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F-2669/2025

F-2669/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen und die Gewährung von Asyl zum Gegenstand haben (vgl. Bst. B.a), liegen sie angesichts des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Dublin) ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Polen zu widersetzen gedenkt. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext des Nichteintretensentscheids um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der polnischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben. Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Übrigen gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE VI/5 E. 8.5.3.3).

E. 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Polen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-8111/2024 vom 9. April 2025 E. 3.2; F-1184/2025 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; F-909/2025 vom 19. Februar 2025 E. 5.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 4.1 Weiter ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, dessen Anwendung der Beschwerdeführer fordert.

E. 4.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers (haftähnliche Unterbringungsstrukturen bzw. menschenunwürdige Bedingungen) lassen nicht den Schluss zu, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer absehbaren Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK führen würden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch Drittpersonen. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 4.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass er ernsthaft krank sei und verwies hierzu auf Dokumente von Ärzten aus Deutschland und Luxemburg. Diese würden bestätigen, dass seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Polen gefährdet sei.

E. 4.3.1 Einer Stellungnahme der psychologischen Erstberatung der B._______ in (...) (Deutschland) vom 26. September 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während lediglich drei Tagen in ambulanter psychologischer Erstberatung befand. Es liege bei ihm eine Anpassungsstörung vor, auch Depression, Schlafstörungen, Angstzustände und körperliche Reaktionen seien vorhanden. Zudem habe er selbst von Wahnvorstellungen und Halluzinationen berichtet. Suizidgedanken oder -absichten seien nicht vorhanden. Er müsse in einer ruhigen Umgebung untergebracht und zusätzlich ambulant medizinisch und therapeutisch behandelt werden.

E. 4.3.2 Gemäss einem Befundbericht des Klinikums C._______ (Deutschland) vom 28. November 2024, wo sich der Beschwerdeführer während kurzer Zeit ambulant behandeln liess, wurden bei ihm die Diagnosen «Angst und depressive Störung gemischt» wie auch «anhaltende wahnhafte Störung» gestellt. Er sei medikamentös mit dem Antipsychotikum Quetiapin auf die Nacht hin behandelt worden, was eine beruhigende Wirkung gezeigt habe, allerdings habe er seine bisherige Medikation bevorzugt, die er sich von einem Arzt ausserhalb des Klinikums habe verschreiben lassen. Im weiteren Verlauf hätten noch zwei Entlastungsgespräche stattgefunden. Es bestünden keine Suizidgedanken und -intentionen. Es liege ein fehlendes Krankheitsgefühl vor und die Behandlungsbereitschaft sei gebunden an die Verschreibung von medizinischem Marihuana oder eine Aufenthaltssicherung. Dem Befundbericht ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren mit der Diagnose Schizophrenie lebt und in Polen aussagegemäss medizinisches Cannabis (appliziert mit Verdampfer) auf Rezept zur Behandlung von Angst- und Anpassungszuständen erhalten hat.

E. 4.3.3 Ein undatiertes Schreiben des D._______ (Luxemburg) führt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose eine ruhigere Umgebung benötige. Es sei aber wichtig zu betonen, dass nach eingehender Konsultation und in Ermangelung schwerwiegender Komplikationen kein Anlass für eine stationäre Aufnahme in eine spezialisierte Einrichtung bestehe. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für sich selbst oder andere dar, dennoch sei ein ruhigeres Umfeld dringend zu empfehlen.

E. 4.3.4 Ein Arztbericht von Dr. med. E._______ (Luxemburg) vom 12. März 2025 diagnostiziert beim Beschwerdeführer schliesslich eine paranoide Schizophrenie. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und benötige regelmässige ärztliche Betreuung einschliesslich einer medikamentösen Behandlung.

E. 4.3.5 Eine Röntgenuntersuchung des Thorax am 26. März 2025 aufgrund eines erhöhten TB-Score zeigte konventionell radiologisch keine postspezifischen Veränderungen. Aus der medizinischen Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen das Schmerzmittel Dafalgan erhalten hat und ihm das Neuroleptikum Zyprexa auf die Nacht hin verschrieben worden ist. Mit Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ (...) vom 11. April 2025 wird darum ersucht, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Diagnose paranoide Schizophrenie sowie einer aktuell zunehmenden Angstproblematik für die (...) Sprechstunde in der F._______ aufzubieten.

E. 4.3.6 Auf Rechtsmittelebene reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht sowie eine Stellungnahme von Dr. med. E._______, beide datierend vom 16. April 2025, zu den Akten. Der Arztbericht stellt erneut die Diagnose paranoide Schizophrenie und erwähnt, dass dem Beschwerdeführer das Antipsychotikum Olanzapin verordnet und ihm eine regelmässige Einnahme der Medikation empfohlen worden sei. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung sei dringend anzuraten. Es bestünden Suizidgedanken, jedoch keine fremdaggressiven Tendenzen. Aus dem Arztbericht geht schliesslich hervor, dass die Schizophrenie beim Beschwerdeführer seit 1997 bekannt sei. Die erwähnte Stellungnahme des Dr. E._______ legt sodann dar, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Polen eine starke psychische Reaktion naheliegend sei, welche unvorhersehbare Reaktionen hervorrufen könne, sodass auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 4.4 Betreffend die Stellungnahme und den Arztbericht des Dr. E._______ ist festzuhalten, dass diese augenscheinlich ohne erneute Vorstellung des Beschwerdeführers bei besagtem Arzt ausgestellt worden sind und ihnen ferner entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort lediglich einen einzigen Behandlungstermin wahrgenommen hat. Die durch den genannten Arzt gestellten schwerwiegenden Diagnosen sind somit offensichtlich ohne fundierte Begutachtung des Beschwerdeführers geäussert worden. Auch widersprechen sich Arztbericht und Stellungnahme teilweise, indem die Stellungnahme von einer unbehandelten Schizophrenie, der Arztbericht jedoch lediglich von einer unzureichend behandelten Schizophrenie spricht. Bezüglich der Gesundheitsversorgung in Polen und allfällig zu erwartender Reaktionen seitens des Beschwerdeführers überschreitet der genannte Arzt seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben, indem er in Mutmassungen verfällt, die jenseits seines ärztlichen Kompetenzbereichs liegen.

E. 4.5 Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 4.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Polen sei nicht oder nur nach der Einholung individueller Garantien der polnischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 4.7 Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 5 Im Ergebnis bleibt Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung dorthin verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2669/2025 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Juni 2024 in Polen, am 16. September 2024 in Deutschland, am 9. Dezember 2024 in Norwegen, am 17. Februar 2025 in Schweden sowie am 7. März 2025 in Luxemburg Asylgesuche eingereicht hatte. Ein Abgleich mit der zentralen Visa-Datenbank (CS-VIS) ergab ausserdem, dass er bei Vertretungen von Griechenland und Italien um die Ausstellung von Schengen-Visa ersucht hatte, seine entsprechenden Gesuche indes abgelehnt worden waren. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Polens, Deutschlands, Norwegens, Schwedens sowie Luxemburgs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu einer potenziellen Überstellung in die genannten Staaten sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.c Am 1. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Die polnischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 8. April 2025 gut und teilten ferner mit, dass sie Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland (am 12. November 2024), Norwegen (am 18. Dezember 2024) sowie Schweden (am 28. Februar 2025) akzeptiert hätten und in der Folge jeweils über das Untertauchen des Beschwerdeführers orientiert worden seien. A.e Mit Verfügung vom 8. April 2025 - eröffnet am 11. April 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit (vorab auch per E-Mail zugesandter) Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.b Am 16. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen und die Gewährung von Asyl zum Gegenstand haben (vgl. Bst. B.a), liegen sie angesichts des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Dublin) ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Polen zu widersetzen gedenkt. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext des Nichteintretensentscheids um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der polnischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben. Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Übrigen gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE VI/5 E. 8.5.3.3). 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Polen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-8111/2024 vom 9. April 2025 E. 3.2; F-1184/2025 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; F-909/2025 vom 19. Februar 2025 E. 5.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 4. 4.1 Weiter ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, dessen Anwendung der Beschwerdeführer fordert. 4.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers (haftähnliche Unterbringungsstrukturen bzw. menschenunwürdige Bedingungen) lassen nicht den Schluss zu, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer absehbaren Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK führen würden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch Drittpersonen. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 4.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass er ernsthaft krank sei und verwies hierzu auf Dokumente von Ärzten aus Deutschland und Luxemburg. Diese würden bestätigen, dass seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Polen gefährdet sei. 4.3.1 Einer Stellungnahme der psychologischen Erstberatung der B._______ in (...) (Deutschland) vom 26. September 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während lediglich drei Tagen in ambulanter psychologischer Erstberatung befand. Es liege bei ihm eine Anpassungsstörung vor, auch Depression, Schlafstörungen, Angstzustände und körperliche Reaktionen seien vorhanden. Zudem habe er selbst von Wahnvorstellungen und Halluzinationen berichtet. Suizidgedanken oder -absichten seien nicht vorhanden. Er müsse in einer ruhigen Umgebung untergebracht und zusätzlich ambulant medizinisch und therapeutisch behandelt werden. 4.3.2 Gemäss einem Befundbericht des Klinikums C._______ (Deutschland) vom 28. November 2024, wo sich der Beschwerdeführer während kurzer Zeit ambulant behandeln liess, wurden bei ihm die Diagnosen «Angst und depressive Störung gemischt» wie auch «anhaltende wahnhafte Störung» gestellt. Er sei medikamentös mit dem Antipsychotikum Quetiapin auf die Nacht hin behandelt worden, was eine beruhigende Wirkung gezeigt habe, allerdings habe er seine bisherige Medikation bevorzugt, die er sich von einem Arzt ausserhalb des Klinikums habe verschreiben lassen. Im weiteren Verlauf hätten noch zwei Entlastungsgespräche stattgefunden. Es bestünden keine Suizidgedanken und -intentionen. Es liege ein fehlendes Krankheitsgefühl vor und die Behandlungsbereitschaft sei gebunden an die Verschreibung von medizinischem Marihuana oder eine Aufenthaltssicherung. Dem Befundbericht ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren mit der Diagnose Schizophrenie lebt und in Polen aussagegemäss medizinisches Cannabis (appliziert mit Verdampfer) auf Rezept zur Behandlung von Angst- und Anpassungszuständen erhalten hat. 4.3.3 Ein undatiertes Schreiben des D._______ (Luxemburg) führt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose eine ruhigere Umgebung benötige. Es sei aber wichtig zu betonen, dass nach eingehender Konsultation und in Ermangelung schwerwiegender Komplikationen kein Anlass für eine stationäre Aufnahme in eine spezialisierte Einrichtung bestehe. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für sich selbst oder andere dar, dennoch sei ein ruhigeres Umfeld dringend zu empfehlen. 4.3.4 Ein Arztbericht von Dr. med. E._______ (Luxemburg) vom 12. März 2025 diagnostiziert beim Beschwerdeführer schliesslich eine paranoide Schizophrenie. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und benötige regelmässige ärztliche Betreuung einschliesslich einer medikamentösen Behandlung. 4.3.5 Eine Röntgenuntersuchung des Thorax am 26. März 2025 aufgrund eines erhöhten TB-Score zeigte konventionell radiologisch keine postspezifischen Veränderungen. Aus der medizinischen Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen das Schmerzmittel Dafalgan erhalten hat und ihm das Neuroleptikum Zyprexa auf die Nacht hin verschrieben worden ist. Mit Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ (...) vom 11. April 2025 wird darum ersucht, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Diagnose paranoide Schizophrenie sowie einer aktuell zunehmenden Angstproblematik für die (...) Sprechstunde in der F._______ aufzubieten. 4.3.6 Auf Rechtsmittelebene reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht sowie eine Stellungnahme von Dr. med. E._______, beide datierend vom 16. April 2025, zu den Akten. Der Arztbericht stellt erneut die Diagnose paranoide Schizophrenie und erwähnt, dass dem Beschwerdeführer das Antipsychotikum Olanzapin verordnet und ihm eine regelmässige Einnahme der Medikation empfohlen worden sei. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung sei dringend anzuraten. Es bestünden Suizidgedanken, jedoch keine fremdaggressiven Tendenzen. Aus dem Arztbericht geht schliesslich hervor, dass die Schizophrenie beim Beschwerdeführer seit 1997 bekannt sei. Die erwähnte Stellungnahme des Dr. E._______ legt sodann dar, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Polen eine starke psychische Reaktion naheliegend sei, welche unvorhersehbare Reaktionen hervorrufen könne, sodass auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne. 4.4 Betreffend die Stellungnahme und den Arztbericht des Dr. E._______ ist festzuhalten, dass diese augenscheinlich ohne erneute Vorstellung des Beschwerdeführers bei besagtem Arzt ausgestellt worden sind und ihnen ferner entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort lediglich einen einzigen Behandlungstermin wahrgenommen hat. Die durch den genannten Arzt gestellten schwerwiegenden Diagnosen sind somit offensichtlich ohne fundierte Begutachtung des Beschwerdeführers geäussert worden. Auch widersprechen sich Arztbericht und Stellungnahme teilweise, indem die Stellungnahme von einer unbehandelten Schizophrenie, der Arztbericht jedoch lediglich von einer unzureichend behandelten Schizophrenie spricht. Bezüglich der Gesundheitsversorgung in Polen und allfällig zu erwartender Reaktionen seitens des Beschwerdeführers überschreitet der genannte Arzt seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben, indem er in Mutmassungen verfällt, die jenseits seines ärztlichen Kompetenzbereichs liegen. 4.5 Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 4.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Polen sei nicht oder nur nach der Einholung individueller Garantien der polnischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 4.7 Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 4.8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

5. Im Ergebnis bleibt Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung dorthin verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler