Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betreffend das Asylgesuch ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, von vornherein unbegründet war. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde kann das Gericht ohne Begründung auf den Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Dabei wird von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Aufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.
E. 5.1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.1.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 5.1.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6 Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer am 3. Juni 2024 ausgestellten Geburtsurkunde ein, aus welcher hervorgeht, dass er am (...) 2008 geboren wurde. Aus der Kopie der Geburtsurkunde seiner Mutter geht hervor, dass sie 1995 geboren wurde.
E. 6.2 Gemäss Altersgutachten vom (...) Juli 2024 ergibt sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16,4 Jahren.
E. 6.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Altersgutachten gehe hervor, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren nicht zutreffen könne. Seine Aussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum seien äusserst vage ausgefallen. Seiner Behauptung, er habe erst im Camp in D._______ sein Geburtsdatum erfahren, widerspreche die Angabe seines Geburtsdatums auf dem Personalienblatt. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen würden. Die von ihm eingereichte Geburtsurkunde sei von reduziertem Beweiswert und liege zudem nur in Kopie vor.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Umstand allein, dass seine Geburtsurkunde, welche als Geburtsdatum den (...) 2008 ausweise, in Kopie vorliege, führe nicht dazu, dass jener die Beweiskraft insgesamt abzusprechen wäre. Zudem sei der auf dem Dokument abgedruckte QR-Code ein Sicherheitsmerkmal, das auch in Kopie grundsätzlich überprüfbar bleibe. Die Geburtsurkunde sei ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Der von der Vorinstanz angeführte vermeintliche Widerspruch beruhe auf einer sprachlichen Ungenauigkeit, da die Angabe «Zimmernachbar [...] in dem Camp D._______» seine Antwort auf die Frage nach der Person gewesen sei, mit welcher er über sein Alter gesprochen habe und nicht über den Zeitpunkt des Gesprächs. Zudem berichte er an der entsprechenden Stelle über die Kenntnis seines Alters und nicht seines Geburtsdatums. Seine Aussagen seien daher nachvollziehbar. Hinweise auf seine Minderjährigkeit würden sich in seinen Angaben finden, wonach er «der Kleinste» beziehungsweise «der Jüngste» der in der spanischen Asylunterkunft untergebrachten Personen gewesen sei und sich in der schweizerischen Asylunterkunft in Gegenwart der erwachsenen Personen nicht wohl fühle, mit denen er nach der durch die Vorinstanz vorgenommenen «Altersaufstufung» untergebracht sei. Auch seine Aussagen seien folglich ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Das im Gutachten angenommene Mindestalter weiche um rund vier Monate von dem Alter ab, das er angebe. Da es sich beim Ergebnis um einen Schätzwert handle, erscheine die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Alters weiterhin möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, geringfügige Differenzen zwischen einem gutachterlich festgestellten und dem geltend gemachten Alter seien mit der Annahme der Richtigkeit des Letzteren vereinbar. Aufgrund des niedrigen festgestellten Mindestalters wäre zudem selbst unter der Annahme der Unvereinbarkeit mit dem geltend gemachten Alter von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Das auf seiner Geburtsurkunde vermerkte Geburtsdatum wäre unter diesen Umständen als Ungenauigkeit bei der heimatlich registrierten Geburt zu werten, wobei davon auszugehen sei, dass dabei die Wahrscheinlichkeit geringfügiger Abweichungen höher sei als eine Differenz von mehreren Jahren. Die im Altersgutachten als «durchschnittliches Lebensalter» angegebene Zeitspanne ergebe sich aus dem tiefsten und dem höchsten Altersmittelwert der einzelnen Untersuchungen ohne Angabe der jeweiligen Streubreite. Altersmittelwerte würden keine zuverlässige Aussage über das Alter einer Person ermöglichen, da sie verschiedenen Fehlerquellen unterliegen würden: So sei die tatsächliche Verteilung der bei der Altersschätzung untersuchten Kriterien in der Population nicht bekannt, der bei einzelnen Studien sich ergebende Mittelwert von Ausreissern abhängig und die bei einzelnen Studien errechneten Mittelwerte würden stark voneinander abweichen. Sowohl nach den Vorgaben der Schweizerischen (SGRM) als auch der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) beziehungsweise Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) sei deshalb für die Altersschätzung anstelle von Mittelwerten das Mindestalter zu verwenden. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Durchschnittsalter zur Altersbestimmung «nicht tauglich». Er habe die Geburtsurkunde seiner Mutter in Kopie eingereicht. Deren Geburtsjahr werde als 1995 angegeben. Ihr junges Alter bei der Geburt spreche ebenfalls gegen das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum. Gemäss der Rechtsprechung des Ausschusses für die Rechte des Kindes (CRC) sei bei der Altersbestimmung auch der psychische Entwicklungsstand zu berücksichtigen. Sein Verhalten anlässlich der Erstbefragung für UMA sowie die Einschätzung der UMA-Fachperson vom (...) August 2024 würden für einen jugendlichen Entwicklungsstand und damit für seine Minderjährigkeit sprechen. Insgesamt betrachtet würden die Beweismittel eher für seine Minderjährigkeit als für seine Volljährigkeit sprechen.
E. 6.5 In seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, im psychiatrischen Kurzbericht vom 4. November 2024 werde bei ihm eine depressive Episode sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vom psychiatrischen Oberarzt werde er als «16.5-jähriger junger Mann» sowie als «schwer beeinträchtigter Jugendlicher» bezeichnet. In emotionaler Hinsicht wirke er gemäss Bericht «wie ein verlorenes Kind.» Diese Feststellungen seien ein weiteres Anzeichen für seine geltend gemachte Minderjährigkeit.
E. 6.6 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 einreichte. Die Geburtsurkunde in Kopie ist nicht geeignet, sein geltend gemachtes Alter zu beweisen.
E. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass auf Mittelwerten basierende Berechnungen für die Altersbestimmung nicht tauglich sind. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der AGFAD ist für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.; vgl. ferner anstatt vieler: Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2).
E. 6.8 Das Gutachten zur Altersschätzung des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) Juli 2024 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine odontologische Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Wachstumsfugen des linken Schlüsselbeins (das rechte Schlüsselbein konnte aufgrund einer Normvariante im Sinne einer fischmaulartigen Konfiguration in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 16,4 Jahren.
E. 6.9 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.
E. 6.10 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fielen spärlich aus. Er sagte zwar konstant aus, am (...) 2008 geboren worden und 16 Jahre alt zu sein und hat dies auch im Personalienblatt so vermerkt, jedoch konnte er sein Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. So konnte er anlässlich der Erstbefragung UMA am 15. Juli 2024 nicht sagen, wie alt er gewesen ist, als er mit der Koranschule begonnen oder damit aufgehört hat. Er habe erst «hier» erfahren, wie alt er überhaupt sei (S. 5 des Protokolls). Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Widerspruch besteht zwischen seiner Aussage, er habe erst in der Schweiz sein Alter erfahren, und der Angabe seines Alters auf dem Personalienblatt. Sein Vorbringen, seine Aussage «im Camp D._______» habe sich auf den Ort und nicht den Zeitpunkt bezogen, an dem er sein Alter erfahren habe, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen: Anlässlich der Erstbefragung UMA gab er zu Protokoll, seinem Freund, mit dem er im Camp D._______ gewesen sei, das Foto seiner Geburtsurkunde gezeigt zu haben, worauf ihm der Freund gesagt habe, er - der Beschwerdeführer - sei 15 Jahre alt (S. 3 des Protokolls). Die Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben nach erst in der Schweiz erhalten (S. 3 des Protokolls) und damit nachdem er das Personalienblatt - am 13. Juni 2024 - ausgefüllt hat. Ferner gab er auch zu Protokoll, er glaube, seine Rechtsvertretung habe ihm vor zwei Tagen gesagt, dass er jetzt 16 Jahre alt sei (S. 3 des Protokolls). Somit ist nicht nachvollziehbar, wie er auf dem Personalienblatt dasselbe Geburtsdatum eintragen konnte wie dasjenige in seiner Geburtsurkunde, wenn er dieses erst nach Ankunft in der Schweiz erfahren haben soll.
E. 6.11 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass er vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die spanischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM im Aufnahmeersuchen das aus dem Altersgutachten resultierende Mindestalter nicht explizit genannt hat, hat es das Gutachten doch dem Aufnahmeersuchen beigelegt.
E. 6.12 Der Umstand, dass die UMA-Fachperson das Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers in der «Meldung Kindesschutz» vom (...) August 2024 als «sehr jung und kindlich» beschrieben hat, ist als schwaches Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, handelt es sich hierbei lediglich um einen persönlichen Eindruck der UMA-Fachperson.
E. 6.13 Die Ausführungen im psychiatrischen Arztbericht vom 4. November 2024 stellen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit dar, handelt es sich beim Arztbericht doch um die Beurteilung seiner Psyche beziehungsweile allfälliger Erkrankungen und nicht seines Alters.
E. 6.14 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen; zudem weisen seine Aussagen Widersprüche auf.
E. 7 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2008). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, der (...) 2008, eventualiter der 1. Januar 2008, sei im ZEMIS als sein Geburtsdatum einzutragen.
E. 8.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Aufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 4.3).
E. 8.2 Die Zuständigkeit Spaniens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Spanien das Aufnahmeersuchen gutgeheissen hat - somit grundsätzlich gegeben.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2).
E. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer macht keine drohende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
E. 9.4 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Im psychiatrischen Arztbericht vom 4. November 2024 wird beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 10 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Unterbringung und Betreuung als Minderjähriger während des Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6385/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn,Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) / Datenänderung im ZEMIS; Verfügung des SEM vom 30. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (gambischer Staatsangehöriger), ersuchte am 13. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Januar 2024 illegal in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Am 22. Juli 2024 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am (...) Juli 2024 erstattet. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 9. August 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 15. August 2024 Stellung. D. Am 15. August 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 21. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. F. Am (...) August 2024 erliess die zuständige Fachperson für UMA eine Gefährdungsmeldung zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._______ und adressierte gleichzeitig eine Stellungnahme bezüglich der Alterseinschätzung des Beschwerdeführers zu Handen dessen Rechtsvertreters. G. Am 26. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend ZEMIS-Änderung. H. Am 18. September 2024 verweigerte die Vorinstanz den Erlass einer Zwischenverfügung. I. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 15. August 2024 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 27. September 2024 gut. J. Mit Verfügung vom 30. September 2024 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: 1. Januar 2006, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 4). K. Am 8. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, den (...) 2008 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, eventualiter den 1. Januar 2008. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn während des hängigen Beschwerdeverfahrens als Minderjährigen unterzubringen und zu betreuen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. L. Am 10. Oktober 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. M. Am 5. November 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der B._______ vom 4. November 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betreffend das Asylgesuch ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, von vornherein unbegründet war. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde kann das Gericht ohne Begründung auf den Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Dabei wird von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Aufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 5. Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch des ZEMIS-Eintrags relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 5.1. 5.1.1. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.1.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.1.3. Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.1.4. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 5.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
6. Nachfolgend ist zunächst gemäss den Beweismassregeln des Asylverfahrens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.2). 6.1. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer am 3. Juni 2024 ausgestellten Geburtsurkunde ein, aus welcher hervorgeht, dass er am (...) 2008 geboren wurde. Aus der Kopie der Geburtsurkunde seiner Mutter geht hervor, dass sie 1995 geboren wurde. 6.2. Gemäss Altersgutachten vom (...) Juli 2024 ergibt sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16,4 Jahren. 6.3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Altersgutachten gehe hervor, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren nicht zutreffen könne. Seine Aussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum seien äusserst vage ausgefallen. Seiner Behauptung, er habe erst im Camp in D._______ sein Geburtsdatum erfahren, widerspreche die Angabe seines Geburtsdatums auf dem Personalienblatt. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen würden. Die von ihm eingereichte Geburtsurkunde sei von reduziertem Beweiswert und liege zudem nur in Kopie vor. 6.4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Umstand allein, dass seine Geburtsurkunde, welche als Geburtsdatum den (...) 2008 ausweise, in Kopie vorliege, führe nicht dazu, dass jener die Beweiskraft insgesamt abzusprechen wäre. Zudem sei der auf dem Dokument abgedruckte QR-Code ein Sicherheitsmerkmal, das auch in Kopie grundsätzlich überprüfbar bleibe. Die Geburtsurkunde sei ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Der von der Vorinstanz angeführte vermeintliche Widerspruch beruhe auf einer sprachlichen Ungenauigkeit, da die Angabe «Zimmernachbar [...] in dem Camp D._______» seine Antwort auf die Frage nach der Person gewesen sei, mit welcher er über sein Alter gesprochen habe und nicht über den Zeitpunkt des Gesprächs. Zudem berichte er an der entsprechenden Stelle über die Kenntnis seines Alters und nicht seines Geburtsdatums. Seine Aussagen seien daher nachvollziehbar. Hinweise auf seine Minderjährigkeit würden sich in seinen Angaben finden, wonach er «der Kleinste» beziehungsweise «der Jüngste» der in der spanischen Asylunterkunft untergebrachten Personen gewesen sei und sich in der schweizerischen Asylunterkunft in Gegenwart der erwachsenen Personen nicht wohl fühle, mit denen er nach der durch die Vorinstanz vorgenommenen «Altersaufstufung» untergebracht sei. Auch seine Aussagen seien folglich ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Das im Gutachten angenommene Mindestalter weiche um rund vier Monate von dem Alter ab, das er angebe. Da es sich beim Ergebnis um einen Schätzwert handle, erscheine die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Alters weiterhin möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, geringfügige Differenzen zwischen einem gutachterlich festgestellten und dem geltend gemachten Alter seien mit der Annahme der Richtigkeit des Letzteren vereinbar. Aufgrund des niedrigen festgestellten Mindestalters wäre zudem selbst unter der Annahme der Unvereinbarkeit mit dem geltend gemachten Alter von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Das auf seiner Geburtsurkunde vermerkte Geburtsdatum wäre unter diesen Umständen als Ungenauigkeit bei der heimatlich registrierten Geburt zu werten, wobei davon auszugehen sei, dass dabei die Wahrscheinlichkeit geringfügiger Abweichungen höher sei als eine Differenz von mehreren Jahren. Die im Altersgutachten als «durchschnittliches Lebensalter» angegebene Zeitspanne ergebe sich aus dem tiefsten und dem höchsten Altersmittelwert der einzelnen Untersuchungen ohne Angabe der jeweiligen Streubreite. Altersmittelwerte würden keine zuverlässige Aussage über das Alter einer Person ermöglichen, da sie verschiedenen Fehlerquellen unterliegen würden: So sei die tatsächliche Verteilung der bei der Altersschätzung untersuchten Kriterien in der Population nicht bekannt, der bei einzelnen Studien sich ergebende Mittelwert von Ausreissern abhängig und die bei einzelnen Studien errechneten Mittelwerte würden stark voneinander abweichen. Sowohl nach den Vorgaben der Schweizerischen (SGRM) als auch der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) beziehungsweise Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) sei deshalb für die Altersschätzung anstelle von Mittelwerten das Mindestalter zu verwenden. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Durchschnittsalter zur Altersbestimmung «nicht tauglich». Er habe die Geburtsurkunde seiner Mutter in Kopie eingereicht. Deren Geburtsjahr werde als 1995 angegeben. Ihr junges Alter bei der Geburt spreche ebenfalls gegen das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum. Gemäss der Rechtsprechung des Ausschusses für die Rechte des Kindes (CRC) sei bei der Altersbestimmung auch der psychische Entwicklungsstand zu berücksichtigen. Sein Verhalten anlässlich der Erstbefragung für UMA sowie die Einschätzung der UMA-Fachperson vom (...) August 2024 würden für einen jugendlichen Entwicklungsstand und damit für seine Minderjährigkeit sprechen. Insgesamt betrachtet würden die Beweismittel eher für seine Minderjährigkeit als für seine Volljährigkeit sprechen. 6.5. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, im psychiatrischen Kurzbericht vom 4. November 2024 werde bei ihm eine depressive Episode sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vom psychiatrischen Oberarzt werde er als «16.5-jähriger junger Mann» sowie als «schwer beeinträchtigter Jugendlicher» bezeichnet. In emotionaler Hinsicht wirke er gemäss Bericht «wie ein verlorenes Kind.» Diese Feststellungen seien ein weiteres Anzeichen für seine geltend gemachte Minderjährigkeit. 6.6. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 einreichte. Die Geburtsurkunde in Kopie ist nicht geeignet, sein geltend gemachtes Alter zu beweisen. 6.7. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass auf Mittelwerten basierende Berechnungen für die Altersbestimmung nicht tauglich sind. Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach den Leitlinien der AGFAD ist für die Altersschätzung das sogenannte Mindestalterprinzip anzuwenden, Berechnungen aus Mittelwerten hingegen sind nicht tauglich, da für die erforderliche Sicherheit mindestens eine dreifache Standardabweichung berücksichtigt werden müsste (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Juni 2022, S. 4 ff.; vgl. ferner anstatt vieler: Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2). 6.8. Das Gutachten zur Altersschätzung des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) Juli 2024 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine odontologische Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke. Das Gutachten ergab aufgrund der Röntgenuntersuchung der Wachstumsfugen des linken Schlüsselbeins (das rechte Schlüsselbein konnte aufgrund einer Normvariante im Sinne einer fischmaulartigen Konfiguration in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 16,4 Jahren. 6.9. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 6.10. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fielen spärlich aus. Er sagte zwar konstant aus, am (...) 2008 geboren worden und 16 Jahre alt zu sein und hat dies auch im Personalienblatt so vermerkt, jedoch konnte er sein Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. So konnte er anlässlich der Erstbefragung UMA am 15. Juli 2024 nicht sagen, wie alt er gewesen ist, als er mit der Koranschule begonnen oder damit aufgehört hat. Er habe erst «hier» erfahren, wie alt er überhaupt sei (S. 5 des Protokolls). Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Widerspruch besteht zwischen seiner Aussage, er habe erst in der Schweiz sein Alter erfahren, und der Angabe seines Alters auf dem Personalienblatt. Sein Vorbringen, seine Aussage «im Camp D._______» habe sich auf den Ort und nicht den Zeitpunkt bezogen, an dem er sein Alter erfahren habe, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen: Anlässlich der Erstbefragung UMA gab er zu Protokoll, seinem Freund, mit dem er im Camp D._______ gewesen sei, das Foto seiner Geburtsurkunde gezeigt zu haben, worauf ihm der Freund gesagt habe, er - der Beschwerdeführer - sei 15 Jahre alt (S. 3 des Protokolls). Die Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben nach erst in der Schweiz erhalten (S. 3 des Protokolls) und damit nachdem er das Personalienblatt - am 13. Juni 2024 - ausgefüllt hat. Ferner gab er auch zu Protokoll, er glaube, seine Rechtsvertretung habe ihm vor zwei Tagen gesagt, dass er jetzt 16 Jahre alt sei (S. 3 des Protokolls). Somit ist nicht nachvollziehbar, wie er auf dem Personalienblatt dasselbe Geburtsdatum eintragen konnte wie dasjenige in seiner Geburtsurkunde, wenn er dieses erst nach Ankunft in der Schweiz erfahren haben soll. 6.11. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass er vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die spanischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM im Aufnahmeersuchen das aus dem Altersgutachten resultierende Mindestalter nicht explizit genannt hat, hat es das Gutachten doch dem Aufnahmeersuchen beigelegt. 6.12. Der Umstand, dass die UMA-Fachperson das Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers in der «Meldung Kindesschutz» vom (...) August 2024 als «sehr jung und kindlich» beschrieben hat, ist als schwaches Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, handelt es sich hierbei lediglich um einen persönlichen Eindruck der UMA-Fachperson. 6.13. Die Ausführungen im psychiatrischen Arztbericht vom 4. November 2024 stellen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit dar, handelt es sich beim Arztbericht doch um die Beurteilung seiner Psyche beziehungsweile allfälliger Erkrankungen und nicht seines Alters. 6.14. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen; zudem weisen seine Aussagen Widersprüche auf.
7. Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2008). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, der (...) 2008, eventualiter der 1. Januar 2008, sei im ZEMIS als sein Geburtsdatum einzutragen. 8. 8.1. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Aufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 4.3). 8.2. Die Zuständigkeit Spaniens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Spanien das Aufnahmeersuchen gutgeheissen hat - somit grundsätzlich gegeben. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2). 9.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 9.3. Der Beschwerdeführer macht keine drohende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. 9.4. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Im psychiatrischen Arztbericht vom 4. November 2024 wird beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 9.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
10. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Unterbringung und Betreuung als Minderjähriger während des Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden. 12. 12.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 sowie Ziffer 3 und 4 des Dispositivs - soweit Ziffer 2 betreffend - kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).