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F-1184/2025

F-1184/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung für Polen vom (...) 2025 bis (...) 2026 verfügt, hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Polen grundsätzlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit am 11. Februar 2025 ausdrücklich anerkannt haben.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, die zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz führen würden (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteile des BVGer F-490/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.1, F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 9.2 f., F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 5). Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur unfairen Behandlung von Asylsuchenden in Polen sowie zu den dortigen unzumutbaren Lebensbedingungen von Flüchtlingen, gestützt auf eine Liste mit Links zu den zitierten Berichten, vermögen an der Richtigkeit dieser Beurteilung nichts zu ändern.

E. 2.3 Weiter sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Die Vorinstanz hat sodann in fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, dass es in Polen chinesische Spione gegeben habe, die sie bedroht hätten. Polen verfügt über funktionierende Polizeibehörden, die sowohl willens als auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Sollte die Beschwerdeführerin in Polen Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein oder sich davor fürchten, kann sie sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Stress, Angstzustände, Schlaflosigkeit, Juckreiz am ganzen Körper und Migräne) hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht in einem Ausmass gravierend sind, dass sie eine Überstellung nach Polen völkerrechtlich unzulässig oder einen ermessensweisen Selbsteintritt angezeigt erscheinen liessen. Daher ist auch die in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisofferte betreffend ärztliche Berichte, die vorgelegt werden könnten, um zu belegen, dass Polen keine angemessene Behandlung gewährleisten könne, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Polen angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 24. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1184/2025 Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Marek Wieruszewski, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 11. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Eigenen Angaben zufolge hielt sie sich zuvor in Polen auf, wo sie an der Universität A. _____ eingeschrieben war. Sie reichte eine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. B. Am 6. Februar 2025 gewährte ihr die Vorinstanz im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Polens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Am 7. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden aufgrund des vorgängigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Polen respektive ihrer bis zum 16. März 2026 gültigen polnischen Aufenthaltsbewilligung um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Februar 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (eröffnet am 13. Februar 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Polen an, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 24. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1. Da die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung für Polen vom (...) 2025 bis (...) 2026 verfügt, hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Polen grundsätzlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit am 11. Februar 2025 ausdrücklich anerkannt haben. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, die zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz führen würden (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteile des BVGer F-490/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.1, F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 9.2 f., F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 5). Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur unfairen Behandlung von Asylsuchenden in Polen sowie zu den dortigen unzumutbaren Lebensbedingungen von Flüchtlingen, gestützt auf eine Liste mit Links zu den zitierten Berichten, vermögen an der Richtigkeit dieser Beurteilung nichts zu ändern. 2.3. Weiter sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Die Vorinstanz hat sodann in fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, dass es in Polen chinesische Spione gegeben habe, die sie bedroht hätten. Polen verfügt über funktionierende Polizeibehörden, die sowohl willens als auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Sollte die Beschwerdeführerin in Polen Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein oder sich davor fürchten, kann sie sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Stress, Angstzustände, Schlaflosigkeit, Juckreiz am ganzen Körper und Migräne) hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht in einem Ausmass gravierend sind, dass sie eine Überstellung nach Polen völkerrechtlich unzulässig oder einen ermessensweisen Selbsteintritt angezeigt erscheinen liessen. Daher ist auch die in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisofferte betreffend ärztliche Berichte, die vorgelegt werden könnten, um zu belegen, dass Polen keine angemessene Behandlung gewährleisten könne, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Polen angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.5. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 24. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: