleitet worden seien. Er habe auch nur zwei Begegnungen mit der Polizei geschildert. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er von den türkischen Behörden verdächtigt werde, über relevante Informationen zu seinen Angehörigen zu verfügen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass das Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Reflexverfolgung eingeleitet worden sei. Überdies seien die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht von vorneherein haltlos, habe er doch in den sozialen Medien Artikel über gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Angehöriger des militanten Flügels der PKK (HPG) weiterverbreitet. Es entstehe somit der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Streitkräfte gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechts-staatlich legitim. Der Beizug des Dossiers seines Bruders J._______ sei im Entscheid des SEM aktenkundig gemacht worden. Diesen Akten sei nichts zu entnehmen, das auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten würde. Die von ihm nachgereichten Dokumente betreffend weitere Verwandte würden keine anderen Erkenntnisse ergeben, da sich auch aus den gegen diese eingeleiteten Strafverfahren keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lasse. Bei der Entscheidfindung sei davon ausgegangen worden, dass noch zwei Verfahren gegen den Bruder hängig seien. Die mit Screenshots belegten Anrufe an die Partnerin des Beschwerdeführers würden ausschliesslich von Schweizer Telefonnummern stammen. Eine Verbindung dieser Anrufe oder der versuchten Zugriffe auf ihr E-Mail-Konto zu seinem Asylverfahren sei nicht ersichtlich.

E. 3.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die vom SEM betreffend die Frage der Reflexverfolgung zitierte Rechtsprechung sei veraltet, angesichts dessen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sich verschlechtert und das Vorgehen gegen Oppositionelle sich verstärkt habe. Er befürchte, aufgrund seines familiären Hintergrundes bei dem gegen ihn laufenden Strafverfahren kein faires Verfahren zu erhalten, sondern mit einem Politmalus behaftet zu sein. Dem Standpunkt der Vorinstanz, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht offensichtlich haltlos, sei entgegenzuhalten, dass der Ausgang des Verfahrens und auch der genaue Grund einer allfälligen Verurteilung derzeit nicht stehen würden. Eine Verurteilung wegen der zitierten Posts sei möglich, aber keineswegs sicher. Für die Frage der rechtsstaatlichen Legitimität einer Verurteilung wäre es jedoch relevant zu wissen, auf welchem Sachverhalt die Verurteilung beruhen würde und zu welcher Strafe er verurteilt würde. Erst dann lasse sich beurteilen, ob das Verfahren mit einem Politmalus behaftet sei. Der Umstand, dass die Schweiz die HPG als kriminelle Organisation qualifiziere, wäre erst danach im Rahmen der Frage der Asylunwürdigkeit zu prüfen. Auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Vorinstanz werde am Vorwurf der Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes festgehalten, da der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei. Überdies dürfte nicht anzuzweifeln sein, dass seine Verwandtschaftsverhältnisse den türkischen Behörden bekannt seien. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts könnten diese im Türkei-Kontext asylrechtlich relevant sein. Aufgrund der Inhaftierungen seines Cousins und seines Bruders habe er eine objektiv nachvollziehbare, begründete Furcht vor Misshandlungen und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ebenso habe er eine begründete Furcht vor einem Strafverfahren, das rechtsstaatliche Verfahrensgarantien nicht einhalten würde, womit auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen würde. Damit bestehe auch die ernsthafte Gefahr, dass in einem gegen ihn geführten Strafverfahren auf unter Folter erlangte Aussagen abgestellt werde, was eine Verletzung von Art. 15 FoK darstellen würde.

E. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 16. Mai 2024 wurde insbesondere darauf hingewiesen, aus den Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die türkische Polizei versucht habe, diesen als Spitzel zu gewinnen, und bereits ihr Vater mit der Polizei zusammen-gearbeitet habe. Demnach würden Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein gesteigertes Interesse an den männlichen Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers hätten. Zudem illustriere das Dossier des Bruders, dass Personen auch wegen eines bloss niederschwelligen Engagements für die kurdische Bevölkerung verfolgt würden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:

E. 4.4.1 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es keine weiteren Abklärungen zu den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Gerichtsverfahren durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die blosse Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) praxisgemäss in der Regel nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren und ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus behaftet sein könnte (vgl. hierzu auch E. 6.2). Demnach hat die Vorinstanz den verfahrenswesentlichen Sachverhalt so weit abgeklärt, wie dies für die Ausfällung und die rechtsgenügliche Begründung ihres Entscheids notwendig war. Dass der Ausgang eines aufgrund der Ermittlungen allenfalls in Zukunft gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens offengelassen wurde, ist nicht zu beanstanden, da dies für die vorliegend zu prüfende Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

E. 4.4.2 Auch der Vorwurf der unzureichenden Begründung der Würdigung des Ermittlungsverfahrens erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 4.4.3 Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Eine Furcht vor Verfolgung kann nicht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet werden, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; der Beschwerdeführer vermag weder im Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2).

E. 6.2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass gestützt auf die eingeleiteten Ermittlungen unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) gegen ihn eine Anklage erhoben wurde oder er in absehbarer Zeit mit einer solchen zu rechnen hat. Entsprechend ist auch offen, ob das zuständige Gericht eine allfällige Anklage gegen ihn als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen würde, sowie ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Faktoren, die auf ein erhöhtes Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung des hängigen Verfahrens negativ auswirken könnte. Ein solches lässt sich weder der von ihm geschilderten Teilnahme an Kundgebungen in der Türkei noch aus dem Profil seines familiären Umfelds ableiten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenhang der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wegen in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen mit dem vorgebrachten oppositionellen Engagement mehrerer Familienangehöriger besteht (vgl. hierzu auch im Folgenden E. 6.3). Schliesslich ist im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Präsidentenbeleidung und der Terrorpropaganda festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Nach Einschätzung des Gerichts gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 oder E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). Nach dem Gesagten entbehrt auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer gegen die EMRK beziehungsweise die FoK verstossende Behandlung durch die türkischen Justizbehörden einer stichhaltigen Grundlage.

E. 6.2.3 Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente ebenso wie die rechtsstaatliche Legitimität der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offengelassen werden.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung aufgrund des oppositionellen Engagements mehrerer Personen aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld geltend macht, ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.3.1 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer D-1882/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.2.1, D-195/2023 vom 11. November 2025 E. 7.4 und E-4864/2020 vom 11. Juli 2025 E. 6.4, je m.w.H).

E. 6.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers, J._______, reiste am (...) 2012 in die Schweiz ein und es wurde ihm am 18. Oktober 2013 Asyl gewährt; dies gestützt auf sein Vorbringen, wonach er in der Türkei in den Jahren 2006 bis 2011 in mehreren Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise Propaganda für die PKK erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und den eingereichten Beweismitteln wurden ferner zwei Cousins des Beschwerdeführers, L._______ und M._______, sowie die mit ihm entfernt verschwägerte N._______ in den Jahren 2019 und 2020 ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Freiheitsstrafen verurteilt beziehungsweise angeklagt. Die erwähnten Personen sind demnach bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers ins Visier der türkischen Behörden geraten. Indessen hat er nicht geltend gemacht, in diesem Zusammenhang in der Türkei relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben, und er setzte seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung auch nicht in einen direkten Kontext zu der Verfolgung seiner Angehörigen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem nicht zu entnehmen, dass seine nach wie vor in der Türkei lebenden Angehörigen Repressalien relevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme eines massgeblichen aktuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds.

E. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass ein Zusammenhang der vorgebrachten Zugriffe auf ein E-Mail-Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Telefonanrufe von unbekannten Nummern mit den von ihm vorgebrachten Asylgründen nicht schlüssig dargetan wurde.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strengen Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, und diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch von 2016 verschlechtern-den Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird jedoch namentlich nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).

E. 7.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. Demnach ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024) gegenstandslos dahingefallen, weil diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerde ist entsprechend abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt worden ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft; im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist demnach ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 22. Mai 2025 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (16 Stunden 35 Minuten) erscheint den konkreten Verfahrensumständen und der Komplexität des Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen, auch wenn die Eingaben im Beschwerdeverfahren von der Rechtsvertreterin zu erarbeiten waren, bevor das Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2024 seinen einschlägigen Koordinationsentscheid E-4103/2024 erliess. Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis des Gerichts bei vergleichbaren Verfahrenskonstellationen ist von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 15 Honorarstunden auszugehen. Der maximale Stundenansatz beträgt - wie in der Zwischenverfügung vom 5. März 2024 angekündigt - bei anwaltlicher Rechtsverbeiständung 220.- Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf insgesamt Fr. 3693.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3693.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1323/2024 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, verbeiständet durch Rechtsanwältin Nadja Zink, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am 15. Dezember 2022 im Bundes-asylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Dezember 2022 fand eine Personalienaufnahme und am 23. Februar 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 6. März 2023 teilte die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Mit Verfügung vom 22. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere polizeiliche und/oder gerichtliche Unterlagen zu den von ihm erwähnten Strafverfahren sowie eine Erklärung seines türkischen Rechtsanwalts, wie diese Dokumente hätten beschafft werden können, und einen aktuellen Screenshot seines Accounts in der türkischen Justiz-datenbank UYAP einzureichen. Falls keine weiteren Dokumente eingereicht werden könnten, sei eine schriftliche Erklärung abzugeben, warum dies nicht möglich sei und welche Schritte diesbezüglich unternommen worden seien. C.b Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente nach. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, Provinz Bitlis. Sein im Jahr 2021 an der Universität D._______ begonnenes Studium der (...) habe er wegen Beleidigungen durch Mitstudenten aufgrund seiner kurdischen Ethnie abgebrochen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise rund ein Jahr und neun Monate lang bei einem Freund seines Bruders in E._______ gelebt. Dieser Freund sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Er selbst habe auch an Aktivitäten und Kundgebungen der HDP sowie der TKP (Türkiye Komünist Partisi) teilgenommen, sei aber nie Mitglied dieser Parteien gewesen. Namentlich habe er am (...) 2022 an einer Kundgebung in E._______ teilgenommen. Danach habe er festgestellt, dass gegen einige seiner Freunde Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, und habe daraufhin einen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Etwa fünfzehn Tage später, im September 2022, habe die Polizei sich bei seinen Angehörigen in C._______ nach ihm erkundigt und mitgeteilt, dass er eine Aussage machen müsse. Dann habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei wegen Posts politischen Inhalts, die er auf X und Facebook geteilt habe. Da er von einem Cousin sowie weiteren Familienangehörigen gewusst habe, welche Konsequenzen ein solches Verfahren nach sich ziehen könne, habe er sich darum bemüht, rasch seine Ausreise in die Wege zu leiten. Er habe die Türkei am 2. Dezember 2022 illegal in einem Lastwagen verlassen und sei vier Tage später in die Schweiz eingereist. Eine Woche vor der Anhörung vom 23. Februar 2023 habe die Polizei sich erneut bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Ermittlungsantrag der Gendarmerie Provinz F._______ vom (...) 2022; Polizeibericht vom (...) 2022; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022; Ermittlungsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022; Dokumente aus CIMER (Kommunikationszentrum des Präsidialamts); Open Source Bericht der Direktion der Abteilung für Cyberkriminalität der Polizei des Gouvernements H._______ vom (...) 2022; Schreiben der Provinzpolizeidirektion H._______ zu Open Source und CIMER vom (...) 2022; Schreiben des Leiters der Abteilung für Terrorismusbekämpfung Provinz G._______ vom (...) 2022; Bericht der Polizeibehörde des Bezirks C._______ vom (...) 2023; zwei E-Mails der Provinzpolizei G._______ vom (...) 2023 mit Screenshots-Anhängen; Protokoll einer Sitzung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023; Schreiben der Polizeibehörde des Bezirks C._______ an den Leiter des Büros für Terrorismusbekämpfung vom (...) 2023; Protokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023; Open-Source Bericht vom (...) 2023; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023; Antrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023 auf Ausstellung eines Vorführbefehls; Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (...) 2023; Beschluss des Friedens- und Strafgerichts G._______ vom (...) 2023 betreffend Ausstellung des Vorführbefehls; Open-Source-Forschungs- und Bewertungsbericht vom (...) 2023; Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts I._______. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (eröffnet am 30. Januar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders J._______ (N [...]); ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F.b In der Beschwerdebeilage wurden folgende Dokumente eingereicht: Berufungsurteil des Regionalgerichts K._______ vom (...) 2019 betreffend L._______; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2019 betreffend M._______; Urteil des Oberstrafgerichts G._______ vom (...) 2020 betreffend N._______; E-Mails der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (...) 2024 mit Screenshots. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte Rechtsanwältin Nadja Zink als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 9. April 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Screenshots einer WhatsApp-Konversation mit seiner Schwester (mit Übersetzungen) zu den Akten. K. Am 16. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Asylverfahrensakten seines Bruders (N [...]) in Kopie ein und machte ergänzende Ausführungen in Bezug auf eine ihm drohende Reflexverfolgung. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer einen Unzuständigkeits- beziehungsweise Überweisungsbeschluss des 8. Strafgerichtshofs erster Instanz O._______ vom (...) 2024 zu den Akten. M. M.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2025 unter Hinweis auf seine am (...) 2024 erfolgte Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin auf, den Nachweis zu erbringen, dass bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei, respektive Belege über eine allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthalts-bewilligung einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzugs zu äussern. M.b Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt P._______ vom 16. Januar 2025 zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er an seiner Beschwerde vom 29. Februar 2024 und seinen Anträgen festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zunächst aus, die vom Beschwerdeführer erlebten Schikanen als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung, insbesondere während seines Studiums, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien, und seien daher nicht als flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Im Weiteren würden die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Verfahrensdokumente keinen Rückschluss zulassen auf die Vergehen, die ihm konkret vorgeworfen würden. Die Frage der Echtheit dieser Dokumente könne offengelassen werden. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei offen, ob die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim angeblichen Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl zum Zweck der Einvernahme. Selbst unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Rahmen der Vollstreckung von Vorführbefehlen auszugehen. Auch im vorliegenden Einzelfall sei kein solches Risiko ersichtlich. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Die Konsultation des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers vermöge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass er gemäss seinen Angaben in der Vergangenheit von der Polizei hinsichtlich seines Bruders angesprochen worden sei, habe er in diesem Zusammenhang keine Probleme vorgebracht. Zudem habe er seinen familiären Hintergrund explizit nicht als Grund für seine Ausreise genannt. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Vorwürfen, sich für die kurdische Bewegung einzusetzen, inhaftiert worden seien oder Haftstrafen verbüsst hätten. Seinem Bruder J._______ sei vor rund zehn Jahren in der Schweiz Asyl gewährt worden, weil die türkischen Behörden ihm die Teilnahme an einem (...) vorgeworfen sowie weitere Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten. Ein Cousin väterlicherseits sowie die Schwägerin seiner Schwester seien zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden und ein weiterer Cousin habe ebenfalls ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden. Er selbst stamme aus einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie. 3.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das SEM bei seiner Erwägung verwiesen habe, es sei offen, ob die Ermittlungen zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würden, seien nicht geeignet, diese Argumentation zu stützen. Es gehe nicht an, auf das Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Gefahr zu schliessen, mit der Begründung, es sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen, ob in Zukunft aufgrund eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise einer Verurteilung eine Verfolgung vorliegen könnte. Die Vorinstanz sei gehalten, erst über das Asylgesuch zu entscheiden, wenn dieses spruchreif sei und alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden seien. Demnach obliege es vorliegend ihr, abzuklären, wie das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren in der Türkei verlaufe. Falls der Schluss gezogen werden solle, es sei unerheblich, ob es zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung komme, stelle dies eine antizipierte Beweiswürdigung dar, die entsprechend begründet werden müsse. Dies habe das SEM jedoch unterlassen, weshalb auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung könne vorliegend ohnehin nicht erfolgen, sondern es wären weitere Abklärungen durchzuführen, zumal auch das SEM davon auszugehen scheine, dass die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und eine Verurteilung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten und somit der Ausgang des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens von asylrelevanter Bedeutung sein könnte. Ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werde, sei nicht erstellt. Eine solche Schlussfolgerung könne nicht ohne weitere diesbezügliche Abklärungen getroffen werden. 3.2.3 Es sei ferner unzulässig, aus dem Umstand, dass der käufliche Erwerb von solchen Verfahrensdokumenten angeblich möglich sei, zu schliessen, dass diese in jedem Fall gekauft worden seien. Die Argumentation des SEM sei zudem widersprüchlich. Angesichts dessen, dass von ihm die Einreichung von Dokumenten zu gegen ihn laufenden Strafverfahren verlangt worden sei, scheine die Vorinstanz dennoch davon auszugehen, dass derartige Dokumente grundsätzlich dazu geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nachzuweisen. 3.2.4 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein zentrales Element seiner Vorbringen. Auch wenn er nicht explizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht habe, habe er auf die Probleme seines Bruders und seiner Cousins verwiesen. Er sei aufgrund der unrechtmässigen Inhaftierung seines Bruders als Kind Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, was ihn nachhaltig geprägt habe. Vor dem Hintergrund, dass er selbst effektiv an einer Demonstration teilgenommen habe sowie angesichts der Erfahrungen naher Familienangehöriger habe er objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als eine Person aus der Türkei, die nie mit den staatlichen Sicherheitsbehörden zu tun gehabt habe. Die eingereichten Dokumente betreffend den Cousin M._______ würden belegen, dass die türkischen Behörden auch im Ausland gezielte Nachforschungen betreffend ihre Staatsbürger tätigen würden, dass ihnen deren familiäre Verbindungen genauestens bekannt seien und diese als relevant erachtet würden. Zudem lasse sich aus diesen Unterlagen auch schliessen, dass die Teilnahme an einer Kundgebung für eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ausreichend sei. Zu beachten sei auch, dass er den gleichen Nachnamen wie seine beiden Cousins trage und den gleichen Heimatort habe. Überdies habe er erfahren, dass ein weiterer Cousin, der bisher als verschwunden gegolten habe, sich wahrscheinlich der Guerilla angeschlossen habe. Dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen würden, sei hinlänglich bekannt und gemäss konstanter Rechtsprechung geeignet, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Das entsprechende Risiko erhöhe sich, falls ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukomme. Beim Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation handelt es sich offenkundig um ein "politisches Delikt", weshalb eine durchaus begründete Furcht bestehe, dass der Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seines familiären Hintergrunds kein faires Verfahren beziehungsweise ein ungerechtes und mit einem Politmalus behaftetes, unverhältnismässig strenges Urteil erhalten werde. Relevant könne in diesem Zusammenhang überdies sein, ob gegen den Bruder des Beschwerdeführers in der Türkei weiterhin Ermittlungen offen seien oder noch nicht abgeurteilte Delikte vorliegen würden. Im Übrigen sei aus der Türkei versucht worden, auf das E-Mail-Konto der Schweizer Partnerin des Beschwerdeführers zuzugreifen und sie habe merkwürdige Telefonanrufe erhalten. Zusammenfassend sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Datenbank wie dem GBTS (GeneI Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationssystem) oder einer anderen elektronischen Datenbank als regimekritischer Kurde registriert sei und angesichts seines familiären Hintergrunds sowie der prekären Menschenrechtslage in der Türkei bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsse. 3.2.5 Seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 habe sich die Menschrechtslage in der Türkei massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Einreise in die Türkei gezielt festgenommen, befragt und inhaftiert zu werden. Aufgrund seiner familiären Beziehungen bestehe das ernsthafte Risiko, dass er gefoltert beziehungsweise einer unmenschlichen und erniedrigende Behandlung unterzogen werde. Der Verweis des SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5663/2023 sei in diesem Zusammenhang nicht sachdienlich, da in diesem keine Ausführungen zu Misshandlungen und Folter in Polizei-gewahrsam oder Haft gemacht würden. Die Angaben des Beschwerde-führers in Bezug auf die Schikanen gegen ihn an der Universität würden diesbezüglich ins Bild passen. Die Schutzmechanismen würden nicht funktionieren. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei als gering einzuschätzen. Sein politisches Engagement sei sehr niederschwellig, und es sei den Akten nicht zu entnehmen, dass seine Familie wegen Verwandten speziell in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass für seine Ausreise seine eigenen politischen Aktivitäten und nicht staatliche Massnahmen in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Angehörigen genannt. Er habe keine Reflexverfolgung vor seiner Ausreise geltend gemacht, obwohl die Verfahren gegen seine Verwandten bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise eingeleitet worden seien. Er habe auch nur zwei Begegnungen mit der Polizei geschildert. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er von den türkischen Behörden verdächtigt werde, über relevante Informationen zu seinen Angehörigen zu verfügen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass das Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Reflexverfolgung eingeleitet worden sei. Überdies seien die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht von vorneherein haltlos, habe er doch in den sozialen Medien Artikel über gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Angehöriger des militanten Flügels der PKK (HPG) weiterverbreitet. Es entstehe somit der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Streitkräfte gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechts-staatlich legitim. Der Beizug des Dossiers seines Bruders J._______ sei im Entscheid des SEM aktenkundig gemacht worden. Diesen Akten sei nichts zu entnehmen, das auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten würde. Die von ihm nachgereichten Dokumente betreffend weitere Verwandte würden keine anderen Erkenntnisse ergeben, da sich auch aus den gegen diese eingeleiteten Strafverfahren keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lasse. Bei der Entscheidfindung sei davon ausgegangen worden, dass noch zwei Verfahren gegen den Bruder hängig seien. Die mit Screenshots belegten Anrufe an die Partnerin des Beschwerdeführers würden ausschliesslich von Schweizer Telefonnummern stammen. Eine Verbindung dieser Anrufe oder der versuchten Zugriffe auf ihr E-Mail-Konto zu seinem Asylverfahren sei nicht ersichtlich. 3.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die vom SEM betreffend die Frage der Reflexverfolgung zitierte Rechtsprechung sei veraltet, angesichts dessen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sich verschlechtert und das Vorgehen gegen Oppositionelle sich verstärkt habe. Er befürchte, aufgrund seines familiären Hintergrundes bei dem gegen ihn laufenden Strafverfahren kein faires Verfahren zu erhalten, sondern mit einem Politmalus behaftet zu sein. Dem Standpunkt der Vorinstanz, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht offensichtlich haltlos, sei entgegenzuhalten, dass der Ausgang des Verfahrens und auch der genaue Grund einer allfälligen Verurteilung derzeit nicht stehen würden. Eine Verurteilung wegen der zitierten Posts sei möglich, aber keineswegs sicher. Für die Frage der rechtsstaatlichen Legitimität einer Verurteilung wäre es jedoch relevant zu wissen, auf welchem Sachverhalt die Verurteilung beruhen würde und zu welcher Strafe er verurteilt würde. Erst dann lasse sich beurteilen, ob das Verfahren mit einem Politmalus behaftet sei. Der Umstand, dass die Schweiz die HPG als kriminelle Organisation qualifiziere, wäre erst danach im Rahmen der Frage der Asylunwürdigkeit zu prüfen. Auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Vorinstanz werde am Vorwurf der Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes festgehalten, da der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei. Überdies dürfte nicht anzuzweifeln sein, dass seine Verwandtschaftsverhältnisse den türkischen Behörden bekannt seien. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts könnten diese im Türkei-Kontext asylrechtlich relevant sein. Aufgrund der Inhaftierungen seines Cousins und seines Bruders habe er eine objektiv nachvollziehbare, begründete Furcht vor Misshandlungen und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ebenso habe er eine begründete Furcht vor einem Strafverfahren, das rechtsstaatliche Verfahrensgarantien nicht einhalten würde, womit auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen würde. Damit bestehe auch die ernsthafte Gefahr, dass in einem gegen ihn geführten Strafverfahren auf unter Folter erlangte Aussagen abgestellt werde, was eine Verletzung von Art. 15 FoK darstellen würde. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 16. Mai 2024 wurde insbesondere darauf hingewiesen, aus den Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die türkische Polizei versucht habe, diesen als Spitzel zu gewinnen, und bereits ihr Vater mit der Polizei zusammen-gearbeitet habe. Demnach würden Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein gesteigertes Interesse an den männlichen Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers hätten. Zudem illustriere das Dossier des Bruders, dass Personen auch wegen eines bloss niederschwelligen Engagements für die kurdische Bevölkerung verfolgt würden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 4.4.1 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es keine weiteren Abklärungen zu den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Gerichtsverfahren durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die blosse Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) praxisgemäss in der Regel nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren und ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus behaftet sein könnte (vgl. hierzu auch E. 6.2). Demnach hat die Vorinstanz den verfahrenswesentlichen Sachverhalt so weit abgeklärt, wie dies für die Ausfällung und die rechtsgenügliche Begründung ihres Entscheids notwendig war. Dass der Ausgang eines aufgrund der Ermittlungen allenfalls in Zukunft gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens offengelassen wurde, ist nicht zu beanstanden, da dies für die vorliegend zu prüfende Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. 4.4.2 Auch der Vorwurf der unzureichenden Begründung der Würdigung des Ermittlungsverfahrens erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.4.3 Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Eine Furcht vor Verfolgung kann nicht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet werden, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; der Beschwerdeführer vermag weder im Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2). 6.2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass gestützt auf die eingeleiteten Ermittlungen unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) gegen ihn eine Anklage erhoben wurde oder er in absehbarer Zeit mit einer solchen zu rechnen hat. Entsprechend ist auch offen, ob das zuständige Gericht eine allfällige Anklage gegen ihn als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen würde, sowie ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Faktoren, die auf ein erhöhtes Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung des hängigen Verfahrens negativ auswirken könnte. Ein solches lässt sich weder der von ihm geschilderten Teilnahme an Kundgebungen in der Türkei noch aus dem Profil seines familiären Umfelds ableiten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenhang der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wegen in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen mit dem vorgebrachten oppositionellen Engagement mehrerer Familienangehöriger besteht (vgl. hierzu auch im Folgenden E. 6.3). Schliesslich ist im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Präsidentenbeleidung und der Terrorpropaganda festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Nach Einschätzung des Gerichts gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 oder E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). Nach dem Gesagten entbehrt auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer gegen die EMRK beziehungsweise die FoK verstossende Behandlung durch die türkischen Justizbehörden einer stichhaltigen Grundlage. 6.2.3 Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente ebenso wie die rechtsstaatliche Legitimität der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offengelassen werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung aufgrund des oppositionellen Engagements mehrerer Personen aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld geltend macht, ist das Folgende festzuhalten: 6.3.1 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer D-1882/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.2.1, D-195/2023 vom 11. November 2025 E. 7.4 und E-4864/2020 vom 11. Juli 2025 E. 6.4, je m.w.H). 6.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers, J._______, reiste am (...) 2012 in die Schweiz ein und es wurde ihm am 18. Oktober 2013 Asyl gewährt; dies gestützt auf sein Vorbringen, wonach er in der Türkei in den Jahren 2006 bis 2011 in mehreren Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise Propaganda für die PKK erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und den eingereichten Beweismitteln wurden ferner zwei Cousins des Beschwerdeführers, L._______ und M._______, sowie die mit ihm entfernt verschwägerte N._______ in den Jahren 2019 und 2020 ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Freiheitsstrafen verurteilt beziehungsweise angeklagt. Die erwähnten Personen sind demnach bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers ins Visier der türkischen Behörden geraten. Indessen hat er nicht geltend gemacht, in diesem Zusammenhang in der Türkei relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben, und er setzte seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung auch nicht in einen direkten Kontext zu der Verfolgung seiner Angehörigen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem nicht zu entnehmen, dass seine nach wie vor in der Türkei lebenden Angehörigen Repressalien relevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme eines massgeblichen aktuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass ein Zusammenhang der vorgebrachten Zugriffe auf ein E-Mail-Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Telefonanrufe von unbekannten Nummern mit den von ihm vorgebrachten Asylgründen nicht schlüssig dargetan wurde. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strengen Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, und diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch von 2016 verschlechtern-den Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird jedoch namentlich nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). 7.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. Demnach ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024) gegenstandslos dahingefallen, weil diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerde ist entsprechend abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt worden ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft; im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. 9.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist demnach ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 22. Mai 2025 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (16 Stunden 35 Minuten) erscheint den konkreten Verfahrensumständen und der Komplexität des Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen, auch wenn die Eingaben im Beschwerdeverfahren von der Rechtsvertreterin zu erarbeiten waren, bevor das Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2024 seinen einschlägigen Koordinationsentscheid E-4103/2024 erliess. Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis des Gerichts bei vergleichbaren Verfahrenskonstellationen ist von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 15 Honorarstunden auszugehen. Der maximale Stundenansatz beträgt - wie in der Zwischenverfügung vom 5. März 2024 angekündigt - bei anwaltlicher Rechtsverbeiständung 220.- Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf insgesamt Fr. 3693.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3693.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: