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D-202/2022

D-202/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. B._______ (N […]), ein Bruder des Beschwerdeführers, suchte am

18. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom

12. Januar 2021 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) – infolge politischer Verfolgung – fest und ge- währte ihm Asyl.

B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 19. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 23. September 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 1. Dezember 2021 fand die Anhö- rung zu den Asylgründen statt. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger und habe zuletzt in C._______ gelebt. Ab dem Jahr 2009 – im Alter von (…) Jahren – habe er Häuser der Hizmet-Bewegung des Predigers Fethul- lah Gülen besucht, wo er in verschiedenen Schulfächern unterrichtet wor- den sei und zeitweise auch selbst Schüler in Form von Nachhilfeunterricht unterstützt habe. Darüber hinaus habe er bei der Organisation von Aktivi- täten und Bildungswettbewerben mitgeholfen und die Bewegung finanziell unterstützt, indem er Lebensmittel gekauft und diese in die besagten Häu- ser mitgebracht habe. Obwohl er seit Beginn des Konflikts zwischen Staatspräsident Erdoğan und der Hizmet-Bewegung im Jahr 2016 keine entsprechende Einrichtung mehr besucht habe, sei er in der Folge sozial ausgegrenzt, im Strassenverkehr von unbekannten Drittpersonen sabo- tiert, in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt und zuletzt im Rah- men des Strafverfahrens einer Drittperson des Terrorismus bezichtigt wor- den. Vor diesem Hintergrund habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie sein Bruder B._______ zu erleiden, welcher im Zusammen- hang mit der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü; Fethullahistische Terroror- ganisation) beziehungsweise der PDY (Paralel Devlet Yapılanması; Paral- lelstaatstruktur) zur Haft ausgeschrieben worden und ins Ausland geflohen sei. Aus diesem Grund habe er die Türkei am 28. Juli 2021 vorsorglich ver- lassen. B.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten:

D-202/2022 Seite 3 - Identitätskarte und (Spezial-)Reisepass (gültig bis 19. März 2027 respektive abgelaufen am 19. Juli 2022 [jeweils im Original]); - Unterlagen im Zusammenhang mit besuchten Bildungseinrichtungen der Hizmet-Bewegung; - Unterlagen im Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren einer Dritt- person; - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______; - Medienberichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei. C. Am 3. Dezember 2021 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerde- führers einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 (Datum des Poststem- pels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und das Original der Vertretungsvollmacht. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 17. Januar 2022) nach.

D-202/2022 Seite 4 G. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022, 23. Mai 2022 und 8. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Akten: - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des (…) Friedensstrafrichter- amtes C._______ vom 26. April 2022; - Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 26. April 2022; - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des (…) Friedensstrafrichter- amtes C._______ vom 12. Mai 2022; - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des (…) Friedensstrafrichter- amtes C._______ vom 4. Juli 2022. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2022 stellte der Instruktions- richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbei- ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2022 ein. H.b Am 31. August 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. H.c Am 5. September 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers eine Kostennote zu den Akten. H.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2023. I. I.a Am 31. Juli 2023 und 23. November 2023 reichte der Beschwerdeführer Verfahrensstandanfragen ein. I.b Am 1. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer mit, dass sein Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht ge- stellt werden könne. Gleichzeitig informierte er darüber, dass künftige Ver- fahrensstandanfragen unbeantwortet zu den Akten genommen würden. I.c Am 30. April 2024 und 19. Dezember 2024 reichte der Beschwerdefüh- rer weitere Verfahrensstandanfragen ein.

D-202/2022 Seite 5 J. Mit Eingaben vom 19./20. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer fol- gende Unterlagen ins Recht: - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des (…) Friedensstrafrichter- amtes C._______ vom 30. Oktober 2024; - Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2024 und 16. De- zember 2024. K. Am 12. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer wiederum eine Verfah- rensstandanfrage ein. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Das SEM reichte am 5. August 2025 seine ergänzende Vernehmlas- sung ein und der Beschwerdeführer replizierte mit Eingaben vom 25./26. August 2025.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Asylakten von B._______ (N […]) von Amtes wegen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile vor seiner Ausreise seien zwar bedauerlich, stellten aber keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann verfüge er über ein äusserst ge- ringes Risikoprofil. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch ausge- führt, dass in seinem Fall kein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren einge- leitet worden sei. Im Übrigen habe er die Türkei auf legalem Weg verlas- sen, ohne dass es dabei zu Komplikationen gekommen sei. Auch den ein- gereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren einer Drittperson liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung entnehmen, zumal der Beschwer- deführer darin namentlich nicht genannt werde. Ebenso wenig liessen sich den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er wegen seines Bruders B._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Be- richte zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei

D-202/2022 Seite 7 nichts zu ändern, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Be- schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufwiesen.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass das politische Profil seines Bruders B._______ und die damit einhergehende Reflexverfolgungsgefahr gemäss geltender Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ausser Acht gelas- sen worden sei, womit das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserhebli- chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass gegen ihn mittlerweile ebenfalls ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden sei und ein Haftbefehl vorliege, wie die bei- gebrachten (Justiz-)Dokumente belegten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2022 hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Ausführungen auf Beschwerde- ebene keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Be- schwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht etwa dargelegt, wegen politischer Aktivitäten seines Bruders B._______ und/oder der poli- zeilichen Suche nach demselben, staatlichen Massnahmen ausgesetzt ge- wesen zu sein. Weiter sei anzumerken, dass sich seine Eltern und ein wei- terer Bruder nach wie vor in der Türkei aufhielten und keinen Reflexverfol- gungsmassnahmen ausgesetzt seien, wobei der Vater als (…) und der Bru- der als (…) über ein ungleich höheres Risikoprofil verfügten. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, welches eine er- höhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen ver- möge. So habe er zwar Bildungseinrichtungen der Hizmet-Bewegung be- sucht und die Institution finanziell unterstützt, doch sei er zum Zeitpunkt des Putschversuchs noch minderjährig gewesen, habe kein Konto bei der Asya-Bank besessen und nicht die Bylock-App benutzt. Vor diesem Hinter- grund erstaune, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden sein solle. Aus den eingereichten Dokumen- ten gehe lediglich hervor, dass ein im Jahr 2022 eröffnetes Ermittlungsver- fahren unter Geheimhaltung stehe.

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E. 5.4 In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, mit den eingereichten Dokumenten die Existenz eines Ermittlungsverfahrens wegen Mitglied- schaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY hinreichend nachgewiesen zu haben.

E. 5.5 In der (innert erstreckter Frist eingereichten) ergänzenden Vernehm- lassung räumt das SEM zwar ein, dass aus den zwischenzeitlich einge- reichten Justizdokumenten (Beschlüsse in sonstiger Sache der Friedens- strafrichterschaft C._______ betreffend Verweigerung der Akteneinsicht respektive Beschwerde gegen den Haftbefehl) die Nennung des vorgewor- fenen Delikts hervorgehe. Abgesehen davon wiesen die Dokumente aber keinen materiellen Inhalt auf, womit sie keinen Rückschluss auf ein konkret zur Last gelegtes Delikt zuliessen. Entsprechend vermöchten sie nicht zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren we- gen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet wor- den sei respektive aktuell ein solches Verfahren hängig sei. Bezeichnen- derweise seien bislang auch keine weiteren amtlichen Dokumente, wie bei- spielsweise eine Bestätigung des Beschlusses zur Geheimhaltung, zu den Akten gereicht worden.

E. 5.6 Die ergänzende Replik beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.

E. 6 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass er im vorinstanzlichen Ver- fahren keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen seines Bruders B._______ geltend gemacht hat, war das SEM auch nicht gehalten, hierzu in der angefochtenen Verfügung ver- tiefte Ausführungen zu machen. Im Übrigen präzisierte es seine diesbe- züglichen Erwägungen auf Vernehmlassungsebene. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs res- pektive der Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festge- halten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und je- nen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung und in den Vernehmlassungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entge- gen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Ver- folgungsgefahr im Zusammenhang mit seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung geltend. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 7.2.1 Im Juli 2016 kam es in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdoğan. Die türkische Regierung beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch. Dies führte zu einer grossangelegten Verhaf- tungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu etwa U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Prac- tices: Turkey, < https://www.state.gov/wp-content/uplo- ads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf >; Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Erzfeind Fethullah Gülen ist tot. Wer war der einflussreiche Prediger?, 21. Oktober 2024, < https://www.nzz.ch/inter- national/erdogans-erzfeind-fethullah-guelen-ist-tot-wer-war-der-einfluss- reiche-prediger-ld.1542417 >; beides zuletzt abgerufen am 12. September 2025).

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatli- che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten an- gewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Re- flexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nach- forschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer

D-202/2022 Seite 10 Reflexverfolgung zu werden, besteht nach der Praxis des Gerichts vor al- lem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuch- ten Person in engem Kontakt steht. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolg- ten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs- weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2056/2024 vom 16. Juni 2025 E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eigenen Berüh- rungspunkten zur Hizmet-Bewegung eine – im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende – Verfolgungsgefahr geltend macht, ist mit dem SEM festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Diesbe- züglich erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine nieder- schwelligen Aktivitäten – Besuch von Bildungseinrichtungen und eigene geringfügige (finanzielle) Unterstützung der Hizmet-Bewegung (vgl. SEM- Akte A17 F62 ff., F83 ff.) – weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die türkischen Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer war denn auch bis zur Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akte A17 F54); insbeson- dere konnte er im Juli 2021 unbehelligt und legal über den Flughafen (…) aus der Türkei ausreisen (vgl. SEM-Akte A17 F42 f.; SEM-Beweismittelver- zeichnis ID-Nr. 1). Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Er- mittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY nach seiner Ausreise als zutreffend. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente (vgl. Sachver- halt, Bstn. G. und J.) – abgesehen von der blossen Nennung des vorge- worfenen Delikts – keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen. Auch die auf Beschwerde- ebene eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom

26. April 2022, 31. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024 (vgl. Sachver- halt, Bstn. G. und J.) führen zu keiner anderen Einschätzung. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammen- hang mit seinen eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewegung zukünftig in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive würde.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Angehörigen, namentlich seinem Bruder B._______.

D-202/2022 Seite 11 Den Akten zufolge ist gegen diesen in der Türkei unter anderem ein Ermitt- lungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY hängig. Er ist seit August 2020 flüchtig und ihm wurde im Ja- nuar 2021 Asyl in der Schweiz gewährt. Nach dem Gesagten sind die tür- kischen Behörden zweifellos an einer Ergreifung des Bruders des Be- schwerdeführers interessiert. Allerdings ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, nach dem Untertauchen res- pektive der Ausreise seines Bruders zu dessen Verbleib befragt worden zu sein. Darüber hinaus hat das SEM zutreffend festgehalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei ver- bliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist zwar nicht gänzlich ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit Be- fragungen zum Verbleib des Bruders rechnen muss; über derartige Schi- kanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmass- nahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erschei- nen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder im Ausreisezeit- punkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte.

E. 7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-202/2022 Seite 12 Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

D-202/2022 Seite 13

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der verschiedenen Arbeitserfahrun- gen des Beschwerdeführers in der (…) (vgl. SEM-Akte A17 F37) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten. Sodann verfügt er im Heimatland über ein familiä- res Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A17 F19, F80), auf welches er bei Be- darf zurückgreifen kann. Was die geltend gemachten, jedoch weder sub- stantiierten noch belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. SEM-Akte A17 F17), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom

2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit

D-202/2022 Seite 14 verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2022 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziel- len Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde dem Beschwer- deführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt. Dieser reichte am 5. September 2022 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie eine Spesenpau- schale von Fr. 40.– ausweist. Am 21. Februar 2023, 20. Dezember 2024 und 25. August 2025 folgten weitere Eingaben, ohne dass der Rechtsver- treter eine aktualisierte Kostennote einreichte. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch, aber unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 21. Februar 2023,

20. Dezember 2024 und 25. August 2025 insgesamt als noch angemes- sen. Dasselbe gilt für die pauschal ausgewiesenen Spesen. Unter Berück- sichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nichtan- waltliche Vertreterinnen und Vertreter ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1’090.– aus- zurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE respektive die Zwischen- verfügung vom 15. August 2022). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-202/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung, Dominik Löhrer, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1’090.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-202/2022 Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (N [...]), ein Bruder des Beschwerdeführers, suchte am 18. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) - infolge politischer Verfolgung - fest und gewährte ihm Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 19. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 23. September 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in C._______ gelebt. Ab dem Jahr 2009 - im Alter von (...) Jahren - habe er Häuser der Hizmet-Bewegung des Predigers Fethullah Gülen besucht, wo er in verschiedenen Schulfächern unterrichtet worden sei und zeitweise auch selbst Schüler in Form von Nachhilfeunterricht unterstützt habe. Darüber hinaus habe er bei der Organisation von Aktivitäten und Bildungswettbewerben mitgeholfen und die Bewegung finanziell unterstützt, indem er Lebensmittel gekauft und diese in die besagten Häuser mitgebracht habe. Obwohl er seit Beginn des Konflikts zwischen Staatspräsident Erdo an und der Hizmet-Bewegung im Jahr 2016 keine entsprechende Einrichtung mehr besucht habe, sei er in der Folge sozial ausgegrenzt, im Strassenverkehr von unbekannten Drittpersonen sabotiert, in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt und zuletzt im Rahmen des Strafverfahrens einer Drittperson des Terrorismus bezichtigt worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie sein Bruder B._______ zu erleiden, welcher im Zusammenhang mit der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) beziehungsweise der PDY (Paralel Devlet Yapilanmasi; Parallelstaatstruktur) zur Haft ausgeschrieben worden und ins Ausland geflohen sei. Aus diesem Grund habe er die Türkei am 28. Juli 2021 vorsorglich verlassen. B.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- Identitätskarte und (Spezial-)Reisepass (gültig bis 19. März 2027 respektive abgelaufen am 19. Juli 2022 [jeweils im Original]);

- Unterlagen im Zusammenhang mit besuchten Bildungseinrichtungen der Hizmet-Bewegung;

- Unterlagen im Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren einer Drittperson;

- Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______;

- Medienberichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei. C. Am 3. Dezember 2021 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und das Original der Vertretungsvollmacht. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 17. Januar 2022) nach. G. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022, 23. Mai 2022 und 8. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen sowie folgende Unterlagen zu den Akten:

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichteramtes C._______ vom 26. April 2022;

- Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 26. April 2022;

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichteramtes C._______ vom 12. Mai 2022;

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichteramtes C._______ vom 4. Juli 2022. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2022 ein. H.b Am 31. August 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. H.c Am 5. September 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. H.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2023. I. I.a Am 31. Juli 2023 und 23. November 2023 reichte der Beschwerdeführer Verfahrensstandanfragen ein. I.b Am 1. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. Gleichzeitig informierte er darüber, dass künftige Verfahrensstandanfragen unbeantwortet zu den Akten genommen würden. I.c Am 30. April 2024 und 19. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensstandanfragen ein. J. Mit Eingaben vom 19./20. Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht:

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichteramtes C._______ vom 30. Oktober 2024;

- Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024. K. Am 12. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer wiederum eine Verfahrensstandanfrage ein. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L.b Das SEM reichte am 5. August 2025 seine ergänzende Vernehmlassung ein und der Beschwerdeführer replizierte mit Eingaben vom 25./26. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Asylakten von B._______ (N [...]) von Amtes wegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile vor seiner Ausreise seien zwar bedauerlich, stellten aber keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann verfüge er über ein äusserst geringes Risikoprofil. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass in seinem Fall kein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Im Übrigen habe er die Türkei auf legalem Weg verlassen, ohne dass es dabei zu Komplikationen gekommen sei. Auch den eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren einer Drittperson liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung entnehmen, zumal der Beschwerdeführer darin namentlich nicht genannt werde. Ebenso wenig liessen sich den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er wegen seines Bruders B._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei nichts zu ändern, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufwiesen. 5.2 Dem wird in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass das politische Profil seines Bruders B._______ und die damit einhergehende Reflexverfolgungsgefahr gemäss geltender Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ausser Acht gelassen worden sei, womit das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass gegen ihn mittlerweile ebenfalls ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden sei und ein Haftbefehl vorliege, wie die beigebrachten (Justiz-)Dokumente belegten. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2022 hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht etwa dargelegt, wegen politischer Aktivitäten seines Bruders B._______ und/oder der polizeilichen Suche nach demselben, staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter sei anzumerken, dass sich seine Eltern und ein weiterer Bruder nach wie vor in der Türkei aufhielten und keinen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, wobei der Vater als (...) und der Bruder als (...) über ein ungleich höheres Risikoprofil verfügten. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, welches eine erhöhte Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöge. So habe er zwar Bildungseinrichtungen der Hizmet-Bewegung besucht und die Institution finanziell unterstützt, doch sei er zum Zeitpunkt des Putschversuchs noch minderjährig gewesen, habe kein Konto bei der Asya-Bank besessen und nicht die Bylock-App benutzt. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden sein solle. Aus den eingereichten Dokumenten gehe lediglich hervor, dass ein im Jahr 2022 eröffnetes Ermittlungsverfahren unter Geheimhaltung stehe. 5.4 In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, mit den eingereichten Dokumenten die Existenz eines Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY hinreichend nachgewiesen zu haben. 5.5 In der (innert erstreckter Frist eingereichten) ergänzenden Vernehmlassung räumt das SEM zwar ein, dass aus den zwischenzeitlich eingereichten Justizdokumenten (Beschlüsse in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft C._______ betreffend Verweigerung der Akteneinsicht respektive Beschwerde gegen den Haftbefehl) die Nennung des vorgeworfenen Delikts hervorgehe. Abgesehen davon wiesen die Dokumente aber keinen materiellen Inhalt auf, womit sie keinen Rückschluss auf ein konkret zur Last gelegtes Delikt zuliessen. Entsprechend vermöchten sie nicht zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY eingeleitet worden sei respektive aktuell ein solches Verfahren hängig sei. Bezeichnenderweise seien bislang auch keine weiteren amtlichen Dokumente, wie beispielsweise eine Bestätigung des Beschlusses zur Geheimhaltung, zu den Akten gereicht worden. 5.6 Die ergänzende Replik beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.

6. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen seines Bruders B._______ geltend gemacht hat, war das SEM auch nicht gehalten, hierzu in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu machen. Im Übrigen präzisierte es seine diesbezüglichen Erwägungen auf Vernehmlassungsebene. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung geltend. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: 7.2.1 Im Juli 2016 kam es in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdo an. Die türkische Regierung beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch. Dies führte zu einer grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu etwa U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, ; Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Erzfeind Fethullah Gülen ist tot. Wer war der einflussreiche Prediger?, 21. Oktober 2024, ; beides zuletzt abgerufen am 12. September 2025). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht nach der Praxis des Gerichts vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2056/2024 vom 16. Juni 2025 E. 5.2.1 m.w.H.). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eigenen Berührungspunkten zur Hizmet-Bewegung eine - im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende - Verfolgungsgefahr geltend macht, ist mit dem SEM festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Diesbezüglich erscheint zentral, dass der Beschwerdeführer durch seine niederschwelligen Aktivitäten - Besuch von Bildungseinrichtungen und eigene geringfügige (finanzielle) Unterstützung der Hizmet-Bewegung (vgl. SEM-Akte A17 F62 ff., F83 ff.) - weder über ein politisches Profil noch über ein Netzwerk verfügt, das für die türkischen Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer war denn auch bis zur Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akte A17 F54); insbesondere konnte er im Juli 2021 unbehelligt und legal über den Flughafen (...) aus der Türkei ausreisen (vgl. SEM-Akte A17 F42 f.; SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 1). Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY nach seiner Ausreise als zutreffend. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente (vgl. Sachverhalt, Bstn. G. und J.) - abgesehen von der blossen Nennung des vorgeworfenen Delikts - keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 26. April 2022, 31. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024 (vgl. Sachverhalt, Bstn. G. und J.) führen zu keiner anderen Einschätzung. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewegung zukünftig in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive würde. 7.4 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Angehörigen, namentlich seinem Bruder B._______. Den Akten zufolge ist gegen diesen in der Türkei unter anderem ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY hängig. Er ist seit August 2020 flüchtig und ihm wurde im Januar 2021 Asyl in der Schweiz gewährt. Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zweifellos an einer Ergreifung des Bruders des Beschwerdeführers interessiert. Allerdings ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, nach dem Untertauchen respektive der Ausreise seines Bruders zu dessen Verbleib befragt worden zu sein. Darüber hinaus hat das SEM zutreffend festgehalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit Befragungen zum Verbleib des Bruders rechnen muss; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. 7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 9.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der verschiedenen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers in der (...) (vgl. SEM-Akte A17 F37) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A17 F19, F80), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. SEM-Akte A17 F17), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser reichte am 5. September 2022 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.- ausweist. Am 21. Februar 2023, 20. Dezember 2024 und 25. August 2025 folgten weitere Eingaben, ohne dass der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote einreichte. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs und Komplexität zu hoch, aber unter Mitberücksichtigung der Eingaben vom 21. Februar 2023, 20. Dezember 2024 und 25. August 2025 insgesamt als noch angemessen. Dasselbe gilt für die pauschal ausgewiesenen Spesen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'090.- auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE respektive die Zwischenverfügung vom 15. August 2022). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung, Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'090.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: