Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden dem erneuten (rechtzeitig gestellten) Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Rahmen einer Remonstration fristgerecht (Antwort binnen zwei Wochen; vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003]) zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt des Entscheids sei der medizinische Sachverhalt seitens der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Aufgrund der heutigen Aktenlage könnten keine hinreichenden Aussagen zum Gesundheitszustand der Mutter (Beschwerdeführerin 2) und der Tochter (Beschwerdeführerin 3) und deren Behandelbarkeit in Kroatien gemacht werden. Entsprechend könne die Vorinstanz nicht beurteilen, welche medizinische respektive psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig sei, und habe deshalb auch ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Unklar sei ferner, ob überhaupt Schlafplätze für vulnerable Personengruppen zur Verfügung stehen würden. Von der Rechtsvertretung am 15. September 2022 telefonisch vorgenommene Abklärungen (vgl. ergänzende Eingabe vom 19. September 2022) hätten ergeben, dass das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personengruppen (Kapazität von 90 bis 100 Plätzen) aktuell renoviert werde. Die diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien somit nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen bieten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Bezüglich der Einschulung der Kinder gilt es festzuhalten, dass der Zugang zur Bildung für Kinder gewährleistet ist (vgl. bspw. Asylum Information Database [AIDA]: Country Report Croatia: 2021 update, S. 90 f., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf>, abgerufen am 30.09.2022).
E. 6.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4 In casu liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen geltend gemachten Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Dies gilt sowohl für die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 als auch für eine Fortsetzung der hier aufgegleisten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der an PTBS leidenden Beschwerdeführerin 3. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und bei den kroatischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung eingeholt hatte. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhalts nicht verpflichtet. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. September 2022, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kroatien aktuell renoviert werde, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt. Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 6.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 15. September 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihnen jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen, weshalb sich eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3957/2022 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 24. Mai 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist waren und um Asyl ersucht hatten. Zudem hätten sie genau ein Jahr davor in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 4. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, dreimal versucht zu haben, nach Kroatien einzureisen. Zweimal seien sie nach Bosnien zurückgeschickt worden. Beim dritten Mal sei ihr das Handy abgenommen worden. Ihr Mann (Beschwerdeführer 1) sei von der Polizei verprügelt worden. Sie habe im Camp keine Unterstützung bekommen und mehrmals vergeblich versucht hat, einen Arzt zu konsultieren. Im Camp habe es kein warmes Wasser gegeben, weshalb ihre Kinder krank geworden seien. Diese seien traumatisiert, wenn sie von Kroatien hören würden. Der Beschwerdeführer 1 führte ergänzend aus, als man ihm das Handy weggenommen habe, sei er mit seinem Kind im Arm geschubst und geschlagen worden. Im Camp sei es dunkel und schrecklich gewesen. Es habe auch ein wilder Umgang mit viel Gewaltbereitschaft geherrscht. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gaben die Beschwerdeführenden an, die Beschwerdeführerin 2 habe Kreislaufprobleme gehabt, sei in schlechter seelischer Verfassung und leide unter anhaltenden, extremen Kopfschmerzen, da sie nachts nicht schlafen könne. Der Beschwerdeführer 1 habe auch nachts nicht schlafen können und leide an Juckreiz. Beide hätten hier von der Pflege bereits Tabletten bekommen. Die Beschwerdeführerin 2 würde bald einen Termin bei einem Psychologen bekommen. C. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 5. Juli 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 19. Juli 2022 zunächst ab ("is not accepted at the moment"). D. Am 27. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM medizinischen Unterlagen ein (Notfallbericht Chirurgie des Spitals F._______ vom 13. Juli 2022 und ärztlicher Kurzbericht des Bundesasylzentrums Bern vom 20. Juli 2022). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 wegen eines gebrochenen Zeigefingers behandelt worden sei und die Beschwerdeführerin 2 unter Eisenmangel leide. Ferner sei sie an einen Psychiater überwiesen worden. Zudem warte die Beschwerdeführerin 3 (Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2) auf einen Termin, um psychologische Unterstützung zu erhalten. Wegen der Erlebnisse in Kroatien wache sie nachts oft mit panischer Angst auf und weine viel. Am 12. August 2022 ging beim SEM eine Bestätigung ein, wonach sich die Beschwerdeführerin 2 in psychiatrischer Behandlung befinde. Um eine genaue Diagnose zu stellen oder den psychischen Zustand genauer zu evaluieren, benötige der behandelnde Psychiater Zeit. E. Am 13. August 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem im Rahmen einer Remonstration gestellten Gesuch des SEM vom 3. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. F. Am 22. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der G._______ vom 17. August 2022 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin 3 Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden und eine zeitnahe therapeutische Begleitung indiziert sei. Diese könne im September beginnen. Bis dahin werde ihr Melatonin verschrieben, um den Schlaf zu verbessern. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 sei der Arztbericht noch ausstehend, weshalb die Beschwerdeführenden das SEM ersuchten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis der medizinische Sachverhalt erstellt sei. G. Mit Verfügung vom 1. September 2022 (eröffnet am 2. September 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten. I. Am 12. September 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. J. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen kurzen Bericht der G._______ vom 7. September 2022 über das tags zuvor durchgeführte Krisengespräch ein, welches mit der Beschwerdeführerin 3, ihrer Mutter und einem Übersetzer stattgefunden habe. Aus Sicht der Fachpersonen habe der negative Entscheid betreffend das Asylgesuch die posttraumatischen und depressiven Symptome (Traurigkeit, häufiges Weinen, Hoffnungslosigkeit, Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen) verstärkt. Eine rasche therapeutische Begleitung sei weiterhin vorgesehen. K. Am 3. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Bericht der G._______ vom 28. September 2022 zu den Akten. Danach würden die bei der Beschwerdeführerin 3 beobachteten Symptome am besten zu einer PTBS mit komorbider depressiver Symptomatik passen. Weitere Wechsel des Aufenthaltsortes würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Symptomatik verstärken, weshalb empfohlen werde, ihr hier die aktuell aufgegleiste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden dem erneuten (rechtzeitig gestellten) Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Rahmen einer Remonstration fristgerecht (Antwort binnen zwei Wochen; vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003]) zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt des Entscheids sei der medizinische Sachverhalt seitens der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Aufgrund der heutigen Aktenlage könnten keine hinreichenden Aussagen zum Gesundheitszustand der Mutter (Beschwerdeführerin 2) und der Tochter (Beschwerdeführerin 3) und deren Behandelbarkeit in Kroatien gemacht werden. Entsprechend könne die Vorinstanz nicht beurteilen, welche medizinische respektive psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig sei, und habe deshalb auch ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Unklar sei ferner, ob überhaupt Schlafplätze für vulnerable Personengruppen zur Verfügung stehen würden. Von der Rechtsvertretung am 15. September 2022 telefonisch vorgenommene Abklärungen (vgl. ergänzende Eingabe vom 19. September 2022) hätten ergeben, dass das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personengruppen (Kapazität von 90 bis 100 Plätzen) aktuell renoviert werde. Die diesbezüglich von der Vorinstanz erwähnten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien somit nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen bieten. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Bezüglich der Einschulung der Kinder gilt es festzuhalten, dass der Zugang zur Bildung für Kinder gewährleistet ist (vgl. bspw. Asylum Information Database [AIDA]: Country Report Croatia: 2021 update, S. 90 f., , abgerufen am 30.09.2022). 6.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4 In casu liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen geltend gemachten Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien behandelt werden. Dies gilt sowohl für die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 als auch für eine Fortsetzung der hier aufgegleisten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der an PTBS leidenden Beschwerdeführerin 3. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und bei den kroatischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung eingeholt hatte. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhalts nicht verpflichtet. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. September 2022, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kroatien aktuell renoviert werde, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt. Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 6.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 15. September 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind ihnen jedoch die Verfahrenskosten zu erlassen, weshalb sich eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: