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F-3800/2025

F-3800/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2935/2025 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht festgestellt, dass die angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz weder als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten noch mit Blick auf Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Heiserkeit, Husten, Glieder- und Ohrenschmerzen, Rötungen der Augen) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2.1 Die Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Spanien vermögen nichts daran zu ändern, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren erhalten. Die erst auf Beschwerdeebene behauptete schwere Depression sowie Suizidalität blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch gegenüber dem medizinischen Personal psychische Probleme erwähnt. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6539/2024 vom 21. September 2024 E. 4.5). Zudem stellt eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 4.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Äthiopien geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2133/2025 vom 1. April 2025 E. 2.2.2 m.H.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

E. 3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3800/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 13. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die spanischen Behörden ihm am 25. März 2025 ein Schengen-Visum, gültig vom 1. bis 21. April 2025, erteilt hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 23. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das gleichentags gestellte Aufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die spanischen Behörden am 5. Mai 2025 gut gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Spanien an. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Möglichkeit zu geben, das Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. B.b Am 27. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2935/2025 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht festgestellt, dass die angeblichen Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz weder als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten noch mit Blick auf Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Heiserkeit, Husten, Glieder- und Ohrenschmerzen, Rötungen der Augen) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. 2.2.1. Die Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Spanien vermögen nichts daran zu ändern, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren erhalten. Die erst auf Beschwerdeebene behauptete schwere Depression sowie Suizidalität blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch gegenüber dem medizinischen Personal psychische Probleme erwähnt. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6539/2024 vom 21. September 2024 E. 4.5). Zudem stellt eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 4.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Äthiopien geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2133/2025 vom 1. April 2025 E. 2.2.2 m.H.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

3. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: