Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. August 2022 fand die Personalienaufnahme, am 24. August 2022 die Anhörung zu den Asylgründen und am 13. Dezember 2022 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, ethnischer Kurde von alevitischem Glauben und in B._______ geboren worden zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Von seinen vier Geschwistern lebe ein Bruder seit etwa (…) in der Schweiz, während die übrigen weiterhin in der Türkei ansässig seien. Als Kurde, Ale- vit und Angehöriger einer politisch linken Familie sei er in der Türkei starker Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Der Druck auf seine Familie habe sich verstärkt, nachdem sein Bruder im Jahr (…) den Militärdienst beendet und sich der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) angeschlossen habe. Darüber hinaus habe die Familie in den Jahren (…) bis (…) ihr Kaf- feehaus für politische Aktivitäten dieser Partei zur Verfügung gestellt, was die Belastung zusätzlich erhöht habe. So sei es wiederholt zu unrechtmäs- sigen Hausdurchsuchungen gekommen, bei denen nach seinem Bruder gesucht worden sei. Er selbst habe sich politisch als Freiwilliger und Sym- pathisant für die Halkların Demokratik Partisi (HDP), die Föderation sozia- listischer Parteien (SMF) und später auch für die MKP engagiert, indem er Stimmen gesammelt und an Sitzungen teilgenommen habe. Im Juli (…) sei er von der Polizei und dem Geheimdienst abgeholt, an einen abgelegenen Ort gebracht und dort verhört worden. Man habe ihn zur Zusammenarbeit mit den Behörden zwingen wollen und ihm bei Weigerung mit dem Tod ge- droht. Aus Angst habe er eingewilligt, sich jedoch in der Folge versteckt gehalten. Mithilfe eines Schleppers habe er die Türkei am 2. August (…) verlassen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei zweimal an seinem Woh- nort erschienen und habe nach ihm gesucht. Zudem leide er seit rund (…) Jahren an (…) und sei auf medizinische Betreuung angewiesen. B. Am 31. August 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 4. März 2024 (zugestellt am 5. März 2024) stellte das
D-2056/2024 Seite 3 SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä- rung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt auf- zuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 5. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wobei seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses stattgegeben, die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, welches der Aufforde- rung mit Schreiben vom 11. Juli 2024 nachkam. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. August 2024.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
D-2056/2024 Seite 4 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig sowie unzutreffend festgestellt, indem sie seine Ausführungen zur Reflexverfolgung als unbegründet eingestuft und im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Begründetheit die Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig sowie unzutreffend festgestellt, indem sie seine Ausführungen zur Reflexverfolgung als unbegründet eingestuft und im Zu- sammenhang mit seinem Gesundheitszustand keine weiteren medizini- schen Abklärungen getätigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Begründetheit die Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, dass Dossier des Bruders korrekt beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begrün- det und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Er verweist zwar auf einzelne Medienberichterstattungen aus dem In- und Ausland, legt jedoch nicht dar – und es ist auch aus den zitier- ten Quellen sowie den im Rahmen der Replik ins Recht gelegten Doku- menten nicht zu entnehmen – inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen sollen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 1 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung zu belegen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der
D-2056/2024 Seite 5 Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vo- rinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Er- kenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verlet- zung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Begehren ist abzuweisen.
E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil
D-2056/2024 Seite 6 des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG rele- vant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfol- gung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 5.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen- den Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5–7, Replik S. 1 f.). Was die erlittenen Nachteile aufgrund der Ethnie und Herkunft des Be- schwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch trotzdem das Gym- nasium abschliessen und in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregel- tes Leben führen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Tür- kei in ähnlicher Weise treffen können (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
D-2056/2024 Seite 7 Auch die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusam- menhang mit seinem älteren Bruder anlässlich der Polizeirazzien zuhause sowie den Belästigungen und Beschattungen erlitten haben will, sind man- gels hinreichender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Wäre der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei ernsthaft von den Behörden gesucht worden, hätte ihn die Polizei anlässlich all dieser Möglichkeiten festnehmen können, was sie of- fensichtlich nicht getan hat. Überdies sind auch die weiteren geltend ge- machten Vorfälle, namentlich die angebliche Entführung durch Polizei und Geheimdienst sowie die unter Todesdrohung erzwungene Kooperations- zusage, unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht von hinreichen- der Relevanz, zumal sich keinerlei Hinweise in den Akten finden, dass der Beschwerdeführer dadurch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte (vgl. SEM-act. 30/12 F12, 20). Auch sein politisches Engage- ment erweist sich nach Aktenlage als von begrenztem Ausmass, handelte es sich dabei doch lediglich um eine niederschwellige Beteiligung als Frei- williger und Sympathisant, ohne dass je eine Parteimitgliedschaft bestand (vgl. SEM-act. 12/17 F43, 52, 54, 57, 60–63). Trotz dieses Engagements wurde der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch vor Gericht gestellt oder anderweitig zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht (vgl. SEM- act. 12/17 F45 f.; 30/12 F23). Ein eigenständiges politisches Profil ist ihm nicht zuzuschreiben; seine Unterstützungstätigkeiten beschränkten sich auf untergeordnete Aufgaben wie die Stimmenzählung und die Teilnahme an Versammlungen. Nachdem er als Einzelperson ausserhalb des regio- nalen Kontextes für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen sein dürfte, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft eher unwahr- scheinlich. Mit Ausnahme seines Bruders leben denn auch sämtliche Fa- milienangehörigen des Beschwerdeführers auch weiterhin im Heimatstaat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine konkrete Gefährdung aufgrund ei- ner Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Zwar wurde der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den behaupteten Belästigungen, vereinzelten Polizeibesu- chen und der behaupteten Entführung – keine konkreten Verfolgungshand- lungen geltend gemacht hat, die in einem nachvollziehbaren Zusammen- hang mit der politischen Aktivität seines Bruders stünden. Hinzu kommt, dass er mehrere Jahre nach dessen Ausreise aus der Türkei ausgereist ist. Die vorgebrachten Vorkommnisse beschränken sich auf vereinzelte, isolierte Einzelereignisse, deren Häufigkeit und Intensität nicht ausreichen, um auf eine systematische oder gezielte Verfolgung zu schliessen. Der als
D-2056/2024 Seite 8 gewalttätig beschriebene Vorfall kurz vor der Ausreise stellt zwar das jüngste Ereignis dar, bildet jedoch das einzige konkretisierte Vorkommnis in einem Zeitraum von mehreren Jahren. Dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum in seiner Heimatregion verbleiben und verschie- denen Tätigkeiten – zuletzt als Viehhirte – nachgehen konnte, ohne weite- ren staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen das Vorliegen einer individuellen Gefährdungslage (vgl. Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1). Gleiches gilt für den Um- stand, dass sich sein Bruder bereits seit dem Jahr (…) in der Schweiz auf- hält, sich nicht mehr politisch in der Türkei engagiert, der Kontakt zu ihm zwischen (…) und (…) praktisch vollständig abbrach und der Beschwerde- führer sich dennoch weiterhin politisch betätigen konnte, ohne deswegen behördlich belangt worden zu sein. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen auch die Medienberichterstattung über den angeblichen Tod seines Bruders oder die im Rahmen seiner Replik ins Recht gelegten Schreiben des Menschenrechtsvereins beziehungsweise eines türkischen Anwalts nichts zu ändern.
E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach grundsätzlich eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2056/2024 Seite 9
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung
D-2056/2024 Seite 10 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium abgeschlossen, ver- fügt über Arbeitserfahrung in der Gastronomie sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er wäh- rend seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Zudem besitzt seine Familie landwirtschaftliche Grundstücke, betreibt eigene Landwirtschaft und Viehzucht, und ihre finanzielle Lage ist als gut bis ausreichend zu be- zeichnen (vgl. SEM-act. 12/17 F29, 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufs- erfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön- nen und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedro- hende Notlage geraten dürfte.
E. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der aktuelle Gesundheitszustand des an (…) (mit dem Risiko eines […]) leidenden Beschwerdeführers erlaubt weiterhin eine ambulante Behand- lung; Hinweise auf eine hospitalisationsbedürftige oder notfallrelevante Si- tuation bestehen nicht. Die notwendige Behandlung kann nach dem aktu- ellen Stand sowohl in der Türkei fachgerecht erfolgen als auch für den Be- schwerdeführer tatsächlich zugänglich gemacht werden. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit medizinische Leistungen in der Türkei in Anspruch genommen (vgl. SEM-act. 12/17 F40, 104; 15/2 S. 1 und 30/12 F5), weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Unter diesen Um- ständen ist der Vollzug der Wegweisung trotz der diagnostizierten Erkran- kung als zumutbar zu erachten.
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem über einen gültigen türkischen Identitätsausweis verfügen- den Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines
D-2056/2024 Seite 11 Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 28. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb die- sem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann ver- zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät- zen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und An- wälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto- ren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 880.– festzu- setzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2056/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar in Höhe von Fr. 880.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2056/2024 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. August 2022 fand die Personalienaufnahme, am 24. August 2022 die Anhörung zu den Asylgründen und am 13. Dezember 2022 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, ethnischer Kurde von alevitischem Glauben und in B._______ geboren worden zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Von seinen vier Geschwistern lebe ein Bruder seit etwa (...) in der Schweiz, während die übrigen weiterhin in der Türkei ansässig seien. Als Kurde, Alevit und Angehöriger einer politisch linken Familie sei er in der Türkei starker Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Der Druck auf seine Familie habe sich verstärkt, nachdem sein Bruder im Jahr (...) den Militärdienst beendet und sich der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) angeschlossen habe. Darüber hinaus habe die Familie in den Jahren (...) bis (...) ihr Kaffeehaus für politische Aktivitäten dieser Partei zur Verfügung gestellt, was die Belastung zusätzlich erhöht habe. So sei es wiederholt zu unrechtmässigen Hausdurchsuchungen gekommen, bei denen nach seinem Bruder gesucht worden sei. Er selbst habe sich politisch als Freiwilliger und Sympathisant für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP), die Föderation sozialistischer Parteien (SMF) und später auch für die MKP engagiert, indem er Stimmen gesammelt und an Sitzungen teilgenommen habe. Im Juli (...) sei er von der Polizei und dem Geheimdienst abgeholt, an einen abgelegenen Ort gebracht und dort verhört worden. Man habe ihn zur Zusammenarbeit mit den Behörden zwingen wollen und ihm bei Weigerung mit dem Tod gedroht. Aus Angst habe er eingewilligt, sich jedoch in der Folge versteckt gehalten. Mithilfe eines Schleppers habe er die Türkei am 2. August (...) verlassen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei zweimal an seinem Wohnort erschienen und habe nach ihm gesucht. Zudem leide er seit rund (...) Jahren an (...) und sei auf medizinische Betreuung angewiesen. B. Am 31. August 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 4. März 2024 (zugestellt am 5. März 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 5. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wobei seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses stattgegeben, die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, welches der Aufforderung mit Schreiben vom 11. Juli 2024 nachkam. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig sowie unzutreffend festgestellt, indem sie seine Ausführungen zur Reflexverfolgung als unbegründet eingestuft und im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Begründetheit die Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, dass Dossier des Bruders korrekt beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Er verweist zwar auf einzelne Medienberichterstattungen aus dem In- und Ausland, legt jedoch nicht dar - und es ist auch aus den zitierten Quellen sowie den im Rahmen der Replik ins Recht gelegten Dokumenten nicht zu entnehmen - inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen sollen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 1 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Begehren ist abzuweisen.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-7, Replik S. 1 f.). Was die erlittenen Nachteile aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch trotzdem das Gymnasium abschliessen und in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Auch die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder anlässlich der Polizeirazzien zuhause sowie den Belästigungen und Beschattungen erlitten haben will, sind mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Wäre der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei ernsthaft von den Behörden gesucht worden, hätte ihn die Polizei anlässlich all dieser Möglichkeiten festnehmen können, was sie offensichtlich nicht getan hat. Überdies sind auch die weiteren geltend gemachten Vorfälle, namentlich die angebliche Entführung durch Polizei und Geheimdienst sowie die unter Todesdrohung erzwungene Kooperationszusage, unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht von hinreichender Relevanz, zumal sich keinerlei Hinweise in den Akten finden, dass der Beschwerdeführer dadurch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte (vgl. SEM-act. 30/12 F12, 20). Auch sein politisches Engagement erweist sich nach Aktenlage als von begrenztem Ausmass, handelte es sich dabei doch lediglich um eine niederschwellige Beteiligung als Freiwilliger und Sympathisant, ohne dass je eine Parteimitgliedschaft bestand (vgl. SEM-act. 12/17 F43, 52, 54, 57, 60-63). Trotz dieses Engagements wurde der Beschwerdeführer weder inhaftiert noch vor Gericht gestellt oder anderweitig zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht (vgl. SEM-act. 12/17 F45 f.; 30/12 F23). Ein eigenständiges politisches Profil ist ihm nicht zuzuschreiben; seine Unterstützungstätigkeiten beschränkten sich auf untergeordnete Aufgaben wie die Stimmenzählung und die Teilnahme an Versammlungen. Nachdem er als Einzelperson ausserhalb des regionalen Kontextes für die türkischen Behörden nicht von Interesse gewesen sein dürfte, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Mit Ausnahme seines Bruders leben denn auch sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers auch weiterhin im Heimatstaat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Zwar wurde der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den behaupteten Belästigungen, vereinzelten Polizeibesuchen und der behaupteten Entführung - keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, die in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der politischen Aktivität seines Bruders stünden. Hinzu kommt, dass er mehrere Jahre nach dessen Ausreise aus der Türkei ausgereist ist. Die vorgebrachten Vorkommnisse beschränken sich auf vereinzelte, isolierte Einzelereignisse, deren Häufigkeit und Intensität nicht ausreichen, um auf eine systematische oder gezielte Verfolgung zu schliessen. Der als gewalttätig beschriebene Vorfall kurz vor der Ausreise stellt zwar das jüngste Ereignis dar, bildet jedoch das einzige konkretisierte Vorkommnis in einem Zeitraum von mehreren Jahren. Dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum in seiner Heimatregion verbleiben und verschiedenen Tätigkeiten - zuletzt als Viehhirte - nachgehen konnte, ohne weiteren staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen das Vorliegen einer individuellen Gefährdungslage (vgl. Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich sein Bruder bereits seit dem Jahr (...) in der Schweiz aufhält, sich nicht mehr politisch in der Türkei engagiert, der Kontakt zu ihm zwischen (...) und (...) praktisch vollständig abbrach und der Beschwerdeführer sich dennoch weiterhin politisch betätigen konnte, ohne deswegen behördlich belangt worden zu sein. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen auch die Medienberichterstattung über den angeblichen Tod seines Bruders oder die im Rahmen seiner Replik ins Recht gelegten Schreiben des Menschenrechtsvereins beziehungsweise eines türkischen Anwalts nichts zu ändern. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach grundsätzlich ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung in der Gastronomie sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Zudem besitzt seine Familie landwirtschaftliche Grundstücke, betreibt eigene Landwirtschaft und Viehzucht, und ihre finanzielle Lage ist als gut bis ausreichend zu bezeichnen (vgl. SEM-act. 12/17 F29, 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der aktuelle Gesundheitszustand des an (...) (mit dem Risiko eines [...]) leidenden Beschwerdeführers erlaubt weiterhin eine ambulante Behandlung; Hinweise auf eine hospitalisationsbedürftige oder notfallrelevante Situation bestehen nicht. Die notwendige Behandlung kann nach dem aktuellen Stand sowohl in der Türkei fachgerecht erfolgen als auch für den Beschwerdeführer tatsächlich zugänglich gemacht werden. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit medizinische Leistungen in der Türkei in Anspruch genommen (vgl. SEM-act. 12/17 F40, 104; 15/2 S. 1 und 30/12 F5), weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung trotz der diagnostizierten Erkrankung als zumutbar zu erachten. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es dem über einen gültigen türkischen Identitätsausweis verfügenden Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 880.- festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 880.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: