Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind nach erfolgter Beschwerdeverbesserung erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Beschwerdeverbesserung nicht mehr als Intervenient, sondern als Beschwerdeführer im Rubrum geführt wird.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 via Spanien illegal in den Dublin-Raum eingereist ist und daher grundsätzlich Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), zumal die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit am 17. Februar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das spanische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie in der Schweiz lebt und korrekt erwogen, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten, zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegt und sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt. Überdies hat sie die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Die volljährige Schwester, deren Ehemann und zwei Kinder sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Spanien keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-854/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5, F-817/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1, F-8011/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4, F-6385/2024 vom 14. November 2024 E. 9.1). Demnach wird vermutet, dass Spanien die Sicherheit von gemäss der Dublin-III-VO überstellten respektive asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Mit seinen pauschalen Vorbringen, dass die spanischen Behörden überfordert seien und vielen Grundbedürfnissen nicht gerecht würden, mithin seine medizinischen Probleme nicht behandelt und ihn nach zwei Wochen allein «auf die Strasse gestellt» hätten, kann der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umstossen. Dies gilt umso mehr, als dass er in Spanien keinen Asylantrag gestellt hatte, inskünftig aber nach der Antragsstellung seinen Anspruch auf die in der Aufnahmerichtlinie garantierte Gesundheitsversorgung geltend machen kann. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Wunden an Extremitäten [womöglich Krätze], gelegentlich hoher Puls und Brustenge, Angst und Schlafstörungen) ist nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Spanien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der medizinische Sachverhalt ist durch die medizinische Dokumentation, die protokollierte Medikamentenabgabe und die Befragungsresultate des migrationsmedizinischen Tests des BAZ B._______ hinreichend erstellt. Daher ist es nicht erforderlich, allfällige weitere Abklärungen der geltend gemachten Herzprobleme abzuwarten, zumal sich diese primär durch manchmal auftretenden starken Puls und leichte Brustenge für wenige Sekunden zeigen. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6539/2024 und F-6538/2024, je vom 21. Oktober 2024 E. 4.5; E-5354/2024 vom 16. September 2024 S. 7, D-3813/2024 vom 24. Juni 2024 S. 7). Überdies vermerkte die Vorinstanz bei den Überstellungsmodalitäten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Schliesslich ist der Wunsch des Beschwerdeführers, mit seinem sozialen Umfeld in der Schweiz zu leben und hier medizinisch behandelt zu werden, nicht rechtserheblich, da die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Asylantrag prüfenden Dublin-Mitgliedstaat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11, 2010/45 E. 8.3). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden.
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1278/2025 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (eröffnet am 19. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Poststempel: 25. Februar 2025) nahm der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Verfügung Bezug und beantragte sinngemäss, ihm sei die Beschwerdefrist um ein paar Tage zu erstrecken, da er die benötigte Unterstützung noch nicht habe einholen können und sich beim B._______ Anwaltsverband über die Möglichkeit einer Beschwerde erkundigen werde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist, eine Bestätigung des Beschwerdewillens und Verbesserung der Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel: 7. März 2025) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeschrift mit ausformulierten Rechtsbegehren samt Begründung und Beweismitteln ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 10. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind nach erfolgter Beschwerdeverbesserung erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Beschwerdeverbesserung nicht mehr als Intervenient, sondern als Beschwerdeführer im Rubrum geführt wird. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 via Spanien illegal in den Dublin-Raum eingereist ist und daher grundsätzlich Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), zumal die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit am 17. Februar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das spanische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie in der Schweiz lebt und korrekt erwogen, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten, zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegt und sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt. Überdies hat sie die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Die volljährige Schwester, deren Ehemann und zwei Kinder sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Spanien keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-854/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5, F-817/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1, F-8011/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4, F-6385/2024 vom 14. November 2024 E. 9.1). Demnach wird vermutet, dass Spanien die Sicherheit von gemäss der Dublin-III-VO überstellten respektive asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Mit seinen pauschalen Vorbringen, dass die spanischen Behörden überfordert seien und vielen Grundbedürfnissen nicht gerecht würden, mithin seine medizinischen Probleme nicht behandelt und ihn nach zwei Wochen allein «auf die Strasse gestellt» hätten, kann der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umstossen. Dies gilt umso mehr, als dass er in Spanien keinen Asylantrag gestellt hatte, inskünftig aber nach der Antragsstellung seinen Anspruch auf die in der Aufnahmerichtlinie garantierte Gesundheitsversorgung geltend machen kann. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Wunden an Extremitäten [womöglich Krätze], gelegentlich hoher Puls und Brustenge, Angst und Schlafstörungen) ist nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Spanien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der medizinische Sachverhalt ist durch die medizinische Dokumentation, die protokollierte Medikamentenabgabe und die Befragungsresultate des migrationsmedizinischen Tests des BAZ B._______ hinreichend erstellt. Daher ist es nicht erforderlich, allfällige weitere Abklärungen der geltend gemachten Herzprobleme abzuwarten, zumal sich diese primär durch manchmal auftretenden starken Puls und leichte Brustenge für wenige Sekunden zeigen. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6539/2024 und F-6538/2024, je vom 21. Oktober 2024 E. 4.5; E-5354/2024 vom 16. September 2024 S. 7, D-3813/2024 vom 24. Juni 2024 S. 7). Überdies vermerkte die Vorinstanz bei den Überstellungsmodalitäten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Schliesslich ist der Wunsch des Beschwerdeführers, mit seinem sozialen Umfeld in der Schweiz zu leben und hier medizinisch behandelt zu werden, nicht rechtserheblich, da die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Asylantrag prüfenden Dublin-Mitgliedstaat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11, 2010/45 E. 8.3). Angesichts dessen ist weiterhin weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sprechen würden.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki