opencaselaw.ch

F-628/2026

F-628/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin des SEM fest, das Gespräch finde im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt - der Gesuchsteller und die Rechtsvertretung seien im BAZ (...), die Befragerin im BAZ (...) (vgl. SEM-act. 19). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und seine Vorbringen adäquat darzulegen. Diesbezügliche Rügen wurden auch nicht geltend gemacht. Jedoch ist die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren grundsätzlich zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Grundsatzurteils zu dieser Thematik auf solche zu verzichten. Vorliegend würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3, m.w.H.).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. März und am 30. März 2022 in Polen, am 19. Juli 2023 in Österreich und am 21. September 2023 erneut in Polen um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 10]). Die polnischen Behörden haben dem am 24. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 20) fristgerecht am 7. Januar 2026 zugestimmt (SEM-act. 22).

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. E. 2.3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere rechtsgenüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die geltend gemachten Diskriminierungen und Anfeindungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines politischen Aktivismus sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Gastritis, schlechtes Sehvermögen, psychischer Druck, Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und dass dort die medizinische Notfallversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten für abgelehnte Asylbewerber gewährleistet sind. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er nach einer Überstellung nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SEM-act. 25).

E. 2.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. So bringt er bezüglich der geltend gemachten Diskriminierungen und Anfeindungen nichts Neues vor. Diese Vorbringen wurden im Entscheid der Vorinstanz bereits rechtsgenüglich berücksichtigt und gewürdigt. Die Wiederholungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Sollte der Beschwerdeführer in Polen Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein oder sich durch polnische Behörden ungerecht behandelt fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur allgemeinen Situation in Polen, zu Diskriminierungen (insbesondere von LGBT-Personen), zu Pushbacks und ungenügenden Haftbedingungen (u.a. AIDA Country Report Poland, Juli 2025; Data Dashboard; Pro Asyl «Wer ein Asylgesuch stellt, wird eingesperrt» August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Oktober 2025, das für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls bindend ist [vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4]) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-6870/2025 vom 9. Oktober 2025; F-3756/2025 vom 27. Mai 2025 E.3.1; F-3391/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Er kann insgesamt keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft darlegen, dass Polen seine Rechte nicht wahren würde, respektive er dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 2.3.3 Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Polen mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch gibt es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass Polen gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen im Zusammenhang mit seinem illegalen Aufenthalt und unerlaubter Arbeit angeblich für einen Tag inhaftiert und sodann eine Meldepflicht verhängt worden sei, für eine unmittelbar bevorstehende Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes sprechen soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, den polnischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.).

E. 2.3.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 2.2.) vermögen kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um eine allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

E. 2.3.5 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht weiter keine Veranlassung, die Vorinstanz ausnahmsweise zu verpflichten, bei den polnischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich des Zugangs zu einem rechtsstaatlichen Wegweisungsverfahren, Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 6.7; F-5573/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3.2). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-628/2026 Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Emma Neuber, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neuverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den polnischen Behörden einzuholen, um den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Wegweisungsverfahren, eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Am 28. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin des SEM fest, das Gespräch finde im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt - der Gesuchsteller und die Rechtsvertretung seien im BAZ (...), die Befragerin im BAZ (...) (vgl. SEM-act. 19). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und seine Vorbringen adäquat darzulegen. Diesbezügliche Rügen wurden auch nicht geltend gemacht. Jedoch ist die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren grundsätzlich zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Grundsatzurteils zu dieser Thematik auf solche zu verzichten. Vorliegend würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3, m.w.H.). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. März und am 30. März 2022 in Polen, am 19. Juli 2023 in Österreich und am 21. September 2023 erneut in Polen um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragungen in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 10]). Die polnischen Behörden haben dem am 24. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 20) fristgerecht am 7. Januar 2026 zugestimmt (SEM-act. 22). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. E. 2.3), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere rechtsgenüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die geltend gemachten Diskriminierungen und Anfeindungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines politischen Aktivismus sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Gastritis, schlechtes Sehvermögen, psychischer Druck, Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und dass dort die medizinische Notfallversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten für abgelehnte Asylbewerber gewährleistet sind. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er nach einer Überstellung nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SEM-act. 25). 2.3 2.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. So bringt er bezüglich der geltend gemachten Diskriminierungen und Anfeindungen nichts Neues vor. Diese Vorbringen wurden im Entscheid der Vorinstanz bereits rechtsgenüglich berücksichtigt und gewürdigt. Die Wiederholungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Sollte der Beschwerdeführer in Polen Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein oder sich durch polnische Behörden ungerecht behandelt fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur allgemeinen Situation in Polen, zu Diskriminierungen (insbesondere von LGBT-Personen), zu Pushbacks und ungenügenden Haftbedingungen (u.a. AIDA Country Report Poland, Juli 2025; Data Dashboard; Pro Asyl «Wer ein Asylgesuch stellt, wird eingesperrt» August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Oktober 2025, das für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls bindend ist [vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4]) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-6870/2025 vom 9. Oktober 2025; F-3756/2025 vom 27. Mai 2025 E.3.1; F-3391/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Er kann insgesamt keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft darlegen, dass Polen seine Rechte nicht wahren würde, respektive er dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 2.3.3. Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Polen mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auch gibt es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass Polen gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen im Zusammenhang mit seinem illegalen Aufenthalt und unerlaubter Arbeit angeblich für einen Tag inhaftiert und sodann eine Meldepflicht verhängt worden sei, für eine unmittelbar bevorstehende Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes sprechen soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, den polnischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (siehe Art. 40 der sogenannten Verfahrensrichtlinie; vollständige Referenz: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, [ABl. EG vom 13. Dezember 2005, Nr. L 326, S. 13 - 34]; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). 2.3.4. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 2.2.) vermögen kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um eine allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 2.3.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.4 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht weiter keine Veranlassung, die Vorinstanz ausnahmsweise zu verpflichten, bei den polnischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bezüglich des Zugangs zu einem rechtsstaatlichen Wegweisungsverfahren, Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 6.7; F-5573/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3.2). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: