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E-3899/2024

E-3899/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 - 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 6 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-3949/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3 m.w.H.). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8), sofern es ihrem Wohl dient.

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum in Belgien und des Resultats der forensischen Altersabklärung seine angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Das Altersgutachten schliesse zwar eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Aufgrund des festgestellten höchstmöglichen Mineralisationsstadiums «H» bei allen vier für die Untersuchung hinzugezogenen dritten Molaren sei aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das in Belgien registrierte Geburtsdatum beruhe auf seinen eigenen Angaben und sei nicht durch die belgischen Behörden angepasst worden. Die belgischen Behörden hätten sich schliesslich mit dem Vorgehen des SEM einverstanden erklärt und dem Übernahmegesuch zugestimmt. In einer Gesamtwürdigung sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Belgien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Insbesondere wiesen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Belgien keine systemischen Schwachstellen auf.

E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter, zu seiner schulischen Laufbahn sowie zum Reiseweg gemacht. Er habe in der Zwischenzeit die Kopie seiner Tazkira beschaffen können, auf welcher das Geburtsdatum «(...)» (im gregorianischen Kalender: [...]) vermerkt sei. Die Interpretation, das Vorliegen des Mineralisationsstadiums «H» als sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Volljährigkeit anzunehmen und sich dabei lediglich auf die im Altersgutachten referenzierte Literatur zu beziehen, stelle eine Kompetenzüberschreitung seitens der Vorinstanz dar. Sowohl das Altersgutachten aus der Schweiz als auch dasjenige aus Belgien - und auch die dort registrierten Personalien - sprächen für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe von den belgischen Behörden einen Wegweisungsentscheid nach Afghanistan erhalten, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. In der Schweiz werde der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 als grundsätzlich unzumutbar angesehen. In Belgien stehe ihm der Rechtsweg nicht mehr offen und es sei davon auszugehen, dass er von dort nach Afghanistan ausgeschafft werde. Es beständen somit - in Kombination mit seiner Verletzlichkeit - konkrete Hinweise dafür, dass er bei einer Überstellung nach Belgien eine Kettenabschiebung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erdulden habe. Ausserdem werde dadurch sein Kindeswohl tangiert.

E. 4.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA seien nicht widerspruchsfrei ausgefallen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in Belgien aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes älter eingeschätzt worden sei und ihm im Nachgang eines Altersgutachtens der (...) als Geburtsdatum gegeben worden sei, sei unglaubhaft. Gemäss der Auskunft der belgischen Behörden habe nämlich er selbst den (...) als sein Geburtsdatum genannt. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkira verfüge weder über Sicherheitsmerkmale noch liege sie im Original vor. Der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung UMA angegeben, sein Geburtsdatum seit Erhalt der Tazkira im Alter von (...) Jahren zu kennen. Er kenne es ausschliesslich im europäischen Kalender. Daher erstaune es, dass auf der Tazkira das Geburtsdatum lediglich im afghanischen Kalender vermerkt sei. Die beiden Altersgutachten seien quasi identisch ausgefallen. Mit dem Unterschied, dass das belgische Gutachten am 1. Februar 2022, das in der Schweiz am 1. Mai 2024 - also mehr als zwei Jahre später - angefertigt worden sei. Dem SEM lägen zudem behördliche Informationen vor, wonach er in Deutschland mit Geburtsdatum vom (...) bekannt sei.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik erneut fest, dass er bei der Registrierung in Belgien den (...) aIs Geburtsdatum angegeben habe. Ausserdem habe er auch dort eine Kopie seiner Tazkira abgegeben. Danach hätten die belgischen Behörden ihn zur Altersabklärung angemeldet und erst danach hätten sie sein Geburtsdatum geändert auf den (...). Die Tatsache, dass Personen afghanischer Herkunft kaum je über rechtsgenügliche Identitätsdokumente verfügten und es in Afghanistan kein Geburtenregister gebe, könne ihm, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht werden. Er kenne sein Geburtsdatum auch im afghanischen Kalender, jedoch sei er sich nicht mehr ganz sicher gewesen. Aus Angst, einen Fehler zu machen, habe er das Datum nicht genannt. Stattdessen habe er von Anfang an das Geburtsdatum im gregorianischen Kalender angegeben, weil er sich diesbezüglich sicher gewesen sei. Er habe in Deutschland niemals das Geburtsdatum «(...)» angegeben. Wie es zu dieser Erfassung gekommen sei, sei ihm unklar.

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Dezember 2021 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens stimmten die belgischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.

E. 5.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat und dass die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Zuständigkeit Belgiens zu ändern.

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen.

E. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das eingereichte Foto seiner Tazkira, welche als Geburtsdatum den «(...)» (im gregorianischen Kalender: [...]) festhält, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-3096/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Fotografie vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass sein Bruder ihm eine Fotografie seiner Tazkira zustellen konnte, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er keine weiteren Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten.

E. 6.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des B._______ vom 7. Mai 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen würden. Links bestehe eine nicht-klassifizierbare Normvariante. Daraus ergebe sich vorliegend nach Wittschieber ein Mindestalter von 16.4 Jahren (Median 19.5 Jahre, Maximum 22.3 Jahre). Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung hätten alle Zähne des Beschwerdeführers die Entwicklung abgeschlossen. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) seien komplett verschlossen und die Wurzelhaut habe eine gleichmässige Dicke um die Zahnwurzeln. Dies entspreche einem Stadium «H» nach Demirjian. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das Durchschnittsalter betrage gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ungefähr 20.5 Jahre. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Mai 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 bis 20.5 Jahren aufweise. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 16.4 Jahren zu benennen. Damit sei eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von ungefähr 17 Jahren und (...) Monaten erscheine möglich (vgl. zum Ganzen SEM act. [...] -[nachfolgend: SEM act. ]23/6).

E. 6.5 Was den Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Beim Beschwerdeführer konnte gemäss der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren festgestellt werden. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lasse sich kein Mindestalter ableiten. Vor diesem Hintergrund greift die Schlussfolgerung in der Verfügung, aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen, zu kurz. Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu, zumal, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen.

E. 6.6 Aus den Akten ergeben sich - abgesehen von dem vom SEM eingetragenen Geburtsdatum - vier verschiedene mögliche Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen, welcher auch auf der eingereichten Tazkira (im afghanischen Kalender: [...]) ersichtlich ist (vgl. SEM act. 3/2). Anlässlich der Erstbefragung UMA beantwortete er die Frage, welche Personalien er in Belgien angegeben habe, wie folgt: «Ich habe meinen eigenen Namen und eigenes Geburtsdatum angegeben. Aber sie haben gesagt, dass ich älter aussehe, deshalb haben sie mich zu der Maschine geschickt. Dann wurde mein eigenes Geburtsdatum bestätigt nach dieser Untersuchung» (vgl. SEM act. 21/11 Ziffer 2.06). Auf die Frage, welches Geburtsdatum das sei, antwortete er: «(...)» (vgl. a.a.O.). Dies widerspricht dem in der Schweiz von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...]). Darauf angesprochen, dass er nach dem von ihm in Belgien angegebenen Geburtsdatum bereits volljährig wäre, gab er sodann zu Protokoll, er habe «(...)» gesagt und nach der Altersabklärung hätten die belgischen Behörden dann das Geburtsdatum «(...)» registriert (vgl. a.a.O.). Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, ergibt sich doch aus der Antwort der belgischen Behörden auf das Informationsersuchen des SEM, dass sich alles so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer es zunächst schilderte: Das Altersgutachten habe seine Minderjährigkeit bestätigt, weshalb dasjenige Geburtsdatum erfasst worden sei, welches der Beschwerdeführer bei seiner Registrierung angegeben habe: der (...) (vgl. SEM act. 13/4). Die Angabe in der Replik, er habe in Belgien ebenfalls eine Kopie seiner Tazkira (mit Geburtsdatum vom [...]) eingereicht, erweist sich ebenfalls als aktenwidrig. Aus dem obengenannten Informationsschreiben der belgischen Behörden ans SEM geht nämlich hervor, dass er dort keine Identitätspapiere abgegeben habe, weshalb die Identität gemäss seinen Angaben erfasst worden sei (vgl. a.a.O.). Die belgischen Behörden haben das Altersgutachten vom 1. Februar 2022 ihrer Antwort beigelegt. Dieses erscheint rechtsgenüglich erstellt und auch sonst sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von Belgien übermittelten Informationen nicht stimmen könnten. Ohnehin wäre es nicht nachvollziehbar, dass die belgischen Behörden nach einer Altersabklärung, welche die behauptete Minderjährigkeit zwar bestätigt, aber nicht die Bestimmung eines exakten Geburtsdatums ermöglicht, das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht übernehmen, sondern von sich aus den «(...)» festlegen würden. Ein drittes mögliches Geburtsdatum ergibt sich aus der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vom 17. April 2024, wo als Geburtsdatum der (...) festgehalten ist. Sodann hat das SEM in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 zutreffend festgehalten, dass er in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, diese Ungereimtheiten zu klären. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine Aussagen und behauptet weiterhin, in Belgien habe er ebenfalls den (...) als Geburtsdatum angegeben. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik beharrt er auf dem Standpunkt, aus seinen Aussagen ergebe sich kein Widerspruch. Schliesslich macht er in der Beschwerde geltend, die in Belgien registrierten Personalien sowie das dort erstellte Altersgutachten seien Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden. Dem ist zu widersprechen. Gemäss den Akten und den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Belgien ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben, was gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums spricht. Der Umstand, dass sein Alter in Belgien nach einer medizinischen Untersuchung vom 23. Dezember 2021 auf 16.2 Jahre geschätzt wurde, ist (trotz der Standardabweichung von 1.49 Jahren) vielmehr als Indiz dafür anzusehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am 10. April 2024 und somit über zwei Jahre nach dieser Untersuchung die Volljährigkeit erreicht hat.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer hat zwar in Bezug auf seine Familienmitglieder, seine Biographie und die Ausreise teilweise detaillierte Angaben gemacht (vgl. SEM act. 21/11 Ziffern 1.17.04, 3.01, 5.01). Diese vermögen aber die obengenannten Elemente, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, nicht aufzuwiegen.

E. 6.8 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort Ziffer II); diese sind nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2024 volljährig war, erweist sich der Einwand, eine Überstellung nach Belgien tangiere das Rechtsgut des Kindeswohls, als unbegründet.

E. 7.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die belgischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich im pauschalen Hinweis, dass sein Asylgesuch in Belgien abgewiesen worden sei, und dass er womöglich nach Afghanistan ausgeschafft werde. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, ihm drohe eine Kettenabschiebung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142) Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den belgischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-2118/2024 vom 12. April 2024 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Belgien drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund ihrer im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichem Recht basierenden Aufnahmepraxis im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-1795/2024 vom 9. April 2024 E. 8.6). Dass sie davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Belgien angeordnet hat.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in den hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3899/2024 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rashmiy Srirangarajah, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum (...) an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) September 2021 in Bulgarien, am 9. November 2021 in Rumänien, am 1. Dezember 2021 in Deutschland und am 9. Dezember 2021 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 12. April 2024 wandte sich das SEM mit einem Informationsersuchen an die belgischen Behörden. Es bat insbesondere um Auskunft darüber, mit welchen persönlichen Daten der Beschwerdeführer in Belgien registriert und ob eine Altersabklärung durchgeführt worden sei. C. Die belgischen Behörden informierten das SEM mit Schreiben vom 17. April 2024, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 in Belgien ein Asylgesuch gestellt und dabei angegeben habe, am (...) geboren und somit (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährig zu sein. Eine Altersabklärung habe seine Minderjährigkeit bestätigt, weshalb sein angegebenes Geburtsdatum belassen worden sei. Sein Asylgesuch sei am 26. April 2023 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde am 30. Januar 2024 abgewiesen worden. Seit dem 12. März 2024 sei er unbekannten Aufenthalts. D. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 22. April 2024 (Rückübersetzung: 24. April 2024) gab der Beschwerdeführer erneut an, am (...) geboren zu sein. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner afghanischen Tazkira. Diese befinde sich bei seinem Bruder, den er seit drei Tagen nicht erreichen könne. Sobald er ihn wieder erreiche, werde er ihn darum bitten, ihm ein Foto seiner Tazkira zukommen zu lassen. In Bezug auf seinen Bildungsweg gab er an, im Jahr (...) im Alter von ungefähr sechs Jahren eingeschult worden zu sein. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht und sie im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren beendet. Auf die Frage, welche Personalien er in Belgien angegeben habe, gab er an, er habe dort seinen «eigenen Namen» und sein «eigenes Geburtsdatum» angegeben. Ihm sei gesagt worden, dass er älter aussehe, weshalb er «zu der Maschine geschickt» worden sei. Nach dieser Untersuchung sei sein Geburtsdatum - auf Nachfrage der (...) - bestätigt worden. Zum Einwand des SEM, gemäss diesem Geburtsdatum wäre er nun volljährig, machte er geltend, er habe dort «(...)» gesagt, und nach der Untersuchung sei dann der (...) als Geburtsdatum erfasst worden. In der gleichen Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und möglichen Überstellungshindernissen nach Belgien (respektive Bulgarien, Rumänien oder Deutschland) gewährt, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Dazu hielt er fest, in Belgien dreimal einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Wenn er dorthin zurückgehe, habe er keine Aussicht auf einen positiven Entscheid. Im Rahmen des Gesprächs führte das SEM aus, es lägen Hinweise dafür vor, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe, weshalb er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung ans B._______ geschickt werde. Es stellte ihm medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung. E. Ein vom SEM am 25. April 2024 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des B._______ vom 7. Mai 2024 ergab, dass beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Alter von 19.5 - 20.5 Jahren und von einem Mindestalter von 16.4 Jahren ausgegangen werden könne. Das von ihm angegebene Alter von 17 Jahren und (...) Monaten erscheine daher möglich. F. Am 10. Mai 2024 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. G. Mit E-Mail vom 10. Mai 2024 wurde das Gutachten der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Minderjährigkeit für nicht glaubhaft befinde und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden. H. Die belgischen Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme am 24. Mai 2024 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz angegeben habe, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein, was gemäss den in Belgien und in der Schweiz erstellten Altersgutachten möglich sei. Mit Remonstrationsgesuch vom 27. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz Belgien erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers und hielt insbesondere fest, er habe in Belgien und in der Schweiz zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Daraufhin stimmten die belgischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 5. Juni 2024 zu. I. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (eröffnet am 12. Juni 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. K. Am 21. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde betreffend das Dublin-Verfahren die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend das ZEMIS-Verfahren ab. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. M. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Am 8. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik gewährt. Mit Replik vom 19. Juli 2024 hielt er an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 - 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 6 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-3949/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3 m.w.H.). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8), sofern es ihrem Wohl dient. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum in Belgien und des Resultats der forensischen Altersabklärung seine angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Das Altersgutachten schliesse zwar eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Aufgrund des festgestellten höchstmöglichen Mineralisationsstadiums «H» bei allen vier für die Untersuchung hinzugezogenen dritten Molaren sei aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das in Belgien registrierte Geburtsdatum beruhe auf seinen eigenen Angaben und sei nicht durch die belgischen Behörden angepasst worden. Die belgischen Behörden hätten sich schliesslich mit dem Vorgehen des SEM einverstanden erklärt und dem Übernahmegesuch zugestimmt. In einer Gesamtwürdigung sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Belgien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Insbesondere wiesen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Belgien keine systemischen Schwachstellen auf. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter, zu seiner schulischen Laufbahn sowie zum Reiseweg gemacht. Er habe in der Zwischenzeit die Kopie seiner Tazkira beschaffen können, auf welcher das Geburtsdatum «(...)» (im gregorianischen Kalender: [...]) vermerkt sei. Die Interpretation, das Vorliegen des Mineralisationsstadiums «H» als sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Volljährigkeit anzunehmen und sich dabei lediglich auf die im Altersgutachten referenzierte Literatur zu beziehen, stelle eine Kompetenzüberschreitung seitens der Vorinstanz dar. Sowohl das Altersgutachten aus der Schweiz als auch dasjenige aus Belgien - und auch die dort registrierten Personalien - sprächen für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe von den belgischen Behörden einen Wegweisungsentscheid nach Afghanistan erhalten, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. In der Schweiz werde der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 als grundsätzlich unzumutbar angesehen. In Belgien stehe ihm der Rechtsweg nicht mehr offen und es sei davon auszugehen, dass er von dort nach Afghanistan ausgeschafft werde. Es beständen somit - in Kombination mit seiner Verletzlichkeit - konkrete Hinweise dafür, dass er bei einer Überstellung nach Belgien eine Kettenabschiebung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erdulden habe. Ausserdem werde dadurch sein Kindeswohl tangiert. 4.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA seien nicht widerspruchsfrei ausgefallen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in Belgien aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes älter eingeschätzt worden sei und ihm im Nachgang eines Altersgutachtens der (...) als Geburtsdatum gegeben worden sei, sei unglaubhaft. Gemäss der Auskunft der belgischen Behörden habe nämlich er selbst den (...) als sein Geburtsdatum genannt. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkira verfüge weder über Sicherheitsmerkmale noch liege sie im Original vor. Der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung UMA angegeben, sein Geburtsdatum seit Erhalt der Tazkira im Alter von (...) Jahren zu kennen. Er kenne es ausschliesslich im europäischen Kalender. Daher erstaune es, dass auf der Tazkira das Geburtsdatum lediglich im afghanischen Kalender vermerkt sei. Die beiden Altersgutachten seien quasi identisch ausgefallen. Mit dem Unterschied, dass das belgische Gutachten am 1. Februar 2022, das in der Schweiz am 1. Mai 2024 - also mehr als zwei Jahre später - angefertigt worden sei. Dem SEM lägen zudem behördliche Informationen vor, wonach er in Deutschland mit Geburtsdatum vom (...) bekannt sei. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik erneut fest, dass er bei der Registrierung in Belgien den (...) aIs Geburtsdatum angegeben habe. Ausserdem habe er auch dort eine Kopie seiner Tazkira abgegeben. Danach hätten die belgischen Behörden ihn zur Altersabklärung angemeldet und erst danach hätten sie sein Geburtsdatum geändert auf den (...). Die Tatsache, dass Personen afghanischer Herkunft kaum je über rechtsgenügliche Identitätsdokumente verfügten und es in Afghanistan kein Geburtenregister gebe, könne ihm, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht werden. Er kenne sein Geburtsdatum auch im afghanischen Kalender, jedoch sei er sich nicht mehr ganz sicher gewesen. Aus Angst, einen Fehler zu machen, habe er das Datum nicht genannt. Stattdessen habe er von Anfang an das Geburtsdatum im gregorianischen Kalender angegeben, weil er sich diesbezüglich sicher gewesen sei. Er habe in Deutschland niemals das Geburtsdatum «(...)» angegeben. Wie es zu dieser Erfassung gekommen sei, sei ihm unklar. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Dezember 2021 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens stimmten die belgischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 5. Juni 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. 5.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in Belgien ein Asylgesuch gestellt hat und dass die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Zuständigkeit Belgiens zu ändern. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das eingereichte Foto seiner Tazkira, welche als Geburtsdatum den «(...)» (im gregorianischen Kalender: [...]) festhält, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-3096/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Fotografie vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass sein Bruder ihm eine Fotografie seiner Tazkira zustellen konnte, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er keine weiteren Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten. 6.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des B._______ vom 7. Mai 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling aufweisen würden. Links bestehe eine nicht-klassifizierbare Normvariante. Daraus ergebe sich vorliegend nach Wittschieber ein Mindestalter von 16.4 Jahren (Median 19.5 Jahre, Maximum 22.3 Jahre). Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung hätten alle Zähne des Beschwerdeführers die Entwicklung abgeschlossen. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) seien komplett verschlossen und die Wurzelhaut habe eine gleichmässige Dicke um die Zahnwurzeln. Dies entspreche einem Stadium «H» nach Demirjian. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das Durchschnittsalter betrage gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ungefähr 20.5 Jahre. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Mai 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 19.5 bis 20.5 Jahren aufweise. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 16.4 Jahren zu benennen. Damit sei eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von ungefähr 17 Jahren und (...) Monaten erscheine möglich (vgl. zum Ganzen SEM act. [...] -[nachfolgend: SEM act. ]23/6). 6.5 Was den Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Beim Beschwerdeführer konnte gemäss der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren festgestellt werden. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lasse sich kein Mindestalter ableiten. Vor diesem Hintergrund greift die Schlussfolgerung in der Verfügung, aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen, zu kurz. Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu, zumal, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. 6.6 Aus den Akten ergeben sich - abgesehen von dem vom SEM eingetragenen Geburtsdatum - vier verschiedene mögliche Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen, welcher auch auf der eingereichten Tazkira (im afghanischen Kalender: [...]) ersichtlich ist (vgl. SEM act. 3/2). Anlässlich der Erstbefragung UMA beantwortete er die Frage, welche Personalien er in Belgien angegeben habe, wie folgt: «Ich habe meinen eigenen Namen und eigenes Geburtsdatum angegeben. Aber sie haben gesagt, dass ich älter aussehe, deshalb haben sie mich zu der Maschine geschickt. Dann wurde mein eigenes Geburtsdatum bestätigt nach dieser Untersuchung» (vgl. SEM act. 21/11 Ziffer 2.06). Auf die Frage, welches Geburtsdatum das sei, antwortete er: «(...)» (vgl. a.a.O.). Dies widerspricht dem in der Schweiz von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...]). Darauf angesprochen, dass er nach dem von ihm in Belgien angegebenen Geburtsdatum bereits volljährig wäre, gab er sodann zu Protokoll, er habe «(...)» gesagt und nach der Altersabklärung hätten die belgischen Behörden dann das Geburtsdatum «(...)» registriert (vgl. a.a.O.). Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, ergibt sich doch aus der Antwort der belgischen Behörden auf das Informationsersuchen des SEM, dass sich alles so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer es zunächst schilderte: Das Altersgutachten habe seine Minderjährigkeit bestätigt, weshalb dasjenige Geburtsdatum erfasst worden sei, welches der Beschwerdeführer bei seiner Registrierung angegeben habe: der (...) (vgl. SEM act. 13/4). Die Angabe in der Replik, er habe in Belgien ebenfalls eine Kopie seiner Tazkira (mit Geburtsdatum vom [...]) eingereicht, erweist sich ebenfalls als aktenwidrig. Aus dem obengenannten Informationsschreiben der belgischen Behörden ans SEM geht nämlich hervor, dass er dort keine Identitätspapiere abgegeben habe, weshalb die Identität gemäss seinen Angaben erfasst worden sei (vgl. a.a.O.). Die belgischen Behörden haben das Altersgutachten vom 1. Februar 2022 ihrer Antwort beigelegt. Dieses erscheint rechtsgenüglich erstellt und auch sonst sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von Belgien übermittelten Informationen nicht stimmen könnten. Ohnehin wäre es nicht nachvollziehbar, dass die belgischen Behörden nach einer Altersabklärung, welche die behauptete Minderjährigkeit zwar bestätigt, aber nicht die Bestimmung eines exakten Geburtsdatums ermöglicht, das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht übernehmen, sondern von sich aus den «(...)» festlegen würden. Ein drittes mögliches Geburtsdatum ergibt sich aus der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vom 17. April 2024, wo als Geburtsdatum der (...) festgehalten ist. Sodann hat das SEM in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 zutreffend festgehalten, dass er in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, diese Ungereimtheiten zu klären. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine Aussagen und behauptet weiterhin, in Belgien habe er ebenfalls den (...) als Geburtsdatum angegeben. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik beharrt er auf dem Standpunkt, aus seinen Aussagen ergebe sich kein Widerspruch. Schliesslich macht er in der Beschwerde geltend, die in Belgien registrierten Personalien sowie das dort erstellte Altersgutachten seien Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden. Dem ist zu widersprechen. Gemäss den Akten und den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Belgien ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben, was gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums spricht. Der Umstand, dass sein Alter in Belgien nach einer medizinischen Untersuchung vom 23. Dezember 2021 auf 16.2 Jahre geschätzt wurde, ist (trotz der Standardabweichung von 1.49 Jahren) vielmehr als Indiz dafür anzusehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am 10. April 2024 und somit über zwei Jahre nach dieser Untersuchung die Volljährigkeit erreicht hat. 6.7 Der Beschwerdeführer hat zwar in Bezug auf seine Familienmitglieder, seine Biographie und die Ausreise teilweise detaillierte Angaben gemacht (vgl. SEM act. 21/11 Ziffern 1.17.04, 3.01, 5.01). Diese vermögen aber die obengenannten Elemente, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, nicht aufzuwiegen. 6.8 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dort Ziffer II); diese sind nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2024 volljährig war, erweist sich der Einwand, eine Überstellung nach Belgien tangiere das Rechtsgut des Kindeswohls, als unbegründet. 7. 7.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die belgischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich im pauschalen Hinweis, dass sein Asylgesuch in Belgien abgewiesen worden sei, und dass er womöglich nach Afghanistan ausgeschafft werde. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, ihm drohe eine Kettenabschiebung und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142) Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den belgischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-2118/2024 vom 12. April 2024 E. 6.4.2 m.w.H.). 7.3 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Belgien drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund ihrer im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichem Recht basierenden Aufnahmepraxis im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-1795/2024 vom 9. April 2024 E. 8.6). Dass sie davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Belgien angeordnet hat.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in den hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-4 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: