Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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D-1404/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1404/2022 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für seine Angaben anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Februar 2022 und des Dublin-Gesprächs vom 22. Februar 2022 auf die entsprechenden Protokolle verwiesen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2022 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 17. März 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung herzustellen und die Souveränitätsklausel anzuwenden sei, dass er gleichzeitig zwei Beweismittel zu den Akten reichte (Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 22. Februar 2022 und Fotografie des ... ), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung am 25. März 2022 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, dass die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge vorab zu behandeln ist, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnte, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. hierzu Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043), dass in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt wird, inwiefern eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegen sollte, dass eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die Vorinstanz ihren entsprechenden Pflichten in ausreichender Weise nachgekommen ist, indem sie in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welcher Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen, dass die Vorinstanz sodann auf ihm zugängliche Unterstützungsmöglichkeiten verwies und diesbezüglich ausführte, ihm würde nebst den in Kroatien für Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zuständigen Behörden auch der Zugang zu karitativen Organisationen, wie beispielsweise «Jesuit Refugee Service», «Médecins du Monde» sowie das lokale «Rote Kreuz» offenstehen, dass angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal auch der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist und weder dargetan wird noch ersichtlich ist, welche weiteren medizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass daher keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 22. Februar 2022 um Übernahme am 4. März 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführe nicht bestreitet, in Kroatien (durch seinen dortigen Rechtsvertreter) ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auch auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsversorgung Mängel im kroatischen Asylverfahren geltend machte, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, Kroatien sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der sinngemäss auf Beschwerdeebene geäusserten Meinung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2), dass die Vorinstanz hier in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, im Einzelfall widerlegt werden kann, wobei die antragstellende Person dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen hat, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass deshalb zu prüfen ist - was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in Bezug auf seine Behandlung in Kroatien sinngemäss fordert -, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (...) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er Kroatien gemäss seinen eigenen Angaben kurz nach der Asylgesuchseinreichung verlassen hat (vgl. Akten SEM 1126187 - 12/2), dass seine Angaben zur Behandlung vor der Gesuchseinreichung nicht geeignet sind, die Vermutung, Kroatien würde ihm dauerhaft seine ihm zustehenden Rechte verweigern, zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Aussicht stellte, in den nächsten Tagen diesbezügliche Beweismittel einzureichen, auch sein Anwalt in Kroatien werde ein Schreiben schicken, in dem die ganze Situation geschildert werde, dass es sich im vorliegenden Fall erübrigt, Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel anzusetzen beziehungsweise deren Eingang abzuwarten, dass von der Abnahme eines beantragten Beweismittels abgesehen werden kann, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), dass weder ersichtlich ist noch dargetan wird, inwiefern das Anwaltsschreiben wesentliche neue Erkenntnisse erbringen könnte, dass sodann nicht ansatzweise dargelegt wird, welche weiteren Beweise der Beschwerdeführer nachreichen könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung, wie vom SEM erwähnt, nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keinem anderen Resultat führen, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich das SEM hinlänglich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Problemen (Verletzung des ... beziehungsweise ... und ... sowie den vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 8), und dessen Einschätzung, wonach das Bestehen einer medizinischen Notlage zu verneinen sei, nicht zu beanstanden ist, dass dem im Rahmen der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass Kroatien sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert bestritten wird, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel festzuhalten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey