Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. […]; alias C._______, geb. […]); Staatsangehöriger von Nigeria) ersuchte am 13. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informations- system (CS-VIS) ergab, dass ihm von Spanien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 30. Dezember 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien. Der Beschwerdeführer er- klärte, am 10. Oktober 2021 mit dem Flugzeug nach Spanien eingereist zu sein, wobei er nicht kontrolliert worden sei und das erhaltene Visum nicht benutzt habe. Er habe sich anschliessend zwei Wochen in (…) aufgehal- ten, bevor er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, wo er erstmals ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe keine Gründe, nicht nach Spanien zu gehen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er insbesondere an, unter Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen zu leiden. C. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS und die Angaben des Be- schwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 die spani- schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen das Über- nahmeersuchen am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO gut. D. Am 23. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen ebenfalls vom 23. Dezember 2021 datierenden Konsultationsbericht der MedZentrum AG zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die
F-21/2022 Seite 3 Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. F. Am 3. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und für ihn ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Ferner seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ei- ner Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Am 4. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-21/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Even- tualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es be- steht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz Dublin-III-VO). Für die Prü- fung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antrag- steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
F-21/2022 Seite 5 Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Spanien dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom 2. Oktober 2021 bis am
30. Dezember 2021 gültig war. Er verfügte somit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 13. November 2021 über ein gültiges Visum. Zudem stimmten die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die grund- sätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten.
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei von sys- temischen Mängeln im spanischen Asylverfahren und Aufnahmesystem auszugehen.
F-21/2022 Seite 6
E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Ur- teile des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2 und F-1437/2021 vom 7. April 2021 4.2 je m.w.H.). Die unter Verweis auf verschiedene Zei- tungsartikel bzw. Lageberichte allgemein gehaltenen Behauptungen, wo- nach die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Spanien ungenügend seien und sich die dortige Flüchtlingssituation seit der aktuellen Corona- Pandemie noch mehr zugespitzt habe, genügen nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt
E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die spanischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht nachkommen würden. Die vom Beschwerdeführer ge- äusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen – im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie – unter gesund- heitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich als rein spekulativ. Eine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bean- tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese individuelle Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung in Spanien einhole, ist nicht angezeigt. Nicht geeignet ist weiter auch das abstrakte Vorbringen, Asyl- suchende würden in Spanien immer wieder Opfer von rassistischen An- feindungen durch die Bevölkerung und Diskriminierungen durch die Poli- zei, wobei er als Asylsuchender deutlich weniger Rechte als spanische Bür- ger habe und umso hilfloser gegenüber staatlichen Missbräuchen er- scheine. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionie- rendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Ur- teil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2).
E. 5.4 Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Gemäss Konsultationsbericht der MedZentrum AG vom 23. Dezember 2021 wurden
F-21/2022 Seite 7 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Schlaf- störungen und Alpträume sowie Hautprobleme diagnostiziert. Von weiteren Abklärungen beziehungsweise einer Überweisung an einen Spezialisten wurde jedoch abgesehen; ihm wurden verschiedene Medikamente verord- net. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer in einem künftigen Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Aus denselben Gründen ist auch das in der Beschwerdebegrün- dung vorgebrachte Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, sei- nen Gesundheitszustand richtig zu untersuchen und eine Neubeurteilung vorzunehmen, abzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 4. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei- ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-21/2022 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Nigeria, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]; alias C._______, geb. [...]); Staatsangehöriger von Nigeria) ersuchte am 13. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Spanien ein vom 2. Oktober 2021 bis zum 30. Dezember 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien. Der Beschwerdeführer erklärte, am 10. Oktober 2021 mit dem Flugzeug nach Spanien eingereist zu sein, wobei er nicht kontrolliert worden sei und das erhaltene Visum nicht benutzt habe. Er habe sich anschliessend zwei Wochen in (...) aufgehalten, bevor er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, wo er erstmals ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe keine Gründe, nicht nach Spanien zu gehen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er insbesondere an, unter Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen zu leiden. C. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. D. Am 23. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen ebenfalls vom 23. Dezember 2021 datierenden Konsultationsbericht der MedZentrum AG zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 3. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und für ihn ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Am 4. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit einem Eventualbegehren auf Rückweisung verbundene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht näher begründet. Sie ist auch anhand der vorinstanzlichen Akten nicht nachzuvollziehen. Es besteht deshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Spanien dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom 2. Oktober 2021 bis am 30. Dezember 2021 gültig war. Er verfügte somit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 13. November 2021 über ein gültiges Visum. Zudem stimmten die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren und Aufnahmesystem auszugehen. 5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2 und F-1437/2021 vom 7. April 2021 4.2 je m.w.H.). Die unter Verweis auf verschiedene Zeitungsartikel bzw. Lageberichte allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Spanien ungenügend seien und sich die dortige Flüchtlingssituation seit der aktuellen Corona-Pandemie noch mehr zugespitzt habe, genügen nicht, um die Vermutung umzustossen, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt 5.3. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die spanischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen - im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie - unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich als rein spekulativ. Eine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese individuelle Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung in Spanien einhole, ist nicht angezeigt. Nicht geeignet ist weiter auch das abstrakte Vorbringen, Asylsuchende würden in Spanien immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung und Diskriminierungen durch die Polizei, wobei er als Asylsuchender deutlich weniger Rechte als spanische Bürger habe und umso hilfloser gegenüber staatlichen Missbräuchen erscheine. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). 5.4. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Gemäss Konsultationsbericht der MedZentrum AG vom 23. Dezember 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen und Alpträume sowie Hautprobleme diagnostiziert. Von weiteren Abklärungen beziehungsweise einer Überweisung an einen Spezialisten wurde jedoch abgesehen; ihm wurden verschiedene Medikamente verordnet. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer in einem künftigen Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Aus denselben Gründen ist auch das in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen Gesundheitszustand richtig zu untersuchen und eine Neubeurteilung vorzunehmen, abzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Versand: