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E-1825/2022

E-1825/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2021 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, und verfügte zudem, er werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter den Personalien A._______, geboren am (…), Afghanistan (mit Be- streitungsvermerk) erfasst. C. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 sowohl hinsichtlich des Nichtein- tretens auf sein Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als auch hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS abgewiesen. D. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2021 nach Kroatien über- stellt. II. E. Das Migrationsamt des Kantons F._______ informierte das SEM am

23. Februar 2022 darüber, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut in die Schweiz eingereist sei und ersuchte um Einleitung eines Dublin-Verfahrens.

E-1825/2022 Seite 3 F. F.a Das SEM ersuchte Kroatien mit Schreiben vom 25. Februar 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die kroatischen Dublin-Behörden stimmten diesem Ersuchen am

10. März 2022 zu. G. G.a Mit als "Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Verfü- gung des SEM vom 7. Oktober 2021 zurückzukommen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei zur Neubeurteilung zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen. G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer könne nunmehr mit zwei zwischenzeitlich beschafften Identitäts- dokumenten belegen, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Demnach sei die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Rückführung nach Kroatien und die dort gemachten Erfahrungen hätten zu einer erneuten Traumatisierung und damit zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt. Er habe in Kroatien die benö- tigte Unterstützung, namentlich in medizinsicher Hinsicht, nicht erhalten und deshalb zwei Suizidversuche verübt. G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos von zwei Identitätsdokumenten (afghanische Tazkira, kroatischer Perso- nalausweis), das Schreiben einer Psychologin vom 8. März 2022 sowie Auszüge aus E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seiner Rechts- vertretung respektive zwischen dieser und dem kantonalen Migrationsamt zu den Akten. H. H.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

21. März 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Überstellung nach Kroatien H.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2022 legte der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht, wobei er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Eingabe vom 9. März 2022 verwies,

E-1825/2022 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 11. April 2022 – eröffnet am 12. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer J. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. April 2022 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vorab ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen K. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. April 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

20. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und insoweit auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe- gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-1825/2022 Seite 6 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

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E. 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxis- kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. Juni 2021 in Kroatien ein Asyl- gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Be- hörden am 25. Februar 2022 um seine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Be- gründung festgestellt, dass den mit dem schriftlichen Asylgesuch vom

9. März 2022 eingereichten Dokumenten (Fotografie einer Tazkira und eines kroatischer Personalausweises) kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf das Alter beigemessen werden kann und diese an der im ersten Asylverfahren rechtskräftig getroffenen Einschätzung, er habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, nichts zu ändern ver- mögen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung sowie im ersten Asylverfahren (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021, Urteil des BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 6.3) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermag.

E. 5.3 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnah- meersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E-1825/2022 Seite 8 6.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden in Kroatien und die Erlebnisse des Beschwerdeführers Mängel im kroatischen Asylsystem geltend gemacht (Misshandlungen von Asylsuchenden, illegale sogenannte Pushbacks, mangelhafte Unterbrin- gung und medizinische Versorgung). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden in Kroatien und die Erlebnisse des Beschwerdeführers Mängel im kroatischen Asylsystem geltend gemacht (Misshandlungen von Asylsuchenden, illegale sogenannte Pushbacks, mangelhafte Unterbringung und medizinische Versorgung).

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022 S. 6 f. und D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.1.3, je m.w.H.).

E. 6.4 Auch die geltend gemachten Drohungen und Erniedrigungen, welche der Beschwerdeführer angeblich im Flüchtlingscamp in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehl-verhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden.

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO weiterhin nicht gerechtfertigt.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.6.1 Es wurde bereits im vorangegangenen Verfahren festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, oder dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen hat das SEM bereits im vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbesondere zur Situation betreffend die sogenannten Pushbacks genommen (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021; Urteil des BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 7.2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als nicht gerechtfertigt.

E. 6.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nicht-regierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2, E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2, D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.3.1 und F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3, je m.w.H.). Es liegen weiterhin keine wesentlichen Hinweise dafür vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht grundsätzlich nicht nachkommen würde. Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Über-wachungsmechanismus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Massnahmen zu ermitteln (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Länderbericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Vorliegend sind die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen Behandlungen im Wesentlichen definiert worden, weshalb die vorgenannten Schwierigkeiten zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung zudem an die in Kroatien operierenden karitativen Organisationen wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 5.2.3).

E. 6.6.4 Weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch das Schreiben der Psychologin vermögen eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern solche einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach auch insoweit als nicht berechtigt.

E. 6.6.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.6.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.6.7 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 6.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Folge-Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Für eine Rückweisung der Sache besteht ebenfalls keine Veranlassung.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richt- linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022 S. 6 f. und D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.1.3, je m.w.H.). 6.4 Auch die geltend gemachten Drohungen und Erniedrigungen, welche der Beschwerdeführer angeblich im Flüchtlingscamp in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehl- verhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO weiterhin nicht gerechtfertigt. 6.6 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E-1825/2022 Seite 9 6.6.1 Es wurde bereits im vorangegangenen Verfahren festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, oder dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen hat das SEM bereits im vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbeson- dere zur Situation betreffend die sogenannten Pushbacks genommen (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021; Urteil des BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 7.2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entneh- men, dass diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegen- den Verfahren auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als nicht gerechtfertigt. 6.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer er- heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Die dokumentier- ten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über- stellung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die

E-1825/2022 Seite 10 Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Be- dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nicht- regierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2, E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2, D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.3.1 und F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3, je m.w.H.). Es liegen weiterhin keine wesent- lichen Hinweise dafür vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht grundsätzlich nicht nachkommen würde. Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Über- wachungsmechanismus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Mass- nahmen zu ermitteln (vgl. ASYLUM INFORMATION DATABASE [AIDA], Länder- bericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Vorliegend sind die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen Behandlungen im Wesentlichen definiert worden, weshalb die vorgenann- ten Schwierigkeiten zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung zudem an die in Kroatien operierenden karitativen Organisationen wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 5.2.3). 6.6.4 Weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch das Schreiben der Psychologin vermögen eine andere Einschätzung zu recht- fertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Abklärun- gen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern solche einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhalts- abklärung erweist sich demnach auch insoweit als nicht berechtigt. 6.6.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E-1825/2022 Seite 11 6.6.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6.7 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hin- weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwal- tungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 6.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Folge-Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Für eine Rückweisung der Sache besteht ebenfalls keine Veranlassung. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-1825/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1825/2022 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), alias E._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Lea Riedener, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2021 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, und verfügte zudem, er werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter den Personalien A._______, geboren am (...), Afghanistan (mit Bestreitungsvermerk) erfasst. C. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 sowohl hinsichtlich des Nichtein-tretens auf sein Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als auch hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS abgewiesen. D. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2021 nach Kroatien überstellt. II. E. Das Migrationsamt des Kantons F._______ informierte das SEM am 23. Februar 2022 darüber, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut in die Schweiz eingereist sei und ersuchte um Einleitung eines Dublin-Verfahrens. F. F.a Das SEM ersuchte Kroatien mit Schreiben vom 25. Februar 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F.b Die kroatischen Dublin-Behörden stimmten diesem Ersuchen am 10. März 2022 zu. G. G.a Mit als "Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021 zurückzukommen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei zur Neubeurteilung zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen. G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nunmehr mit zwei zwischenzeitlich beschafften Identitätsdokumenten belegen, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Demnach sei die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Rückführung nach Kroatien und die dort gemachten Erfahrungen hätten zu einer erneuten Traumatisierung und damit zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt. Er habe in Kroatien die benötigte Unterstützung, namentlich in medizinsicher Hinsicht, nicht erhalten und deshalb zwei Suizidversuche verübt. G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos von zwei Identitätsdokumenten (afghanische Tazkira, kroatischer Personalausweis), das Schreiben einer Psychologin vom 8. März 2022 sowie Auszüge aus E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seiner Rechts-vertretung respektive zwischen dieser und dem kantonalen Migrationsamt zu den Akten. H. H.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Überstellung nach Kroatien H.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2022 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht, wobei er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Eingabe vom 9. März 2022 verwies, I. Mit Verfügung vom 11. April 2022 - eröffnet am 12. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer J. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. April 2022 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vorab ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen K. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. April 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. Juni 2021 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 25. Februar 2022 um seine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 10. März 2022 zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass den mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 9. März 2022 eingereichten Dokumenten (Fotografie einer Tazkira und eines kroatischer Personalausweises) kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf das Alter beigemessen werden kann und diese an der im ersten Asylverfahren rechtskräftig getroffenen Einschätzung, er habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie im ersten Asylverfahren (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021, Urteil des BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 6.3) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermag. 5.3 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf Berichte zur Lage von Asylsuchenden in Kroatien und die Erlebnisse des Beschwerdeführers Mängel im kroatischen Asylsystem geltend gemacht (Misshandlungen von Asylsuchenden, illegale sogenannte Pushbacks, mangelhafte Unterbringung und medizinische Versorgung). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022 S. 6 f. und D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.1.3, je m.w.H.). 6.4 Auch die geltend gemachten Drohungen und Erniedrigungen, welche der Beschwerdeführer angeblich im Flüchtlingscamp in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei Fehl-verhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO weiterhin nicht gerechtfertigt. 6.6 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.6.1 Es wurde bereits im vorangegangenen Verfahren festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, oder dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen hat das SEM bereits im vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbesondere zur Situation betreffend die sogenannten Pushbacks genommen (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2021; Urteil des BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 7.2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als nicht gerechtfertigt. 6.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In Einklang mit dem SEM ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nicht-regierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-7/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2, E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2, D-1304/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.3.1 und F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3, je m.w.H.). Es liegen weiterhin keine wesentlichen Hinweise dafür vor, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht grundsätzlich nicht nachkommen würde. Der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung kann zwar unter Umständen erschwert sein, da kein Über-wachungsmechanismus besteht, um schutzbedürftige Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen und die zu ihren Gunsten zu treffenden Massnahmen zu ermitteln (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Länderbericht: Kroatien, 2019, Aktualisierung April 2020, S. 80). Vorliegend sind die Diagnosen bereits in der Schweiz gestellt und die erforderlichen Behandlungen im Wesentlichen definiert worden, weshalb die vorgenannten Schwierigkeiten zu relativieren sind. Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung zudem an die in Kroatien operierenden karitativen Organisationen wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4218/2020 vom 3. September 2020 E. 5.2.3). 6.6.4 Weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch das Schreiben der Psychologin vermögen eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern solche einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien haben könnten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach auch insoweit als nicht berechtigt. 6.6.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6.7 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 6.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Folge-Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Für eine Rückweisung der Sache besteht ebenfalls keine Veranlassung.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: