Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Spanien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben.
E. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide seit ungefähr sechs Jahren an (...). Sie habe sich zudem wegen Entzündungen an beiden Füssen an das Gesundheitspersonal im BAZ gewendet. Aufgrund ihrer Schwangerschaft - sie sei im (...) Monat - leide sie an Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Übelkeit. Sie könne sich kaum konzentrieren, sei gestresst, könne kaum laufen und müsse immer Pausen machen. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei nicht gut, sie habe Angst und sei unsicher. Bei einer Rückkehr nach Spanien würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Ferner sei sie auch nicht reisefähig.
E. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.4 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Entzündung an den Beinen um (...) handelte, wobei sich eine Wunde weiter infizierte und es zu einer eitrigen Schwellung kam. Diese wurde antibiotisch behandelt. Einen Termin in der Frauenklinik, wo auch der geltend gemachte (...) hätte untersucht werden sollen, nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz war sie zum Zeitpunkt des Arzttermins (bzw. vom 10. bis 20. September 2024) unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Termin sei durch den Gesundheitsdienst in Organisation, stehe aber noch nicht fest. Berichte über weitere ärztliche Konsultationen in der Schweiz liegen nicht vor. In den Akten befindet sich ein Arztbericht aus Spanien. Die Beschwerdeführerin gelangte wegen Bauchschmerzen und Erbrechen in die Klinik. Es wurde eine unauffällig verlaufende Schwangerschaft festgestellt und sie erhielt Paracetamol gegen die Schmerzen. Für allfällige weitere Kontrollen wurde ihr geraten, sich mit einer Hebamme in Verbindung zu setzen.
E. 4.5 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführerin, nachdem sie ein Asylgesuch gestellt hat, eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die Reisefähigkeit wird im Zeitpunkt der Überstellung abgeklärt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig über den Gesundheitszustand und insbesondere auch über die Schwangerschaft informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden wurden zudem bereits bei der Anfrage um Übernahme auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen und dass ihre Überstellung zusammen mit ihrem Ehemann erfolgen muss.
E. 5 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Es fehlt, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6538/2024 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 3. August 2024 illegal nach Spanien eingereist war. B. Am 3. September 2024 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung ihres Asylgesuchs. Sie führte dabei aus, sie gehe nur dorthin, wo auch ihr Mann hingehe. Ihr selbst gefalle es in der Schweiz besser als in Spanien. Auf ihre Gesundheit angesprochen, gab sie an, sie leide seit ungefähr sechs Jahren an (...), habe sich wegen Entzündungen an den Füssen bereits an den Gesundheitsdienst gewendet und sei im (...) Monat schwanger. C. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (vgl. Verfahren F-6539/2024) und teilte gleichzeitig die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit. Am 8. Oktober 2024 stimmten die spanischen Behörden der Übernahme beider Personen zu. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton B._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Spanien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben. 3.2 Es ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide seit ungefähr sechs Jahren an (...). Sie habe sich zudem wegen Entzündungen an beiden Füssen an das Gesundheitspersonal im BAZ gewendet. Aufgrund ihrer Schwangerschaft - sie sei im (...) Monat - leide sie an Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Übelkeit. Sie könne sich kaum konzentrieren, sei gestresst, könne kaum laufen und müsse immer Pausen machen. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei nicht gut, sie habe Angst und sei unsicher. Bei einer Rückkehr nach Spanien würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Ferner sei sie auch nicht reisefähig. 4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.4 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Entzündung an den Beinen um (...) handelte, wobei sich eine Wunde weiter infizierte und es zu einer eitrigen Schwellung kam. Diese wurde antibiotisch behandelt. Einen Termin in der Frauenklinik, wo auch der geltend gemachte (...) hätte untersucht werden sollen, nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz war sie zum Zeitpunkt des Arzttermins (bzw. vom 10. bis 20. September 2024) unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Termin sei durch den Gesundheitsdienst in Organisation, stehe aber noch nicht fest. Berichte über weitere ärztliche Konsultationen in der Schweiz liegen nicht vor. In den Akten befindet sich ein Arztbericht aus Spanien. Die Beschwerdeführerin gelangte wegen Bauchschmerzen und Erbrechen in die Klinik. Es wurde eine unauffällig verlaufende Schwangerschaft festgestellt und sie erhielt Paracetamol gegen die Schmerzen. Für allfällige weitere Kontrollen wurde ihr geraten, sich mit einer Hebamme in Verbindung zu setzen. 4.5 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführerin, nachdem sie ein Asylgesuch gestellt hat, eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die Reisefähigkeit wird im Zeitpunkt der Überstellung abgeklärt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig über den Gesundheitszustand und insbesondere auch über die Schwangerschaft informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden wurden zudem bereits bei der Anfrage um Übernahme auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen und dass ihre Überstellung zusammen mit ihrem Ehemann erfolgen muss.
5. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Es fehlt, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: