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F-3255/2020

F-3255/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 1. September 2017 in Italien und am 17. Januar sowie 31. Juli 2018 in Frankreich Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 22. Januar 2020 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Mit Schreiben vom 13. Februar und 27. Mai 2020 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Frankreich, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. In seinen Stellungnahmen vom 18. Februar und 5. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer aus, sich nach seiner Registrierung nur rund eine Woche in Italien aufgehalten zu haben, weil die Situation für Minderjährige in diesem Land sehr prekär sei. In Frankreich habe ein unfaires Verfahren stattgefunden; er habe mehrmals seine Minderjährigkeit geltend gemacht, dennoch sei er ohne weitere Abklärungen als Volljähriger behandelt worden. Unter diesen Umständen könne er nicht nach Frankreich zurückkehren. Bei einer Überstellung drohe ihm zudem die unmittelbare Wegweisung nach Italien. Bei einer Wegweisung nach Italien sei er als verletzliche Person gefährdet. Er gelte als besonders verletzliche Person, weshalb die Schweiz einen Selbsteintritt vorzunehmen habe. B. Am 18. Februar 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. Februar 2020 entsprochen. C. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Abklärungen bei den italienischen und französischen Behörden ergaben, dass er in diesen Ländern mit den Geburtsdaten (...) beziehungsweise (...) (Italien) und (...) (Frankreich) registriert worden war. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt, anlässlich welchem er seine Volljährigkeit bestritt. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 19. Mai 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine Altersabklärung durchgeführt, welche ergab, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Zu diesem Ergebnis wurde ihm am 27. Mai 2020 das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zur medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen vom 30. September 2016 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juni 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es darum, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens festzulegen. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf dieses Rechtsbegehren ist ebenfalls nicht einzutreten.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Seine Aussage, er habe seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen und besitze deshalb keine Identitätspapiere, vermöge aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachtens nicht zu überzeugen. Aufgrund seiner allgemein und oberflächlich gehaltenen Angaben zu seiner Familie und seinen Verwandten seien sein persönlicher Lebensweg und die Vorbringen zu seinem Alter ebenfalls als unsubstantiiert und unglaubhaft zu beurteilen. Als stereotyp zu werten seien seine Ausführungen, seine Mutter sei im Besitze seines Geburtsscheins, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Gemäss der Zustimmung der französischen Behörden würden auch sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, zumal er dort mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Aus dem Altersgutachten gehe nebst dem Mindestalter von 19 Jahren auch ein wahrscheinliches Alter mit einem Mittelwert von etwa 22 Jahren hervor, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden sei. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 17. Januar und 31. Juli 2018 in Frankreich um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Frankreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien erfolgreich behandelt worden und aufgrund seiner angeblichen psychischen Leiden sei er nie bei der Pflege im Bundesasylzentrum vorstellig geworden. Eine medizinische und psychologische Behandlung könne auch in Frankreich vorgenommen werden. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Frankreich erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Als Mindestalter betreffend die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei im Altersgutachten von einem Alter von 19 Jahren ausgegangen worden, bei den sexuellen Reifezeichen von 14.1 Jahren und bei der Handknochenanalyse der linken Hand von 16.1 Jahren. Das Gutachten führe nicht aus, weshalb sich diese Werte widersprechen. Weiter werde darin geltend gemacht, sein wahrscheinliches Alter sei 22 Jahre. Dieses Alter entspreche dem Alter, mit welchem er bei den ausländischen Behörden erfasst worden sei und erwecke damit den Eindruck, die Vorinstanz habe diese Informationen an den Gutachter weitergegeben und damit dessen Objektivität und Unparteilichkeit beeinflusst. Es sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein neues Altersgutachten in Auftrag zu geben. In der Schweiz habe er bereits mehrmals medizinische Behandlung in Anspruch genommen und einen Antrag auf psychiatrische Behandlung gestellt. Seine Ausführungen zu seinem Alter, zur Art und Weise der Kenntnisnahme seines Geburtsdatums, zum Fehlen von Identitätsdokumenten und zur Familie seien nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen. Bei seiner Ankunft in Italien sei es ihm seelisch und physisch sehr schlecht gegangen, weshalb er nicht wisse, unter welchen Personalien er dort registriert worden sei und wie die italienischen Behörden auf die Geburtsdaten gekommen seien. Den französischen Behörden habe er sein richtiges Geburtsdatum genannt, diese hätten ihm jedoch nicht geglaubt. Weder in Italien noch in Frankreich seien Abklärungen zu seinem Alter durchgeführt worden. Sein äusseres Erscheinungsbild lasse auf seine Minderjährigkeit schliessen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern ihren Entscheid lediglich auf das Altersgutachten gestützt. Damit gelte er als minderjährig und auf sein Asylgesuch sei einzutreten.

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Januar und am 31. Juli 2018 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 18. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 23. Februar 2020 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Das Altersgutachten kam zum Schluss, es sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen, wobei anhand der Untersuchung ein Alter von etwa 22 Jahren wahrscheinlich sei. Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einem Mindestalter von 19 Jahren. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung im Gutachten, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 19 Jahren und 4 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, stützt sich auf das von der Vorinstanz fälschlicherweise weitergegebene Geburtsdatum (...) (vgl. dazu vorinstanzliche Verfügung S. 3 f.). Trotz dieses Versehens ist das Altersgutachten insgesamt als glaubwürdig und vollständig einzustufen und es kann darauf verzichtet werden, ein erneutes Gutachten einzuholen. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz ging sodann auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht von seiner Volljährigkeit aus. Zu seiner Familie machte er nur oberflächliche Angaben und konnte zu seinem Tagesablauf keine Details nennen (vgl. SEM-Akten act. [...]-20 F8 f.). Den Aufenthaltsort seiner Mutter wisse er nicht und zu seiner Tante, bei welcher er immerhin rund zwei Jahre gelebt haben will, habe er keinen Kontakt mehr; deshalb könne er auch keine Geburtsurkunde beschaffen (vgl. act. [...]-17 S. 8; act. [...]-20 F30 und F31 ff.). Als weiteres Indiz sind sodann die Registrierungen des Beschwerdeführers in Italien und Frankreich zu werten. Anlässlich dieser Asylgesuche gab er sich als volljährig aus. Seine Erklärung, er könne sich nicht mehr erinnern, unter welchem Geburtsdatum er sich in Italien registriert habe und in Frankreich habe er sich immer als minderjährig zu erkennen gegeben, die französischen Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der Verdacht, dass er bei der Anmeldung in der Schweiz versucht hat, sein Alter zu verschleiern, nachdem sein Asylgesuch in Frankreich auch nach Ergreifung eines Rechtsmittels abgelehnt wurde. Die französischen Behörden gingen trotz Hinweis auf seine Registrierung als Minderjähriger in der Schweiz von seiner Volljährigkeit aus, weshalb sie einer Rückübernahme zustimmten. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs ändert sich damit nichts.

E. 7.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Weiter liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Frankreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 10. Juni 2020 melde sich der Beschwerdeführer regelmässig bei der Pflege des Bundesasylzentrums wegen Oberbauchbeschwerden. Ein Test auf Heliobakter sei negativ ausgefallen. Er erhalte Medikamente, die ihm helfen würden. Zudem leide er an leichten Schlafproblemen. Ansonsten wirke er gesund (vgl. act. [...]-50). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Probleme nichts, zumal diese nicht belegt sind. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Juni 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3255/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 1. September 2017 in Italien und am 17. Januar sowie 31. Juli 2018 in Frankreich Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 22. Januar 2020 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Mit Schreiben vom 13. Februar und 27. Mai 2020 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Frankreich, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. In seinen Stellungnahmen vom 18. Februar und 5. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer aus, sich nach seiner Registrierung nur rund eine Woche in Italien aufgehalten zu haben, weil die Situation für Minderjährige in diesem Land sehr prekär sei. In Frankreich habe ein unfaires Verfahren stattgefunden; er habe mehrmals seine Minderjährigkeit geltend gemacht, dennoch sei er ohne weitere Abklärungen als Volljähriger behandelt worden. Unter diesen Umständen könne er nicht nach Frankreich zurückkehren. Bei einer Überstellung drohe ihm zudem die unmittelbare Wegweisung nach Italien. Bei einer Wegweisung nach Italien sei er als verletzliche Person gefährdet. Er gelte als besonders verletzliche Person, weshalb die Schweiz einen Selbsteintritt vorzunehmen habe. B. Am 18. Februar 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. Februar 2020 entsprochen. C. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Abklärungen bei den italienischen und französischen Behörden ergaben, dass er in diesen Ländern mit den Geburtsdaten (...) beziehungsweise (...) (Italien) und (...) (Frankreich) registriert worden war. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt, anlässlich welchem er seine Volljährigkeit bestritt. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 19. Mai 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine Altersabklärung durchgeführt, welche ergab, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Zu diesem Ergebnis wurde ihm am 27. Mai 2020 das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zur medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen vom 30. September 2016 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juni 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es darum, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens festzulegen. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf dieses Rechtsbegehren ist ebenfalls nicht einzutreten. 4. 4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Seine Aussage, er habe seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen und besitze deshalb keine Identitätspapiere, vermöge aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachtens nicht zu überzeugen. Aufgrund seiner allgemein und oberflächlich gehaltenen Angaben zu seiner Familie und seinen Verwandten seien sein persönlicher Lebensweg und die Vorbringen zu seinem Alter ebenfalls als unsubstantiiert und unglaubhaft zu beurteilen. Als stereotyp zu werten seien seine Ausführungen, seine Mutter sei im Besitze seines Geburtsscheins, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr. Gemäss der Zustimmung der französischen Behörden würden auch sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, zumal er dort mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Aus dem Altersgutachten gehe nebst dem Mindestalter von 19 Jahren auch ein wahrscheinliches Alter mit einem Mittelwert von etwa 22 Jahren hervor, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt worden sei. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 17. Januar und 31. Juli 2018 in Frankreich um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Frankreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien erfolgreich behandelt worden und aufgrund seiner angeblichen psychischen Leiden sei er nie bei der Pflege im Bundesasylzentrum vorstellig geworden. Eine medizinische und psychologische Behandlung könne auch in Frankreich vorgenommen werden. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Frankreich erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei. 6.2. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. Als Mindestalter betreffend die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei im Altersgutachten von einem Alter von 19 Jahren ausgegangen worden, bei den sexuellen Reifezeichen von 14.1 Jahren und bei der Handknochenanalyse der linken Hand von 16.1 Jahren. Das Gutachten führe nicht aus, weshalb sich diese Werte widersprechen. Weiter werde darin geltend gemacht, sein wahrscheinliches Alter sei 22 Jahre. Dieses Alter entspreche dem Alter, mit welchem er bei den ausländischen Behörden erfasst worden sei und erwecke damit den Eindruck, die Vorinstanz habe diese Informationen an den Gutachter weitergegeben und damit dessen Objektivität und Unparteilichkeit beeinflusst. Es sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein neues Altersgutachten in Auftrag zu geben. In der Schweiz habe er bereits mehrmals medizinische Behandlung in Anspruch genommen und einen Antrag auf psychiatrische Behandlung gestellt. Seine Ausführungen zu seinem Alter, zur Art und Weise der Kenntnisnahme seines Geburtsdatums, zum Fehlen von Identitätsdokumenten und zur Familie seien nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen. Bei seiner Ankunft in Italien sei es ihm seelisch und physisch sehr schlecht gegangen, weshalb er nicht wisse, unter welchen Personalien er dort registriert worden sei und wie die italienischen Behörden auf die Geburtsdaten gekommen seien. Den französischen Behörden habe er sein richtiges Geburtsdatum genannt, diese hätten ihm jedoch nicht geglaubt. Weder in Italien noch in Frankreich seien Abklärungen zu seinem Alter durchgeführt worden. Sein äusseres Erscheinungsbild lasse auf seine Minderjährigkeit schliessen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern ihren Entscheid lediglich auf das Altersgutachten gestützt. Damit gelte er als minderjährig und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. 7. 7.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Januar und am 31. Juli 2018 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 18. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 23. Februar 2020 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Sämtliche Anhaltspunkte sind abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Das Altersgutachten kam zum Schluss, es sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen, wobei anhand der Untersuchung ein Alter von etwa 22 Jahren wahrscheinlich sei. Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einem Mindestalter von 19 Jahren. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung im Gutachten, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 19 Jahren und 4 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, stützt sich auf das von der Vorinstanz fälschlicherweise weitergegebene Geburtsdatum (...) (vgl. dazu vorinstanzliche Verfügung S. 3 f.). Trotz dieses Versehens ist das Altersgutachten insgesamt als glaubwürdig und vollständig einzustufen und es kann darauf verzichtet werden, ein erneutes Gutachten einzuholen. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz ging sodann auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht von seiner Volljährigkeit aus. Zu seiner Familie machte er nur oberflächliche Angaben und konnte zu seinem Tagesablauf keine Details nennen (vgl. SEM-Akten act. [...]-20 F8 f.). Den Aufenthaltsort seiner Mutter wisse er nicht und zu seiner Tante, bei welcher er immerhin rund zwei Jahre gelebt haben will, habe er keinen Kontakt mehr; deshalb könne er auch keine Geburtsurkunde beschaffen (vgl. act. [...]-17 S. 8; act. [...]-20 F30 und F31 ff.). Als weiteres Indiz sind sodann die Registrierungen des Beschwerdeführers in Italien und Frankreich zu werten. Anlässlich dieser Asylgesuche gab er sich als volljährig aus. Seine Erklärung, er könne sich nicht mehr erinnern, unter welchem Geburtsdatum er sich in Italien registriert habe und in Frankreich habe er sich immer als minderjährig zu erkennen gegeben, die französischen Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der Verdacht, dass er bei der Anmeldung in der Schweiz versucht hat, sein Alter zu verschleiern, nachdem sein Asylgesuch in Frankreich auch nach Ergreifung eines Rechtsmittels abgelehnt wurde. Die französischen Behörden gingen trotz Hinweis auf seine Registrierung als Minderjähriger in der Schweiz von seiner Volljährigkeit aus, weshalb sie einer Rückübernahme zustimmten. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs ändert sich damit nichts. 7.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Weiter liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Frankreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 10. Juni 2020 melde sich der Beschwerdeführer regelmässig bei der Pflege des Bundesasylzentrums wegen Oberbauchbeschwerden. Ein Test auf Heliobakter sei negativ ausgefallen. Er erhalte Medikamente, die ihm helfen würden. Zudem leide er an leichten Schlafproblemen. Ansonsten wirke er gesund (vgl. act. [...]-50). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Probleme nichts, zumal diese nicht belegt sind. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Juni 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: