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F-4352/2024

F-4352/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Er habe starke Beschwerden am Fuss und aufgrund der grausamen Behandlung in Polen überdies psychische Probleme. Diesbezüglich seien noch keine weiteren Abklärungen gemacht worden, da er erst vor kurzem verstanden habe, dass er unbedingt psychologische Betreuung brauche. Vor diesem Hintergrund seien zwingend weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, bevor beurteilt werden könne, ob eine Rückführung nach Polen gemäss der Dublin-III-VO zulässig sei. Die Vorinstanz habe zudem wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Polens reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Rn. 28 ff.).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht folgt betreffend dem polnischen Asylsystem und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis. Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen (vgl. dazu E. 6.2 - 6.3). Zum medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs dazu ausführte, er sei gesund (SEM act. 10). In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zudem keinerlei medizinischen Akten, obwohl er an starken Beschwerden am Fuss leiden soll. Auch für die geltend gemachten psychischen Probleme - die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vorgetragen werden - gibt es gemäss den Akten keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand erscheinen vor diesem Hintergrund als nachgeschoben. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auch in Polen behandelt werden können (vgl. dazu E. 7.4.2).

E. 3.3 Das Gericht erachtet den Sachverhalt somit als genügend erstellt. Die beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung fällt daher ausser Betracht.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO.

E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.w.H.).

E. 5 Aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Polen gesandt. Das Land hat sich am 2. Juli 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und damit zur Fortsetzung der Prüfung des dort gestellten Asylantrags bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Er verweist auf diverse Quellen sowie auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022, welche sich zur Situation in Polen äussern. Zusammenfassend macht er geltend, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen schwere systemische Schwachstellen auf. Verschiedene Quellen berichteten seit einigen Jahren von gravierenden Unregelmässigkeiten bei der Annahme/Aufnahme von Asylsuchenden an der Grenze und völkerrechtswidrigen Push-Backs durch Grenzbeamte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in mehreren Verfahren betreffend Polen Probleme festgestellt. Auch der Zugang zu Asylverfahren an der polnisch/belarussischen Grenze sei weiterhin eine grosse Herausforderung. Die Gefahr des Todes durch Erfrieren oder Polizeigewalt sei imminent, illegale Push-Backs seien an der Tagesordnung und hinreichend dokumentiert. Es gebe überdies Bedenken hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen, insbesondere für schutzbedürftige Personen. Asylsuchende würden systematisch und monatelang in überfüllten Haftzentren untergebracht. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft oder gar nicht gewährleistet. Es bestehe daher die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten würde (Beschwerde Rn. 11 ff.).

E. 6.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahme und Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat

E. 6.4 Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, kann dazu ausgeführt werden, dass dieses Urteil für das vorliegend entscheidende Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]).

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht auf den Umstand, dass er in Polen bereits Opfer von Gewalt durch die Grenzbehörden geworden sei und hierdurch eine schmerzhafte Verletzung an seinem Fuss erlitten habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückführung demselben Risiko ausgesetzt würde (vgl. dazu ausführlich Beschwerde Rn. 22 ff.).

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, die Vermutung, Polen halte die völkerrechtlichen Verpflichtungen in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche er in Polen erlebt hat, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grundrechtecharta wird. Auch lässt die Sachverhaltsdarstellung nichts erkennen, was den Einwand rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Herkunft diskriminiert worden (vgl. Beschwerde Rn. 25). Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer allfälligen, auch nur vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.).

E. 7.4.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann Folgendes ausgeführt werden:

E. 7.4.2 In seiner Anhörung vom 27. Juni 2024 gab er an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Erst mit Beschwerde werden erstmalig gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. E. 3.1; Beschwerde Rn. 8). Seine Ausführungen erscheinen hingegen - wie bereits erwähnt - nicht genügend substanziiert und nachgeschoben. Dafür spricht auch, dass in den vorinstanzlichen Akten keine medizinischen Unterlagen enthalten sind und bis zum heutigen Zeitpunkt solche auch nicht nachgereicht worden sind. Folglich verstösst eine Überstellung nach Polen auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK. Ohnehin verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-6043/2023 vom 7. November 2023 6.2, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3; E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium erfüllt, aus welchem sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden im Übrigen vom SEM auch unter dem Aspekt der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen nicht.

E. 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden eine schriftliche Zusicherung hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen, wie von ihm im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt (vgl. Beschwerde Rn. 31).

E. 8 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4352/2024 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 28. Mai 2024 in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 6). C. Am 27. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt (SEM act. 10). D. Gleichentags ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 11). Dem Gesuch wurde am 2. Juli 2024 gestützt auf dieselbe Bestimmung entsprochen (SEM act. 13). E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (eröffnet am 4. Juli 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnte. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 17). G. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 2. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Er habe starke Beschwerden am Fuss und aufgrund der grausamen Behandlung in Polen überdies psychische Probleme. Diesbezüglich seien noch keine weiteren Abklärungen gemacht worden, da er erst vor kurzem verstanden habe, dass er unbedingt psychologische Betreuung brauche. Vor diesem Hintergrund seien zwingend weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, bevor beurteilt werden könne, ob eine Rückführung nach Polen gemäss der Dublin-III-VO zulässig sei. Die Vorinstanz habe zudem wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Polens reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Rn. 28 ff.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht folgt betreffend dem polnischen Asylsystem und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis. Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen (vgl. dazu E. 6.2 - 6.3). Zum medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs dazu ausführte, er sei gesund (SEM act. 10). In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zudem keinerlei medizinischen Akten, obwohl er an starken Beschwerden am Fuss leiden soll. Auch für die geltend gemachten psychischen Probleme - die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vorgetragen werden - gibt es gemäss den Akten keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand erscheinen vor diesem Hintergrund als nachgeschoben. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auch in Polen behandelt werden können (vgl. dazu E. 7.4.2). 3.3 Das Gericht erachtet den Sachverhalt somit als genügend erstellt. Die beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung fällt daher ausser Betracht. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.w.H.). 5. Aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Polen gesandt. Das Land hat sich am 2. Juli 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und damit zur Fortsetzung der Prüfung des dort gestellten Asylantrags bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Er verweist auf diverse Quellen sowie auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022, welche sich zur Situation in Polen äussern. Zusammenfassend macht er geltend, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen schwere systemische Schwachstellen auf. Verschiedene Quellen berichteten seit einigen Jahren von gravierenden Unregelmässigkeiten bei der Annahme/Aufnahme von Asylsuchenden an der Grenze und völkerrechtswidrigen Push-Backs durch Grenzbeamte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in mehreren Verfahren betreffend Polen Probleme festgestellt. Auch der Zugang zu Asylverfahren an der polnisch/belarussischen Grenze sei weiterhin eine grosse Herausforderung. Die Gefahr des Todes durch Erfrieren oder Polizeigewalt sei imminent, illegale Push-Backs seien an der Tagesordnung und hinreichend dokumentiert. Es gebe überdies Bedenken hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen, insbesondere für schutzbedürftige Personen. Asylsuchende würden systematisch und monatelang in überfüllten Haftzentren untergebracht. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft oder gar nicht gewährleistet. Es bestehe daher die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten würde (Beschwerde Rn. 11 ff.). 6.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahme und Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat 6.4 Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, kann dazu ausgeführt werden, dass dieses Urteil für das vorliegend entscheidende Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]). 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht auf den Umstand, dass er in Polen bereits Opfer von Gewalt durch die Grenzbehörden geworden sei und hierdurch eine schmerzhafte Verletzung an seinem Fuss erlitten habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückführung demselben Risiko ausgesetzt würde (vgl. dazu ausführlich Beschwerde Rn. 22 ff.). 7.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, die Vermutung, Polen halte die völkerrechtlichen Verpflichtungen in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche er in Polen erlebt hat, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grundrechtecharta wird. Auch lässt die Sachverhaltsdarstellung nichts erkennen, was den Einwand rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Herkunft diskriminiert worden (vgl. Beschwerde Rn. 25). Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer allfälligen, auch nur vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.). 7.4.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann Folgendes ausgeführt werden: 7.4.2 In seiner Anhörung vom 27. Juni 2024 gab er an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Erst mit Beschwerde werden erstmalig gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. E. 3.1; Beschwerde Rn. 8). Seine Ausführungen erscheinen hingegen - wie bereits erwähnt - nicht genügend substanziiert und nachgeschoben. Dafür spricht auch, dass in den vorinstanzlichen Akten keine medizinischen Unterlagen enthalten sind und bis zum heutigen Zeitpunkt solche auch nicht nachgereicht worden sind. Folglich verstösst eine Überstellung nach Polen auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK. Ohnehin verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-6043/2023 vom 7. November 2023 6.2, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3; E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3). 7.5 Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium erfüllt, aus welchem sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden im Übrigen vom SEM auch unter dem Aspekt der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen nicht. 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden eine schriftliche Zusicherung hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen, wie von ihm im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt (vgl. Beschwerde Rn. 31).

8. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: