Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit der neuesten Berichterstattung betreffend Belgien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und blende weite Teile der dortigen Situation aus. Die Verfügung genüge daher den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht (vgl. Beschwerde II Ziff. 9 ff.).
E. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien auseinandergesetzt und das Vorliegen von systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmesystem verneint. Zwar verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf den vom SEM nicht berücksichtigten Umstand, dass die europäische Kommission (unter anderem auch) gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat (vgl. Beschwerde II Ziff. 12; siehe dazu https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142). Allerdings konnte aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschlossen werden, dass Belgien in seinem Fall ihm die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Dezember 2023, dass es ihm in Belgien gut gegangen sei; er habe sich dort eingelebt und gearbeitet; zuletzt habe er mit seinem Bruder gelebt; davor habe er sich in zwei Camps aufgehalten. Für das SEM bestand demnach keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nicht vorgeworfen werden kann ihm auch, dass es nicht ausreichend auf die Gefahr einer drohenden Kettenabschiebung von Belgien nach Afghanistan eingegangen sei. Das SEM befasste sich in rechtsgenüglicher Weise mit dem Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien abgewiesen worden sei. Dass die Vorinstanz die Situation in Belgien anders beurteilt als der Beschwerdeführer, lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, ist schliesslich eine Frage der rechtlichen Würdigung, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird.
E. 3.4 Mit diesen Ausführungen hat das SEM weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).
E. 4.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.5 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2017, 21. Februar 2022 und 12. September 2023 in Belgien um Asyl ersucht (SEM act. 13). Am 11. Dezember 2023 ersuchte die Vorin-stanz die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 20. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO von den belgischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 23). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
E. 5 Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-6016/2023 vom 8. November 2023; D-5817/2023 vom 2. November 2023; D-5415/2023 vom 11. Oktober 2023; F-4297/2023 vom 28. August 2023). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
E. 6.1 Als weitere Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen vor, ihm drohe bei einer Wegweisung nach Belgien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan ohne etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten und damit eine mittel- und unmittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 13 EMRK (Beschwerde II Ziff. 16 ff.). Er habe in Belgien alle juristischen Mittel ausgereizt und das Land wegen der drohenden Abschiebung verlassen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 habe seine Rechtsvertretung mit einer Eingabe an das SEM ergänzend auf die drohende Gefahr einer Kettenabschiebung und die divergierende Rechtsauffassung und Wegweisungspraxis des SEM bezüglich Afghanistans verwiesen (Beschwerde II Ziff. 18 ff.; Schreiben der Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2023 [SEM act. 24]). Der negative Asylentscheid der belgischen Behörden vom 9. November 2023 ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen (SEM act. 5). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer dazu, er habe in Belgien auch mehrere Male mittels Anwalt versucht, sich einen Aufenthalt zu verschaffen, was aber nicht geklappt habe. Er habe dann eine Ausreiseverfügung erhalten, die besage, dass er das Land verlassen müsse oder sonst nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Sein Arbeitgeber habe ebenfalls erfolglos versucht, ihm einen Aufenthalt zu verschaffen, weil er einen unbefristeten Vertrag gehabt habe (SEM act. 17).
E. 6.4 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert der Beschwerdeführer den negativen belgischen Entscheid inhaltlich (Beschwerde II Ziff. 21 f.), versäumt es aber konkret aufzuzeigen, ob und welches Rechtsmittel er - die verschiedenen Rechtsbehelfe sind auf dem belgischen Entscheid aufgeführt und beschrieben (SEM act. 5/1, 5/5) - dagegen ergriffen hat (vgl. auch https://dofi.ibz.be/fr/themes/irregular-stay/alternatives-detention/ordre-de-quitter-le-territoire > Quels sont vos droits, abgerufen im April 2024). Diesbezüglich fehlen substantiierte Ausführungen sowie Beweismittel. Seine lediglich pauschale Behauptung, es stünden ihm keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten in Belgien mehr zur Verfügung, verfängt somit nicht. Kommt hinzu, dass auch der zeitliche Ablauf die Einreichung eines Rechtsmittels in Belgien unwahrscheinlich macht. So datiert der negative belgische Entscheid vom 9. November 2023, am 22. November 2023 stellte der Beschwerdeführer bereits das Asylgesuch in der Schweiz. Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung überdies auf den Umstand, dass Belgien das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO guthiess (vgl. E. 4.2).
E. 6.4.2 Ohnehin kann aus dem Umstand, dass die belgischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht per se abgeleitet werden, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Belgien zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3398/2023 vom 21. Juni 2023, S. 8; BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 6.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, es würde ihm psychisch nicht so gut gehen, er habe das schon in Frankreich gehabt; er würde in der Nacht aufwachen, erschrecke und knirsche mit den Zähnen (SEM act. 17). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahm der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Hilfe in Anspruch. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts ausgeführt. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich damit.
E. 6.6 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
E. 8 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2118/2024 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank» ergab, dass er bereits am 30. Juni 2017, 21. Februar 2022 und 12. September 2023 in Belgien, am 26. Oktober 2022 in Frankreich sowie am 6. März 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 13). B. Die Vorinstanz nahm am 27. November 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 7. Dezember 2023 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 10, 17). C. Die belgischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 20. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut (SEM act. 19, 23). D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und verwies auf den Umstand, dass er in Belgien einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung nach Afghanistan erhalten habe. Die Wegweisung nach Belgien würde folglich gegen Art. 3 EMRK verstossen (SEM act. 24). E. Mit Verfügung vom 28. März 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM act. 29, 30). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2024 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; die Vollzugsbehörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 9. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit der neuesten Berichterstattung betreffend Belgien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und blende weite Teile der dortigen Situation aus. Die Verfügung genüge daher den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht (vgl. Beschwerde II Ziff. 9 ff.). 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. 3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien auseinandergesetzt und das Vorliegen von systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmesystem verneint. Zwar verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf den vom SEM nicht berücksichtigten Umstand, dass die europäische Kommission (unter anderem auch) gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat (vgl. Beschwerde II Ziff. 12; siehe dazu https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142). Allerdings konnte aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschlossen werden, dass Belgien in seinem Fall ihm die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Dezember 2023, dass es ihm in Belgien gut gegangen sei; er habe sich dort eingelebt und gearbeitet; zuletzt habe er mit seinem Bruder gelebt; davor habe er sich in zwei Camps aufgehalten. Für das SEM bestand demnach keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nicht vorgeworfen werden kann ihm auch, dass es nicht ausreichend auf die Gefahr einer drohenden Kettenabschiebung von Belgien nach Afghanistan eingegangen sei. Das SEM befasste sich in rechtsgenüglicher Weise mit dem Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien abgewiesen worden sei. Dass die Vorinstanz die Situation in Belgien anders beurteilt als der Beschwerdeführer, lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, ist schliesslich eine Frage der rechtlichen Würdigung, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. 3.4 Mit diesen Ausführungen hat das SEM weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 4.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.5 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2017, 21. Februar 2022 und 12. September 2023 in Belgien um Asyl ersucht (SEM act. 13). Am 11. Dezember 2023 ersuchte die Vorin-stanz die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 20. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO von den belgischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 23). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
5. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-6016/2023 vom 8. November 2023; D-5817/2023 vom 2. November 2023; D-5415/2023 vom 11. Oktober 2023; F-4297/2023 vom 28. August 2023). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6. 6.1 Als weitere Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen vor, ihm drohe bei einer Wegweisung nach Belgien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan ohne etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten und damit eine mittel- und unmittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 13 EMRK (Beschwerde II Ziff. 16 ff.). Er habe in Belgien alle juristischen Mittel ausgereizt und das Land wegen der drohenden Abschiebung verlassen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 habe seine Rechtsvertretung mit einer Eingabe an das SEM ergänzend auf die drohende Gefahr einer Kettenabschiebung und die divergierende Rechtsauffassung und Wegweisungspraxis des SEM bezüglich Afghanistans verwiesen (Beschwerde II Ziff. 18 ff.; Schreiben der Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2023 [SEM act. 24]). Der negative Asylentscheid der belgischen Behörden vom 9. November 2023 ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen (SEM act. 5). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer dazu, er habe in Belgien auch mehrere Male mittels Anwalt versucht, sich einen Aufenthalt zu verschaffen, was aber nicht geklappt habe. Er habe dann eine Ausreiseverfügung erhalten, die besage, dass er das Land verlassen müsse oder sonst nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Sein Arbeitgeber habe ebenfalls erfolglos versucht, ihm einen Aufenthalt zu verschaffen, weil er einen unbefristeten Vertrag gehabt habe (SEM act. 17). 6.4 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert der Beschwerdeführer den negativen belgischen Entscheid inhaltlich (Beschwerde II Ziff. 21 f.), versäumt es aber konkret aufzuzeigen, ob und welches Rechtsmittel er - die verschiedenen Rechtsbehelfe sind auf dem belgischen Entscheid aufgeführt und beschrieben (SEM act. 5/1, 5/5) - dagegen ergriffen hat (vgl. auch https://dofi.ibz.be/fr/themes/irregular-stay/alternatives-detention/ordre-de-quitter-le-territoire > Quels sont vos droits, abgerufen im April 2024). Diesbezüglich fehlen substantiierte Ausführungen sowie Beweismittel. Seine lediglich pauschale Behauptung, es stünden ihm keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten in Belgien mehr zur Verfügung, verfängt somit nicht. Kommt hinzu, dass auch der zeitliche Ablauf die Einreichung eines Rechtsmittels in Belgien unwahrscheinlich macht. So datiert der negative belgische Entscheid vom 9. November 2023, am 22. November 2023 stellte der Beschwerdeführer bereits das Asylgesuch in der Schweiz. Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung überdies auf den Umstand, dass Belgien das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO guthiess (vgl. E. 4.2). 6.4.2 Ohnehin kann aus dem Umstand, dass die belgischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht per se abgeleitet werden, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Belgien zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3398/2023 vom 21. Juni 2023, S. 8; BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.). 6.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, es würde ihm psychisch nicht so gut gehen, er habe das schon in Frankreich gehabt; er würde in der Nacht aufwachen, erschrecke und knirsche mit den Zähnen (SEM act. 17). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahm der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Hilfe in Anspruch. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts ausgeführt. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich damit. 6.6 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
8. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: