Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht über den Termin seines Dublin-gesprächs informiert worden zu sein, weshalb er nicht erschienen sei. Er sei persönlich anzuhören. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
E. 3.1 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.2 m.w.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann allerdings dann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2023 via seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch am 24. Oktober 2023 eingeladen. Ob diese Vorladung bei der Rechtsvertretung eingetroffen ist, kann aus den Akten nicht eruiert werden. Sowohl die Unterschrift der Rechtsvertretung wie auch jene des Beschwerdeführers, welche die Kenntnisnahme der Vorladung auf deren Rückseite bestätigen würden, fehlen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum erwähnten Termin erschienen war, liess die Vorinstanz am 24. Oktober 2023 via die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen, man verzichte auf die Neuansetzung eines Termins und gewähre ihm stattdessen die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern.
E. 3.3 Gemäss einer in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Mitteilung, hielt sich der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023 um 09:10 Uhr bis am 24. Oktober 2023 um 00:19 Uhr ausserhalb des Bundesasylzentrums auf, weshalb ihm die Vorladung für das Dublin-Gespräch nicht habe ausgehändigt werden können. Indem der Beschwerdeführer die geltenden Ausgangszeiten missachtete, hielt er sich entgegen seiner Mitwirkungspflicht den Behörden für die Prüfung seines Gesuchs nicht zur Verfügung (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten fällte, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, ist ihr Vorgehen vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Urteile des BVGer D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 3; D-1336/2023 vom 17. März 2023 E. 4 m.H.). Das ihm schriftlich gewährte rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 wahr. Er hatte damit die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Überstellung schriftlich zu äussern, weshalb der Sachverhalt im gegebenen Fall rechtsgenüglich erstellt ist. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Anhörung verlangt, ist sein Antrag abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragssteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der den Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.3 Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zuvor hatte Polen ihm ein vom 24. April 2022 bis am 7. Februar 2023 gültiges und von Gesetzes wegen bis am 31. Juli 2023 verlängertes Visum ausgestellt. Angesichts der expliziten Auskunft der polnischen Behörden vom 16. Oktober 2023 (s. Sachverhalt B. hiervor) vermag die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Kopie seines ursprünglichen Visums dessen Verlängerung bis am 31. Juli 2023 nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Zeitpunkt seiner ersten Antragsstellung am 6. Oktober 2023 verfügte er damit über ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zudem stimmten die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede.
E. 5 Wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dort keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6; F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen bleibt für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.
E. 6 Gegen eine Überstellung nach Polen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig vor, er habe dort Drohungen von in Polen lebenden Verwandten seiner Frau erhalten. Dies nachdem er aus der Türkei geflüchtet sei, weil er - ein Kurde - und seine türkische Frau heimlich und gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hätten.
E. 6.1 Sollte sich der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich bedroht fühlen, ist er an die dortigen Polizeibehörden zu verweisen. Er macht weder geltend noch liegen Gründe für die Annahme vor, dass er in Polen nicht den allenfalls erforderlichen staatlichen Schutz erlangen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3638/2021 vom 17. August 2021). Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Polen offen, dort ein Asylgesuch einzureichen.
E. 6.2 Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Nahaufnahmen verschiedener körperlicher Verletzungen lassen sich weder dem Beschwerdeführer zuordnen noch macht er geltend, diese seien in Polen erfolgt. Gegenüber der Vorinstanz verzichtete er trotz expliziter Aufforderung auf Angaben zu seinem Gesundheitszustand (s. angefochtene Verfügung S. 5) und den vorinstanzlichen Akten sind keinerlei medizinische Abklärungen zu entnehmen. Sollte er bei einer Rückkehr nach Polen dennoch eine medizinische Behandlung beziehungsweise psychologische Unterstützung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.3 Damit liegt kein Grund vor für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Polen angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6043/2023 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Türkei, BAZ (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Eine Abfrage der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 ergab, dass er weder in der Eurodac-Datenbank noch im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) verzeichnet war. Im Rahmen der Gesuchseinreichung gab er an, am 25. April 2022 in Polen eingereist zu sein. B. B.a Gestützt darauf erbat die Vorinstanz die polnischen Behörden am 16. Oktober 2023 um Auskunft zur Person des Beschwerdeführers mittels Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Die polnischen Behörden teilten gleichentags mit, dem Beschwerdeführer sei von Polen ein vom 24. April 2022 bis am 7. Februar 2023 gültiges Visum der Kategorie D (nationales Visum) ausgestellt worden, welches von Gesetzes wegen bis am 31. Juli 2023 verlängert worden sei. C. Am 17. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 18. Oktober 2023 gut. D. Am 18. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer zum Dublin-Gespräch vorgeladen. Diesem blieb er am 24. Oktober 2023 unentschuldigt fern. E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Polen sowie zu seinem Gesundheitszustand. F. Am 27. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer über seine zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichen. Demnach sei er mit der geplanten Wegweisung nicht einverstanden. Sein polnisches Visum sei nur bis zum 7. Februar 2023 gültig gewesen und somit seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Eine Verlängerung habe er nie beantragt und eine solche sei ihm auch nie kommuniziert worden. Die Vorinstanz werde aufgefordert, bei den polnischen Behörden vertieft abzuklären, ob und wie das Visum verlängert worden sei. G. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 - eröffnet am Folgetag - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. I. Am 3. November 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht über den Termin seines Dublin-gesprächs informiert worden zu sein, weshalb er nicht erschienen sei. Er sei persönlich anzuhören. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 3.1. Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.2 m.w.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann allerdings dann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2023 via seine zugewiesene Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch am 24. Oktober 2023 eingeladen. Ob diese Vorladung bei der Rechtsvertretung eingetroffen ist, kann aus den Akten nicht eruiert werden. Sowohl die Unterschrift der Rechtsvertretung wie auch jene des Beschwerdeführers, welche die Kenntnisnahme der Vorladung auf deren Rückseite bestätigen würden, fehlen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum erwähnten Termin erschienen war, liess die Vorinstanz am 24. Oktober 2023 via die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen, man verzichte auf die Neuansetzung eines Termins und gewähre ihm stattdessen die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. 3.3. Gemäss einer in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Mitteilung, hielt sich der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023 um 09:10 Uhr bis am 24. Oktober 2023 um 00:19 Uhr ausserhalb des Bundesasylzentrums auf, weshalb ihm die Vorladung für das Dublin-Gespräch nicht habe ausgehändigt werden können. Indem der Beschwerdeführer die geltenden Ausgangszeiten missachtete, hielt er sich entgegen seiner Mitwirkungspflicht den Behörden für die Prüfung seines Gesuchs nicht zur Verfügung (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten fällte, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, ist ihr Vorgehen vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Urteile des BVGer D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 3; D-1336/2023 vom 17. März 2023 E. 4 m.H.). Das ihm schriftlich gewährte rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 wahr. Er hatte damit die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Überstellung schriftlich zu äussern, weshalb der Sachverhalt im gegebenen Fall rechtsgenüglich erstellt ist. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Anhörung verlangt, ist sein Antrag abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO gewährt dem Antragssteller kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der den Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3. Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zuvor hatte Polen ihm ein vom 24. April 2022 bis am 7. Februar 2023 gültiges und von Gesetzes wegen bis am 31. Juli 2023 verlängertes Visum ausgestellt. Angesichts der expliziten Auskunft der polnischen Behörden vom 16. Oktober 2023 (s. Sachverhalt B. hiervor) vermag die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Kopie seines ursprünglichen Visums dessen Verlängerung bis am 31. Juli 2023 nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Zeitpunkt seiner ersten Antragsstellung am 6. Oktober 2023 verfügte er damit über ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zudem stimmten die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede.
5. Wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dort keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6; F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen bleibt für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.
6. Gegen eine Überstellung nach Polen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig vor, er habe dort Drohungen von in Polen lebenden Verwandten seiner Frau erhalten. Dies nachdem er aus der Türkei geflüchtet sei, weil er - ein Kurde - und seine türkische Frau heimlich und gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hätten. 6.1. Sollte sich der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich bedroht fühlen, ist er an die dortigen Polizeibehörden zu verweisen. Er macht weder geltend noch liegen Gründe für die Annahme vor, dass er in Polen nicht den allenfalls erforderlichen staatlichen Schutz erlangen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3638/2021 vom 17. August 2021). Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Polen offen, dort ein Asylgesuch einzureichen. 6.2. Ferner liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Nahaufnahmen verschiedener körperlicher Verletzungen lassen sich weder dem Beschwerdeführer zuordnen noch macht er geltend, diese seien in Polen erfolgt. Gegenüber der Vorinstanz verzichtete er trotz expliziter Aufforderung auf Angaben zu seinem Gesundheitszustand (s. angefochtene Verfügung S. 5) und den vorinstanzlichen Akten sind keinerlei medizinische Abklärungen zu entnehmen. Sollte er bei einer Rückkehr nach Polen dennoch eine medizinische Behandlung beziehungsweise psychologische Unterstützung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.3. Damit liegt kein Grund vor für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Polen angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: