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E-5605/2023

E-5605/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Umfang des Verfahrensgegenstandes (vgl. nachfolgend E. 2) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung respektive Korrektur der Feststellung des SEM, in ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden. Das Geburtsdatum sei wieder auf den (...) anzupassen. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-5609/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).

E. 5.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 5.2 Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 6.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies wie folgt: Bei den vom ihm eingereichten Dokumenten, darunter die nachgereichte Kopie der Tazkira, handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente, weshalb eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen sei (BVGE 2018 VI/3). Seine Angaben zu den Ausweisdokumenten seien wenig glaubhaft, betreffend das Ausreisedatum widersprüchlich und er sei an der Befragung sehr selbstsicher aufgetreten. Zudem seien die Resultate der forensischen Untersuchung als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten, da die Entwicklung der Zähne abgeschlossen sei und somit trotz der limitierten Datenlage über jeden vernünftigen Zweifel hinaus angenommen werden könne, dass die Entwicklung der Zähne derjenigen des Skelettes entspreche. Ein weiteres Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der in der Schweiz gemachten Altersangaben sei, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger registriert habe. Zu den Einwänden in der Stellungnahme vom 24. August 2023 hält das SEM zunächst fest, es habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Obwohl es die kroatischen Behörden bereits am 16. Juni 2023 um Informationen ersucht habe, habe es erst nach der EB UMA von dem in Kroatien angegebenen Alter Kenntnis erhalten. Weiter seien sämtliche Widersprüche und Inkonsistenzen im rechtlichen Gehör vom 14. August 2023 aufgeführt worden und der Beschwerdeführer habe hierzu ausführlich Stellung genommen. Die ergänzenden Informationen in der Stellungnahme anerkennend seien seine Angaben im bisherigen Verfahren zwar relativ oberflächlich, aber konsistent gewesen. Gleichzeitig unterschieden sich jene in Kroatien bezüglich des Namens leicht und bezüglich des Geburtsdatums erheblich, was kein Indiz für seine Volljährigkeit sei, aber Beleg dafür, dass seine Aussagen nicht in jedem Fall glaubwürdig (richtig: glaubhaft) seien. Dass in Kroatien ein beliebiges Geburtsdatum ausgewählt worden sei, decke sich nicht mit den Erfahrungen und Abklärungen des SEM. Die nachgereichten Dokumente seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Selbst wenn es sich bei der von ihm eingereichten Tazkira um ein echtes Dokument handeln würde, wäre das darauf vermerkte Alter eine Schätzung anhand des Aussehens (BVGE 2019/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Überdies überrasche, dass er eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht habe, nachdem er anlässlich der EB UMA explizit gesagt habe, keinen Geburtsschein erhalten zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die weiteren eingereichten Unterlagen als Hinweis für seine Minderjährigkeit gewertet werden könnten. Vielmehr belegten sie weitere Inkonsistenzen in seinen Ausführungen beziehungsweise die äussert beschränke Aussagekraft von afghanischen Dokumenten bezüglich Alter. So habe er an der EB UMA zu Protokoll gegeben, dass seine Schwester E._______ ungefähr 26 Jahre alt sei. Gemäss drei der eingereichten Zertifikate sei sie jedoch knapp 28 Jahre alt. Schliesslich würden sich die im Altersgutachten genannten Zahlen nicht widersprechen, setze man sie gemäss ihrer Bedeutung in Verbindung. Die Schlussfolgerungen darin bezögen sich auf das festgestellte maximale Mindestalter, womit die Ergebnisse der Zahnuntersuchungen vereinbar seien. Mit Gutheissung seiner Rückübernahme hätten die kroatischen Behörden bestätigt, dass sie der Einschätzung des SEM folgten.

E. 6.2 In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer die anlässlich der Stellungnahme vom 24. August 2023 gemachten Ausführungen und ergänzt, dass die subjektive Bewertung seines Verhaltens kein Indiz für seine Volljährigkeit sei, sondern ein Realkennzeichen. Bereits die Durchführung des Altersgutachtens habe auf einer konstruierten und ungerechtfertigten Begründung basiert. Weiter bleibe offen, welche Belege ein afghanischer Beschwerdeführer denn vorlegen müsse, um sein Geburtsdatum glaubhaft machen zu können. Es erscheine abwegig, dass alle eingereichten Belege auf derart authentische Weise und in kürzester Zeit gefälscht worden wären. Dass das Alter auf der Tazkira nach dem Aussehen geschätzt worden sei, überzeuge nicht, da weitere Dokumente vorgelegt worden seien. Die Diskrepanzen betreffend das Alter seiner Schwester hätten keinen Einfluss auf das belegte eigene Geburtsdatum, vielmehr untermauerten sie seine Schätzung und Glaubwürdigkeit. In Bezug auf den im vorgehaltenen angeblichen Widerspruch zum Bestehen einer Geburtsurkunde wendet er ein, es sei durchaus üblich, dass Kinder nicht alle sie betreffenden, von den Behörden ausgestellten Dokumente kennen würden. Das Altersgutachten sei kein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Bereits aufgrund des fehlenden Mindestalters anhand der Zähne sei eine Beurteilung seines Beweiswerts nicht möglich. In Ermangelung eines solchen sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) nicht anwendbar. Das SEM stelle hinsichtlich des Mindestalters einzig auf das Ergebnis des Schlüsselbeines ab und stütze dieses - entgegen dem Fazit im Gutachten - mit der Einschätzung der untersuchbaren Zähne. Es entspreche den Erfahrungswerten und decke sich mit sämtlichen Berichten von Asylsuchenden, dass die Behörden in Kroatien nicht nach dem Geburtsdatum der Asylsuchenden fragen würden. Dass die Schreibweise seines Namens leicht abweichen würde, sei der phonetischen Schreibweise der Behörden oder Mitgeflüchteten geschuldet.

E. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 6.3.1 Massgebend ins Gewicht fällt das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der F._______ vom 3. August 2023, das auf einer körperlichen, zahnröntgenologischen und radiologischen Untersuchung (Röntgenbild der linken Hand sowie Computertomografie-Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine) beruht. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant sind die Ergebnisse betreffend das jeweils festgestellte Mindestalter. Je nach Ergebnis stellen medizinische Altersabklärungen unterschiedlich zu gewichtende Indizien dar. So stellt eine medizinische Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Überlappen sie sich hingegen nicht und gibt es dafür eine plausible medizinische Erklärung, stellt die Altersabklärung ein schwaches Indiz dar. Im Gutachten vom 3. August 2023 wurde in der Beurteilung festgehalten, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren resultieren würden und das Mindestalter mit (...) Jahren zu benennen sei. Die Zähne betreffend könne anhand der Zahnröntgenuntersuchungen weder ein Durchschnittsalter noch ein Mindestalter angegeben werden (A24). Damit fehlt ein Indikator, der notwendig ist, um zu bestimmen, ob es sich bei der durchgeführten medizinischen Altersabklärung nach der zitierten Rechtsprechung um ein starkes oder um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handelt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich der vorliegende Fall unter keine der im genannten Entscheid aufgezählte Varianten subsumieren. Somit sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung anwendbar (vgl. E. 4.2.2 a.a.O). Bei medizinischen Befunden zur Altersbestimmungen gilt es zu beachten, dass die Feststellungen von fachkundigen Personen getroffen worden sind, sodass von ihnen nur abgewichen werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.7). Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. A24). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von (...) Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass die Weisheitszähne beziehungsweise die Anatomie des Beschwerdeführers keine Durchschnittsaltersbestimmung zulassen, spricht offensichtlich nicht gegen die Qualität des Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der vom SEM gezogene Schluss, die vorhandenen Zähne seien in ihrer Entwicklung abgeschlossen und es könne über jeden vernünftigen Zweifel angenommen werden, dass die Entwicklung der Zähne derjenigen des Skeletts entspreche, unhaltbar ist, liegt es doch an den Gutachtern, dies zu beurteilen. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-3718/2023 vom 10. Juli 2023, D-455/2019 vom 27. Februar 2019). Schliesslich liegt in den unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter kein Widerspruch, beträgt doch das höchste Mindestalter, das sich durch eine Röntgenuntersuchung der Hand ermitteln lässt, nach Tisè et. al. 16.1 Jahre für Männer (vgl. SGRM, a.a.O. S. 10). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenngleich es unbestrittenermassen keinen strikten Beweis zu liefern vermag und eine Altersschätzung bleibt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind allerdings die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auch nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen.

E. 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Die eingereichte Kopie einer Tazkira, welche im Jahr (...) ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein Alter von (...) Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigen soll, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, wie das SEM zutreffend feststellt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkira auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Was seine Erklärungen zum Verlust des Originals betrifft, muss die Art, wie sie ihm abhandengekommen sei, nicht bestritten werden. Indessen erstaunt, gerade, da er sich ihrer Bedeutung bewusst gewesen sei (A17 F1.06), dass er nach der geltend gemachten Abschiebung in den Iran nicht mit der Hilfe seines dort befindlichen Vaters versucht hat, Dokumente, insbesondere solche, die seine Identität belegen könnten, zu beschaffen. Beispielsweise bei seiner in Pakistan lebenden Schwester, mit der der Beschwerdeführer vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus ihrem Heimatstaat zweieinhalb Jahre zusammengelebt haben soll. Die mit der Stellungnahme vom 24. August 2023 nur in Kopie eingereichten fremdsprachigen Unterlagen sind, wie das SEM zutreffend feststellt, einer materiellen Prüfung nicht zugänglich und es kommt ihnen nur ein tiefer Beweiswert zu. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, das Alter und insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen und die Zweifel des Gerichts auszuräumen. Die Dokumente seiner Schwestern sind ebenso wenig geeignet, das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers zu belegen, was er implizit anerkennt, wenn er festhält, die darin enthaltenen Diskrepanzen hätten keinen Einfluss auf das von ihm belegte Geburtsdatum.

E. 6.3.3 Die Zweifel des Gerichts vermag ferner nicht auszuräumen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA in sich schlüssige Angaben zu seiner Biografie sowie zum chronologischen Ablauf seiner Schulbildung machte und dem Formular «Questionnaire Europa» in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls beschränkter Beweiswert zukommt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zu den unterschiedlichen Ausreisedaten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 zu äussern. Unglaubhaft hingegen ist seine Aussage, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht nach dem Geburtsdatum gefragt und ein beliebiges eingetragen. Es gibt keine Hinweise auf eine solche Praxis der kroatischen Behörden. Die von der in der Schweiz abweichende Schreibweise seines Namens kann ihm allerdings nicht entgegengehalten werden, kommt eine unter den Staaten divergierende Schreibweise doch sehr häufig vor.

E. 6.3.4 Die kroatischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Wiederaufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

E. 7.1 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem es dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 8. September 2023 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aus Art. 16 Dublin-III-VO kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Beziehung zu seinem Cousin nicht unter die in diesem Artikel aufgezählten familiäre Beziehungen fällt, in denen zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss.

E. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (Urteile des BVGer F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5; E-4734/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.2, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte verschiedener Organisationen aus einer Zeit von vor dem Referenzurteil vermögen nichts daran zu ändern. Eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.

E. 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe anlässlich seiner illegalen Einreise in Kroatien müssen nicht in Abrede gestellt werden und sie sind rechtswidrig, allerdings wird er sich bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-verfahrens in einer anderen Situation befinden. Zudem hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Dem erstmals auf Beschwerdestufe eingereichten undatierten und nicht unterschriebenen Verlaufsbericht der D._______ ist zu entnehmen, dass er an (...) leide. Konkrete Gedanken an den Tod habe er nicht. Am 18. August 2023 sei er zur psychologischen Sprechstunde angemeldet worden, die am 12. September 2023 stattgefunden habe. Dabei sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zum eingenommenen Redormin (500mg) Relaxane verordnet und eine PMR-Übung [Progressive Muskelentspannung] gezeigt worden. Ein Folgetermin sei auf den 18. September 2023 anberaumt (Beschwerdebeilage 3). Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten sodann weitere Sprechstunden am 22. September und am 6. Oktober 2023 stattgefunden. Ohne seine gesundheitlichen Beschwerden verharmlosen zu wollen, handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Vorinstanz hat auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich beim Bundesasylzentrum nicht über allfällige Behandlungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers erkundigt habe. Hierfür bestand kein Anlass, gab er anlässlich der EB UMA an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (A17, h). Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sowie insbesondere seiner Rechtsvertretung oblegen, das SEM über eine allfällige Veränderung seines Gesundheitszustands zu informieren. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.

E. 7.4 Im Übrigen ist bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3), sollte der Beschwerdeführer darauf angewiesen sein.

E. 7.5 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

E. 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7.7 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 8 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal sich seine Begehren von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5605/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem Cousin am 25. Mai 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl, dies unter Angabe des Geburtsdatums (...) (SEM-Akten [...] [A] 1). Auf dem Formular «Questionnaire Europa» vermerkte er, im Juli 2022 aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein (A2). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 30. Mai 2023 ergab, dass er am 23. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 16. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen betreffend das dort angegebene Geburtsdatum, allfällig abgegebene Ausweisdokumente und Familienangehörige in Mitgliedstaaten. Das Informationsersuchen blieb unbeantwortet. D. Die Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) fand am 25. Juli 2023 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt (A17). Der Beschwerdeführer gab dabei das Geburtsdatum (...) und gemäss afghanischem Kalender (...) an. Weiter führte er aus, seine Tazkira sei ihm von der türkischen Polizei weggenommen worden, allerdings habe ihm seine in B._______ lebende Familie jene seiner Zwillingsschwester geschickt. Im Jahr (...), als sie drei Jahre alt gewesen seien, habe ihr Vater ihre Tazkira ausstellen lassen. Seiner Familie sei es nicht möglich, sich zu seiner Schule zu begeben und Dokumente des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Er selber besitze keine anderen Ausweispapiere, insbesondere habe er auch keinen Geburtsschein. Im Alter von (...) Jahren sei er eingeschult worden und als die Taliban die Macht ergriffen hätten, habe er in C._______ die neunte Klasse besucht. Am Folgetag habe er Afghanistan verlassen. Schliesslich gab er an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. E. Am 28. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieser habe sein Alter nicht belegen können, weshalb ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden sei und allenfalls eine Altersanpassung erfolgen werde. Gleichzeitig forderte das SEM Akten zum kroatischen Asylverfahren an. F. Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 2023 begutachtet, wobei ein Mindest- beziehungsweise Durchschnittsalter von (...) beziehungsweise (...)Jahren festgehalten wurde. Das angegebene Alter von (...) sei ausgeschlossen. G. Mit Schreiben vom 11. August 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen zufolge Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ab. In Kroatien sei er mit dem Geburtsdatum (...) registriert. H. Am 14. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter. Es führte aus, dass sein Auftreten anlässlich der EB UMA selbstsicher und reif gewesen sei, seine Angaben betreffend Dokumente, die seine Identität und sein Alter belegen würden, nicht überzeugten und er die angeforderte Tazkira seiner Schwester nicht eingereicht habe. Überdies widersprächen sich seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt anlässlich der EB UMA einerseits und anlässlich der Registrierung andererseits. Schliesslich seien die Resultate der forensischen Untersuchung als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, da die Entwicklung der Zähne abgeschlossen sei und trotz der limitierten Datenlage über jeden vernünftigen Zweifel hinaus angenommen werden könne, ihre Entwicklung entspreche demjenigen des Skeletts. Gegen die Glaubhaftigkeit der in der Schweiz gemachten Altersangaben spreche schliesslich, dass er sich in Kroatien gemäss Antwort der kroatischen Behörden vom 11. August 2023 mit dem Geburtsdatum (...) registriert habe. Entsprechend beabsichtige das SEM seine Daten im ZEMIS anzupassen. Hierzu sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens habe er Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. I. In der Stellungnahme vom 24. August 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass dem Formular bei der Registrierung kein Beweiswert zukomme. Es sei weder unterschrieben noch rückübersetzt worden noch gehe ihm eine Rechtsmittelbelehrung voraus. Überdies sei er von der Reise erschöpft gewesen und habe den europäischen Kalender nicht gekannt. Im Rahmen der EB UMA sei er sodann weder auf diesen Widerspruch angesprochen noch ausführlich zum Reiseweg befragt worden. Er habe circa vier oder fünf Monate in Pakistan gelebt, zehn oder elf Monate im Iran, drei Monate in der Türkei und schliesslich habe er zwei Monate für die Reise in die Schweiz gebraucht. Ebensowenig sei ihm Gelegenheit geboten worden, zum in Kroatien registrierten Geburtsdatum Stellung zu nehmen. Dort habe er sich lediglich einen Tag aufgehalten und ein beliebiges Datum sei für ihn ausgewählt worden. Was seine Angaben zu seinen Ausweisedokumenten anbelange, sei die «Push-Back»-Praxis der türkischen Polizei an der Grenze zum Iran allgemein bekannt und er habe bereits anlässlich der EB UMA ausgeführt, dass nach seinem Vater sowie nach seinem Schwager gesucht werde und sich seine Mutter deswegen abwechslungsweise bei seiner Tante und seinem Onkel verstecke. Unter grossen Bemühungen sei es dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits zwischenzeitlich gelungen, die an der Schule hinterlegten Dokumente erhältlich zu machen. Das auf seinem Geburtsschein festgehaltene Geburtsdatum (...) stimme mit dem vom Beschwerdeführer angegebenem überein. Auch ergebe sich aus der Tazkira, dass er im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Dass er bei der Beantwortung der Fragen zu seinem Alter, das er kenne, selbstsicher aufgetreten sei, sei entgegen dem Argument des SEM gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit. Weiter bestreite er das im Gutachten festgehaltene Mindestalter von (...) Jahren. Das Gutachten sei widersprüchlich, ungenau und sein Beweiswert fraglich. Es komme zu unterschiedlichen Zwischenergebnissen des Mindestalters und anhand der Zahnröntgenuntersuchung könne nicht einmal ein Durchschnittsalter angegeben werden. Weiter handle es sich um eine Lebensaltersschätzung, die weder auf aktuellen Daten beruhe noch ethnologisch zutreffend sei. Im Gutachten werde denn auch festgehalten, es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor. Gegen eine Wegweisung nach Kroatien spreche, dass die Polizisten ihn während seines eintägigen Aufenthalts eingesperrt, mit einem Stock geschlagen und gezwungen hätten, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Durch die Erlebnisse sei sein Vertrauen in die kroatischen Behörden zerstört. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Dokumente ein, bei denen es sich um seine Tazkira, seinen Geburtsschein, ein Bestätigungsschreiben seiner Schule in C._______ sowie (Schul)notenblätter handle. Weitere, teilweise auf Englisch verfasste Dokumente, beträfen seine Schwestern. J. Am 30. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 8. September 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. L. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (am 6. Oktober 2023 eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 1 und 3-5). Es hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). Gleichzeitig stellte es fest, im ZEMIS sei als Geburtsdatum der (...) mit Bestreitungsvermerk registriert worden (Dispositivziffer 2). M. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter sei die Ziffer 2 aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in den Wohnstrukturen für UMA unterzubringen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde beigelegt war insbesondere ein Verlaufsbericht der D._______ unbekannten Datums mit Angaben zu einer (einzigen) Untersuchung vom 12. September 2023. N. Am 16. Oktober 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten vor. Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin superprovisorisch einen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Umfang des Verfahrensgegenstandes (vgl. nachfolgend E. 2) einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung respektive Korrektur der Feststellung des SEM, in ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden. Das Geburtsdatum sei wieder auf den (...) anzupassen. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-5609/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 5. 5.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 5.2 Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6. 6.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies wie folgt: Bei den vom ihm eingereichten Dokumenten, darunter die nachgereichte Kopie der Tazkira, handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente, weshalb eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen sei (BVGE 2018 VI/3). Seine Angaben zu den Ausweisdokumenten seien wenig glaubhaft, betreffend das Ausreisedatum widersprüchlich und er sei an der Befragung sehr selbstsicher aufgetreten. Zudem seien die Resultate der forensischen Untersuchung als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten, da die Entwicklung der Zähne abgeschlossen sei und somit trotz der limitierten Datenlage über jeden vernünftigen Zweifel hinaus angenommen werden könne, dass die Entwicklung der Zähne derjenigen des Skelettes entspreche. Ein weiteres Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der in der Schweiz gemachten Altersangaben sei, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien als Volljähriger registriert habe. Zu den Einwänden in der Stellungnahme vom 24. August 2023 hält das SEM zunächst fest, es habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Obwohl es die kroatischen Behörden bereits am 16. Juni 2023 um Informationen ersucht habe, habe es erst nach der EB UMA von dem in Kroatien angegebenen Alter Kenntnis erhalten. Weiter seien sämtliche Widersprüche und Inkonsistenzen im rechtlichen Gehör vom 14. August 2023 aufgeführt worden und der Beschwerdeführer habe hierzu ausführlich Stellung genommen. Die ergänzenden Informationen in der Stellungnahme anerkennend seien seine Angaben im bisherigen Verfahren zwar relativ oberflächlich, aber konsistent gewesen. Gleichzeitig unterschieden sich jene in Kroatien bezüglich des Namens leicht und bezüglich des Geburtsdatums erheblich, was kein Indiz für seine Volljährigkeit sei, aber Beleg dafür, dass seine Aussagen nicht in jedem Fall glaubwürdig (richtig: glaubhaft) seien. Dass in Kroatien ein beliebiges Geburtsdatum ausgewählt worden sei, decke sich nicht mit den Erfahrungen und Abklärungen des SEM. Die nachgereichten Dokumente seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Selbst wenn es sich bei der von ihm eingereichten Tazkira um ein echtes Dokument handeln würde, wäre das darauf vermerkte Alter eine Schätzung anhand des Aussehens (BVGE 2019/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Überdies überrasche, dass er eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht habe, nachdem er anlässlich der EB UMA explizit gesagt habe, keinen Geburtsschein erhalten zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die weiteren eingereichten Unterlagen als Hinweis für seine Minderjährigkeit gewertet werden könnten. Vielmehr belegten sie weitere Inkonsistenzen in seinen Ausführungen beziehungsweise die äussert beschränke Aussagekraft von afghanischen Dokumenten bezüglich Alter. So habe er an der EB UMA zu Protokoll gegeben, dass seine Schwester E._______ ungefähr 26 Jahre alt sei. Gemäss drei der eingereichten Zertifikate sei sie jedoch knapp 28 Jahre alt. Schliesslich würden sich die im Altersgutachten genannten Zahlen nicht widersprechen, setze man sie gemäss ihrer Bedeutung in Verbindung. Die Schlussfolgerungen darin bezögen sich auf das festgestellte maximale Mindestalter, womit die Ergebnisse der Zahnuntersuchungen vereinbar seien. Mit Gutheissung seiner Rückübernahme hätten die kroatischen Behörden bestätigt, dass sie der Einschätzung des SEM folgten. 6.2 In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer die anlässlich der Stellungnahme vom 24. August 2023 gemachten Ausführungen und ergänzt, dass die subjektive Bewertung seines Verhaltens kein Indiz für seine Volljährigkeit sei, sondern ein Realkennzeichen. Bereits die Durchführung des Altersgutachtens habe auf einer konstruierten und ungerechtfertigten Begründung basiert. Weiter bleibe offen, welche Belege ein afghanischer Beschwerdeführer denn vorlegen müsse, um sein Geburtsdatum glaubhaft machen zu können. Es erscheine abwegig, dass alle eingereichten Belege auf derart authentische Weise und in kürzester Zeit gefälscht worden wären. Dass das Alter auf der Tazkira nach dem Aussehen geschätzt worden sei, überzeuge nicht, da weitere Dokumente vorgelegt worden seien. Die Diskrepanzen betreffend das Alter seiner Schwester hätten keinen Einfluss auf das belegte eigene Geburtsdatum, vielmehr untermauerten sie seine Schätzung und Glaubwürdigkeit. In Bezug auf den im vorgehaltenen angeblichen Widerspruch zum Bestehen einer Geburtsurkunde wendet er ein, es sei durchaus üblich, dass Kinder nicht alle sie betreffenden, von den Behörden ausgestellten Dokumente kennen würden. Das Altersgutachten sei kein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Bereits aufgrund des fehlenden Mindestalters anhand der Zähne sei eine Beurteilung seines Beweiswerts nicht möglich. In Ermangelung eines solchen sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) nicht anwendbar. Das SEM stelle hinsichtlich des Mindestalters einzig auf das Ergebnis des Schlüsselbeines ab und stütze dieses - entgegen dem Fazit im Gutachten - mit der Einschätzung der untersuchbaren Zähne. Es entspreche den Erfahrungswerten und decke sich mit sämtlichen Berichten von Asylsuchenden, dass die Behörden in Kroatien nicht nach dem Geburtsdatum der Asylsuchenden fragen würden. Dass die Schreibweise seines Namens leicht abweichen würde, sei der phonetischen Schreibweise der Behörden oder Mitgeflüchteten geschuldet. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.3.1 Massgebend ins Gewicht fällt das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der F._______ vom 3. August 2023, das auf einer körperlichen, zahnröntgenologischen und radiologischen Untersuchung (Röntgenbild der linken Hand sowie Computertomografie-Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine) beruht. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant sind die Ergebnisse betreffend das jeweils festgestellte Mindestalter. Je nach Ergebnis stellen medizinische Altersabklärungen unterschiedlich zu gewichtende Indizien dar. So stellt eine medizinische Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Überlappen sie sich hingegen nicht und gibt es dafür eine plausible medizinische Erklärung, stellt die Altersabklärung ein schwaches Indiz dar. Im Gutachten vom 3. August 2023 wurde in der Beurteilung festgehalten, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren resultieren würden und das Mindestalter mit (...) Jahren zu benennen sei. Die Zähne betreffend könne anhand der Zahnröntgenuntersuchungen weder ein Durchschnittsalter noch ein Mindestalter angegeben werden (A24). Damit fehlt ein Indikator, der notwendig ist, um zu bestimmen, ob es sich bei der durchgeführten medizinischen Altersabklärung nach der zitierten Rechtsprechung um ein starkes oder um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handelt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich der vorliegende Fall unter keine der im genannten Entscheid aufgezählte Varianten subsumieren. Somit sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung anwendbar (vgl. E. 4.2.2 a.a.O). Bei medizinischen Befunden zur Altersbestimmungen gilt es zu beachten, dass die Feststellungen von fachkundigen Personen getroffen worden sind, sodass von ihnen nur abgewichen werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.7). Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. A24). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von (...) Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass die Weisheitszähne beziehungsweise die Anatomie des Beschwerdeführers keine Durchschnittsaltersbestimmung zulassen, spricht offensichtlich nicht gegen die Qualität des Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der vom SEM gezogene Schluss, die vorhandenen Zähne seien in ihrer Entwicklung abgeschlossen und es könne über jeden vernünftigen Zweifel angenommen werden, dass die Entwicklung der Zähne derjenigen des Skeletts entspreche, unhaltbar ist, liegt es doch an den Gutachtern, dies zu beurteilen. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-3718/2023 vom 10. Juli 2023, D-455/2019 vom 27. Februar 2019). Schliesslich liegt in den unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter kein Widerspruch, beträgt doch das höchste Mindestalter, das sich durch eine Röntgenuntersuchung der Hand ermitteln lässt, nach Tisè et. al. 16.1 Jahre für Männer (vgl. SGRM, a.a.O. S. 10). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenngleich es unbestrittenermassen keinen strikten Beweis zu liefern vermag und eine Altersschätzung bleibt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind allerdings die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auch nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Die eingereichte Kopie einer Tazkira, welche im Jahr (...) ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein Alter von (...) Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigen soll, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, wie das SEM zutreffend feststellt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkira auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Was seine Erklärungen zum Verlust des Originals betrifft, muss die Art, wie sie ihm abhandengekommen sei, nicht bestritten werden. Indessen erstaunt, gerade, da er sich ihrer Bedeutung bewusst gewesen sei (A17 F1.06), dass er nach der geltend gemachten Abschiebung in den Iran nicht mit der Hilfe seines dort befindlichen Vaters versucht hat, Dokumente, insbesondere solche, die seine Identität belegen könnten, zu beschaffen. Beispielsweise bei seiner in Pakistan lebenden Schwester, mit der der Beschwerdeführer vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus ihrem Heimatstaat zweieinhalb Jahre zusammengelebt haben soll. Die mit der Stellungnahme vom 24. August 2023 nur in Kopie eingereichten fremdsprachigen Unterlagen sind, wie das SEM zutreffend feststellt, einer materiellen Prüfung nicht zugänglich und es kommt ihnen nur ein tiefer Beweiswert zu. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, das Alter und insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen und die Zweifel des Gerichts auszuräumen. Die Dokumente seiner Schwestern sind ebenso wenig geeignet, das geltend gemachte Alter des Beschwerdeführers zu belegen, was er implizit anerkennt, wenn er festhält, die darin enthaltenen Diskrepanzen hätten keinen Einfluss auf das von ihm belegte Geburtsdatum. 6.3.3 Die Zweifel des Gerichts vermag ferner nicht auszuräumen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA in sich schlüssige Angaben zu seiner Biografie sowie zum chronologischen Ablauf seiner Schulbildung machte und dem Formular «Questionnaire Europa» in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls beschränkter Beweiswert zukommt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zu den unterschiedlichen Ausreisedaten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 zu äussern. Unglaubhaft hingegen ist seine Aussage, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht nach dem Geburtsdatum gefragt und ein beliebiges eingetragen. Es gibt keine Hinweise auf eine solche Praxis der kroatischen Behörden. Die von der in der Schweiz abweichende Schreibweise seines Namens kann ihm allerdings nicht entgegengehalten werden, kommt eine unter den Staaten divergierende Schreibweise doch sehr häufig vor. 6.3.4 Die kroatischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen dem Gesuch um Wiederaufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 7. 7.1 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem es dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 8. September 2023 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aus Art. 16 Dublin-III-VO kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Beziehung zu seinem Cousin nicht unter die in diesem Artikel aufgezählten familiäre Beziehungen fällt, in denen zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (Urteile des BVGer F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5; E-4734/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.2, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte verschiedener Organisationen aus einer Zeit von vor dem Referenzurteil vermögen nichts daran zu ändern. Eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 7.3 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe anlässlich seiner illegalen Einreise in Kroatien müssen nicht in Abrede gestellt werden und sie sind rechtswidrig, allerdings wird er sich bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-verfahrens in einer anderen Situation befinden. Zudem hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Dem erstmals auf Beschwerdestufe eingereichten undatierten und nicht unterschriebenen Verlaufsbericht der D._______ ist zu entnehmen, dass er an (...) leide. Konkrete Gedanken an den Tod habe er nicht. Am 18. August 2023 sei er zur psychologischen Sprechstunde angemeldet worden, die am 12. September 2023 stattgefunden habe. Dabei sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zum eingenommenen Redormin (500mg) Relaxane verordnet und eine PMR-Übung [Progressive Muskelentspannung] gezeigt worden. Ein Folgetermin sei auf den 18. September 2023 anberaumt (Beschwerdebeilage 3). Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten sodann weitere Sprechstunden am 22. September und am 6. Oktober 2023 stattgefunden. Ohne seine gesundheitlichen Beschwerden verharmlosen zu wollen, handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Vorinstanz hat auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich beim Bundesasylzentrum nicht über allfällige Behandlungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers erkundigt habe. Hierfür bestand kein Anlass, gab er anlässlich der EB UMA an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (A17, h). Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sowie insbesondere seiner Rechtsvertretung oblegen, das SEM über eine allfällige Veränderung seines Gesundheitszustands zu informieren. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 7.4 Im Übrigen ist bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3), sollte der Beschwerdeführer darauf angewiesen sein. 7.5 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 7.6 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7.7 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

8. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

11. Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal sich seine Begehren von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: