Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Spanien hat der Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben.
E. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Hautausschlag am Bein, leide an starken Bauchschmerzen und sei auf Medikamentenentzug. Dies habe einen erheblichen Einfluss auf seine psychische Verfassung. Er sei sehr unruhig sowie angespannt und habe immer wieder suizidale Gedanken. Er benötige zwingend regelmässige spezialisierte psychologische Betreuung. Bei einer Rückkehr nach Spanien würde sich sein Zustand verschlechtern.
E. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.4 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Arztbericht des Stadtärztlichen Dienstes vom 26. September 2024, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, verursacht durch Sedativa oder Hypnotika. Ein Ausschleichschema der Medikamente sowie eine psychiatrische Begutachtung seien angesprochen worden, aber nicht gewünscht. Er wolle lediglich eine Substitution der Medikamente Pregabalin und Rivotril, aber keine weiterführende ärztliche Behandlung. Einer Notiz zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts vom 9. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass im Zimmer des Beschwerdeführers zusätzlich zur verschriebenen Dosis, Pregabalin und Rivotril gefunden worden seien, welche ihm weggenommen wurden. Die verschriebene Dosis habe ihm nicht gereicht und er habe gedroht, sich vom Balkon zu stürzen. Einen Tag später habe er dem Gesundheitsdienst gesagt, er könne ohne zusätzliche Dosis nicht leben und würde sich etwas antun. Der aufgebotene Notfallpsychiater habe eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Tags darauf sei der Beschwerdeführer in die Unterkunft zurückgekehrt.
E. 4.5 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer, nachdem er ein Asylgesuch gestellt hat, eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6539/2024 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. August 2024 illegal nach Spanien eingereist war. B. Am 3. September 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs. Er machte dabei geltend, er persönlich habe keine Probleme in Spanien. Jedoch sei sein Bruder, der nun auch hier in der Schweiz sei, kurz nach der Ankunft in Spanien entführt worden. Er habe seinen Bruder in Spanien im Krankenhaus mit einer Schnittwunde an der Kehle wiedergefunden, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er nehme normalerweise bis zu 15 Tabletten täglich. Am Abend zuvor sei ihm ein Ersatzmedikament abgegeben worden. Aktuell leide er an starken Bauchschmerzen. Zudem habe er Pickel/Flecken am Bein. Psychisch sei er unruhig und angespannt. C. Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 8. Oktober 2024 zu. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton B._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Spanien hat der Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Hautausschlag am Bein, leide an starken Bauchschmerzen und sei auf Medikamentenentzug. Dies habe einen erheblichen Einfluss auf seine psychische Verfassung. Er sei sehr unruhig sowie angespannt und habe immer wieder suizidale Gedanken. Er benötige zwingend regelmässige spezialisierte psychologische Betreuung. Bei einer Rückkehr nach Spanien würde sich sein Zustand verschlechtern. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.4 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Arztbericht des Stadtärztlichen Dienstes vom 26. September 2024, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, verursacht durch Sedativa oder Hypnotika. Ein Ausschleichschema der Medikamente sowie eine psychiatrische Begutachtung seien angesprochen worden, aber nicht gewünscht. Er wolle lediglich eine Substitution der Medikamente Pregabalin und Rivotril, aber keine weiterführende ärztliche Behandlung. Einer Notiz zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts vom 9. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass im Zimmer des Beschwerdeführers zusätzlich zur verschriebenen Dosis, Pregabalin und Rivotril gefunden worden seien, welche ihm weggenommen wurden. Die verschriebene Dosis habe ihm nicht gereicht und er habe gedroht, sich vom Balkon zu stürzen. Einen Tag später habe er dem Gesundheitsdienst gesagt, er könne ohne zusätzliche Dosis nicht leben und würde sich etwas antun. Der aufgebotene Notfallpsychiater habe eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Tags darauf sei der Beschwerdeführer in die Unterkunft zurückgekehrt. 4.5 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer, nachdem er ein Asylgesuch gestellt hat, eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: