Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. So habe sie sich nicht konkret mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die geschilderten Erfahrungen näher abzuklären. Zudem habe sie nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und ob insbesondere eine Kettenabschiebung nach Burundi erfolgen könnte.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dies trifft auch auf die geltend gemachte Androhung einer Kettenabschiebung zu. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz hat überdies die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers und den medizinischen Sachverhalt in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer daher mit seinen Vorbringen zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist er nicht zu hören. Das Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum vor Durchführung einer Anhörung jedoch verlassen habe. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-28/2023 vom 11. Januar 2023 E. 5; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2;D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Rechtsprechung deutscher Gerichte nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz lediglich pauschal auf Abklärungen mit der Botschaft, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen NGOs stütze, zielt damit von vornherein ins Leere. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 betrifft eine Take-charge-Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Kroatien geschlagen, bedroht, beleidigt und eingesperrt worden. Ferner seien die Aufnahmebedingungen in Kroatien prekär.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er sich in der kurzen Zeit, in der er sich in Kroatien aufgehalten hat, an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.1.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm auf Rechtsmittelebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafprobleme, starke Schmerzen in den Beinen und Knöcheln, Angstzustände) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass er sich am 17. Dezember 2022 wegen Ohren- und Halsschmerzen sowie am 19. Dezember 2022 wegen Erkältungssymptomen und Schlafproblemen beim zuständigen medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel bekommen hat. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist im Fall des 33-jährigen, grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist einzig festzuhalten, dass - sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
E. 6.2 Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-643/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Er erklärte, ihm seien die Fingerabdrücke in Kroatien abgenommen worden, aber er habe nur in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Er habe nie vorgehabt, in Kroatien zu bleiben. Er sei dort wie ein Tier behandelt worden. Jedes Mal, wenn er versucht habe, nach Kroatien einzureisen, habe er Schüsse gehört. Er sei die gesamte Zeit an einem sehr kalten Ort festgehalten worden und habe nicht gewusst, was mit ihm passieren werde. Die kroatischen Beamten hätten ihn sehr schlecht behandelt, was an seinem Körper zu sehen sei. Er sei geschlagen und angeschossen worden und habe aufgrund langer Laufstrecken und der Inhaftierung an kalten Orten geschwollene Beine bekommen. Er sei vor Folter und schlechter Behandlung geflohen und wolle das Gleiche nicht noch einmal erleben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, er müsse ständig husten und es sei ihm schwindlig. Zudem habe er Narben an den Unterbeinen, diese würden aber langsam heilen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 2. Februar 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an diese zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. Februar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. So habe sie sich nicht konkret mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die geschilderten Erfahrungen näher abzuklären. Zudem habe sie nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und ob insbesondere eine Kettenabschiebung nach Burundi erfolgen könnte. 3.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dies trifft auch auf die geltend gemachte Androhung einer Kettenabschiebung zu. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz hat überdies die vorgetragenen Erlebnisse des Beschwerdeführers und den medizinischen Sachverhalt in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer daher mit seinen Vorbringen zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist er nicht zu hören. Das Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A.). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum vor Durchführung einer Anhörung jedoch verlassen habe. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-28/2023 vom 11. Januar 2023 E. 5; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2;D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Rechtsprechung deutscher Gerichte nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz lediglich pauschal auf Abklärungen mit der Botschaft, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen NGOs stütze, zielt damit von vornherein ins Leere. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 betrifft eine Take-charge-Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Kroatien geschlagen, bedroht, beleidigt und eingesperrt worden. Ferner seien die Aufnahmebedingungen in Kroatien prekär. 6.1.1. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er sich in der kurzen Zeit, in der er sich in Kroatien aufgehalten hat, an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.1.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm auf Rechtsmittelebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafprobleme, starke Schmerzen in den Beinen und Knöcheln, Angstzustände) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass er sich am 17. Dezember 2022 wegen Ohren- und Halsschmerzen sowie am 19. Dezember 2022 wegen Erkältungssymptomen und Schlafproblemen beim zuständigen medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel bekommen hat. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist im Fall des 33-jährigen, grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist einzig festzuhalten, dass - sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 6.2. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 6.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: