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D-1882/2025

D-1882/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, suchte am 23. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei gab er zu Protokoll, er sei in B._______ geboren. Seine Familie sei jedoch kurz nach seiner Geburt nach Istanbul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In B._______ sei er nur zwei Mal auf Besuch gewesen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Zuletzt habe er im Stadt- teil C._______ in Istanbul zusammen mit seinen Eltern gelebt. Seine Frau und die drei Kinder seien demgegenüber in D._______ wohnhaft. Er habe getrennt von ihnen gelebt, damit seine Frau und Kinder nicht vom türki- schen Staat belästigt würden. Zu seiner Ausbildung gab er an, er habe fünf Jahre die Primarschule besucht und seit 1994 in der (…) als (…) gearbeitet. B.b Zum Reiseweg gab er an, er habe die Türkei am (…) 2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Serbien gereist. Von dort sei er mit dem Lastwagen in die Schweiz gebracht worden. B.c Befragt zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, am Sonntag, (…) 2023, ungefähr um 6 Uhr morgens, hätten Polizisten eine Razzia in der Wohnung seiner Eltern in C._______ durch- geführt. Er, seine Eltern und seine zwei Brüder seien zuhause gewesen. Die Polizisten hätten die ganze Wohnung durchsucht und ihn anschlies- send in einem weissen, zivilen Wagen mitgenommen. Sie hätten ihn zu einem leeren Teil eines (…) in der Nähe gebracht. Sie seien zu dritt oder zu viert gewesen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekom- men. Einer der Polizisten hätte ihn am Hals gepackt und ihn drei oder vier Mal ins Gesicht geschlagen. Er hätte gefragt, warum er zur HDP (Demo- kratische Partei der Völker) gehen würde und wohin sein Onkel, E._______, gehe, wenn er aus dem Gefängnis komme. Sein Onkel sei be- reits (…) Jahre lang inhaftiert und man habe ihm vorgeworfen die PKK (Ar- beiterpartei Kurdistans) zu unterstützen. Der Polizist habe ihm (dem Be- schwerdeführer) befohlen für sie als Spitzel zu arbeiten und Informationen zu besorgen. Er habe nicht eingewilligt. Man hätte ihm mit dem Gefängnis und dem Tod gedroht. Danach habe ihm der Polizist nochmals ein paar Ohrfeigen verpasst. Das Ganze habe ungefähr 30 bis 40 Minuten gedauert,

D-1882/2025 Seite 3 danach habe man ihn gehenlassen. Er sei nicht mehr nach Hause gegan- gen, sondern zu Verwandten und Bekannten. Die letzten zwei oder drei Tage habe er noch bei seiner Frau und den Kindern verbracht und sei da- nach in die Schweiz geflüchtet. Er habe sich vor zwei oder drei Jahren dazu entschieden, seine Adresse offiziell zu seinen Eltern zu transferieren. Er sei schon immer verfolgt wor- den, aber die letzten zwei, drei Jahre sei es offensichtlich gewesen. Man sei immer wieder mit Banalitäten auf ihn zugekommen, habe ihn beispiels- weise nach einer Adresse gefragt. Alle zwei Wochen, alle paar Monate seien Razzien vorgekommen. Man habe nicht gewollt, dass er zur Partei (HDP) gehe und dass der Onkel, wenn er sie angerufen habe, mit ihnen kurdisch spreche. Er befürchte bei seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kom- men oder hingerichtet zu werden. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Sein türkischer Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Serbien weggenommen worden. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, einen aktuellen Auszug aus der elektronischen Plattform eDev- let/UYAP sowie, falls vorhanden, sämtliche herunterladbaren Dokumente eines allfälligen Strafverfahrens respektive ein Geheimhaltungsbeschluss einzureichen. C.b Am 17. Juli 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. August 2023 wies es ihn dem Kanton F._______ zu. C.c Mit Schreiben vom 30. August 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen Zeitungsartikel vom (…) 2023 über die Inhaftierung seines On- kels, E._______, sowie eine Petition zu dessen Freilassung ein (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 3). Er wies darauf hin, dass die Polizei zwei bis drei Mal das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gesucht habe, wie ihm seine Mutter mitgeteilt habe. C.d Mit Eingabe vom 29. September 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM diverse Dokumente der türkischen Justizbehörden zukommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Im Weiteren wies er darauf hin, dass sein Vater am (…) 2023, nachdem er an einer Pressekonferenz teilgenommen hatte, für ein Verhör zur Polizeistation gebracht worden sei. Hierbei sei er

D-1882/2025 Seite 4 der Terrorpropaganda beschuldigt und anschliessend mit Auflagen freige- lassen worden. Seine Familie sei weiterhin im Visier der Behörden. C.e Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte er weitere Dokumente der türkischen Justizbehörden zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 – eröffnet am 17. Februar 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh- rung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzulässigkeit allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Mit der Beschwerde reichte er weitere Beweismittel ein, darunter eine bereits bei der Vorinstanz eingereichte Anklageschrift. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitserklä- rung des Migrationsamt G._______ des Kantons F._______ vom 6. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 6). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1882/2025 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine unvollständige sowie falsche Sachverhaltsfeststellung und die Verlet- zung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewir- ken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwalt- ungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt betreffend seine Aktivitäten in den Sozia- len Medien aus, bereits viele Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei in den Sozialen Medien publiziert zu haben und deswegen in der Vergangen- heit immer wieder von der Polizei bedroht worden zu sein. Er habe an der

D-1882/2025 Seite 6 Anhörung nicht darüber berichtet, weil dies nicht thematisiert worden sei und er nicht gewusst habe, dass dies relevant sein würde (Beschwerde- schrift S. 3). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen. Er gab denn auch zu Protokoll, alles vor- gebracht zu haben, was aus seiner Sicht wesentlich gewesen sei (Akten des SEM gemäss Aktenverzeichnis vom 20. März 2025 [nachfolgend: SEM-act.] 14, F110). Sodann haben sowohl die befragende Person als auch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sich mehr- fach nach den Razzien erkundigt (SEM-act. 14, F85-100) und den Be- schwerdeführer zum Grund für diese Razzien befragt (vgl. SEM- act.14, F95RV). An dieser Stelle wäre es am Beschwerdeführer gewesen, über seine Aktivitäten in den Sozialen Medien und die daraus folgenden mutmasslichen Behelligungen zu berichten. Die Vorinstanz war nicht ge- halten hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Asylentscheid stehe fälschlicherweise er habe lediglich einen Vorführbefehl eingereicht. In Wahrheit habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. August 2024 eine Anklage («Iddianame») eingereicht. Der Prozess gegen ihn sei in die Ge- richtsphase eingetreten (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz die Anklage des Strafgerichts der (…) Instanz wegen Präsidentenbeleidigung mit Eingabe vom 21. Au- gust 2024 (bei der Vorinstanz eingegangen am 24. August 2024) vor Erlass des Asylentscheids erhalten hat (vgl. Beweismittel gemäss Beweismittel- verzeichnis des SEM vom 20. März 2025 [nachfolgend: BM] 13). Im Wei- teren fand sie auch Eingang in die angefochtene Verfügung (vgl. dortige S. 3). Der Beschwerdeführer bringt indes zu Recht vor, dass sich die Vo- rinstanz in ihrer Begründung nicht mit der Anklageschrift auseinanderge- setzt hat. Sie nahm einzig Bezug auf die eingereichten Vorführbefehle und ging offensichtlich davon aus, dass sich das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer noch in der Ermittlungsphase befinden würde (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 5). Allerdings hat das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls dargelegt, dass es im Falle der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens von einer kaum wahrscheinlichen allfälligen Verurteilung zu einer längerdauernden und un- bedingten Freiheitsstrafe ausgehe und der Beschwerdeführer zudem ge- gebenenfalls in der Lage wäre eine solche auf geeignetem Wege abzu- wenden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Folglich hat die Vorinstanz

D-1882/2025 Seite 7 knapp hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen das geltend ge- machte Gerichtsverfahren als nicht asylrelevant zu erachten sei. Entspre- chend war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich den Entscheid der Vorinstanz anzufechten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 6.1 Das SEM hält fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.1.1 Zur Begründung führt das SEM betreffend den Vorfall vom (…) 2023 aus, auch wenn dieser – unbelegte – einmalige Vorfall sicherlich sehr un- angenehm gewesen sein dürfte, müsse in Bezug auf die Intensität festge- halten werden, dass es sich nicht um einen Vorfall handle, aufgrund dessen

D-1882/2025 Seite 8 das weitere Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre, so dass er sich nur durch eine Flucht ins Ausland der unangenehmen Lage hätte entziehen können. Schliesslich sei er nach 30 oder 40 Minuten wieder freigelassen worden.

E. 6.1.2 In Bezug auf die Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hält das SEM im Wesentlichen fest, die eingereichten Dokumente hätten lediglich einen ge- ringen Beweiswert, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Do- kumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fäl- scher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerk- male aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdoku- mente handle, könne auch offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwer- deführer zwar ein/mehrere staatsanwaltschaftliches/staatsanwaltschaftli- che Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein/keine Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei/seien. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Be- schwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Haftbefehle sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um Vorführbefehle handle, dessen/deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuverneh- men, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Den Dokumenten (Beschluss in sonstiger Sache des […] Friedens- und Strafgerichts F.______ vom […] 2023 sowie Vorführbe- fehl des […] Friedens- und Strafgerichts F.______ vom […] 2023) könne ausserdem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Auf- nahme seiner Aussagen freizulassen sei. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe.

E. 6.1.3 Aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter sei zudem ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen

D-1882/2025 Seite 9 Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen gegen ihn stehen würden: Tatsächlich datierten die ältesten von den türkischen Straf- verfolgungsbehörden untersuchten Einträge vom (…) und (…) des Jahres 2023, das heisst wenige Tage, bevor der Beschwerdeführer am (…) 2023 sein Heimatland legal verlassen habe. Er würde im Wesentlichen Fotos teilen, die er aus anderen Quellen entnommen habe und versehe sie – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Face- book- und Twitter-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass diese weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten noch, dass seine Ak- tivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den tür- kischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst einge- leitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechts- missbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen be- reits festgestellt habe.

E. 6.1.4 Schliesslich stellt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersu- chung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zudem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzu- wenden, wie etwa eine mögliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe.

E. 6.1.5 Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe schloss das SEM aus den Akten, dass diese nicht of- fensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. Deshalb sei die Einleitung eines

D-1882/2025 Seite 10 Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens aIs rechtsstaatlich legitim zu erach- ten. Zumal solche, potentiell ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten (vgl. etwa Art. 173 StGB [üble Nachrede], Art. 174 StGB [Verleumdung], Art. 177 StGB [Beschimpfung]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.

E. 6.2.1 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Prozess ge- gen ihn sei in die Gerichtsphase eingetreten und schreite weiter voran. Bei der Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe. Die be- reits eingereichte Anklage zeige auf, dass er zweimal wegen Präsidenten- beleidigung und einmal wegen Terrorpropaganda angeklagt sei. Zudem sei beantragt worden, dass die Strafe gegen ihn erhöht werden solle.

E. 6.2.2 Betreffend seine Aktivitäten in den Sozialen Medien führt er aus, er habe bereits viele Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei in den Sozialen Medien publiziert und sei deswegen bereits in der Vergangenheit immer wieder von der Polizei bedroht worden. Allerdings sei das Verfahren gegen ihn tatsächlich – und glücklicherweise – erst nach seiner Ausreise eröffnet worden. Soweit ihm das SEM vorwerfe seine Veröffentlichungen in den So- zialen Medien seien potentiell beleidigend, hält der Beschwerdeführer fest, es gehe ihm nicht darum zu beleidigen, sondern die Wahrheit zu sagen.

E. 6.2.3 Er stehe ebenfalls im Fokus der Behörden, weil er aus einer politi- schen Familie stamme. Dem SEM würden mehrere Beweismittel vorliegen, dass sein Onkel seit (…) Jahren inhaftiert sei. Sein Vater sei (…) festge- nommen und ohne Begründung während sechs Monaten im Gefängnis festgehalten worden. Als er nur 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater ebenfalls während 15 Tagen in Polizeigewahrsam gewesen, wo er geschla- gen und misshandelt worden sei. So sei seit jeher Druck auf seine Familie ausgeübt worden.

E. 6.2.4 Soweit das SEM schreibe, es sei seit 2015 in der Türkei ein demo- kratischer Prozess im Gange, entgegnet dem der Beschwerdeführer, die- ser würde nicht die Rechte der Kurden beinhalten. Gülenisten würden in der Schweiz weiterhin Asyl erhalten, allzu demokratisch könne dieser Pro- zess also nicht sein.

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E. 7.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu bean- standen sind. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Würdi- gung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dortige Ziff. II, zusammengefasst oben in E. 6.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Ver- folgungsgefahr im Zusammenhang mit seinem Onkel sowie seinem Vater geltend.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatli- che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten an- gewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Re- flexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nach- forschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol- gung zu werden, besteht nach der Praxis des Gerichts vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be- hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für il- legale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol- gung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa Urteil des BVGer D-202/2022 vom 31. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.).

E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf sein eigenes politisches Engage- ment für die HDP hinweist und in diesem Zusammenhang eine – im Aus- reisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende – Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Dem Beschwerdeführer kam keine bedeutende, besonders exponierte oder leitende Stellung innerhalb der HDP zu. Seine Aktivitäten zur Unter- stützung der HDP, beispielsweise bei Wahlen, sind vielmehr als nieder- schwellig zu bezeichnen (vgl. SEM-act. 14, F67; F73-75).

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E. 7.2.3 Den Akten zufolge befindet sich der Onkel des Beschwerdeführers, E._______, bereits seit (…) Jahren in Haft, wobei er zu lebenslangem Frei- heitsentzug nach Art. 302 des türkischen Strafgesetzbuches (Störung der Einheit und Integrität des Staates) verurteilt wurde (vgl. SEM act. 14, F58- 66; SEM-act. 40). Aufgrund der gegenwärtigen Inhaftierung des Onkels er- scheint ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keine erheblichen Nachteile in diesem Zusammenhang er- lebt hat (vgl. SEM-act. 14, F55; F76; F95RV; F99 f.). Wie das SEM festge- halten hat, erreicht insbesondere die Razzia vom (…) 2023 nicht die erfor- derliche Intensität asylrelevanter Nachteile (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).

E. 7.2.4 Auch in Bezug auf seinen Vater ist festzuhalten, dass das behördliche Interesse an ihm nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers führt. So ist auch bei sei- nem Vater nur von einem niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist dieser zwar bereits seit 20 oder 25 Jahren Mitglied der HDP, hat jedoch keine leitende oder wichtige Posi- tion inne. Seine Tätigkeiten beschränken sich hauptsächlich auf das Ver- teilen von Flyern sowie die Teilnahme an Begräbniszeremonien (vgl. SEM- act. 14, F67-70). Dass er deswegen von der Polizei oder von Sicherheits- behörden geschlagen worden sei, bleibt letztlich eine Mutmassung des Be- schwerdeführers (vgl. SEM-act. 14, F71 f.). Hinsichtlich der vorgebrachten Festnahme und sechsmonatige Inhaftierung im Jahr (…) sowie der 15-tä- gige Polizeigewahrsam des Vaters als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese Ereignisse bereits (…) Jahre zu- rückliegen und es diesen offensichtlich an der zeitlichen Aktualität der Ver- folgung fehlt. Aus den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am (…) 2023 an einer Pressekonferenz teilgenommen und sei im Anschluss für ein Verhör zur Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei er der Terrorpropaganda beschuldigt und anschliessend mit Aufla- gen freigelassen worden (vgl. SEM-act. 26, S. 2). Vorliegend bleibt aller- dings unklar, um was für eine Pressekonferenz es sich gehandelt hat und der Beschwerdeführer hat es versäumt entsprechende Belege (beispiels- weise Medienberichte) einzureichen. Schliesslich ist jedoch auch bei Wahr- unterstellung festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Befragung auf der Polizeistation und anschliessender Freilassung nicht von einem anhalten- den Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist.

D-1882/2025 Seite 13

E. 7.3 Hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei seien gegen den Beschwer- deführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororga- nisation und zwei Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten ein- geleitet worden, hat die Vorinstanz deren Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.).

E. 7.3.1 Zwar wurde gegen den Beschwerdeführer offenbar ein Gerichtsver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet, jedoch erreicht die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass nicht den erforderlichen Grad der asylbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 7.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Social Media- Aktivitäten anbelangt, ist festzustellen, dass die Behauptung des Be- schwerdeführers, wonach er bereits seit vielen Jahren Beiträge publizieren würde und deshalb auch bereits von den Behörden belangt worden sei, gänzlich unbelegt geblieben ist. Vielmehr ist mit dem SEM darauf hinzu- weisen, dass die ältesten Beiträge vom (…) 2023 datieren (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 6). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Twitter-Profil des Beschwerdeführers erst am (…) 2023 erstellt wurde und gemäss dem Untersuchungsbericht der Leitung des Büros zur Bekämpfung von Cyber- kriminalität vom (…) 2023 gerade einmal (…) «Follower» aufwies (vgl.

D-1882/2025 Seite 14 SEM-act. 32). Sodann ist festzustellen, dass die Beiträge zwar einen re- gimekritischen Inhalt aufweisen, für sich allein aber kein derart geschärftes oppositionelles Profil begründen, dass die türkischen Behörden dem Be- schwerdeführer ein besonderes Augenmerk schenken dürften. Sie fügen sich in das bereits gewürdigte Bild eines niederschwelligen Profils ein und ändern nichts an der Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung zu einer Strafe von asylrelevanter Intensität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit zu erwarten ist. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass die türkischen Behörden ihre Ermittlungen nicht von Amtes wegen aufgenommen haben, sondern aufgrund der Anzeige einer Privatperson vom (…) 2023 tätig werden mussten (vgl. SEM-act. 32). Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell ei- nen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5; E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3).

E. 7.3.3 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gege- benenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass in zwei der eingereich- ten Beweismittel, datierend vom (…) 2023 (vgl. SEM-act. 34 und 35), fest- gehalten wird, der Beschwerdeführer halte sich anscheinend im Inland ver- steckt. Da die legale Ausreise im (…) 2023 den türkischen Behörden be- kannt sein musste, erscheint die entsprechende Äusserung fragwürdig.

E. 7.4 Schliesslich verkennt das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausge- setzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungs- gruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als er- füllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H).

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E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgung respektive eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde- schrift nichts zu ändern. Das SEM hat folglich seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 November 2024 E. 8.1 und E. 8.4.3 f.). Die Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – wie dem Beschwerdeführer – werden in der Regel nicht ausgeschöpft; Strafen werden häufig bedingt ausgesprochen oder deren Verkündung wird aufgeschoben (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 f.). Derzeit ist völlig offen, ob ihn das zuständige Gericht (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (von flüchtlings- rechtlich relevanter Intensität) verurteilen würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Ri- sikofaktoren sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren und des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verhandlungster- min angesetzt worden sein soll, ist festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem exponierten politischen Profil handelt (vgl. E. 7.2 hiervor). Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdefüh- rer sich in einer Weise exponiert hätte, dass ihm dadurch flüchtlingsrecht- lich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den ge- gen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutref- fend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zu- mutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Be- schwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vo- rinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über ein familiä- res Beziehungsnetz in der Türkei. So leben insbesondere seine Ehefrau mit den drei Kindern, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte im Grossraum Istanbul (vgl. SEM-act. 14, F7; F16 f.; F55; F76). Es ist zudem

– entgegen der Behauptung in der Beschwerde – davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters und seiner langjährigen Berufserfahrung

D-1882/2025 Seite 16 in der (…) möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde- führers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vor- stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1882/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1882/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, suchte am 23. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei gab er zu Protokoll, er sei in B._______ geboren. Seine Familie sei jedoch kurz nach seiner Geburt nach Istanbul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In B._______ sei er nur zwei Mal auf Besuch gewesen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Zuletzt habe er im Stadtteil C._______ in Istanbul zusammen mit seinen Eltern gelebt. Seine Frau und die drei Kinder seien demgegenüber in D._______ wohnhaft. Er habe getrennt von ihnen gelebt, damit seine Frau und Kinder nicht vom türkischen Staat belästigt würden. Zu seiner Ausbildung gab er an, er habe fünf Jahre die Primarschule besucht und seit 1994 in der (...) als (...) gearbeitet. B.b Zum Reiseweg gab er an, er habe die Türkei am (...) 2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Serbien gereist. Von dort sei er mit dem Lastwagen in die Schweiz gebracht worden. B.c Befragt zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am Sonntag, (...) 2023, ungefähr um 6 Uhr morgens, hätten Polizisten eine Razzia in der Wohnung seiner Eltern in C._______ durchgeführt. Er, seine Eltern und seine zwei Brüder seien zuhause gewesen. Die Polizisten hätten die ganze Wohnung durchsucht und ihn anschliessend in einem weissen, zivilen Wagen mitgenommen. Sie hätten ihn zu einem leeren Teil eines (...) in der Nähe gebracht. Sie seien zu dritt oder zu viert gewesen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Einer der Polizisten hätte ihn am Hals gepackt und ihn drei oder vier Mal ins Gesicht geschlagen. Er hätte gefragt, warum er zur HDP (Demokratische Partei der Völker) gehen würde und wohin sein Onkel, E._______, gehe, wenn er aus dem Gefängnis komme. Sein Onkel sei bereits (...) Jahre lang inhaftiert und man habe ihm vorgeworfen die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu unterstützen. Der Polizist habe ihm (dem Beschwerdeführer) befohlen für sie als Spitzel zu arbeiten und Informationen zu besorgen. Er habe nicht eingewilligt. Man hätte ihm mit dem Gefängnis und dem Tod gedroht. Danach habe ihm der Polizist nochmals ein paar Ohrfeigen verpasst. Das Ganze habe ungefähr 30 bis 40 Minuten gedauert, danach habe man ihn gehenlassen. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern zu Verwandten und Bekannten. Die letzten zwei oder drei Tage habe er noch bei seiner Frau und den Kindern verbracht und sei danach in die Schweiz geflüchtet. Er habe sich vor zwei oder drei Jahren dazu entschieden, seine Adresse offiziell zu seinen Eltern zu transferieren. Er sei schon immer verfolgt worden, aber die letzten zwei, drei Jahre sei es offensichtlich gewesen. Man sei immer wieder mit Banalitäten auf ihn zugekommen, habe ihn beispielsweise nach einer Adresse gefragt. Alle zwei Wochen, alle paar Monate seien Razzien vorgekommen. Man habe nicht gewollt, dass er zur Partei (HDP) gehe und dass der Onkel, wenn er sie angerufen habe, mit ihnen kurdisch spreche. Er befürchte bei seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen oder hingerichtet zu werden. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. Sein türkischer Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Serbien weggenommen worden. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Auszug aus der elektronischen Plattform eDevlet/UYAP sowie, falls vorhanden, sämtliche herunterladbaren Dokumente eines allfälligen Strafverfahrens respektive ein Geheimhaltungsbeschluss einzureichen. C.b Am 17. Juli 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. August 2023 wies es ihn dem Kanton F._______ zu. C.c Mit Schreiben vom 30. August 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen Zeitungsartikel vom (...) 2023 über die Inhaftierung seines Onkels, E._______, sowie eine Petition zu dessen Freilassung ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Er wies darauf hin, dass die Polizei zwei bis drei Mal das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gesucht habe, wie ihm seine Mutter mitgeteilt habe. C.d Mit Eingabe vom 29. September 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM diverse Dokumente der türkischen Justizbehörden zukommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Im Weiteren wies er darauf hin, dass sein Vater am (...) 2023, nachdem er an einer Pressekonferenz teilgenommen hatte, für ein Verhör zur Polizeistation gebracht worden sei. Hierbei sei er der Terrorpropaganda beschuldigt und anschliessend mit Auflagen freigelassen worden. Seine Familie sei weiterhin im Visier der Behörden. C.e Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte er weitere Dokumente der türkischen Justizbehörden zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 - eröffnet am 17. Februar 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit der Beschwerde reichte er weitere Beweismittel ein, darunter eine bereits bei der Vorinstanz eingereichte Anklageschrift. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migrationsamt G._______ des Kantons F._______ vom 6. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 6). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine unvollständige sowie falsche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwalt-ungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer führt betreffend seine Aktivitäten in den Sozialen Medien aus, bereits viele Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei in den Sozialen Medien publiziert zu haben und deswegen in der Vergangenheit immer wieder von der Polizei bedroht worden zu sein. Er habe an der Anhörung nicht darüber berichtet, weil dies nicht thematisiert worden sei und er nicht gewusst habe, dass dies relevant sein würde (Beschwerdeschrift S. 3). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen. Er gab denn auch zu Protokoll, alles vorgebracht zu haben, was aus seiner Sicht wesentlich gewesen sei (Akten des SEM gemäss Aktenverzeichnis vom 20. März 2025 [nachfolgend: SEM-act.] 14, F110). Sodann haben sowohl die befragende Person als auch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sich mehrfach nach den Razzien erkundigt (SEM-act. 14, F85-100) und den Beschwerdeführer zum Grund für diese Razzien befragt (vgl. SEM-act.14, F95RV). An dieser Stelle wäre es am Beschwerdeführer gewesen, über seine Aktivitäten in den Sozialen Medien und die daraus folgenden mutmasslichen Behelligungen zu berichten. Die Vorinstanz war nicht gehalten hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Asylentscheid stehe fälschlicherweise er habe lediglich einen Vorführbefehl eingereicht. In Wahrheit habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. August 2024 eine Anklage («Iddianame») eingereicht. Der Prozess gegen ihn sei in die Gerichtsphase eingetreten (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz die Anklage des Strafgerichts der (...) Instanz wegen Präsidentenbeleidigung mit Eingabe vom 21. August 2024 (bei der Vorinstanz eingegangen am 24. August 2024) vor Erlass des Asylentscheids erhalten hat (vgl. Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 20. März 2025 [nachfolgend: BM] 13). Im Weiteren fand sie auch Eingang in die angefochtene Verfügung (vgl. dortige S. 3). Der Beschwerdeführer bringt indes zu Recht vor, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit der Anklageschrift auseinandergesetzt hat. Sie nahm einzig Bezug auf die eingereichten Vorführbefehle und ging offensichtlich davon aus, dass sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch in der Ermittlungsphase befinden würde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Allerdings hat das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls dargelegt, dass es im Falle der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens von einer kaum wahrscheinlichen allfälligen Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe ausgehe und der Beschwerdeführer zudem gegebenenfalls in der Lage wäre eine solche auf geeignetem Wege abzuwenden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Folglich hat die Vorinstanz knapp hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen das geltend gemachte Gerichtsverfahren als nicht asylrelevant zu erachten sei. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich den Entscheid der Vorinstanz anzufechten. 4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6. 6.1 Das SEM hält fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1.1 Zur Begründung führt das SEM betreffend den Vorfall vom (...) 2023 aus, auch wenn dieser - unbelegte - einmalige Vorfall sicherlich sehr unangenehm gewesen sein dürfte, müsse in Bezug auf die Intensität festgehalten werden, dass es sich nicht um einen Vorfall handle, aufgrund dessen das weitere Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre, so dass er sich nur durch eine Flucht ins Ausland der unangenehmen Lage hätte entziehen können. Schliesslich sei er nach 30 oder 40 Minuten wieder freigelassen worden. 6.1.2 In Bezug auf die Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hält das SEM im Wesentlichen fest, die eingereichten Dokumente hätten lediglich einen geringen Beweiswert, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne auch offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein/mehrere staatsanwaltschaftliches/staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein/keine Gerichtsverfahren eröffnet worden sei/seien. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Haftbefehle sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um Vorführbefehle handle, dessen/deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Den Dokumenten (Beschluss in sonstiger Sache des [...] Friedens- und Strafgerichts F.______ vom [...] 2023 sowie Vorführbefehl des [...] Friedens- und Strafgerichts F.______ vom [...] 2023) könne ausserdem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussagen freizulassen sei. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in Türkei zu befürchten habe. 6.1.3 Aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter sei zudem ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen gegen ihn stehen würden: Tatsächlich datierten die ältesten von den türkischen Strafverfolgungsbehörden untersuchten Einträge vom (...) und (...) des Jahres 2023, das heisst wenige Tage, bevor der Beschwerdeführer am (...) 2023 sein Heimatland legal verlassen habe. Er würde im Wesentlichen Fotos teilen, die er aus anderen Quellen entnommen habe und versehe sie - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook- und Twitter-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass diese weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. 6.1.4 Schliesslich stellt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zudem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. 6.1.5 Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schloss das SEM aus den Akten, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens aIs rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche, potentiell ehrverletzende Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten (vgl. etwa Art. 173 StGB [üble Nachrede], Art. 174 StGB [Verleumdung], Art. 177 StGB [Beschimpfung]). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 6.2.1 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Prozess gegen ihn sei in die Gerichtsphase eingetreten und schreite weiter voran. Bei der Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe. Die bereits eingereichte Anklage zeige auf, dass er zweimal wegen Präsidentenbeleidigung und einmal wegen Terrorpropaganda angeklagt sei. Zudem sei beantragt worden, dass die Strafe gegen ihn erhöht werden solle. 6.2.2 Betreffend seine Aktivitäten in den Sozialen Medien führt er aus, er habe bereits viele Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei in den Sozialen Medien publiziert und sei deswegen bereits in der Vergangenheit immer wieder von der Polizei bedroht worden. Allerdings sei das Verfahren gegen ihn tatsächlich - und glücklicherweise - erst nach seiner Ausreise eröffnet worden. Soweit ihm das SEM vorwerfe seine Veröffentlichungen in den Sozialen Medien seien potentiell beleidigend, hält der Beschwerdeführer fest, es gehe ihm nicht darum zu beleidigen, sondern die Wahrheit zu sagen. 6.2.3 Er stehe ebenfalls im Fokus der Behörden, weil er aus einer politischen Familie stamme. Dem SEM würden mehrere Beweismittel vorliegen, dass sein Onkel seit (...) Jahren inhaftiert sei. Sein Vater sei (...) festgenommen und ohne Begründung während sechs Monaten im Gefängnis festgehalten worden. Als er nur 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater ebenfalls während 15 Tagen in Polizeigewahrsam gewesen, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. So sei seit jeher Druck auf seine Familie ausgeübt worden. 6.2.4 Soweit das SEM schreibe, es sei seit 2015 in der Türkei ein demokratischer Prozess im Gange, entgegnet dem der Beschwerdeführer, dieser würde nicht die Rechte der Kurden beinhalten. Gülenisten würden in der Schweiz weiterhin Asyl erhalten, allzu demokratisch könne dieser Prozess also nicht sein. 7. 7.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dortige Ziff. II, zusammengefasst oben in E. 6.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seinem Onkel sowie seinem Vater geltend. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht nach der Praxis des Gerichts vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa Urteil des BVGer D-202/2022 vom 31. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf sein eigenes politisches Engagement für die HDP hinweist und in diesem Zusammenhang eine - im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende - Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Dem Beschwerdeführer kam keine bedeutende, besonders exponierte oder leitende Stellung innerhalb der HDP zu. Seine Aktivitäten zur Unterstützung der HDP, beispielsweise bei Wahlen, sind vielmehr als niederschwellig zu bezeichnen (vgl. SEM-act. 14, F67; F73-75). 7.2.3 Den Akten zufolge befindet sich der Onkel des Beschwerdeführers, E._______, bereits seit (...) Jahren in Haft, wobei er zu lebenslangem Freiheitsentzug nach Art. 302 des türkischen Strafgesetzbuches (Störung der Einheit und Integrität des Staates) verurteilt wurde (vgl. SEM act. 14, F58-66; SEM-act. 40). Aufgrund der gegenwärtigen Inhaftierung des Onkels erscheint ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile in diesem Zusammenhang erlebt hat (vgl. SEM-act. 14, F55; F76; F95RV; F99 f.). Wie das SEM festgehalten hat, erreicht insbesondere die Razzia vom (...) 2023 nicht die erforderliche Intensität asylrelevanter Nachteile (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). 7.2.4 Auch in Bezug auf seinen Vater ist festzuhalten, dass das behördliche Interesse an ihm nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers führt. So ist auch bei seinem Vater nur von einem niederschwelligen politischen Profil auszugehen. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist dieser zwar bereits seit 20 oder 25 Jahren Mitglied der HDP, hat jedoch keine leitende oder wichtige Position inne. Seine Tätigkeiten beschränken sich hauptsächlich auf das Verteilen von Flyern sowie die Teilnahme an Begräbniszeremonien (vgl. SEM-act. 14, F67-70). Dass er deswegen von der Polizei oder von Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei, bleibt letztlich eine Mutmassung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 14, F71 f.). Hinsichtlich der vorgebrachten Festnahme und sechsmonatige Inhaftierung im Jahr (...) sowie der 15-tägige Polizeigewahrsam des Vaters als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese Ereignisse bereits (...) Jahre zurückliegen und es diesen offensichtlich an der zeitlichen Aktualität der Verfolgung fehlt. Aus den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am (...) 2023 an einer Pressekonferenz teilgenommen und sei im Anschluss für ein Verhör zur Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei er der Terrorpropaganda beschuldigt und anschliessend mit Auflagen freigelassen worden (vgl. SEM-act. 26, S. 2). Vorliegend bleibt allerdings unklar, um was für eine Pressekonferenz es sich gehandelt hat und der Beschwerdeführer hat es versäumt entsprechende Belege (beispielsweise Medienberichte) einzureichen. Schliesslich ist jedoch auch bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Befragung auf der Polizeistation und anschliessender Freilassung nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist. 7.3 Hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei seien gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und zwei Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden, hat die Vorinstanz deren Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). 7.3.1 Zwar wurde gegen den Beschwerdeführer offenbar ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet, jedoch erreicht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass nicht den erforderlichen Grad der asylbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und E. 8.4.3 f.). Die Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - wie dem Beschwerdeführer - werden in der Regel nicht ausgeschöpft; Strafen werden häufig bedingt ausgesprochen oder deren Verkündung wird aufgeschoben (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 f.). Derzeit ist völlig offen, ob ihn das zuständige Gericht (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilen würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren und des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verhandlungstermin angesetzt worden sein soll, ist festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem exponierten politischen Profil handelt (vgl. E. 7.2 hiervor). Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer sich in einer Weise exponiert hätte, dass ihm dadurch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden. 7.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Social Media-Aktivitäten anbelangt, ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bereits seit vielen Jahren Beiträge publizieren würde und deshalb auch bereits von den Behörden belangt worden sei, gänzlich unbelegt geblieben ist. Vielmehr ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass die ältesten Beiträge vom (...) 2023 datieren (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Twitter-Profil des Beschwerdeführers erst am (...) 2023 erstellt wurde und gemäss dem Untersuchungsbericht der Leitung des Büros zur Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...) 2023 gerade einmal (...) «Follower» aufwies (vgl. SEM-act. 32). Sodann ist festzustellen, dass die Beiträge zwar einen regimekritischen Inhalt aufweisen, für sich allein aber kein derart geschärftes oppositionelles Profil begründen, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk schenken dürften. Sie fügen sich in das bereits gewürdigte Bild eines niederschwelligen Profils ein und ändern nichts an der Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung zu einer Strafe von asylrelevanter Intensität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass die türkischen Behörden ihre Ermittlungen nicht von Amtes wegen aufgenommen haben, sondern aufgrund der Anzeige einer Privatperson vom (...) 2023 tätig werden mussten (vgl. SEM-act. 32). Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5; E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). 7.3.3 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass in zwei der eingereichten Beweismittel, datierend vom (...) 2023 (vgl. SEM-act. 34 und 35), festgehalten wird, der Beschwerdeführer halte sich anscheinend im Inland versteckt. Da die legale Ausreise im (...) 2023 den türkischen Behörden bekannt sein musste, erscheint die entsprechende Äusserung fragwürdig. 7.4 Schliesslich verkennt das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungs-gruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H). 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgung respektive eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Das SEM hat folglich seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. So leben insbesondere seine Ehefrau mit den drei Kindern, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte im Grossraum Istanbul (vgl. SEM-act. 14, F7; F16 f.; F55; F76). Es ist zudem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - davon auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters und seiner langjährigen Berufserfahrung in der (...) möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: