opencaselaw.ch

F-5921/2024

F-5921/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung als auch gegen die betreffend dessen Geburtsdatum erfolgte Datenänderung im ZEMIS.

E. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.

E. 1.3 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese in der Regel wie auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung ist einzutreten.

E. 1.4 Beim Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen die in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung mitgeteilte ZEMIS-Datenänderung ist einzutreten.

E. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario und den Umstand, dass sich das diesbezügliche Begehren wie nachfolgend aufgezeigt und entgegen der dannzumaligen instruktionsrichterlichen Beurteilung im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 (vorne Bst. K) als von vornherein unbegründet erweist.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Polens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.

E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; eingehend unten E. 6.3).

E. 4.3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 4.3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 5.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte beziehungsweise ob die Vorinstanz dies zu Recht gestützt auf die gegebene Aktenlage verneint hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2024 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, wonach er am (...) 2008 geboren und somit minderjährig sei. Die eingereichte Fotokopie einer äthiopischen Geburtsurkunde habe keinen Beweiswert, weil sie nicht auf ihre Echtheit überprüfbar, mithin leicht fälschbar sei, und der Beschwerdeführer das Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde (15. Februar 2021) nicht habe erklären können. In Polen sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Diese Registrierung sei nach einer medizinischen Altersabklärung erfolgt. Da die angewandte Greulich-Pyle-Methode in der Schweiz als zur Altersbestimmung nicht geeignet erachtet werde, könne die polnische Altersabklärung nicht als Indiz für die Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer dort den (...) 2008 als Geburtsdatum angegeben habe und die polnischen Behörden seine Minderjährigkeit bezweifelt hätten. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (EB UMA) habe der Beschwerdeführer widersprüchlich und wenig substantiiert ausgesagt. So habe er angegeben, dass er bei seinem letzten Schultag im Januar 2023 15 Jahre alt gewesen sei, obwohl er gemäss vorgebrachtem Geburtsdatum erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Dies erstaune, da er nach eigenen Angaben sein genaues Alter kenne, seit er 12 Jahre alt sei, neun Jahre die Schule besucht und ab dem dritten Schuljahr lesen und schreiben gelernt habe. Auch habe der Beschwerdeführer einzelne Lebensabschnitte nicht verbinden können, sodass sich kein konsistentes und überprüfbares Bild seines bisherigen Lebensweges ergebe. In einer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung könne daher verzichtet werden und der diesbezügliche Antrag der Rechtsvertretung sei abzuweisen (recte: sei abgewiesen worden; vgl. oben Bst. C). Der Beschwerdeführer sei als volljährig zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren zu betrachten. Entsprechend sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) geändert worden (SEM-act. 28).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2024 zusammengefasst geltend, dass er anlässlich der EB UMA plausibel und nachvollziehbar ausgesagt habe, dass er am (...) 2008 geboren und entsprechend 16 Jahre alt sei. Sein Alter kenne er, seit er 12 Jahre alt sei. Es habe keine besonderen Anlässe gegeben, bei denen er sein Alter oder Geburtsdatum habe angeben müssen. Er habe seine Mutter jeweils nach dem Alter gefragt. Auch die geschilderte Schullaufbahn und der anschliessende Verbleib in Äthiopien seien schlüssig. Ob er bei Schulende 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, sei kein (grosser) Widerspruch. Auch würden in Äthiopien unterschiedliche Kalender genutzt und sein Alter habe damals keine grosse Rolle gespielt. Bestritten werde, dass er keine «Verbindungen» zwischen seinen Lebensabschnitten hätte herstellen können. Die Vorinstanz habe korrekterweise nicht auf die polnische Altersabklärung abgestellt. Dennoch habe sie berücksichtigt, dass die polnischen Behörden Zweifel an seinem Alter gehabt und das Geburtsdatum nach der Altersabklärung auf den (...) 2006 festgesetzt hätten. Somit habe die Vorinstanz die Altersanpassung in Polen implizit als Indiz für die Richtigkeit des (...) 2006 als Geburtsdatum gewertet. Dies sei äusserst fragwürdig, auch weil er mittlerweile eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde eingereicht habe. Hinsichtlich der Geburtsurkunde sei zu berücksichtigen, dass darin der (...) 2008 als Geburtsdatum geführt werde. Dieses Geburtsdatum habe er auch in der Schweiz, dieses Geburtsjahr auch in Polen angegeben. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums könne von ihm nicht erwartet werden, dass er genau wisse, wo, wann und wofür er die Geburtsurkunde erhalten habe. Daher sei der (...) 2008 sein überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, seine Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten zu widerlegen (BVGer-act. 1 S. 7-12). In Ermangelung dessen sei davon auszugehen, dass er am (...) 2008 geboren und somit minderjährig sei. Daher sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen (BVGer-act. 1).

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte.

E. 6.2 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2).

E. 6.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; oben E. 5.2). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 7.1 Unter Verweis auf die dargelegten Parteivorbringen (E. 5.2 f.) ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenügender Identitätsdokumente zu belegen vermag. Gemäss eigenen Angaben habe er keinen äthiopischen Pass und seinen somalischen Pass verloren (SEM-act. 17 S. 4 und 11). Die eingereichte Fotokopie seiner Geburtsurkunde vom 15. Februar 2021 vermag sein Geburtsdatum nicht rechtsgenügend zu belegen. Denn die Echtheit dieses leicht fälschbaren Dokuments lässt sich anhand einer Fotokopie und die Korrektheit der Angaben mangels Informationen über die zugrunde liegenden Dokumente und Aussagen nicht überprüfen. Überdies wirft das Ausstellungsdatum Fragen auf, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Geburtsurkunde nach der Geburt erhalten und gebraucht zu haben als er zur Schule ging, was er ca. ab dem Alter von 5 Jahren, d.h. ab dem Jahr 2013/14 tat (SEM-act. 25 S. 3 ff.). Angesichts dessen sprach die Vorinstanz der eingereichten Fotokopie einer Geburtsurkunde zu Recht keinen erheblichen Beweiswert zu.

E. 7.2 Es liegt keine medizinische Altersabklärung vor, welche als erhebliches Indiz für die Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten wäre. Gemäss den polnischen Behörden wurde am 20. Juni 2024 eine medizinische Altersabklärung nach der Methode von Greulich und Pyle durchgeführt, welche belege, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei (SEM-act. 13). Gemäss dem Beschwerdeführer seien dabei nur sein rechter Arm (Hand bis Ellenbogen), nicht jedoch seine Zähne oder Schultern geröntgt worden (SEM-act. 17 S. 13 f.). Die polnische Altersabklärung (samt Röntgenbildern) ist nicht bei den Akten. Rechtsprechungsgemäss wird die Methode von Greulich und Pyle (Handknochenaltersanalyse) in der Schweiz nicht als Methode der medizinischen Altersabklärung, welche zum Beweis der Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person geeignet ist, qualifiziert (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2 m.w.H.), weshalb die Vorinstanz die polnische Altersabklärung zu Recht weder als Indiz für die Voll- noch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wertete.

E. 7.3 Die Vorinstanz ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dieser habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht, und geht davon aus, er sei entsprechend seiner polnischen Registrierung bei seinen Asylantragstellungen dort und in der Schweiz jeweils volljährig gewesen. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der gegebenen Aktenlage - namentlich angesichts der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers - ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre gebildete Überzeugung durch das beantragte medizinische Altersgutachten in der Schweiz nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für minderjährige Personen nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2). In diesem Sinne betont auch das «Comittee on the Rights of the Child» (CRC-Ausschuss) in einer kürzlich erfolgten Einschätzung betreffend die Schweiz, dass der Bestimmung des Alters einer jungen Person im Asylkontext entscheidende Bedeutung zukomme, und führt aus, bei Fehlen von Ausweispapieren müsse eine Beurteilung der physischen und psychischen Entwicklung der betroffenen Person mittels Fachpersonen und gestützt auf wissenschaftliche Methoden erfolgen (A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als schlüssig qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 6.2).

E. 7.4 Gegenüber den Schweizer Behörden machte der Beschwerdeführer konstant geltend, am (...) 2008 geboren zu sein (SEM-act. 1, SEM-act. 17 S. 3). Gemäss den polnischen Behörden habe er dort indes angegeben, am (...) 2008 geboren zu sein (SEM-act. 13). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Seine Bestreitung bleibt jedoch gänzlich unsubstantiiert. Er behauptet schlicht, die entsprechende Angabe nicht gemacht zu haben («[...]? Sagen sie ich hätte das gesagt? Nein.», SEM-act. 17 S. 9). Damit vermag er nicht ansatzweise zu erklären, wie es dazu gekommen sein könnte, dass die polnischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz festhielten, er habe gegenüber dem polnischen Grenzschutz den (...) 2008 als sein Geburtsdatum angegeben. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach bei den polnischen Behörden diesbezüglich eine falsche Information hinterlegt sein sollte oder wonach diese der Vorinstanz eine unzutreffende Auskunft erteilt hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA vom 12. August 2024 angab, dass ihn die polnischen Beamten aufgefordert hätten, seinen Namen und sein Geburtsdatum aufzuschreiben (SEM-act. 17 S. 9), was das Risiko von Missverständnissen gerichtsnotorisch reduziert. Unter diesen Umständen ist auf die im Rahmen von Art. 34 Dublin-III-VO erstattete Auskunft des Dublin-Mitgliedstaates Polen abzustellen. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen ein anderes Geburtsdatum angegeben hat als einen Monat später in der Schweiz (nämlich den [...] 2008 anstelle des [...] 2008), wobei er mit beiden Daten im Zeitpunkt seiner Asylanträge in Polen sowie in der Schweiz minderjährig gewesen wäre. Mangels einer wenigstens im Ansatz plausiblen Erklärung vonseiten des Beschwerdeführers lassen die abweichenden Geburtsangaben seine im vorliegenden Verfahren gemachte Angabe ([...] 2008) als unglaubhaft erscheinen.

E. 7.5 In der Schweiz gab der Beschwerdeführer sodann auch im Rahmen der EB UMA vom 12. August 2024 an, am (...) 2008 geboren zu sein. Er sei im Alter von ca. fünf Jahren eingeschult worden, habe neun Schuljahre absolviert und die Schule im Januar 2023 frühzeitig verlassen. An seinem letzten Schultag sei er 15 Jahre alt gewesen. Danach habe er sich etwas mehr als ein Jahr in Äthiopien aufgehalten, sei teilweise inhaftiert gewesen, und hernach ausgereist (SEM-act. 17 S. 4 f.). Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer, sollte er am (...) 2008 geboren sein, am letzten Schultag erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Konfrontiert mit diesem Widerspruch, gab er an, dass er im 15. Lebensjahr gewesen sei und in Äthiopien nur die Jahre angegeben würden. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu diversen Befragungszeitpunkten klare, zielgerichtete und fast widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter machte, die entsprechenden Hintergründe wie zum Beispiel Momente, anlässlich derer sein Geburtsdatum eine Rolle gespielt hat oder ihm sein Alter genannt wurde jedoch nur wenig detailliert schilderte und auf entsprechende Nachfragen ausweichend reagierte (z.B. «Als ich zuhause war, meinen Sie? [...] Ich kann mich nicht erinnern.», SEM-act. 17 S. 4) oder auf seine Eltern verwies (SEM-act. 17 S. 4). Diese Erinnerungslücken lassen sich umso weniger erklären, als sich der Beschwerdeführer an die Situation in Polen und an seine Asylgründe, die nicht Hauptgegenstand der Befragung waren, sehr detailliert erinnern und die Äusserungen von Drittpersonen teilweise wörtlich wiedergeben konnte (SEM-act. 17 S. 8 f. und 12). Die Unstimmigkeiten sind für sich allein genommen nicht derart gravierend, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Minderjährigkeit als unglaubhaft erscheinen liessen. So dürfen die Anforderungen an die Aussagequalität beziehungsweise -konsistenz der befragten Person, die sich insbesondere, wenn sie tatsächlich minderjährig sein sollte in einer herausfordernden, vorliegend mehr als zweistündigen Befragungssituation befand, nicht überspannt werden. Gleichwohl sprechen die genannten Unstimmigkeiten zu einem gewissen Grad zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit.

E. 7.6 Nach dem Gesagten spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese aufgrund der gegebenen Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren ist und das im vorinstanzlichen Verfahren beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Als entscheidend für diese Beurteilung erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat vor seiner Asylantragstellung in der Schweiz gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden ein anderes, ebenfalls auf Minderjährigkeit hinauslaufendes Geburtsdatum angegeben hat und dies nicht ansatzweise hat erklären können. Mithin konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner polnischen Registrierung mit dem (Platzhalter-) Geburtsdatum (...) 2006 bei seinen Asylantragstellungen in Polen wie auch in der Schweiz volljährig gewesen. Sie hat demnach den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte Altersgutachten verzichtete. Damit besteht kein Anlass, die Sache zur Gehörswahrung und/oder rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er gilt daher für das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch und Wegweisung als volljährig.

E. 8 Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist nach dem Gesagten weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer behauptete und beantragte Geburtsdatum ([...] 2008). Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist abzuweisen.

E. 9.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Polens zum Tragen (vgl. E. 3.3).

E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs beziehungsweise unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, womit eine Rückweisung nach Polen auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie namentlich seinen Gesundheitszustand (Allergie und Probleme beim Wasserlösen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für seine Vorbringen, in Polen schlecht behandelt und insbesondere mit zu wenig Essen und keinen Kleidern versorgt worden zu sein. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 9.3 An der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in Polen verhaftet und mehrere Tage inhaftiert worden, nichts und führen nicht zur Annahme, dass die vom gesundheitlich nicht entscheiderheblich beeinträchtigten Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Individualansprüche führen könnten. Dies gilt auch für seine Vorbringen, er habe in Polen weder einen Dolmetscher noch einen Anwalt erhalten und sei weder zu seinem Alter noch seinen Asylgründen angehört, sondern zur Weiterreise gedrängt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Polen bisher gar nicht die Möglichkeit hatte, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer diesem aus eigener Initiative nach einem Monat entzogen hat. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen und Verfahrensgarantien könnte er sich nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Art. 46 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie]). Schliesslich fällt ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einer drohenden Verletzung der KRK ausser Betracht, da der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - als volljährig gilt.

E. 9.4 Folglich ist die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen.

E. 10 Mit diesem Urteil fallen der am 20. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp und die am 1. Oktober 2024 gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde - einschliesslich der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft und Betreuungsstruktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5921/2024 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, alias A._______, alias B._______,alias B._______, vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Datenänderung im ZEMIS;Verfügung des SEM vom 11. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien im (...) 2024 und ersuchte am 24. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 17 S. 9). Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2008 geboren zu sein (SEM-act. 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 22. Juni 2024 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte (SEM-act. 9). B. Am 29. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) um Informationen zum vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuch (SEM-act. 11). Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Polnischen Grenzschutz angegeben habe, am (...) 2008 geboren zu sein. Die medizinische Untersuchung vom 20. Juni 2024 habe jedoch ergeben, dass er mindestens 18 Jahre alt sei. Daher sei er mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Er habe keine Identitätsdokumente besessen, über Familienmitglieder sei nichts bekannt. Mit Entscheid vom 30. Juli 2024 sei das Asylverfahren nicht fortgeführt worden, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei (SEM-act. 13). C. Am 12. August 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung / Vertrauensperson gab der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst an, er sei am (...) 2008 geboren. Er bestritt, in Polen ein anderes Geburtsdatum angegeben zu haben. Einen äthiopischen Pass habe er nie besessen, seinen somalischen Pass habe er verloren. Er habe jedoch eine äthiopische Geburtsurkunde. Er sei mit ca. fünf Jahren eingeschult worden. Im Januar 2023 habe er die Schule nach neun Jahren frühzeitig verlassen und sei etwas mehr als ein Jahr später aus Äthiopien ausgereist. Seine Eltern hätten ihm jedes Jahr gesagt, wie alt er sei. Seit er 12 Jahre alt sei wisse er genau, wann er geboren sei. Auch könne er sein Geburtsdatum schreiben, seit er schreiben gelernt habe. In Polen sei sein Arm geröntgt worden, weitere Untersuchungen oder ein Gespräch hätten nicht stattgefunden und er sei auch nicht über die Ergebnisse informiert worden. In Polen sei er nicht gut behandelt und aufgefordert worden, weiterzureisen. Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, wies jedoch seinen Antrag auf eine medizinische Altersabklärung ab. Weiter gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Polens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 17). D. Mit Formular vom 13. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, wobei sie angab, den Beschwerdeführer für volljährig zu halten, da er seine Minderjährigkeit weder mit Identitätsdokumenten noch Aussagen glaubhaft gemacht habe (SEM-act. 19). Dem Wiederaufnahmeersuchen stimmten die polnischen Behörden am 16. August 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21). E. Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Fotokopie seiner angeblichen Geburtsurkunde vom 15. Februar 2021 ein, wonach er am (...) 2008 geboren sei (SEM-act. 24). F. Mit Eingabe vom 28. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2008 anzupassen und er sei in eine Unterkunft für Minderjährige zu verlegen (SEM-act. 26). G. Mit Verfügung vom 11. September 2024, eröffnet am 12. September 2024, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 3-5). Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (Dispositivziffer 7). Darüber hinaus hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk, registriert sei (Dispositivziffer 2; zum Ganzen: SEM-act. 28). H. Mit Beschwerde vom 19. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1, 3-5 und 7 der Verfügung seien aufzuheben. Weiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und sein im ZEMIS geführtes Geburtsdatum auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 3-5 und 7 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von seiner Überstellung nach Polen abzusehen bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer UMA-Struktur unterzubringen. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Über sämtliche Anträge sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 2). I. Am 20. September 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). J. Auf telefonische Nachfrage vom 27. September 2024 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2024 im Bundesasylzentrum D._______ (C._______) bei den erwachsenen Männern untergebracht sei (BVGer-act. 4). K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft und Betreuungsstruktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unterzubringen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung als auch gegen die betreffend dessen Geburtsdatum erfolgte Datenänderung im ZEMIS. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese in der Regel wie auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung ist einzutreten. 1.4 Beim Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen die in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung mitgeteilte ZEMIS-Datenänderung ist einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde stützt sich der Verzicht auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario und den Umstand, dass sich das diesbezügliche Begehren wie nachfolgend aufgezeigt und entgegen der dannzumaligen instruktionsrichterlichen Beurteilung im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 (vorne Bst. K) als von vornherein unbegründet erweist. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Vorliegend bestünde deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Polens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; eingehend unten E. 6.3). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 5. 5.1 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte beziehungsweise ob die Vorinstanz dies zu Recht gestützt auf die gegebene Aktenlage verneint hat. 5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2024 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, wonach er am (...) 2008 geboren und somit minderjährig sei. Die eingereichte Fotokopie einer äthiopischen Geburtsurkunde habe keinen Beweiswert, weil sie nicht auf ihre Echtheit überprüfbar, mithin leicht fälschbar sei, und der Beschwerdeführer das Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde (15. Februar 2021) nicht habe erklären können. In Polen sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Diese Registrierung sei nach einer medizinischen Altersabklärung erfolgt. Da die angewandte Greulich-Pyle-Methode in der Schweiz als zur Altersbestimmung nicht geeignet erachtet werde, könne die polnische Altersabklärung nicht als Indiz für die Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer dort den (...) 2008 als Geburtsdatum angegeben habe und die polnischen Behörden seine Minderjährigkeit bezweifelt hätten. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (EB UMA) habe der Beschwerdeführer widersprüchlich und wenig substantiiert ausgesagt. So habe er angegeben, dass er bei seinem letzten Schultag im Januar 2023 15 Jahre alt gewesen sei, obwohl er gemäss vorgebrachtem Geburtsdatum erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Dies erstaune, da er nach eigenen Angaben sein genaues Alter kenne, seit er 12 Jahre alt sei, neun Jahre die Schule besucht und ab dem dritten Schuljahr lesen und schreiben gelernt habe. Auch habe der Beschwerdeführer einzelne Lebensabschnitte nicht verbinden können, sodass sich kein konsistentes und überprüfbares Bild seines bisherigen Lebensweges ergebe. In einer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf die Durchführung einer forensischen Altersabklärung könne daher verzichtet werden und der diesbezügliche Antrag der Rechtsvertretung sei abzuweisen (recte: sei abgewiesen worden; vgl. oben Bst. C). Der Beschwerdeführer sei als volljährig zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren zu betrachten. Entsprechend sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) geändert worden (SEM-act. 28). 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2024 zusammengefasst geltend, dass er anlässlich der EB UMA plausibel und nachvollziehbar ausgesagt habe, dass er am (...) 2008 geboren und entsprechend 16 Jahre alt sei. Sein Alter kenne er, seit er 12 Jahre alt sei. Es habe keine besonderen Anlässe gegeben, bei denen er sein Alter oder Geburtsdatum habe angeben müssen. Er habe seine Mutter jeweils nach dem Alter gefragt. Auch die geschilderte Schullaufbahn und der anschliessende Verbleib in Äthiopien seien schlüssig. Ob er bei Schulende 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, sei kein (grosser) Widerspruch. Auch würden in Äthiopien unterschiedliche Kalender genutzt und sein Alter habe damals keine grosse Rolle gespielt. Bestritten werde, dass er keine «Verbindungen» zwischen seinen Lebensabschnitten hätte herstellen können. Die Vorinstanz habe korrekterweise nicht auf die polnische Altersabklärung abgestellt. Dennoch habe sie berücksichtigt, dass die polnischen Behörden Zweifel an seinem Alter gehabt und das Geburtsdatum nach der Altersabklärung auf den (...) 2006 festgesetzt hätten. Somit habe die Vorinstanz die Altersanpassung in Polen implizit als Indiz für die Richtigkeit des (...) 2006 als Geburtsdatum gewertet. Dies sei äusserst fragwürdig, auch weil er mittlerweile eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde eingereicht habe. Hinsichtlich der Geburtsurkunde sei zu berücksichtigen, dass darin der (...) 2008 als Geburtsdatum geführt werde. Dieses Geburtsdatum habe er auch in der Schweiz, dieses Geburtsjahr auch in Polen angegeben. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums könne von ihm nicht erwartet werden, dass er genau wisse, wo, wann und wofür er die Geburtsurkunde erhalten habe. Daher sei der (...) 2008 sein überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, seine Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten zu widerlegen (BVGer-act. 1 S. 7-12). In Ermangelung dessen sei davon auszugehen, dass er am (...) 2008 geboren und somit minderjährig sei. Daher sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen (BVGer-act. 1). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte. 6.2 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020 m.H.a. BVGE 2015/1 E. 4.2). 6.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; oben E. 5.2). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen - wie hier - keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen asylsuchenden Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit (nur) ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7. 7.1 Unter Verweis auf die dargelegten Parteivorbringen (E. 5.2 f.) ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenügender Identitätsdokumente zu belegen vermag. Gemäss eigenen Angaben habe er keinen äthiopischen Pass und seinen somalischen Pass verloren (SEM-act. 17 S. 4 und 11). Die eingereichte Fotokopie seiner Geburtsurkunde vom 15. Februar 2021 vermag sein Geburtsdatum nicht rechtsgenügend zu belegen. Denn die Echtheit dieses leicht fälschbaren Dokuments lässt sich anhand einer Fotokopie und die Korrektheit der Angaben mangels Informationen über die zugrunde liegenden Dokumente und Aussagen nicht überprüfen. Überdies wirft das Ausstellungsdatum Fragen auf, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, die Geburtsurkunde nach der Geburt erhalten und gebraucht zu haben als er zur Schule ging, was er ca. ab dem Alter von 5 Jahren, d.h. ab dem Jahr 2013/14 tat (SEM-act. 25 S. 3 ff.). Angesichts dessen sprach die Vorinstanz der eingereichten Fotokopie einer Geburtsurkunde zu Recht keinen erheblichen Beweiswert zu. 7.2 Es liegt keine medizinische Altersabklärung vor, welche als erhebliches Indiz für die Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten wäre. Gemäss den polnischen Behörden wurde am 20. Juni 2024 eine medizinische Altersabklärung nach der Methode von Greulich und Pyle durchgeführt, welche belege, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei (SEM-act. 13). Gemäss dem Beschwerdeführer seien dabei nur sein rechter Arm (Hand bis Ellenbogen), nicht jedoch seine Zähne oder Schultern geröntgt worden (SEM-act. 17 S. 13 f.). Die polnische Altersabklärung (samt Röntgenbildern) ist nicht bei den Akten. Rechtsprechungsgemäss wird die Methode von Greulich und Pyle (Handknochenaltersanalyse) in der Schweiz nicht als Methode der medizinischen Altersabklärung, welche zum Beweis der Minder- bzw. Volljährigkeit einer Person geeignet ist, qualifiziert (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2 m.w.H.), weshalb die Vorinstanz die polnische Altersabklärung zu Recht weder als Indiz für die Voll- noch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wertete. 7.3 Die Vorinstanz ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dieser habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht, und geht davon aus, er sei entsprechend seiner polnischen Registrierung bei seinen Asylantragstellungen dort und in der Schweiz jeweils volljährig gewesen. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz bei der gegebenen Aktenlage - namentlich angesichts der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers - ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre gebildete Überzeugung durch das beantragte medizinische Altersgutachten in der Schweiz nicht geändert würde. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verneinung der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Nebst den Sonderbehandlungsansprüchen für minderjährige Personen nach Dublin-III-VO und Asylgesetz - namentlich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-VO-III, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde - verliert er seine durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geschützte Stellung als Kind. Entsprechend akzentuiert sich die behördliche Untersuchungspflicht und gebietet - im Grundsatz - einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2). In diesem Sinne betont auch das «Comittee on the Rights of the Child» (CRC-Ausschuss) in einer kürzlich erfolgten Einschätzung betreffend die Schweiz, dass der Bestimmung des Alters einer jungen Person im Asylkontext entscheidende Bedeutung zukomme, und führt aus, bei Fehlen von Ausweispapieren müsse eine Beurteilung der physischen und psychischen Entwicklung der betroffenen Person mittels Fachpersonen und gestützt auf wissenschaftliche Methoden erfolgen (A.M. vs. Schweiz Nr. 80/2019 vom 29. Mai 2024). Gleichsam ist aus gehörsrechtlicher Perspektive ein graduell erhöhtes Mass an Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, anerbotene Beweismittel für die Minderjährigkeit in antizipierter Beweiswürdigung aus dem Recht zu weisen und diese aufgrund einer als schlüssig qualifizierten Aktenlage zu verneinen (zum Zusammenspiel von Gehörsanspruch und Untersuchungspflicht beim Umgang mit Beweisofferten oben E. 6.2). 7.4 Gegenüber den Schweizer Behörden machte der Beschwerdeführer konstant geltend, am (...) 2008 geboren zu sein (SEM-act. 1, SEM-act. 17 S. 3). Gemäss den polnischen Behörden habe er dort indes angegeben, am (...) 2008 geboren zu sein (SEM-act. 13). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Seine Bestreitung bleibt jedoch gänzlich unsubstantiiert. Er behauptet schlicht, die entsprechende Angabe nicht gemacht zu haben («[...]? Sagen sie ich hätte das gesagt? Nein.», SEM-act. 17 S. 9). Damit vermag er nicht ansatzweise zu erklären, wie es dazu gekommen sein könnte, dass die polnischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz festhielten, er habe gegenüber dem polnischen Grenzschutz den (...) 2008 als sein Geburtsdatum angegeben. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach bei den polnischen Behörden diesbezüglich eine falsche Information hinterlegt sein sollte oder wonach diese der Vorinstanz eine unzutreffende Auskunft erteilt hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA vom 12. August 2024 angab, dass ihn die polnischen Beamten aufgefordert hätten, seinen Namen und sein Geburtsdatum aufzuschreiben (SEM-act. 17 S. 9), was das Risiko von Missverständnissen gerichtsnotorisch reduziert. Unter diesen Umständen ist auf die im Rahmen von Art. 34 Dublin-III-VO erstattete Auskunft des Dublin-Mitgliedstaates Polen abzustellen. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen ein anderes Geburtsdatum angegeben hat als einen Monat später in der Schweiz (nämlich den [...] 2008 anstelle des [...] 2008), wobei er mit beiden Daten im Zeitpunkt seiner Asylanträge in Polen sowie in der Schweiz minderjährig gewesen wäre. Mangels einer wenigstens im Ansatz plausiblen Erklärung vonseiten des Beschwerdeführers lassen die abweichenden Geburtsangaben seine im vorliegenden Verfahren gemachte Angabe ([...] 2008) als unglaubhaft erscheinen. 7.5 In der Schweiz gab der Beschwerdeführer sodann auch im Rahmen der EB UMA vom 12. August 2024 an, am (...) 2008 geboren zu sein. Er sei im Alter von ca. fünf Jahren eingeschult worden, habe neun Schuljahre absolviert und die Schule im Januar 2023 frühzeitig verlassen. An seinem letzten Schultag sei er 15 Jahre alt gewesen. Danach habe er sich etwas mehr als ein Jahr in Äthiopien aufgehalten, sei teilweise inhaftiert gewesen, und hernach ausgereist (SEM-act. 17 S. 4 f.). Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer, sollte er am (...) 2008 geboren sein, am letzten Schultag erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Konfrontiert mit diesem Widerspruch, gab er an, dass er im 15. Lebensjahr gewesen sei und in Äthiopien nur die Jahre angegeben würden. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu diversen Befragungszeitpunkten klare, zielgerichtete und fast widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter machte, die entsprechenden Hintergründe wie zum Beispiel Momente, anlässlich derer sein Geburtsdatum eine Rolle gespielt hat oder ihm sein Alter genannt wurde jedoch nur wenig detailliert schilderte und auf entsprechende Nachfragen ausweichend reagierte (z.B. «Als ich zuhause war, meinen Sie? [...] Ich kann mich nicht erinnern.», SEM-act. 17 S. 4) oder auf seine Eltern verwies (SEM-act. 17 S. 4). Diese Erinnerungslücken lassen sich umso weniger erklären, als sich der Beschwerdeführer an die Situation in Polen und an seine Asylgründe, die nicht Hauptgegenstand der Befragung waren, sehr detailliert erinnern und die Äusserungen von Drittpersonen teilweise wörtlich wiedergeben konnte (SEM-act. 17 S. 8 f. und 12). Die Unstimmigkeiten sind für sich allein genommen nicht derart gravierend, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Minderjährigkeit als unglaubhaft erscheinen liessen. So dürfen die Anforderungen an die Aussagequalität beziehungsweise -konsistenz der befragten Person, die sich insbesondere, wenn sie tatsächlich minderjährig sein sollte in einer herausfordernden, vorliegend mehr als zweistündigen Befragungssituation befand, nicht überspannt werden. Gleichwohl sprechen die genannten Unstimmigkeiten zu einem gewissen Grad zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit. 7.6 Nach dem Gesagten spricht bei objektiver Betrachtung die Indizienlage im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung derart klar gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, dass diese aufgrund der gegebenen Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren ist und das im vorinstanzlichen Verfahren beantragte medizinische Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Als entscheidend für diese Beurteilung erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat vor seiner Asylantragstellung in der Schweiz gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden ein anderes, ebenfalls auf Minderjährigkeit hinauslaufendes Geburtsdatum angegeben hat und dies nicht ansatzweise hat erklären können. Mithin konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner polnischen Registrierung mit dem (Platzhalter-) Geburtsdatum (...) 2006 bei seinen Asylantragstellungen in Polen wie auch in der Schweiz volljährig gewesen. Sie hat demnach den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte Altersgutachten verzichtete. Damit besteht kein Anlass, die Sache zur Gehörswahrung und/oder rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er gilt daher für das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch und Wegweisung als volljährig.

8. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist nach dem Gesagten weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer behauptete und beantragte Geburtsdatum ([...] 2008). Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist abzuweisen. 9. 9.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, kommt die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Polens zum Tragen (vgl. E. 3.3). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs beziehungsweise unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, womit eine Rückweisung nach Polen auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie namentlich seinen Gesundheitszustand (Allergie und Probleme beim Wasserlösen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für seine Vorbringen, in Polen schlecht behandelt und insbesondere mit zu wenig Essen und keinen Kleidern versorgt worden zu sein. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 9.3 An der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in Polen verhaftet und mehrere Tage inhaftiert worden, nichts und führen nicht zur Annahme, dass die vom gesundheitlich nicht entscheiderheblich beeinträchtigten Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Individualansprüche führen könnten. Dies gilt auch für seine Vorbringen, er habe in Polen weder einen Dolmetscher noch einen Anwalt erhalten und sei weder zu seinem Alter noch seinen Asylgründen angehört, sondern zur Weiterreise gedrängt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Polen bisher gar nicht die Möglichkeit hatte, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer diesem aus eigener Initiative nach einem Monat entzogen hat. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen und Verfahrensgarantien könnte er sich nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Art. 46 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie]). Schliesslich fällt ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und einer drohenden Verletzung der KRK ausser Betracht, da der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - als volljährig gilt. 9.4 Folglich ist die Beschwerde auch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen.

10. Mit diesem Urteil fallen der am 20. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp und die am 1. Oktober 2024 gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde - einschliesslich der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft und Betreuungsstruktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - dahin.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: