Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 11. Januar 2021 ergab, dass er am 19. November 2020 in Kroatien registriert worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte, nachdem er zuvor (am 31. August und 12. September 2019) bereits in Griechenland registriert worden war. C. Am 12. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region Bern mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 18. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass er am 31. August 2019 illegal nach Griechenland eingereist und am 12. September 2019 um Asyl ersucht habe. Er habe dort ungefähr ein Jahr verbracht, jedoch weder ein Interview gehabt noch einen Asylentscheid erhalten. Sodann sei er am 19. November 2020 in Kroatien daktyloskopiert worden. Er habe dort jedoch kein Asylgesuch einreichen wollen. In der Folge habe eine kurze Befragung stattgefunden, und er habe eine Karte erhalten, womit er das «Camp» habe betreten und verlassen können. Er habe in B._______ gelebt. Auch in Kroatien habe er keinen Asylentscheid erhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer damit verbundenen Wegweisung dorthin erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Die Grenzpolizei habe ihn zwölfmal von Kroatien nach Bosnien deportiert, ihn geschlagen und ihm seine Sachen weggenommen. Er habe rund zwei Wochen ohne warme Kleidung auf der Strasse leben müssen. Einmal sei er von Dieben überfallen, bestohlen und mit einem Messer verletzt worden. Auch damals habe ihm die kroatische Polizei nicht geholfen, sondern ihn deportiert. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. E. Am 19. Januar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Januar 2021, eine medizinische Dokumentation von ORS sowie eine migrationsmedizinische Abklärung vom 11. Januar 2021 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Rückübernahmegesuch zu. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 - eröffnet am 4. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton ([C._______]) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, seine Asylgründe (materiell) zu prüfen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 19. November 2020 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt, und Kroatien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Ungeachtet des Wunsches des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei somit Kroatien für die weitere Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die kroatischen Behörden das Verfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen würden. Falls sich der Beschwerdeführer dort rechtswidrig behandelt fühlen sollte, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Seine Vorbringen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen. Sodann gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Kroatien habe die einschlägigen Richtlinien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Kroatien sei ferner Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zwar werde den kroatischen Behörden vorgeworfen, sie würden Asylsuchende an der Grenze anhalten, ihnen keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise gewaltsam nach Bosnien und Herzegowina zurückführen (sog. Push-backs). Diese Problematik könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM, namentlich Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien, jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, und es gebe keine Hinweise darauf, dass ihnen eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer den Akten zufolge offenbar bereits gelungen, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, und er habe sich anschliessend ohne Probleme im Land aufhalten können. Insgesamt bestehe somit kein Grund zur Annahme, Kroatien würde dem Beschwerdeführer - als Dublin-Rückkehrer - den Zugang zum Asylverfahren verwehren respektive den Grundsatz des Non-Refoulements missachten, oder der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welcher den Akten zufolge an (...) leide, in Kroatien Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung gewährt würde und dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwölfmal erfolglos versucht, nach Kroatien einzureisen, sei aber von der kroatischen Polizei jeweils unter Anwendung von Gewalt wieder zurück nach Bosnien gebracht und im Wald ausgesetzt worden. Die Polizei habe ihm weder Essen und Trinken noch Kleider gegeben und auch die Wunde nicht versorgt, welche ihm von Dieben zugefügt worden sei; vielmehr habe sie ihm ebenfalls seine Sachen (Rucksack, Smartphone etc.) weggenommen. Diese «push-back»-Aktionen der kroatischen Polizei seien ein systematisches Problem und würden in den Berichten verschiedenster Organisationen erwähnt. Am 19. November 2020 sei er dann nach einem erneuten Grenzübertritt auf einen kroatischen Polizeiposten gebracht worden. Obwohl er kein Asylgesuch in Kroatien habe stellen wollen, seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Tags darauf sei er in ein Asylzentrum nach B._______ verlegt worden. Er habe das Zentrum nicht verlassen dürfen, sei nicht über das weitere Verfahren informiert worden und habe kein Rechtsmittel ergreifen können. Er habe auch nie ein regelkonformes Asylgesuch eingereicht. Schliesslich sei ihm dann die Weiterreise in Richtung Schweiz gelungen. Was er in Kroatien anlässlich der «push-backs» erlebt habe, sei völkerrechtswidrig und traumatisierend. Er habe kein Vertrauen mehr in die kroatischen Behörden. Die Polizei im Landesinnern verhalte sich wohl kaum anders als die Grenzpolizei. Ein menschenwürdiges Leben sei für ihn in Kroatien nicht möglich, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Asylsuchende aus Afghanistan hätten ohnehin keine Chance auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien; es sei fraglich, ob er dort ein faires Asylverfahren erhalten würde. Zudem fürchte er sich vor einer erneuten Deportation nach Bosnien (Verweis auf das Urteil des BVGer D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.4). Es sei daher nicht zulässig, ihn nach Kroatien zurückzuschicken.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert: Das SEM kann demnach das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. November 2020 in Kroatien registriert worden war. Dem daraufhin vom SEM gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers haben die kroatischen Behörden am 1. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. Sein Einwand, er habe nie in Kroatien ein Asylgesuch stellen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Die Vermutung, Kroatien beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Signatarstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erlebnisse an der bosnisch-kroatischen Grenze und schliesst daraus, das kroatische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf, und er müsse im Falle seiner Überstellung nach Kroatien mit einer Verletzung seiner Grundrechte rechnen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch im heutigen Zeitpunkt, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2, m.w.H.).
E. 7.2.3 Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die mehrfachen Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien (den Akten zufolge letztmals im November 2020; vgl. den entsprechenden Bericht vom 17. November 2020; A13) zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind. Die Vorwürfe über Unregelmässigkeiten der kroatischen Grenzpolizei im Umgang mit Migrantinnen und Migranten betrifft diesen Abklärungen zufolge Personen, welche illegal und direkt nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Dublin-Rückkehrende. Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wurde im fraglichen Verfahren geltend gemacht, der Asylgesuchsteller habe nach seiner Dublin-Rücküberstellung von Slowenien nach Kroatien keine Möglichkeit erhalten, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Aus diesem Einzelfall kann indessen nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem geschlossen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der kroatischen Behörden dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches weiterhin hängig ist (vgl. A22/A23: «The procedure is still ongoing»), weshalb davon auszugehen ist, dass dieses bei seiner Rückkehr weitergeführt wird. Sodann lassen die auf Beschwerdeebene monierten geringen Chancen von afghanischen Asylsuchenden auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems zu, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner auch nicht konkret dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Gemäss dem bereits erwähnten Bericht der Schweizer Vertretung in Kroatien vom 17. November 2020 (vgl. dort Bst. D) werden die Unterkunftsbedingungen in den Aufnahmezentren für Asylsuchende von internationalen Organisationen als gut eingestuft. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. Insbesondere ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ([...]) offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Ausserdem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgungzugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Demnach ist die Überstellung des - ansonsten gesunden (vgl. die migrationsmedizinische Abklärung vom 11. Januar 2021 in fine; A21) - Beschwerdeführers nach Kroatien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Da im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der am 15. Februar 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-644/2021 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 1. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 11. Januar 2021 ergab, dass er am 19. November 2020 in Kroatien registriert worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte, nachdem er zuvor (am 31. August und 12. September 2019) bereits in Griechenland registriert worden war. C. Am 12. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region Bern mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 18. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass er am 31. August 2019 illegal nach Griechenland eingereist und am 12. September 2019 um Asyl ersucht habe. Er habe dort ungefähr ein Jahr verbracht, jedoch weder ein Interview gehabt noch einen Asylentscheid erhalten. Sodann sei er am 19. November 2020 in Kroatien daktyloskopiert worden. Er habe dort jedoch kein Asylgesuch einreichen wollen. In der Folge habe eine kurze Befragung stattgefunden, und er habe eine Karte erhalten, womit er das «Camp» habe betreten und verlassen können. Er habe in B._______ gelebt. Auch in Kroatien habe er keinen Asylentscheid erhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer damit verbundenen Wegweisung dorthin erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Die Grenzpolizei habe ihn zwölfmal von Kroatien nach Bosnien deportiert, ihn geschlagen und ihm seine Sachen weggenommen. Er habe rund zwei Wochen ohne warme Kleidung auf der Strasse leben müssen. Einmal sei er von Dieben überfallen, bestohlen und mit einem Messer verletzt worden. Auch damals habe ihm die kroatische Polizei nicht geholfen, sondern ihn deportiert. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. E. Am 19. Januar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Januar 2021, eine medizinische Dokumentation von ORS sowie eine migrationsmedizinische Abklärung vom 11. Januar 2021 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Rückübernahmegesuch zu. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 - eröffnet am 4. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton ([C._______]) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, seine Asylgründe (materiell) zu prüfen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 19. November 2020 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt, und Kroatien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Ungeachtet des Wunsches des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei somit Kroatien für die weitere Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die kroatischen Behörden das Verfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen würden. Falls sich der Beschwerdeführer dort rechtswidrig behandelt fühlen sollte, könne er sich an die zuständigen Stellen wenden. Seine Vorbringen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen. Sodann gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Kroatien habe die einschlägigen Richtlinien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Kroatien sei ferner Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zwar werde den kroatischen Behörden vorgeworfen, sie würden Asylsuchende an der Grenze anhalten, ihnen keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise gewaltsam nach Bosnien und Herzegowina zurückführen (sog. Push-backs). Diese Problematik könne nach aktuellen Erkenntnissen des SEM, namentlich Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien, jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, und es gebe keine Hinweise darauf, dass ihnen eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer den Akten zufolge offenbar bereits gelungen, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, und er habe sich anschliessend ohne Probleme im Land aufhalten können. Insgesamt bestehe somit kein Grund zur Annahme, Kroatien würde dem Beschwerdeführer - als Dublin-Rückkehrer - den Zugang zum Asylverfahren verwehren respektive den Grundsatz des Non-Refoulements missachten, oder der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welcher den Akten zufolge an (...) leide, in Kroatien Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung gewährt würde und dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwölfmal erfolglos versucht, nach Kroatien einzureisen, sei aber von der kroatischen Polizei jeweils unter Anwendung von Gewalt wieder zurück nach Bosnien gebracht und im Wald ausgesetzt worden. Die Polizei habe ihm weder Essen und Trinken noch Kleider gegeben und auch die Wunde nicht versorgt, welche ihm von Dieben zugefügt worden sei; vielmehr habe sie ihm ebenfalls seine Sachen (Rucksack, Smartphone etc.) weggenommen. Diese «push-back»-Aktionen der kroatischen Polizei seien ein systematisches Problem und würden in den Berichten verschiedenster Organisationen erwähnt. Am 19. November 2020 sei er dann nach einem erneuten Grenzübertritt auf einen kroatischen Polizeiposten gebracht worden. Obwohl er kein Asylgesuch in Kroatien habe stellen wollen, seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Tags darauf sei er in ein Asylzentrum nach B._______ verlegt worden. Er habe das Zentrum nicht verlassen dürfen, sei nicht über das weitere Verfahren informiert worden und habe kein Rechtsmittel ergreifen können. Er habe auch nie ein regelkonformes Asylgesuch eingereicht. Schliesslich sei ihm dann die Weiterreise in Richtung Schweiz gelungen. Was er in Kroatien anlässlich der «push-backs» erlebt habe, sei völkerrechtswidrig und traumatisierend. Er habe kein Vertrauen mehr in die kroatischen Behörden. Die Polizei im Landesinnern verhalte sich wohl kaum anders als die Grenzpolizei. Ein menschenwürdiges Leben sei für ihn in Kroatien nicht möglich, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Asylsuchende aus Afghanistan hätten ohnehin keine Chance auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien; es sei fraglich, ob er dort ein faires Asylverfahren erhalten würde. Zudem fürchte er sich vor einer erneuten Deportation nach Bosnien (Verweis auf das Urteil des BVGer D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.4). Es sei daher nicht zulässig, ihn nach Kroatien zurückzuschicken. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert: Das SEM kann demnach das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. November 2020 in Kroatien registriert worden war. Dem daraufhin vom SEM gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers haben die kroatischen Behörden am 1. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. Sein Einwand, er habe nie in Kroatien ein Asylgesuch stellen wollen, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Die Vermutung, Kroatien beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Signatarstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erlebnisse an der bosnisch-kroatischen Grenze und schliesst daraus, das kroatische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf, und er müsse im Falle seiner Überstellung nach Kroatien mit einer Verletzung seiner Grundrechte rechnen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch im heutigen Zeitpunkt, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2, m.w.H.). 7.2.3 Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die mehrfachen Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien (den Akten zufolge letztmals im November 2020; vgl. den entsprechenden Bericht vom 17. November 2020; A13) zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen sind. Die Vorwürfe über Unregelmässigkeiten der kroatischen Grenzpolizei im Umgang mit Migrantinnen und Migranten betrifft diesen Abklärungen zufolge Personen, welche illegal und direkt nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Dublin-Rückkehrende. Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6299/2019 vom 4. Dezember 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wurde im fraglichen Verfahren geltend gemacht, der Asylgesuchsteller habe nach seiner Dublin-Rücküberstellung von Slowenien nach Kroatien keine Möglichkeit erhalten, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Aus diesem Einzelfall kann indessen nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem geschlossen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der kroatischen Behörden dort bereits ein Asylgesuch gestellt, welches weiterhin hängig ist (vgl. A22/A23: «The procedure is still ongoing»), weshalb davon auszugehen ist, dass dieses bei seiner Rückkehr weitergeführt wird. Sodann lassen die auf Beschwerdeebene monierten geringen Chancen von afghanischen Asylsuchenden auf einen positiven Asylentscheid in Kroatien keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems zu, weshalb dieser Einwand ebenfalls nicht auf Schwachstellen im kroatischen Asylsystem schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner auch nicht konkret dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Gemäss dem bereits erwähnten Bericht der Schweizer Vertretung in Kroatien vom 17. November 2020 (vgl. dort Bst. D) werden die Unterkunftsbedingungen in den Aufnahmezentren für Asylsuchende von internationalen Organisationen als gut eingestuft. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. Insbesondere ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ([...]) offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Ausserdem verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgungzugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Demnach ist die Überstellung des - ansonsten gesunden (vgl. die migrationsmedizinische Abklärung vom 11. Januar 2021 in fine; A21) - Beschwerdeführers nach Kroatien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Da im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der am 15. Februar 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten - allerdings bis heute nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: