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E-4550/2021

E-4550/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2021 unter Angabe der Identität A._______, geboren (...), in der Schweiz um Asyl nach; mithin machte er geltend, noch minderjährig zu sein. Am 28. Juli 2021 mandatierte er die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2017 in Griechenland und am (...) Juni 2021 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. In der Folge erbat das SEM von den griechischen und den kroatischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren (...), registriert worden sei, während die kroatischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis setzten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter der Identität D._______, geboren (...), bekannt sei. D. Anlässlich der Erstbefragung vom 3. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, er befürchte Probleme mit den kroatischen Behörden, weil er dort falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Zudem sei er vom Personal des Flüchtlingscamps in Kroatien schlecht behandelt worden. E. Am 13. August 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital E._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 18. August 2021 ein entsprechendes Gutachten erstellt. F. Mit Schreiben vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen bei den griechischen und kroatischen Behörden sowie des Altersgutachtens und zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS gewährt. G. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Anpassung des registrierten Geburts-datums abzusehen. H. Am 9. September 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Verwandtschaftsverhältnis zu einem anderen Asylsuchenden (F._______, N [...]), bei welchem es sich gemäss Auskunft der griechischen Behörden um einen Bruder von ihm handle. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. September 2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dieser Person um einen Familienangehörigen handle. I. Am 23. September 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 stimmten die kroatischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. J. Im Zeitraum zwischen 18. August 2021 und 24. September 2021 wurden vier ärztliche Kurzberichte sowie ein psychiatrisches Konsilium zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (eröffnet am 8. Oktober 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, die Personalien des Beschwerdeführers würden im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) wie folgt erfasst: A._______, geboren (...), Afghanistan. L. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinsicher Versorgung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 18. Oktober 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerde-entscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung.

E. 2.1.1 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-4570/2021 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-4550/2021 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

E. 2.2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 4.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt vagen und ungenauen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte Alter glaubhaft zu machen. Er habe keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht und seine Angaben betreffend die Registrierung in Griechenland und Kroatien stünden im Widerspruch zu den von den Behörden dieser Länder übermittelten Informationen. Dass der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der Einreise in Griechenland angeblich erst (...)-jährig gewesen sei, von den dortigen Behörden irrtümlicherweise als (...)-jährig registriert worden sei, sei nicht plausibel. Ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit sei das vorliegende Altersgutachten. Die Skelettaltersanalyse weise klar auf seine Volljährigkeit hin. Der Argumentation, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse die Altersangaben des Beschwerdeführers stütze, könne nicht gefolgt werden, da sich gestützt auf diese keine zuverlässigen Angaben zur Frage der Volljährigkeit machen liessen. Insgesamt würden die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, diejenigen zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit über- wiegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Kroatien unter dem Familiennamen C._______ und jeweils in Begleitung eines Bruders registriert worden sei, lasse Zweifel an seinen Angaben betreffend diese Registrierungen aufkommen. Dies sei zwar nicht als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten, nähre aber die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Im Weiteren vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Nach aktuellen Erkenntnissen könne die in letzter Zeit geübte Kritik am Vorgehen kroatischer Behörden im Zusammenhang mit sogenannten Push-backs im Grenzgebiet nicht mit Rückführungen in dieses Land gestützt auf die Dublin-Verordnung im Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, und es sei kaum denkbar, dass eine Kettenabschiebung drohe. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der vorliegenden Arztberichte genügend erstellt. Kroatien verfüge über eine ausreichend medizinische Infrastruktur und sei durch Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinsicher Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung be-urteilt und es werde dem aktuellen Gesundheitszustand dadurch Rechnung getragen, dass die kroatischen Behörden diesbezüglich informiert würden.

E. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde betont, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Aussagen zum Fehlen von Identitätspapieren, zu seinem Schulbesuch sowie zum Alter von ihm und seinem Bruder im Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht. Diese sowie seine Aussagen zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte in Drittstaaten liessen sich rechnerisch vereinbaren und seien widerspruchsfrei. Er habe sein korrektes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sowie bei der Erstbefragung gemäss europäischem als auch afghanischem Kalender genannt. Es sei im soziokulturellen Kontext Afghanistans durchaus üblich, dass Jugendliche keine genauen Angaben zu ihrem Alter machen könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Schule nur wenige Jahre lang besucht habe und die geschilderten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Er habe überzeugend erklären können, warum er nicht im Besitz von Identitätspapieren sei. Den in Griechenland registrierten Daten komme nur ein sehr verminderter Beweiswert zu. Es sei bei der Registrierung kein Dolmetscher anwesend gewesen und es sei durchaus vorstellbar, dass sein Alter sowie seine Personalien durch die griechischen Behörden falsch aufgenommen worden seien. In Kroatien habe er sich als Mitglied einer anderen Familie ausgegeben und unter falschem Namen registrieren lassen. Das Altersgutachten stelle allein auf die Untersuchung der Schlüsselbeine ab und sei daher nur ein sehr schwaches Indiz für seine Volljährigkeit. Hervorzuheben sei, dass sich aus der Handröntgenanalyse ergebende Mindestalter von (...) Jahren, was mit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit übereinstimme. Schliesslich spreche auch sein Verhalten und seine Verunsicherung nach der Zuweisung in die Erwachsenenstrukturen für seine Minderjährigkeit. Insgesamt würden die Indizien für seine Minderjährigkeit diejenigen, die für eine Volljährigkeit sprechen würden, klar überwiegen. Daher sei im ZEMIS das Geburtsdatum des (...) einzutragen.

E. 5.2.2 Sollte das Gericht wider Erwarten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, sei dennoch auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei ihm zunächst die Einreise nach Kroatien mehrmals verwehrt worden, und auch nach der geglückten Einreise sei er im kroatischen Flüchtlingscamp Drohungen und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen. Angesichts der aktuellen Berichte über die Situation Asylsuchender in Kroatien sei fraglich, ob dieser Staat willens und in der Lage sei, ein faires Asylverfahren zu gewährleisten und die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung zu verhindern. Aus verschiedenen Berichten würden sich Hinweise auf systemische Schwächen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben, und es könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Im Weiteren leide er unter verschiedenen psychischen und psychischen Gesundheitsproblemen. Es gebe ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung Kroatien, insbesondere für psychisch kranke Asylsuchende. Die Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich durch Nichtregierungsorganisationen übernommen, welche jedoch nur über limitierte finanzielle Mittel verfügen würden. Das kroatische Gesundheitswesen sei zudem durch die COVID-19-Pandemie stark beansprucht, und der Zugang für Asylsuchende dadurch zusätzlich erschwert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er die zwingend benötigte psychologische Betreuung und Behandlung erhalten würde. Die grundsätzliche Vermutung, dass Kroatien die aus dem Völkerrecht fliesenden Verpflichtungen bei der Durchführung des Asylverfahrens respektiere, sei durch diese Darlegungen widerlegt. Aufgrund seiner psychischen Problemen und der nicht gewährleisteten Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien bestehe das konkrete Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt. Schliesslich sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht abschliessen geklärt. Anlässlich des Arzttermins vom 23. September 2021 habe er von einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands berichtet, weshalb ein weiterer psychiatrischer Termin am 5. November 2021 vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, konkret zu prüfen, ob die vom behandelnden Psychiater empfohlene psychologisch-psychotherapeutische Behandlung in Kroatien verfügbar wäre.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Februar 2017 in Griechenland und am (...) Juni 2021 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 23. September 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 5. Oktober 2021 zu.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. Seine Behauptung, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, ist im afghanischen Kontext nicht gänzlich unplausibel. Zudem lassen sich seine Angaben hinsichtlich seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan sowie der Dauer der Aufenthalte im Iran, in der Türkei, in Griechenland sowie auf der sogenannten Balkanroute grob mit dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) in Einklang bringen. Dies stellt ein (schwaches) Indiz zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit dar.

E. 6.3.3 Hingegen ergab das beim Beschwerdeführer vorgenommene Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird der Beweiswert des Altersgutachtens durch den Umstand, dass keine Altersbestimmung aufgrund des Zahnalters durchgeführt werden konnte, nicht massgeblich vermindert, zumal die Ergebnisse der Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie der Handknochen übereinstimmend ein mittleres Skelettalter von mehr als (...) Jahren ergaben. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist. Dass bei der Handröntgenuntersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt wurde, steht dieser Feststellung angesichts des Gesamtergebnisses der Altersuntersuchung nicht entgegen.

E. 6.3.4 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen und kroatischen Behörden in diesen Ländern unter unterschiedlichen Personalien registriert wurde, welche zudem nicht mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden übereinstimmen. Dass das in Griechenland vermerkte Geburtsdatum ([...]) auf einem blossen, auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführenden Irrtum beruht, ist nicht plausibel, zumal diese Erklärung die ebenfalls abweichend registrierten Vor- und Familiennamen des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermag. Nicht nachvollziehbar ist ferner seine - im Widerspruch zur Auskunft der griechischen Behörden stehende - Aussage anlässlich der Erstbefragung, in Griechenland sei als Geburtsjahr "(...)" registriert worden (vgl. Protokoll A16 S. 6). Gegen eine versehentliche Falsch-Registrierung des Namens des Beschwerdeführers in Griechenland spricht im Übrigen der Umstand, dass er in Kroatien mit einem fast gleichlautenden Familiennamen (D._______) registriert wurde. Schliesslich steht seine Darstellung, er habe sich gegenüber den kroatischen Behörden als Mitglied einer anderen Familie ausgegeben, welche er vor dem Grenzübertritt kennengelernt habe, sowohl im Widerspruch zur Auskunft der kroatischen Behörden, wonach er als unbegleiteter Minderjähriger zusammen mit einem Bruder registriert worden sei, als auch zur Ähnlichkeit seiner in Griechenland und Kroatien registrierten Namen. Auch wenn diese Ungereimtheiten nicht nur das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betreffen, schüren sie doch erhebliche Zweifel an den von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Personalien und damit insoweit auch an seinen Angaben zu seinem Alter.

E. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.

E. 6.5 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-4018/2021 vom 15. September 2021 S. 5 f., D-3407/2021 vom 29. Juli 2021 S. 6 f., E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6, F-3061/2021 vom 9. Juli 2021 E. 5 oder D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; alle zitierten Verfahren betrafen - wie das vorliegende - Wieder-aufnahmekonstellationen).

E. 7.1.2 Aus der Formulierung der Angaben der kroatischen Behörden gegenüber dem SEM (vgl. insbes. Antwort auf Informationsersuchen, 16. August 2021, A24 [S. 1], und Zustimmungsschreiben, 5. Oktober 2021, A42 [je S. 1]: "The procedure is still ongoing") ist zu schliessen dass das Asylverfahren in Kroatien nach der der Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt wird.

E. 7.1.3 Auch die geltend gemachten Drohungen und Erniedrigungen, welche der Beschwerdeführer angeblich im Flüchtlingscamp in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden.

E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell in konstanter Praxis davon aus, dass, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. oben E. 7.1.1).

E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - gerade anders als es dies in der Verfügung, die dem Verfahren E-3078/2019 zu Grunde lag, getan hatte - ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbesondere zur Situation betreffend die illegalen sogenannten Push-Backs genommen hat. Das SEM ist nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende, die alle ausnahmslos über die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Zudem seien keine Hinweise vorhanden, die belegen würden, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Diese Ansicht wird, wie erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; eine Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 7.3.2 Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen wurden bei ihm folgende gesundheitlichen Probleme diagnostiziert: Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, Epistaxis (spontanes Nasenbluten), Polyposis nasalis deformans (Polypen in der Nase), Schlafstörungen, Lymphangitis (Entzündung des Lymphsystems).

E. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3.5 Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile BVGer E-3281/2021 a.a.O. E. 7.5.2, D-1304/2021 a.a.O. E. 7.3.1 oder F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3, je m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung in Kroatien kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Überwachungsmechanismus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Maßnahmen zu ermitteln (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Länderbericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Im vorliegenden Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen Behandlungen definiert wurden, so dass die obengenannten Schwierigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer relativiert werden müssen. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung an die in Kroatien vorhandenen karitativen Organisationen wenden könne (vgl. hierzu: Urteil BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 5.2.3).

E. 7.3.6 Wie von der Vorinstanz festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Einholung patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als erforderlich.

E. 7.3.7 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern solche einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien hätten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7.3.8 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Kroatien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezüglich subeventuell gestellte Antrag abgewiesen wird.

E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung des Asyl-Nichteintretens-entscheids ist damit abzuweisen.

E. 9 Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 6.3). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem insbesondere seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4550/2021 und E-4570/2021 Urteil vom 22. Oktober 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...) alias D._______, geboren am (...) Afghanistan, vertreten durch MLaw Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2021 unter Angabe der Identität A._______, geboren (...), in der Schweiz um Asyl nach; mithin machte er geltend, noch minderjährig zu sein. Am 28. Juli 2021 mandatierte er die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2017 in Griechenland und am (...) Juni 2021 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. In der Folge erbat das SEM von den griechischen und den kroatischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren (...), registriert worden sei, während die kroatischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis setzten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter der Identität D._______, geboren (...), bekannt sei. D. Anlässlich der Erstbefragung vom 3. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, er befürchte Probleme mit den kroatischen Behörden, weil er dort falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Zudem sei er vom Personal des Flüchtlingscamps in Kroatien schlecht behandelt worden. E. Am 13. August 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital E._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 18. August 2021 ein entsprechendes Gutachten erstellt. F. Mit Schreiben vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen bei den griechischen und kroatischen Behörden sowie des Altersgutachtens und zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS gewährt. G. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Anpassung des registrierten Geburts-datums abzusehen. H. Am 9. September 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Verwandtschaftsverhältnis zu einem anderen Asylsuchenden (F._______, N [...]), bei welchem es sich gemäss Auskunft der griechischen Behörden um einen Bruder von ihm handle. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. September 2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dieser Person um einen Familienangehörigen handle. I. Am 23. September 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 stimmten die kroatischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. J. Im Zeitraum zwischen 18. August 2021 und 24. September 2021 wurden vier ärztliche Kurzberichte sowie ein psychiatrisches Konsilium zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (eröffnet am 8. Oktober 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, die Personalien des Beschwerdeführers würden im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) wie folgt erfasst: A._______, geboren (...), Afghanistan. L. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinsicher Versorgung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 18. Oktober 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerde-entscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. 2.1.1 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-4570/2021 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-4550/2021 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.2 2.2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt vagen und ungenauen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte Alter glaubhaft zu machen. Er habe keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht und seine Angaben betreffend die Registrierung in Griechenland und Kroatien stünden im Widerspruch zu den von den Behörden dieser Länder übermittelten Informationen. Dass der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt der Einreise in Griechenland angeblich erst (...)-jährig gewesen sei, von den dortigen Behörden irrtümlicherweise als (...)-jährig registriert worden sei, sei nicht plausibel. Ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit sei das vorliegende Altersgutachten. Die Skelettaltersanalyse weise klar auf seine Volljährigkeit hin. Der Argumentation, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse die Altersangaben des Beschwerdeführers stütze, könne nicht gefolgt werden, da sich gestützt auf diese keine zuverlässigen Angaben zur Frage der Volljährigkeit machen liessen. Insgesamt würden die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, diejenigen zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit über- wiegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Kroatien unter dem Familiennamen C._______ und jeweils in Begleitung eines Bruders registriert worden sei, lasse Zweifel an seinen Angaben betreffend diese Registrierungen aufkommen. Dies sei zwar nicht als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten, nähre aber die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Im Weiteren vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Nach aktuellen Erkenntnissen könne die in letzter Zeit geübte Kritik am Vorgehen kroatischer Behörden im Zusammenhang mit sogenannten Push-backs im Grenzgebiet nicht mit Rückführungen in dieses Land gestützt auf die Dublin-Verordnung im Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, und es sei kaum denkbar, dass eine Kettenabschiebung drohe. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der vorliegenden Arztberichte genügend erstellt. Kroatien verfüge über eine ausreichend medizinische Infrastruktur und sei durch Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinsicher Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung be-urteilt und es werde dem aktuellen Gesundheitszustand dadurch Rechnung getragen, dass die kroatischen Behörden diesbezüglich informiert würden. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde betont, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Aussagen zum Fehlen von Identitätspapieren, zu seinem Schulbesuch sowie zum Alter von ihm und seinem Bruder im Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht. Diese sowie seine Aussagen zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte in Drittstaaten liessen sich rechnerisch vereinbaren und seien widerspruchsfrei. Er habe sein korrektes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sowie bei der Erstbefragung gemäss europäischem als auch afghanischem Kalender genannt. Es sei im soziokulturellen Kontext Afghanistans durchaus üblich, dass Jugendliche keine genauen Angaben zu ihrem Alter machen könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Schule nur wenige Jahre lang besucht habe und die geschilderten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Er habe überzeugend erklären können, warum er nicht im Besitz von Identitätspapieren sei. Den in Griechenland registrierten Daten komme nur ein sehr verminderter Beweiswert zu. Es sei bei der Registrierung kein Dolmetscher anwesend gewesen und es sei durchaus vorstellbar, dass sein Alter sowie seine Personalien durch die griechischen Behörden falsch aufgenommen worden seien. In Kroatien habe er sich als Mitglied einer anderen Familie ausgegeben und unter falschem Namen registrieren lassen. Das Altersgutachten stelle allein auf die Untersuchung der Schlüsselbeine ab und sei daher nur ein sehr schwaches Indiz für seine Volljährigkeit. Hervorzuheben sei, dass sich aus der Handröntgenanalyse ergebende Mindestalter von (...) Jahren, was mit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit übereinstimme. Schliesslich spreche auch sein Verhalten und seine Verunsicherung nach der Zuweisung in die Erwachsenenstrukturen für seine Minderjährigkeit. Insgesamt würden die Indizien für seine Minderjährigkeit diejenigen, die für eine Volljährigkeit sprechen würden, klar überwiegen. Daher sei im ZEMIS das Geburtsdatum des (...) einzutragen. 5.2.2 Sollte das Gericht wider Erwarten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, sei dennoch auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei ihm zunächst die Einreise nach Kroatien mehrmals verwehrt worden, und auch nach der geglückten Einreise sei er im kroatischen Flüchtlingscamp Drohungen und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen. Angesichts der aktuellen Berichte über die Situation Asylsuchender in Kroatien sei fraglich, ob dieser Staat willens und in der Lage sei, ein faires Asylverfahren zu gewährleisten und die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung zu verhindern. Aus verschiedenen Berichten würden sich Hinweise auf systemische Schwächen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben, und es könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Im Weiteren leide er unter verschiedenen psychischen und psychischen Gesundheitsproblemen. Es gebe ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung Kroatien, insbesondere für psychisch kranke Asylsuchende. Die Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich durch Nichtregierungsorganisationen übernommen, welche jedoch nur über limitierte finanzielle Mittel verfügen würden. Das kroatische Gesundheitswesen sei zudem durch die COVID-19-Pandemie stark beansprucht, und der Zugang für Asylsuchende dadurch zusätzlich erschwert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er die zwingend benötigte psychologische Betreuung und Behandlung erhalten würde. Die grundsätzliche Vermutung, dass Kroatien die aus dem Völkerrecht fliesenden Verpflichtungen bei der Durchführung des Asylverfahrens respektiere, sei durch diese Darlegungen widerlegt. Aufgrund seiner psychischen Problemen und der nicht gewährleisteten Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien bestehe das konkrete Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt. Schliesslich sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei noch nicht abschliessen geklärt. Anlässlich des Arzttermins vom 23. September 2021 habe er von einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands berichtet, weshalb ein weiterer psychiatrischer Termin am 5. November 2021 vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, konkret zu prüfen, ob die vom behandelnden Psychiater empfohlene psychologisch-psychotherapeutische Behandlung in Kroatien verfügbar wäre. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (...) Februar 2017 in Griechenland und am (...) Juni 2021 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 23. September 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 5. Oktober 2021 zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. Seine Behauptung, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, ist im afghanischen Kontext nicht gänzlich unplausibel. Zudem lassen sich seine Angaben hinsichtlich seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan sowie der Dauer der Aufenthalte im Iran, in der Türkei, in Griechenland sowie auf der sogenannten Balkanroute grob mit dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) in Einklang bringen. Dies stellt ein (schwaches) Indiz zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit dar. 6.3.3 Hingegen ergab das beim Beschwerdeführer vorgenommene Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird der Beweiswert des Altersgutachtens durch den Umstand, dass keine Altersbestimmung aufgrund des Zahnalters durchgeführt werden konnte, nicht massgeblich vermindert, zumal die Ergebnisse der Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie der Handknochen übereinstimmend ein mittleres Skelettalter von mehr als (...) Jahren ergaben. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist. Dass bei der Handröntgenuntersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt wurde, steht dieser Feststellung angesichts des Gesamtergebnisses der Altersuntersuchung nicht entgegen. 6.3.4 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen und kroatischen Behörden in diesen Ländern unter unterschiedlichen Personalien registriert wurde, welche zudem nicht mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden übereinstimmen. Dass das in Griechenland vermerkte Geburtsdatum ([...]) auf einem blossen, auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführenden Irrtum beruht, ist nicht plausibel, zumal diese Erklärung die ebenfalls abweichend registrierten Vor- und Familiennamen des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermag. Nicht nachvollziehbar ist ferner seine - im Widerspruch zur Auskunft der griechischen Behörden stehende - Aussage anlässlich der Erstbefragung, in Griechenland sei als Geburtsjahr "(...)" registriert worden (vgl. Protokoll A16 S. 6). Gegen eine versehentliche Falsch-Registrierung des Namens des Beschwerdeführers in Griechenland spricht im Übrigen der Umstand, dass er in Kroatien mit einem fast gleichlautenden Familiennamen (D._______) registriert wurde. Schliesslich steht seine Darstellung, er habe sich gegenüber den kroatischen Behörden als Mitglied einer anderen Familie ausgegeben, welche er vor dem Grenzübertritt kennengelernt habe, sowohl im Widerspruch zur Auskunft der kroatischen Behörden, wonach er als unbegleiteter Minderjähriger zusammen mit einem Bruder registriert worden sei, als auch zur Ähnlichkeit seiner in Griechenland und Kroatien registrierten Namen. Auch wenn diese Ungereimtheiten nicht nur das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betreffen, schüren sie doch erhebliche Zweifel an den von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Personalien und damit insoweit auch an seinen Angaben zu seinem Alter. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 6.5 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-4018/2021 vom 15. September 2021 S. 5 f., D-3407/2021 vom 29. Juli 2021 S. 6 f., E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6, F-3061/2021 vom 9. Juli 2021 E. 5 oder D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen; alle zitierten Verfahren betrafen - wie das vorliegende - Wieder-aufnahmekonstellationen). 7.1.2 Aus der Formulierung der Angaben der kroatischen Behörden gegenüber dem SEM (vgl. insbes. Antwort auf Informationsersuchen, 16. August 2021, A24 [S. 1], und Zustimmungsschreiben, 5. Oktober 2021, A42 [je S. 1]: "The procedure is still ongoing") ist zu schliessen dass das Asylverfahren in Kroatien nach der der Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt wird. 7.1.3 Auch die geltend gemachten Drohungen und Erniedrigungen, welche der Beschwerdeführer angeblich im Flüchtlingscamp in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell in konstanter Praxis davon aus, dass, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. oben E. 7.1.1). 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweist, verkennt er, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - gerade anders als es dies in der Verfügung, die dem Verfahren E-3078/2019 zu Grunde lag, getan hatte - ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbesondere zur Situation betreffend die illegalen sogenannten Push-Backs genommen hat. Das SEM ist nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende, die alle ausnahmslos über die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Zudem seien keine Hinweise vorhanden, die belegen würden, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Diese Ansicht wird, wie erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; eine Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.3.2 Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen wurden bei ihm folgende gesundheitlichen Probleme diagnostiziert: Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, Epistaxis (spontanes Nasenbluten), Polyposis nasalis deformans (Polypen in der Nase), Schlafstörungen, Lymphangitis (Entzündung des Lymphsystems). 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.5 Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile BVGer E-3281/2021 a.a.O. E. 7.5.2, D-1304/2021 a.a.O. E. 7.3.1 oder F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3, je m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung in Kroatien kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Überwachungsmechanismus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Maßnahmen zu ermitteln (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Länderbericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Im vorliegenden Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen Behandlungen definiert wurden, so dass die obengenannten Schwierigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer relativiert werden müssen. Sodann hat die Vorinstanz bereits dargelegt, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung an die in Kroatien vorhandenen karitativen Organisationen wenden könne (vgl. hierzu: Urteil BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 5.2.3). 7.3.6 Wie von der Vorinstanz festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Einholung patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als erforderlich. 7.3.7 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern solche einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien hätten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 7.3.8 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Kroatien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezüglich subeventuell gestellte Antrag abgewiesen wird. 7.5 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung des Asyl-Nichteintretens-entscheids ist damit abzuweisen.

9. Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 6.3). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem insbesondere seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch und der Überstellung nach Kroatien nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: