Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. November 2021 – zusammen mit ihrem Sohn – im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) vom 1. Dezember 2021 ergab, dass die Beschwerdefüh- renden bereits am (...) in C._______, am (...) in Kroatien und am (...) in D._______ um Asyl ersucht hatten. A.c Am 2. Dezember 2021 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mitar- beitenden der (Nennung Rechtsvertretung). A.d Am 3. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
7. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur all- fälligen Zuständigkeit Kroatiens und D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ih- rem Gesundheitszustand und demjenigen ihres Sohnes befragt. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei im Jahr (...) in den E._______ gereist, wo ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Vor (Nennung Zeitpunkt) sei ihr Mann an (Nennung Grund) verstorben. Im Jahr (...) sei sie zusammen mit ihrem Sohn über F._______ nach C._______ gereist, wo sie sich (Nen- nung Dauer) aufgehalten und erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hät- ten. Etwa (Nennung Zeitpunkt) seien sie über mehrere Länder nach Kroa- tien gereist. Dort habe sie gar kein Asylgesuch stellen wollen, sei aber dazu gezwungen gewesen, da sie und ihr Sohn ansonsten wieder deportiert wor- den wären. Sie habe verschiedene gesundheitliche Probleme und sehe in Kroatien keine Zukunft für ihren Sohn. In der Folge seien sie über D._______ und G._______ in die Schweiz weitergereist. In D._______ hät- ten ihr die Behörden mitgeteilt, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde, da sie bereits in anderen Ländern daktyloskopiert worden sei. Es sei für sie als alleinstehende Frau sehr schwierig, von einem Land in ein anderes abgeschoben zu werden.
D-735/2022 Seite 3 Zum medizinischen Sachverhalt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe (Nennung Leiden). Dies alles belaste und schwäche sie jeden Tag mehr. In C._______ seien Untersuchungen durchgeführt worden, ohne dass die Ur- sache ihrer Beschwerden hätte festgestellt werden können. (Nennung Lei- den) und benötige dringend eine Untersuchung. (Nennung bisherige The- rapie) und wisse nicht, wie die Behandlung weitergehe. Die Verständigung mit dem Arzt sei infolge ihres dürftigen Englisch und mangels eines Dol- metschers fast unmöglich gewesen. Ihr Sohn habe (Nennung Leiden und voraussichtliche Behandlung). A.e Am 8. Dezember 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
20. Dezember 2021 zu. A.g Gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten (...) war die Be- schwerdeführerin wegen (Nennung Leiden und Behandlungen). Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde sodann (Nennung Behandlung). B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 – eröffnet am 8. Februar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdefüh- renden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzufüh- ren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
D-735/2022 Seite 4 licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superproviso- rischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
D-735/2022 Seite 5
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig- keit. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kroatien seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei- sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Monaten von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Mi- grantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylge- suchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Push-backs). Den vorliegenden Hin- weisen zufolge seien von dieser Problematik Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen las- sen wollten, zumal sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktu- ellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroa- tischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer) von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persön- liche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit in- ternationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungs- organisationen (Centre for Peace Studies, Are You Syrious?) und anderen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangrei- chen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroa- tischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können.
D-735/2022 Seite 6 Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Nach Erkennt- nissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Zudem gebe es keine Hinweise, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Im Rahmen der jüngsten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroa- tien sei die Einschätzung von den Gesprächspartnern – inklusive den ge- genüber dem kroatischen Innenministerium kritisch eingestellten NGO – geteilt worden, wonach es kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrern un- mittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Auch seitens der kroatischen Ombudsstelle würden die Beschwerden aus- schliesslich Personen betreffen, die geltend machten, direkt nach ihrer ille- galen Einreise im kroatischen Grenzgebiet abgeschoben worden zu sein. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten die Be- schwerdeführenden der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werden würde oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, die kroati- schen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ge- mäss der Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnah- meverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verwei- gern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch von den Partnerbehörden Deutsch- lands und Österreichs geteilt.
Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverlet- zungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausge- setzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ih- res Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ih- ren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es bestünden ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO, die die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen. Für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus
D-735/2022 Seite 7 völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen – in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es wäre den Be- schwerdeführenden nach der Einreichung ihres Asylgesuchs in Kroatien offen gestanden, den Ausgang ihres Verfahrens dort abzuwarten. Im Dub- lin-System seien die Aufenthaltsstaaten an die Aufnahme- und die Asylver- fahrensrichtlinie gebunden. Die Schweizer Behörden könnten von der Ein- haltung der darin enthaltenen Bedingungen ausgehen. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dub- lin-Rückkehrer wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe eigens für vulnerable Personen- gruppen ein spezielles Auffangzentrum vor, wobei diverse nichtstaatliche Organisationen Unterstützung leisteten. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbstständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern.
Was den medizinischen Sachverhalt anbelange, so sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dieses Land seinen Verpflich- tungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nach- kommen würde und den Beschwerdeführenden eine medizinische Be- handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die Be- schwerdeführenden hätten sich nur sehr kurz in Kroatien aufgehalten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die erforderlichen medizinischen Abklärun- gen, welche nun in der Schweiz durchgeführt worden seien, während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien noch nicht hätten ausgeführt werden kön- nen. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behand- lung könne aber auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Die Be- schwerdeführenden könnten in Kroatien die erforderlichen und die bereits verschriebenen Medikamente erhalten. Dies gelte auch für die (...) Behand- lung des Sohnes, falls diese in der Schweiz noch nicht abgeschlossen wor- den wäre. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv be- urteilt. Zudem trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die kroatischen Behör-
D-735/2022 Seite 8 den vorgängig über ihren Gesundheitszustand und die allfällige notwen- dige medizinische Behandlung informiere. Auch könnten allenfalls benö- tigte Medikamente mitgegeben werden. In Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassten, die Souveränitäts- klausel anzuwenden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden erwiderten in der Rechtsmitteleingabe, mangels Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung angeführten Ab- klärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Push-backs und Dublin-Rückkehrer sei eine Quellenkritik sowie eine Widerlegung der Be- urteilung durch die Vorinstanz nicht möglich, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es das SEM unterlassen, die medizinischen Umstände umfassend abzu- klären. Die Beschwerdeführerin leide (Nennung Erkrankung). Die Vor- instanz habe jedoch lediglich eine (Nennung Störung), welche ein Symp- tom der (Nennung Erkrankung) darstellen könne, erwähnt. Die besagte (Nennung Erkrankung) erfordere eine längerfristige und dringende Be- handlung. Ausser Acht gelassen habe das SEM ferner, dass die Beschwer- deführerin nicht in der Lage gewesen sei, alle ihre gesundheitlichen Be- schwerden ohne Beizug eines Dolmetschers schildern zu können, so ihre (Aufzählung Leiden). Trotz der umfangreichen Ergebnisse der Untersu- chungen bleibe die Frage offen, ob weitere Beschwerden – vor allem psy- chischer Natur – bestünden. Aus diesen Gründen sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Sodann sei anhand von zuverlässigen Berichten, der Gesetzeslage und Informationen aus zugänglichen Massenmedien festzuhalten, dass das kroatische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise und vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO gerechtfer- tigt sei. Da bei den Entscheidungen der kroatischen Asylbehörde vom Vor- liegen eines sicheren Drittstaates oder etwa einer internen Fluchtalterna- tive ausgegangen werde, sei anzunehmen, dass sie bei einer Dublin-Über- stellung nach Kroatien ohne rechtsgenügliche Prüfung ihres Asylgesuchs und als Folge ohne faires Verfahren nach Afghanistan beziehungsweise in einen (nicht sicheren) Drittstaat weggewiesen würden. Weiter bestehe keine Garantie, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien dort Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätten und ein faires Asylverfahren erhielten. Überdies sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer diversen Leiden auf Gesundheitsversorgung angewiesen. In Kroatien sei der Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung für Asylsuchende
D-735/2022 Seite 9 und Flüchtlinge sehr erschwert. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung liege im Ermessen des Arztes. Aufgrund dessen sei es möglich, dass ein behandelnder Arzt entscheiden könnte, ihre gesundheitlichen Probleme würden keine medizinische Behandlung erfordern. Schliesslich sei fraglich, ob das von der Vorinstanz genannte Aufnahmezentrum für schutzbedürf- tige Personen noch freie Plätze habe. Dementsprechend hätte das SEM individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs [Akteneinsicht; Begründungspflicht]; Verletzung der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) er- hoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebe- nenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
D-735/2022 Seite 10
E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form widergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils). Damit ist sie entgegen der Beschwerde ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen und es liegt auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor; zusätzlicher In- formationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. auch Urteile des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 3.4 und F-4456/2020 vom
15. September 2020 E. 6.3). Dies auch deshalb, weil im vorliegenden Ver- fahren gar keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde und somit in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhan- den sind, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. So bezog sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Schweizer Vertretung, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ferner würdigte die Vorinstanz die im Dub- lin-Gespräch vom 7. Dezember 2021 erhobenen Einwände. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Insge- samt liegt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des An- spruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 5.4 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sach- verhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz im (Nennung Zeitraum) wiederholt medizinisch untersucht und behandelt wurde. Dabei wurden nicht nur die von ihr im Dublin-Gespräch – bei wel- chem ein Dolmetscher übersetzte, den die Beschwerdeführerin ihren An- gaben zufolge gut verstand (vgl. SEM act. 1117423-20/3 [nachfolgend: act. 20/3], S. 1) – geschilderten gesundheitlichen Probleme untersucht, son- dern auch zusätzliche Schwierigkeiten in den Arztberichten aufgenommen und begutachtet (vgl. SEM act. 1117423-28/5 [nachfolgend: act. 28/5]; (vgl.
D-735/2022 Seite 11 SEM act. 1117423-34/1 [nachfolgend: act. 34/1]. Dies lässt in der Tat den Schluss zu, dass eine ausreichende Kommunikation zwischen ihr und den behandelnden Ärzten respektive Ärztinnen möglich war. Unter diesen Um- ständen ist der Einwand, sie habe nicht alle ihre gesundheitlichen Be- schwerden schildern können, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Sodann stellt alleine der Umstand, dass die Vorinstanz lediglich eine (Nennung Lei- den), nicht jedoch die gemäss (Nennung Beweismittel) bestehende (Nen- nung Erkrankung) erwähnt habe, kein Hinweis für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Gemäss dem erwähnten Arztbericht wurde bei der Beschwerdeführerin eine (Nennung Diagnose). (Ausführungen zur diagnostizierten Krankheit und deren Behandlung). Die (Nennung Leiden) stellt sich demnach als Folge der diagnostizierten (Nennung Erkrankung) dar. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem erwähnten Arztbericht das (Nennung Medikament) verschrieben, welches (Nennung Anwen- dungsbereich). Überdies würdigte die Vorinstanz die gesundheitlichen Vor- bringen inklusive der eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung stellt demnach eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht fest- zustellen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
D-735/2022 Seite 12 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss die- ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indi- viduelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich mit ihrem Sohn vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben, dort daktylosko- pisch erfasst worden zu sein und um Asyl ersucht zu haben (vgl. act. 20/3 S. 1). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dub- lin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.
E. 6.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertrags- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
D-735/2022 Seite 13 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben, anerkennt und schützt.
E. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Aufnahmebedin- gungen und die Gesundheitsversorgung Mängel im kroatischen Asylsys- tem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf- weisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom
19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D- 644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2).
E. 6.5.3 Weiter hat die Vorinstanz hier in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfall- prüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Be- rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführen- den am (...) in Kroatien bereits um Asyl ersucht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 20. Dezember 2021 ("The procedure is ongoing, therefore the decision is not final yet."; vgl. SEM act. 1117423-27/2 [nachfolgend: act. 27/2]) ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerde- führerin hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihren Sohn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist
D-735/2022 Seite 14 deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
E. 6.6 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Eu- ropäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völ- kerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzel- fall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktu- elle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In die- sem Zusammenhang ist zu prüfen, ob – wie von den Beschwerdeführen- den implizit geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO bedingen würden.
E. 6.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 6.7.3 Nach Einschätzung des Gerichts stellen sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (vgl. Bst. A.g hie- vor) als nicht derart gravierend dar, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären.
D-735/2022 Seite 15 Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die er- wähnte Aufnahmerichtlinie den Beschwerdeführenden das Recht ein- räumt, ihre gesundheitlichen Leiden in Kroatien behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf all- fällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüg- lichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte be- ziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Be- schwerden stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer- den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo- dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerde- ebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Kroatien zu führen. Es liegen da- mit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rah- men der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohen- den Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.7.4 Die Beschwerdeführerin konnte demnach kein konkretes und ernst- haftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihrem Sohn die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.8.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vor- liegt.
D-735/2022 Seite 16 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitions- beschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Ein- zelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
E. 6.10 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zu- sammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuel- lem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und ver- mögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa- tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs- hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset- zung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-735/2022 Seite 17 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9.1 Der am 16. Februar 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie- genden Urteil dahin.
E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch- werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-735/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-735/2022 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. November 2021 - zusammen mit ihrem Sohn - im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 1. Dezember 2021 ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am (...) in C._______, am (...) in Kroatien und am (...) in D._______ um Asyl ersucht hatten. A.c Am 2. Dezember 2021 mandatierte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der (Nennung Rechtsvertretung). A.d Am 3. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen ihres Sohnes befragt. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei im Jahr (...) in den E._______ gereist, wo ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Vor (Nennung Zeitpunkt) sei ihr Mann an (Nennung Grund) verstorben. Im Jahr (...) sei sie zusammen mit ihrem Sohn über F._______ nach C._______ gereist, wo sie sich (Nennung Dauer) aufgehalten und erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Etwa (Nennung Zeitpunkt) seien sie über mehrere Länder nach Kroatien gereist. Dort habe sie gar kein Asylgesuch stellen wollen, sei aber dazu gezwungen gewesen, da sie und ihr Sohn ansonsten wieder deportiert worden wären. Sie habe verschiedene gesundheitliche Probleme und sehe in Kroatien keine Zukunft für ihren Sohn. In der Folge seien sie über D._______ und G._______ in die Schweiz weitergereist. In D._______ hätten ihr die Behörden mitgeteilt, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde, da sie bereits in anderen Ländern daktyloskopiert worden sei. Es sei für sie als alleinstehende Frau sehr schwierig, von einem Land in ein anderes abgeschoben zu werden. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe (Nennung Leiden). Dies alles belaste und schwäche sie jeden Tag mehr. In C._______ seien Untersuchungen durchgeführt worden, ohne dass die Ursache ihrer Beschwerden hätte festgestellt werden können. (Nennung Leiden) und benötige dringend eine Untersuchung. (Nennung bisherige Therapie) und wisse nicht, wie die Behandlung weitergehe. Die Verständigung mit dem Arzt sei infolge ihres dürftigen Englisch und mangels eines Dolmetschers fast unmöglich gewesen. Ihr Sohn habe (Nennung Leiden und voraussichtliche Behandlung). A.e Am 8. Dezember 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 20. Dezember 2021 zu. A.g Gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten (...) war die Beschwerdeführerin wegen (Nennung Leiden und Behandlungen). Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde sodann (Nennung Behandlung). B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 - eröffnet am 8. Februar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Monaten von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Mi-grantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Push-backs). Den vorliegenden Hinweisen zufolge seien von dieser Problematik Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, zumal sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer) von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (Centre for Peace Studies, Are You Syrious?) und anderen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Nach Erkenntnissen des SEM hätten Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Zudem gebe es keine Hinweise, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Im Rahmen der jüngsten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien sei die Einschätzung von den Gesprächspartnern - inklusive den gegenüber dem kroatischen Innenministerium kritisch eingestellten NGO - geteilt worden, wonach es kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrern unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Auch seitens der kroatischen Ombudsstelle würden die Beschwerden ausschliesslich Personen betreffen, die geltend machten, direkt nach ihrer illegalen Einreise im kroatischen Grenzgebiet abgeschoben worden zu sein. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, dass ihr Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werden würde oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch von den Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs geteilt. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es bestünden ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen. Für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen - in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es wäre den Beschwerdeführenden nach der Einreichung ihres Asylgesuchs in Kroatien offen gestanden, den Ausgang ihres Verfahrens dort abzuwarten. Im Dublin-System seien die Aufenthaltsstaaten an die Aufnahme- und die Asylverfahrensrichtlinie gebunden. Die Schweizer Behörden könnten von der Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen ausgehen. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe eigens für vulnerable Personengruppen ein spezielles Auffangzentrum vor, wobei diverse nichtstaatliche Organisationen Unterstützung leisteten. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbstständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Was den medizinischen Sachverhalt anbelange, so sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde und den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die Beschwerdeführenden hätten sich nur sehr kurz in Kroatien aufgehalten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die erforderlichen medizinischen Abklärungen, welche nun in der Schweiz durchgeführt worden seien, während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien noch nicht hätten ausgeführt werden können. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne aber auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführenden könnten in Kroatien die erforderlichen und die bereits verschriebenen Medikamente erhalten. Dies gelte auch für die (...) Behandlung des Sohnes, falls diese in der Schweiz noch nicht abgeschlossen worden wäre. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die kroatischen Behörden vorgängig über ihren Gesundheitszustand und die allfällige notwendige medizinische Behandlung informiere. Auch könnten allenfalls benötigte Medikamente mitgegeben werden. In Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz veranlassten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 4.2 Die Beschwerdeführenden erwiderten in der Rechtsmitteleingabe, mangels Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung angeführten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Push-backs und Dublin-Rückkehrer sei eine Quellenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht möglich, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es das SEM unterlassen, die medizinischen Umstände umfassend abzuklären. Die Beschwerdeführerin leide (Nennung Erkrankung). Die Vor-instanz habe jedoch lediglich eine (Nennung Störung), welche ein Symptom der (Nennung Erkrankung) darstellen könne, erwähnt. Die besagte (Nennung Erkrankung) erfordere eine längerfristige und dringende Behandlung. Ausser Acht gelassen habe das SEM ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, alle ihre gesundheitlichen Beschwerden ohne Beizug eines Dolmetschers schildern zu können, so ihre (Aufzählung Leiden). Trotz der umfangreichen Ergebnisse der Untersuchungen bleibe die Frage offen, ob weitere Beschwerden - vor allem psychischer Natur - bestünden. Aus diesen Gründen sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Sodann sei anhand von zuverlässigen Berichten, der Gesetzeslage und Informationen aus zugänglichen Massenmedien festzuhalten, dass das kroatische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise und vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO gerechtfertigt sei. Da bei den Entscheidungen der kroatischen Asylbehörde vom Vorliegen eines sicheren Drittstaates oder etwa einer internen Fluchtalternative ausgegangen werde, sei anzunehmen, dass sie bei einer Dublin-Überstellung nach Kroatien ohne rechtsgenügliche Prüfung ihres Asylgesuchs und als Folge ohne faires Verfahren nach Afghanistan beziehungsweise in einen (nicht sicheren) Drittstaat weggewiesen würden. Weiter bestehe keine Garantie, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien dort Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätten und ein faires Asylverfahren erhielten. Überdies sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer diversen Leiden auf Gesundheitsversorgung angewiesen. In Kroatien sei der Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung für Asylsuchende und Flüchtlinge sehr erschwert. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung liege im Ermessen des Arztes. Aufgrund dessen sei es möglich, dass ein behandelnder Arzt entscheiden könnte, ihre gesundheitlichen Probleme würden keine medizinische Behandlung erfordern. Schliesslich sei fraglich, ob das von der Vorinstanz genannte Aufnahmezentrum für schutzbedürftige Personen noch freie Plätze habe. Dementsprechend hätte das SEM individuelle Garantien bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs [Akteneinsicht; Begründungspflicht]; Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form widergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils). Damit ist sie entgegen der Beschwerde ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen und es liegt auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. auch Urteile des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 3.4 und F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.3). Dies auch deshalb, weil im vorliegenden Verfahren gar keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde und somit in den vorinstanzlichen Akten auch keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden sind, in welche Einsicht hätte gewährt werden müssen. So bezog sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Schweizer Vertretung, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ferner würdigte die Vorinstanz die im Dublin-Gespräch vom 7. Dezember 2021 erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Insgesamt liegt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5.4 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz im (Nennung Zeitraum) wiederholt medizinisch untersucht und behandelt wurde. Dabei wurden nicht nur die von ihr im Dublin-Gespräch - bei welchem ein Dolmetscher übersetzte, den die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge gut verstand (vgl. SEM act. 1117423-20/3 [nachfolgend: act. 20/3], S. 1) - geschilderten gesundheitlichen Probleme untersucht, sondern auch zusätzliche Schwierigkeiten in den Arztberichten aufgenommen und begutachtet (vgl. SEM act. 1117423-28/5 [nachfolgend: act. 28/5]; (vgl. SEM act. 1117423-34/1 [nachfolgend: act. 34/1]. Dies lässt in der Tat den Schluss zu, dass eine ausreichende Kommunikation zwischen ihr und den behandelnden Ärzten respektive Ärztinnen möglich war. Unter diesen Umständen ist der Einwand, sie habe nicht alle ihre gesundheitlichen Beschwerden schildern können, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Sodann stellt alleine der Umstand, dass die Vorinstanz lediglich eine (Nennung Leiden), nicht jedoch die gemäss (Nennung Beweismittel) bestehende (Nennung Erkrankung) erwähnt habe, kein Hinweis für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Gemäss dem erwähnten Arztbericht wurde bei der Beschwerdeführerin eine (Nennung Diagnose). (Ausführungen zur diagnostizierten Krankheit und deren Behandlung). Die (Nennung Leiden) stellt sich demnach als Folge der diagnostizierten (Nennung Erkrankung) dar. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem erwähnten Arztbericht das (Nennung Medikament) verschrieben, welches (Nennung Anwendungsbereich). Überdies würdigte die Vorinstanz die gesundheitlichen Vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung stellt demnach eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht festzustellen. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich mit ihrem Sohn vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben, dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein und um Asyl ersucht zu haben (vgl. act. 20/3 S. 1). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 6.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsversorgung Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). 6.5.3 Weiter hat die Vorinstanz hier in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien bereits um Asyl ersucht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 20. Dezember 2021 ("The procedure is ongoing, therefore the decision is not final yet."; vgl. SEM act. 1117423-27/2 [nachfolgend: act. 27/2]) ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihren Sohn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 6.6 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.7 6.7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob - wie von den Beschwerdeführenden implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO bedingen würden. 6.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.7.3 Nach Einschätzung des Gerichts stellen sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (vgl. Bst. A.g hievor) als nicht derart gravierend dar, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie den Beschwerdeführenden das Recht einräumt, ihre gesundheitlichen Leiden in Kroatien behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.7.4 Die Beschwerdeführerin konnte demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihrem Sohn die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.8 6.8.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 6.10 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 16. Februar 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber