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E-3281/2021

E-3281/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Juni 2021 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 30. Oktober 2019 in Griechenland und am 26. März 2021 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 17. Juni 2021 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtvertretung. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan im Jahr 2012 verlassen und sei nach Griechenland gereist. D. Am 24. Juni 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan im Jahr 2012 verlassen. Im September 2019 sei sie nach Griechenland gereist und habe um Asyl nachgesucht. Nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe sie das Land zu Fuss verlassen. In Kroatien sei sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei auch nicht angehört worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen ihres gewalttätigen Ehemannes nicht nach Kroatien zurück. Er habe sie wiederholt geschlagen und mit einer Rasierklinge verletzt. Auch die Kinder seien geschlagen worden. Bereits in Griechenland sei sie Opfer häuslicher Gewalt geworden. In Kroatien sei sie in einer separaten Unterkunft untergebracht worden. Ihr Ehemann habe ihr telefonisch mit dem Tod gedroht und sie aufgefordert, ihm die Kinder zu übergeben. In der Folge sei sie alleine mit ihren Kindern in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe (...) und leide unter (...). Ihr Sohn habe (...) und die Tochter sei (...). E. Am 24. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt der (...) vom 1. Juli 2021 ein. G. Am 7. Juli 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu. H. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland - alle aus dem Jahr 2020 datierend -, einen Arztbericht aus Kroatien vom 24. Februar 2021, einen Austrittsbericht eines Spitals in D._______ vom 18. März 2021, ein kroatisches Gerichtsdokument vom 25. Mai 2021, einen Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 und diverse Fotos ein. J. Am 19. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich mit ihren Kindern vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, zahlreiche internationale Organisationen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Ausserdem sei unter Verweis auf das Urteil E-3078/2019 des Bundesverwaltungsgerichts nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Betreuung hätten, welche dem Kindeswohl entspreche. Auch eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz beschränke sich auf eine standardisierte Begründung, anstatt sich mit der Situation von Asylsuchenden, insbesondere auch mit derjenigen für Kleinkinder, im Detail zu befassen. Ferner bestehe keine Garantie, dass sie ein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Überdies bestünden für Dublin-Rückkehrende Probleme beim Zugang zur medizinischen Versorgung. Dies gelte insbesondere für psychisch Erkrankte. Die wiederholten Misshandlungen durch den Ehemann und die Erlebnisse auf der Flucht würden die Beschwerdeführerin psychisch schwer belasten, weshalb sie auf eine nahtlose psychologische Behandlung angewiesen sei. Gleiches gelte für die Tochter. Aus dem kroatischen Gerichtsdokument gehe zwar hervor, dass sie und ihre Kinder vom Ehemann respektive Vater misshandelt worden seien. Es sei aber nicht garantiert, dass die kroatischen Behörden sie vor weiteren Vorfällen schützen könnten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe die Gefahr, dass die Kinder erneut der Gewalt des Vaters ausgesetzt wären, was gegen das Übereinkommen über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107 ) verstosse. Schliesslich befürchte sie bei Bekanntwerden ihrer psychischen Probleme eine Trennung von ihren Kindern.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (kein Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und medizinischer Versorgung) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf eine standardisierte Begründung beschränkt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.).

E. 6.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden am 26. März 2021 in Kroatien bereits um Asyl ersucht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 7. Juli 2021 ("... [...]) ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihre Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

E. 6.6 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.2 Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch den Ehemann ist festzustellen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Gemäss eigenen Angaben wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern getrennt vom Ehemann respektive Vater untergebracht (vgl. SEM-Akten 1099045-19/3 S. 2). Ferner stellten die kroatischen Behörden im Gerichtsdokument vom 25. Mai 2021 Misshandlungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch den Ehemann respektive Vater fest, was zeigt, dass ihnen Schutz im massgeblichen Sinne gewährt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Falle einer allfälligen Bedrohung nicht erneut an die kroatischen Behörden wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Es lässt sich im Übrigen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im E._______ aufhalte.

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Kindeswohl vorbringt, im Falle einer Überstellung bestehe die Gefahr einer erneuten Misshandlung der Kinder durch deren Vater, kann auf die vorangegangene Erwägung verwiesen werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern die Unterbringung und die Betreuung nicht dem Kindeswohl entsprechen würden. Aufgrund des noch sehr jungen Alters der Kinder ist sodann darauf hinzuweisen, dass deren Bezugsperson in erster Linie die Mutter ist und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung getrennt würden.

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.5.1 Gemäss dem medizinischen Datenblatt der (...) vom 1. Juli 2021 leidet die Beschwerdeführerin an (...) und hat gelegentlich (...). Es wurden ihr die Medikamente (...) verschrieben. Dem Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 notfallmässig aufgrund einer (...) und (...) behandelt wurde. Auslöser der (...) sei ein Anruf ihres Freundes gewesen, der sich im E._______ aufhalte und ihr mit dem Tod gedroht habe. Sie habe beruhigt werden können und sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Tochter wegen (...) in ärztlicher Behandlung war.

E. 7.5.2 Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Kroatien führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 24. Februar 2021 in Kroatien bereits medizinisch behandelt wurde und Medikamente erhielt. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.6 Die Beschwerdeführerin konnte demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden die Anwendung der Souveränitätsklausel.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass.

E. 8.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wiederaufzunehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3281/2021 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...),(Beschwerdeführerin), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Juni 2021 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 30. Oktober 2019 in Griechenland und am 26. März 2021 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 17. Juni 2021 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtvertretung. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan im Jahr 2012 verlassen und sei nach Griechenland gereist. D. Am 24. Juni 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan im Jahr 2012 verlassen. Im September 2019 sei sie nach Griechenland gereist und habe um Asyl nachgesucht. Nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei, habe sie das Land zu Fuss verlassen. In Kroatien sei sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei auch nicht angehört worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen ihres gewalttätigen Ehemannes nicht nach Kroatien zurück. Er habe sie wiederholt geschlagen und mit einer Rasierklinge verletzt. Auch die Kinder seien geschlagen worden. Bereits in Griechenland sei sie Opfer häuslicher Gewalt geworden. In Kroatien sei sie in einer separaten Unterkunft untergebracht worden. Ihr Ehemann habe ihr telefonisch mit dem Tod gedroht und sie aufgefordert, ihm die Kinder zu übergeben. In der Folge sei sie alleine mit ihren Kindern in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe (...) und leide unter (...). Ihr Sohn habe (...) und die Tochter sei (...). E. Am 24. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt der (...) vom 1. Juli 2021 ein. G. Am 7. Juli 2021 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Juni 2021 für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu. H. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland - alle aus dem Jahr 2020 datierend -, einen Arztbericht aus Kroatien vom 24. Februar 2021, einen Austrittsbericht eines Spitals in D._______ vom 18. März 2021, ein kroatisches Gerichtsdokument vom 25. Mai 2021, einen Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 und diverse Fotos ein. J. Am 19. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich mit ihren Kindern vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, zahlreiche internationale Organisationen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Ausserdem sei unter Verweis auf das Urteil E-3078/2019 des Bundesverwaltungsgerichts nicht garantiert, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Betreuung hätten, welche dem Kindeswohl entspreche. Auch eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz beschränke sich auf eine standardisierte Begründung, anstatt sich mit der Situation von Asylsuchenden, insbesondere auch mit derjenigen für Kleinkinder, im Detail zu befassen. Ferner bestehe keine Garantie, dass sie ein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Überdies bestünden für Dublin-Rückkehrende Probleme beim Zugang zur medizinischen Versorgung. Dies gelte insbesondere für psychisch Erkrankte. Die wiederholten Misshandlungen durch den Ehemann und die Erlebnisse auf der Flucht würden die Beschwerdeführerin psychisch schwer belasten, weshalb sie auf eine nahtlose psychologische Behandlung angewiesen sei. Gleiches gelte für die Tochter. Aus dem kroatischen Gerichtsdokument gehe zwar hervor, dass sie und ihre Kinder vom Ehemann respektive Vater misshandelt worden seien. Es sei aber nicht garantiert, dass die kroatischen Behörden sie vor weiteren Vorfällen schützen könnten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe die Gefahr, dass die Kinder erneut der Gewalt des Vaters ausgesetzt wären, was gegen das Übereinkommen über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107 ) verstosse. Schliesslich befürchte sie bei Bekanntwerden ihrer psychischen Probleme eine Trennung von ihren Kindern. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (kein Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und medizinischer Versorgung) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf eine standardisierte Begründung beschränkt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.). 6.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden am 26. März 2021 in Kroatien bereits um Asyl ersucht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 7. Juli 2021 ("... [...]) ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihre Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 6.6 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch den Ehemann ist festzustellen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Gemäss eigenen Angaben wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern getrennt vom Ehemann respektive Vater untergebracht (vgl. SEM-Akten 1099045-19/3 S. 2). Ferner stellten die kroatischen Behörden im Gerichtsdokument vom 25. Mai 2021 Misshandlungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch den Ehemann respektive Vater fest, was zeigt, dass ihnen Schutz im massgeblichen Sinne gewährt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Falle einer allfälligen Bedrohung nicht erneut an die kroatischen Behörden wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Es lässt sich im Übrigen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im E._______ aufhalte. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Kindeswohl vorbringt, im Falle einer Überstellung bestehe die Gefahr einer erneuten Misshandlung der Kinder durch deren Vater, kann auf die vorangegangene Erwägung verwiesen werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern die Unterbringung und die Betreuung nicht dem Kindeswohl entsprechen würden. Aufgrund des noch sehr jungen Alters der Kinder ist sodann darauf hinzuweisen, dass deren Bezugsperson in erster Linie die Mutter ist und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung getrennt würden. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5 7.5.1 Gemäss dem medizinischen Datenblatt der (...) vom 1. Juli 2021 leidet die Beschwerdeführerin an (...) und hat gelegentlich (...). Es wurden ihr die Medikamente (...) verschrieben. Dem Bericht des (...) vom 1. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 notfallmässig aufgrund einer (...) und (...) behandelt wurde. Auslöser der (...) sei ein Anruf ihres Freundes gewesen, der sich im E._______ aufhalte und ihr mit dem Tod gedroht habe. Sie habe beruhigt werden können und sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Tochter wegen (...) in ärztlicher Behandlung war. 7.5.2 Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Kroatien führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 24. Februar 2021 in Kroatien bereits medizinisch behandelt wurde und Medikamente erhielt. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.6 Die Beschwerdeführerin konnte demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden die Anwendung der Souveränitätsklausel. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass. 8.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wiederaufzunehmen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin Versand: