Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die darin bestehe, dass die Vorinstanz mit ihm kein persönliches Dublin-Gespräch geführt habe.
E. 4.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b).
E. 4.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Vorinstanz die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für den 17. Januar 2023 plante und ihn rechtsgenüglich dazu vorlud (vgl. A12/2, S. 1). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe nie eine Vorladung erhalten (vgl. Beschwerde, S. 4), ist angesichts des von ihm unterschriftlich bestätigten Empfangs der Vorladung (vgl. A12/2, S. 2) aktenwidrig. Diese Einschätzung bestätigt sodann auch der Umstand, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2023 eine Erklärung für sein Fernbleiben an der Anhörung gänzlich schuldig blieb. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten fällte, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt hat, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde somit einerseits die Möglichkeit geboten, sich (schriftlich) zu äussern (vgl. A14/2), andererseits ist der Sachverhalt auch als liquide erstellt zu erachten. Die vorliegende Konstellation ist demnach vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-3233/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3), womit der Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs gerechtfertigt war. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. A8/1). Nachdem die spanischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2, bestätigt in E-4295/2022 vom 4. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufgrund von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen fällt nicht in Betracht: Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche sind weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind denn auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Hinweis in der Beschwerde auf eine angeblich sehr schlechte Unterbringungssituation ist eine blosse Behauptung. Gleiches gilt für sein Vorbringen, sein Leben sei durch die Familie seiner Partnerin in Spanien gefährdet. Angesichts dessen, dass er geltend machte, schwer verletzt und diesbezüglich sowohl in Spanien als auch in Frankreich mehrfach behandelt respektive operiert worden zu sein (vgl. A14/2), wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen Beleg seiner Verletzungen (beispielsweise mittels ärztlichen Berichts) vorzulegen vermag. Ohnehin ist es ihm zuzumuten, sich im Falle von Problemen mit Dritten an die spanischen Behörden zu wenden. Schliesslich besteht denn auch kein Grund zur Annahme, Spanien werde dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische und insbesondere auch psychiatrische Behandlung verweigern, sofern dergleichen in Zukunft notwendig werden sollte. Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt und einer Rückführung nach Spanien nicht entgegenstehend. Daran ändert denn auch die mit Bericht des medbase C._______ vom 1. Februar 2023 diagnostizierte Lyrica-Abhängigkeit (vgl. A23/1) nichts, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf finden. Die pauschal geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind auch auf Beschwerdeebene unbelegt geblieben. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) demnach nicht zu rechtfertigen. Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Spanien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1336/2023 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2022 in Spanien daktyloskopiert worden war. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zu seiner Person (Personalienaufnahme [PA]). C. Mit Vorladung vom 12. Januar 2023 lud das SEM den Beschwerdeführer zum sogenannten Dublin-Gespräch ein. Den Erhalt der Vorladung bestätigte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 unterschriftlich. D. Dem Dublin-Gespräch am 17. Januar 2023 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 30. Dezember 2022 (recte: 18. Januar 2023) - gestützt auf einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) schriftlich - das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung führte am 27. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer lehne eine Überstellung nach Spanien ab, da die Familie seiner Partnerin ihm dort nach dem Leben trachte und die spanischen Behörden ihn nicht schützen könnten. Der Bruder seiner Partnerin habe ihn während seines dortigen Aufenthalts in einem Camp bereits angegriffen und schwer verletzt. Seinen Gesundheitszustand betreffend liess er ausführen, Lyrica und Pregabalin einzunehmen und psychische Probleme zu haben. G. Am 17. Februar 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. H. Am 2. März 2023 stimmten die spanischen Behörden dem Übernahme-ersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. I. Mit Verfügung vom 3. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Vorgenannter Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet, welche gleichentags mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet. K. Mit Beschwerde vom 8. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-heben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die darin bestehe, dass die Vorinstanz mit ihm kein persönliches Dublin-Gespräch geführt habe. 4.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b). 4.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Vorinstanz die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers für den 17. Januar 2023 plante und ihn rechtsgenüglich dazu vorlud (vgl. A12/2, S. 1). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe nie eine Vorladung erhalten (vgl. Beschwerde, S. 4), ist angesichts des von ihm unterschriftlich bestätigten Empfangs der Vorladung (vgl. A12/2, S. 2) aktenwidrig. Diese Einschätzung bestätigt sodann auch der Umstand, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2023 eine Erklärung für sein Fernbleiben an der Anhörung gänzlich schuldig blieb. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten fällte, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt hat, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde somit einerseits die Möglichkeit geboten, sich (schriftlich) zu äussern (vgl. A14/2), andererseits ist der Sachverhalt auch als liquide erstellt zu erachten. Die vorliegende Konstellation ist demnach vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-3233/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3), womit der Verzicht auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs gerechtfertigt war. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. A8/1). Nachdem die spanischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2, bestätigt in E-4295/2022 vom 4. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 7.2 Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aufgrund von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen fällt nicht in Betracht: Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche sind weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind denn auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Hinweis in der Beschwerde auf eine angeblich sehr schlechte Unterbringungssituation ist eine blosse Behauptung. Gleiches gilt für sein Vorbringen, sein Leben sei durch die Familie seiner Partnerin in Spanien gefährdet. Angesichts dessen, dass er geltend machte, schwer verletzt und diesbezüglich sowohl in Spanien als auch in Frankreich mehrfach behandelt respektive operiert worden zu sein (vgl. A14/2), wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen Beleg seiner Verletzungen (beispielsweise mittels ärztlichen Berichts) vorzulegen vermag. Ohnehin ist es ihm zuzumuten, sich im Falle von Problemen mit Dritten an die spanischen Behörden zu wenden. Schliesslich besteht denn auch kein Grund zur Annahme, Spanien werde dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische und insbesondere auch psychiatrische Behandlung verweigern, sofern dergleichen in Zukunft notwendig werden sollte. Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt und einer Rückführung nach Spanien nicht entgegenstehend. Daran ändert denn auch die mit Bericht des medbase C._______ vom 1. Februar 2023 diagnostizierte Lyrica-Abhängigkeit (vgl. A23/1) nichts, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf finden. Die pauschal geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind auch auf Beschwerdeebene unbelegt geblieben. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) demnach nicht zu rechtfertigen. Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Spanien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: