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E-4734/2023

E-4734/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter).

E. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-4828/2023 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-4734/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

E. 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt widersprüchlichen, unplausiblen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte minderjährige Alter glaubhaft zu machen. Er habe sich nicht durch ein rechtsgültiges Identitätsdokument ausweisen können; die eingereichte Fotokopie der Taskira habe einen reduzierten Beweiswert. Auch seine Erklärung, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sei nicht plausibel. Sein vermeintliches Geburtsdatum finde sich weder in der ablehnenden Antwort Bulgariens (Erfassung Geburtsdatum: [...] 2003) noch in der zustimmenden Antwort Kroatiens (Erfassung Geburtsdatum: [...] 2003). Er sei bereits in zwei Dublin-Mitgliedstaaten als Volljähriger erfasst worden, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt werde. Nachdem er bei der Erstbefragung als Ausreisedatum aus dem Heimatland und aus der Türkei «2021» respektive «2. Monat des Jahres (...)» angegeben habe, erwiesen sich auch seine Erklärungen, den gregorianischen Kalender nicht zu kennen respektive Analphabet zu sein, als unbehelflich. Ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit sei das vorliegende Altersgutachten. Die forensische Altersabklärung basiere auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD), welche allgemein anerkannt sei und den aktuellen wissenschaftlichen Stand in der forensischen Altersdiagnostik widerspiegle. Das Gutachten weise deshalb erhöhte Aussagekraft auf. Laut diesem sei bei ihm von einem Mindestalter von über 18 Jahren auszugehen. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Durchschnittsalter von 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen. Aufgrund der mehrfach unglaubhaften Aussagen zum Alter betrachte das SEM den 1. Januar (...) als korrektes respektive wahrscheinlicheres Geburtsdatum, weshalb dem Antrag auf ZEMIS-Anpassung (dieses beim 23. März 2006 zu belassen) nicht nachgekommen werden könne. Die Änderung des Geburtsdatums sei kurz vor dem Asylentscheid vorgenommen worden, so dass die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten würden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden oder dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Tage lang in Kroatien aufgehalten und habe nichts zu essen erhalten. Daraus könne geschlossen werden, dass er sich nicht oder nur kurz in einer regulären Unterkunft für Asylsuchende aufgehalten habe. Seine Schilderungen liessen nicht auf die allgemeine Aufnahmesituation für Asylsuchende in Kroatien schliessen. Dublin-Rückkehrende erhielten grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis. Soweit er angegeben habe, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen und seine zwei Daumenabdrücke seien zwangsweise erfolgt, sei auf den Eurodac-Abgleich zu verwiesen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien erfasst worden sei. Das Eurodac-System erfordere immer die Fingerabdrücke aller zehn Finger für die Registrierung eines Asylgesuches. Seine Angabe sei daher unglaubhaft.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, das vorgenommene Altersgutachten sei zweifelhaft; es habe nur die linke Seite des Schlüsselbeins für die Untersuchung beigezogen werden können; die rechte Seite weise eine anatomische Normvariante auf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die anatomische Normalvariante mindernd auf die Zuverlässigkeit der Schlüsselbeinanalyse auswirke. Zudem habe aufgrund der fehlenden Weisheitszähne auch das Zahnalter des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Das Gutachten weise nur geringen Beweiswert auf, da es nicht auf allen wesentlichen Bestandteilen der Altersschätzung basiere; hierzu wurde auf das «3-Säulen-Prinzip» und das diesbezügliche Methodendokument der AGFAD verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum, den (...)1385 respektive (...) 2006, angegeben. Es sei nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum vom Vater anlässlich der Beschaffung eines Tazkira erfahren habe und er trotz seines geringen Bildungsniveaus sein Geburtsdatum und Alter habe nennen können. Angesichts seiner Reise und seines längeren Aufenthalts in Drittstaaten sei auch sein Rückgriff auf die weltweit übliche Zeitrechnung nicht verwunderlich. Die in Bulgarien und Kroatien registrierten Altersangaben seien nicht massgebend. Die eingereichte Tazkira, die mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum übereinstimme, sei ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Ein Geburtsdatum im Jahr 2006 erscheine wahrscheinlicher als ein solches im Jahr (...). Der Beschwerdeführer könne sich als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender direkt auf die korrekte Anwendung des Kriterienkatalogs in Kapitel III Dublin-III-VO berufen.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 19. Juni 2023 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben; er trägt jedoch vor, die Asylgesuchstellung sei nicht freiwillig erfolgt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für die Behandlung seines Asylgesuchs auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. Seine Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben, ist im afghanischen Kontext indessen plausibel.

E. 6.3 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Altersgutachten vom 24. Mai 2023, wonach beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werde. Somit sei das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monat nicht plausibel. Seine Vorbringen hinsichtlich der Tazkira würden nicht überzeugen.

E. 6.4 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das jeweils behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum - der vom Beschwerdeführer behauptete (...) 2006 oder der von der Vorinstanz behauptete 1. Januar (...) - wahrscheinlicher ist.

E. 6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2, E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.5, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.6 Im Altersgutachten vom 24. Mai 2023 zur Untersuchung vom 17. Mai 2023 wurde vorab vermerkt, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsrelevanten Erkrankung beziehungsweise Medikamenteneinnahmen ergeben habe. Die Befunde der Röntgenuntersuchung der Hand würden dem Bild eines abgeschlossenen Skelettwachstums entsprechen. Die Indikation für die Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine sei daher gegeben. Die zahnärztliche Untersuchung habe an den Zähnen 3 bis 7 im dritten Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben. Weil die Weisheitszähne nicht vorhanden seien, habe deren Entwicklung für die forensische Altersdiagnostik nicht herangezogen werden können. Die radiologische Altersschätzung des Handskeletts ergab nach Thiemann, Nitz und Schmeling ein mittleres Knochenalter von 18 Jahren. In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile wiesen linksseitig in der computertomographischen Untersuchung ein Stadium 4 nach Kellinghaus und Schmeling und rechtsseitig eine nicht beurteilbare anatomische Normvariante auf. Dabei entspreche das linksseitig vorliegende Stadium 4 einem durchschnittlichen Lebensalter von 29 Jahren sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) könne bei diesem Befund nicht stimmen.

E. 6.7.1 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es als ein starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (21.6 Jahre). Die Weisheitszähne respektive deren Entwicklung konnten - wie erwähnt - für die Altersdiagnostik nicht herangezogen werden.

E. 6.7.2 Gemäss dem massgeblichen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), welches vom Beschwerdeführer explizit zitiert wird (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 6), ist bei der Frage nach der Volljährigkeit gerade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfüllt als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wohingegen die Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für die forensische Altersschätzung nicht geeignet sind. Dazu ist mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, Kapitel 4, 8.1 f. und 9.2).

E. 6.7.3 Im vorliegenden Gutachten vom 24. Mai 2023 wurde beim Beschwerdeführer bei der medialen Schlüsselbeinepiphyse linksseitig bereits das Stadium 4 festgestellt, bei welchem das minimale Alter bei 21.6 Jahren liegt, also deutlich über 18 Jahren. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein vor dem Hintergrund des Methodendokuments ist kein starkes Indiz erkennbar, welches für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter spricht. Gemäss dem zitierten Methodendokument ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettierung; im Gegenteil käme es bei anderen Populationen eher zu einer Altersunterschätzung, weshalb sich die Anwendung der einschlägigen Referenzstudien auf andere Populationen für die Betroffenen nicht nachteilig auswirke (vgl. ebenda Kapitel 6).

E. 6.7.4 Ferner ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter zwar konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von Realkennzeichen geprägt sind. Es mag zwar zutreffen, dass für die afghanische Bevölkerung im Alltag dem konkreten Geburtsdatum keine grosse Bedeutung zukommt. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum respektive sein Alter von seinem Vater bei der Beschaffung seiner Tazkira erfahren hat. Dies überzeugt jedoch als Indiz für die Minderjährigkeit nicht. Auch lassen sich weder seinen Aussagen noch den Akten Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den bulgarischen oder kroatischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte; in diesen Dublin-Mitgliedstaaten wurde er vielmehr explizit als Volljähriger registriert.

E. 6.7.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt. Gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können einzig Reisepässe und Identitätskarten entsprechende Identitätsausweise darstellen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie einer auf seinen Namen lautenden Tazkira. Dies gilt umso mehr, als die Tazkira-Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und somit leicht fälschbar ist. Nachdem das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 21.6 Jahren bescheinigte, liegen vorliegend deutliche Hinweise vor, welche gegen das von ihm behauptete Alter sprechen.

E. 6.7.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens aufweist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter Beweiswert zu. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Fotokopie der Tazkira) ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006).

E. 6.7.7 Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-1162/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4.2). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Der Antrag um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist abzuweisen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist deshalb als volljährig zu betrachten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist folglich gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-4018/2021 vom 15. September 2021 S. 5 f. und E-4550/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 7.1.1 mit weiteren Verweisen auf - wie das vorliegende - Wiederaufnahmekonstellationen sowie E-1362/2023 vom 16. Mai 2023 E. 8.1 zu einer Übernahmekonstellation).

E. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, erhielten Zugang zum dortigen Asylverfahren; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.3 Aus der Formulierung der Angaben der kroatischen Behörden gegenüber dem SEM im Zustimmungsschreiben vom 19. Juni 2023 (vgl. A23: «your request for taking back [...] ist accepted [...] according to he Article 20(5) in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above») ist zu schliessen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Kroatien nach der Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt wird.

E. 7.4 Auch die geltend gemachte Unfreiwilligkeit seiner Asylgesuchstellung in Kroatien lässt nicht den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Bei einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden.

E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1362/2023, a.a.O., E. 9.2, E-1515/2023 vom 23. März 2023; je mit weiteren Verweisen). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen eine Rückweisung nach Kroatien sprechende Umstände geltend gemacht. Er legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien nach der Asylgesuchstellung am 17. April 2023 bis zur Einreise in die Schweiz am 23. April 2023 (A16 Ziffer 5.03) nur wenige Tage aufgehalten hat. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. A9, Ziffer 8.02). Er macht auch nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien bei Bedarf über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

E. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vollumfänglich zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 4. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem insbesondere die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der ZEMIS-Berichtigung und der Altersbestimmung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 14 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 aVDSG dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4734/2023 und E-4828/2023 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am 1. Januar (...), (gemäss eigenen Angaben: (...) 2006), Afghanistan, vertreten durch Tamara Fink, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Verfügung des SEM vom 21. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2023 unter Angabe der Identität A._______, geboren (...) 2006, in der Schweiz um Asyl nach; mithin machte er geltend, noch minderjährig zu sein. Am 26. April 2023 mandatierte er die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Bulgarien und am (...) 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 9. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation, seinem Geburtsdatum, zu seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab er an, Analphabet zu sein und Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben. Er habe sich zunächst in der Türkei aufgehalten, wo er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Im Februar 2023 habe er diese gekündigt und sei über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Sein Geburtsdatum habe er bei der Ausstellung seiner Tazkira im Jahr 2020 von seinem Vater erfahren. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Er machte geltend, weder in Bulgarien noch in Kroatien freiwillig ein Asylgesuch gestellt zu haben; in Kroatien seien ihm zwangsweise zwei Daumenfingerabdrücke abgenommen worden. Er sei aus Kroatien ausgereist, weil er nicht dort habe bleiben wollen; er habe in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Gesundheitliche Beschwerden machte er nicht geltend. Anlässlich der Befragung reichte er eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 15. Mai 2023 die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag. E. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. Mai 2023 (vgl. SEM-Akten [...]-[nachfolgend A]19/7) wurde festgehalten, dass sich nach den erhobenen Befunden für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17. Mai 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergebe. Das angegebene Alter von 17 Jahren und einen Monat könne daher nicht zutreffen. F. Am 5. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen und die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Die bulgarischen Behörden lehnten am 19. Juni 2023 das Ersuchen des SEM ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Kroatiens. Der Antwort der bulgarischen Behörden lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum «31.1.2003» registriert worden war. H. Gleichentags hiessen die kroatischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautete auf den «1.1.2003». I. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar (...) und zur voraussichtlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt (vgl. A25). J. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Der Umstand, dass er in Kroatien und Bulgarien mit verschiedenen Geburtsdaten registriert worden sei, lasse nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben (in der Schweiz) respektive auf die Volljährigkeit schliessen. Er sei Analphabet und kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er sich dort zur zwei Tage lang aufgehalten habe, von den Behörden geschlagen worden sei und kein Essen bekommen habe. Er beantragte, sein Geburtsdatum im ZEMIS sei mit dem (...) 2006 zu belassen; eventualiter sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine entsprechende ZEMIS-Verfügung zu erlassen, da zeitgleich mit der Altersanpassung die entsprechenden Rechtswirkungen eintreten würden und er von sämtlichen Minderjährigenstrukturen ausgeschlossen werde. Er sei bis zur Rechtskraft der Altersanpassung im BAZ in den UMA-Strukturen zu belassen. K. Mit Verfügung vom 21. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar (...). L. Mit Beschwerde vom 1. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. August 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass er seine Minderjährigkeit im Asylverfahren glaubhaft gemacht habe. Die Dispositivziffer 6 der SEM-Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 zu setzen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. M. Am 4. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter). 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-4828/2023 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-4734/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.2 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt widersprüchlichen, unplausiblen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte minderjährige Alter glaubhaft zu machen. Er habe sich nicht durch ein rechtsgültiges Identitätsdokument ausweisen können; die eingereichte Fotokopie der Taskira habe einen reduzierten Beweiswert. Auch seine Erklärung, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sei nicht plausibel. Sein vermeintliches Geburtsdatum finde sich weder in der ablehnenden Antwort Bulgariens (Erfassung Geburtsdatum: [...] 2003) noch in der zustimmenden Antwort Kroatiens (Erfassung Geburtsdatum: [...] 2003). Er sei bereits in zwei Dublin-Mitgliedstaaten als Volljähriger erfasst worden, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt werde. Nachdem er bei der Erstbefragung als Ausreisedatum aus dem Heimatland und aus der Türkei «2021» respektive «2. Monat des Jahres (...)» angegeben habe, erwiesen sich auch seine Erklärungen, den gregorianischen Kalender nicht zu kennen respektive Analphabet zu sein, als unbehelflich. Ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit sei das vorliegende Altersgutachten. Die forensische Altersabklärung basiere auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD), welche allgemein anerkannt sei und den aktuellen wissenschaftlichen Stand in der forensischen Altersdiagnostik widerspiegle. Das Gutachten weise deshalb erhöhte Aussagekraft auf. Laut diesem sei bei ihm von einem Mindestalter von über 18 Jahren auszugehen. Die Schlüsselbeinanalyse habe ein Durchschnittsalter von 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen. Aufgrund der mehrfach unglaubhaften Aussagen zum Alter betrachte das SEM den 1. Januar (...) als korrektes respektive wahrscheinlicheres Geburtsdatum, weshalb dem Antrag auf ZEMIS-Anpassung (dieses beim 23. März 2006 zu belassen) nicht nachgekommen werden könne. Die Änderung des Geburtsdatums sei kurz vor dem Asylentscheid vorgenommen worden, so dass die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten würden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden oder dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Tage lang in Kroatien aufgehalten und habe nichts zu essen erhalten. Daraus könne geschlossen werden, dass er sich nicht oder nur kurz in einer regulären Unterkunft für Asylsuchende aufgehalten habe. Seine Schilderungen liessen nicht auf die allgemeine Aufnahmesituation für Asylsuchende in Kroatien schliessen. Dublin-Rückkehrende erhielten grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis. Soweit er angegeben habe, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen und seine zwei Daumenabdrücke seien zwangsweise erfolgt, sei auf den Eurodac-Abgleich zu verwiesen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien erfasst worden sei. Das Eurodac-System erfordere immer die Fingerabdrücke aller zehn Finger für die Registrierung eines Asylgesuches. Seine Angabe sei daher unglaubhaft. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, das vorgenommene Altersgutachten sei zweifelhaft; es habe nur die linke Seite des Schlüsselbeins für die Untersuchung beigezogen werden können; die rechte Seite weise eine anatomische Normvariante auf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die anatomische Normalvariante mindernd auf die Zuverlässigkeit der Schlüsselbeinanalyse auswirke. Zudem habe aufgrund der fehlenden Weisheitszähne auch das Zahnalter des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Das Gutachten weise nur geringen Beweiswert auf, da es nicht auf allen wesentlichen Bestandteilen der Altersschätzung basiere; hierzu wurde auf das «3-Säulen-Prinzip» und das diesbezügliche Methodendokument der AGFAD verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum, den (...)1385 respektive (...) 2006, angegeben. Es sei nachvollziehbar, dass er sein Geburtsdatum vom Vater anlässlich der Beschaffung eines Tazkira erfahren habe und er trotz seines geringen Bildungsniveaus sein Geburtsdatum und Alter habe nennen können. Angesichts seiner Reise und seines längeren Aufenthalts in Drittstaaten sei auch sein Rückgriff auf die weltweit übliche Zeitrechnung nicht verwunderlich. Die in Bulgarien und Kroatien registrierten Altersangaben seien nicht massgebend. Die eingereichte Tazkira, die mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum übereinstimme, sei ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Ein Geburtsdatum im Jahr 2006 erscheine wahrscheinlicher als ein solches im Jahr (...). Der Beschwerdeführer könne sich als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender direkt auf die korrekte Anwendung des Kriterienkatalogs in Kapitel III Dublin-III-VO berufen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 5. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 19. Juni 2023 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben; er trägt jedoch vor, die Asylgesuchstellung sei nicht freiwillig erfolgt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für die Behandlung seines Asylgesuchs auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. Seine Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben, ist im afghanischen Kontext indessen plausibel. 6.3 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Altersgutachten vom 24. Mai 2023, wonach beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werde. Somit sei das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monat nicht plausibel. Seine Vorbringen hinsichtlich der Tazkira würden nicht überzeugen. 6.4 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das jeweils behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum - der vom Beschwerdeführer behauptete (...) 2006 oder der von der Vorinstanz behauptete 1. Januar (...) - wahrscheinlicher ist. 6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2, E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.5, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.6 Im Altersgutachten vom 24. Mai 2023 zur Untersuchung vom 17. Mai 2023 wurde vorab vermerkt, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsrelevanten Erkrankung beziehungsweise Medikamenteneinnahmen ergeben habe. Die Befunde der Röntgenuntersuchung der Hand würden dem Bild eines abgeschlossenen Skelettwachstums entsprechen. Die Indikation für die Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine sei daher gegeben. Die zahnärztliche Untersuchung habe an den Zähnen 3 bis 7 im dritten Quadranten einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben. Weil die Weisheitszähne nicht vorhanden seien, habe deren Entwicklung für die forensische Altersdiagnostik nicht herangezogen werden können. Die radiologische Altersschätzung des Handskeletts ergab nach Thiemann, Nitz und Schmeling ein mittleres Knochenalter von 18 Jahren. In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile wiesen linksseitig in der computertomographischen Untersuchung ein Stadium 4 nach Kellinghaus und Schmeling und rechtsseitig eine nicht beurteilbare anatomische Normvariante auf. Dabei entspreche das linksseitig vorliegende Stadium 4 einem durchschnittlichen Lebensalter von 29 Jahren sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) könne bei diesem Befund nicht stimmen. 6.7 6.7.1 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es als ein starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E.4.2.2). Gemäss dem Gutachten des IRM liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (21.6 Jahre). Die Weisheitszähne respektive deren Entwicklung konnten - wie erwähnt - für die Altersdiagnostik nicht herangezogen werden. 6.7.2 Gemäss dem massgeblichen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), welches vom Beschwerdeführer explizit zitiert wird (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 6), ist bei der Frage nach der Volljährigkeit gerade die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfüllt als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wohingegen die Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für die forensische Altersschätzung nicht geeignet sind. Dazu ist mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, Kapitel 4, 8.1 f. und 9.2). 6.7.3 Im vorliegenden Gutachten vom 24. Mai 2023 wurde beim Beschwerdeführer bei der medialen Schlüsselbeinepiphyse linksseitig bereits das Stadium 4 festgestellt, bei welchem das minimale Alter bei 21.6 Jahren liegt, also deutlich über 18 Jahren. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein vor dem Hintergrund des Methodendokuments ist kein starkes Indiz erkennbar, welches für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter spricht. Gemäss dem zitierten Methodendokument ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettierung; im Gegenteil käme es bei anderen Populationen eher zu einer Altersunterschätzung, weshalb sich die Anwendung der einschlägigen Referenzstudien auf andere Populationen für die Betroffenen nicht nachteilig auswirke (vgl. ebenda Kapitel 6). 6.7.4 Ferner ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter zwar konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von Realkennzeichen geprägt sind. Es mag zwar zutreffen, dass für die afghanische Bevölkerung im Alltag dem konkreten Geburtsdatum keine grosse Bedeutung zukommt. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum respektive sein Alter von seinem Vater bei der Beschaffung seiner Tazkira erfahren hat. Dies überzeugt jedoch als Indiz für die Minderjährigkeit nicht. Auch lassen sich weder seinen Aussagen noch den Akten Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den bulgarischen oder kroatischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte; in diesen Dublin-Mitgliedstaaten wurde er vielmehr explizit als Volljähriger registriert. 6.7.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt. Gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können einzig Reisepässe und Identitätskarten entsprechende Identitätsausweise darstellen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie einer auf seinen Namen lautenden Tazkira. Dies gilt umso mehr, als die Tazkira-Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und somit leicht fälschbar ist. Nachdem das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 21.6 Jahren bescheinigte, liegen vorliegend deutliche Hinweise vor, welche gegen das von ihm behauptete Alter sprechen. 6.7.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens aufweist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln kommt dem Resultat des Altersgutachtens ein erhöhter Beweiswert zu. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Fotokopie der Tazkira) ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006). 6.7.7 Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-1162/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4.2). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Der Antrag um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist abzuweisen. 6.8 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist deshalb als volljährig zu betrachten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist folglich gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-4018/2021 vom 15. September 2021 S. 5 f. und E-4550/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 7.1.1 mit weiteren Verweisen auf - wie das vorliegende - Wiederaufnahmekonstellationen sowie E-1362/2023 vom 16. Mai 2023 E. 8.1 zu einer Übernahmekonstellation). 7.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, erhielten Zugang zum dortigen Asylverfahren; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 Aus der Formulierung der Angaben der kroatischen Behörden gegenüber dem SEM im Zustimmungsschreiben vom 19. Juni 2023 (vgl. A23: «your request for taking back [...] ist accepted [...] according to he Article 20(5) in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above») ist zu schliessen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Kroatien nach der Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt wird. 7.4 Auch die geltend gemachte Unfreiwilligkeit seiner Asylgesuchstellung in Kroatien lässt nicht den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Bei einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1362/2023, a.a.O., E. 9.2, E-1515/2023 vom 23. März 2023; je mit weiteren Verweisen). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer hat keinerlei gegen eine Rückweisung nach Kroatien sprechende Umstände geltend gemacht. Er legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargetan, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal er sich in Kroatien nach der Asylgesuchstellung am 17. April 2023 bis zur Einreise in die Schweiz am 23. April 2023 (A16 Ziffer 5.03) nur wenige Tage aufgehalten hat. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Der Beschwerdeführer hat keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. A9, Ziffer 8.02). Er macht auch nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien bei Bedarf über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vollumfänglich zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt der am 4. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem insbesondere die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der ZEMIS-Berichtigung und der Altersbestimmung nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 aVDSG dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Beschwerde E-4734/2023) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Beschwerde E-4828/2023) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie an den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: