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F-4297/2023

F-4297/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4297/2023 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der nigerianische Beschwerdeführer A._______, (geb. 1960) am 13. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Abklärungen des SEM über die Zentraleinheit Eurodac am 17. Juli 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 und am 9. Dezember 2021 in Belgien bereits Asylgesuche einreichte, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er bezüglich einer Rückführung nach Belgien vorbrachte, seine Asylgesuche seien dort abgelehnt worden, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er leide an Bluthochdruck und habe sich ärztlich untersuchen lassen, wobei insbesondere eine seiner Nieren untersucht wurde, dass er durch seine Rechtsvertretung gleichentags einen entsprechenden Arztbericht nachreichte, dass das SEM die belgischen Behörden ebenfalls am 24. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 3. August 2023 zustimmten, dass das SEM mit deutschsprachiger Verfügung vom 4. August 2023 (eröffnet am 7. August 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Belgien) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung anführte, Belgien sei aufgrund der dort bereits gestellten Asylgesuche des Beschwerdeführers für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 7. August 2023 mitteilte, dass sie das Mandat niedergelegt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe gleichentags gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine englischsprachige Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens oder für weitere Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren zusammengefasst geltend machte, die Behörden in Belgien hätten seine Asylgesuche bereits zweimal abgelehnt und seine Vorbringen, wonach er als bisexueller Mann in Nigeria einer langjährigen Gefängnisstrafe oder dem Tod ausgesetzt wäre, seien nicht gehört worden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG) dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gleichentags mittels provisorischer Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die Sprache einer Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht unter den vier schweizerischen Amtssprachen zwar frei gewählt werden darf (Art. 33a Abs. 1-2 VwVG; BGE 136 I 149, 152 E. 4.1), die Wahl einer landesfremden, weiteren Sprache aber in der Regel zu berichtigen ist (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; vgl. Thomas Pfisterer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 64 f. zu Art. 33a), dass eine Entgegennahme der englischsprachigen Beschwerdeschrift vorliegend aufgrund des klaren Sachverhalts ausnahmsweise gerechtfertigt ist, zumal aus ihr hinreichend klar hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erachtet, dass für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das gesamte vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt worden ist und die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache erlassen wurde, dass somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache zu führen ist, dass die Beschwerdeschrift als Laieneingabe auch als formgerecht zu akzeptieren ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sodann die Vorinstanz weder unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, noch - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - unter demjenigen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet war, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, dass nach dem Gesagten der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Abklärungen (resp. zur neuen Entscheidung) abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank - wie bereits erwähnt - ergab, dass er dort bereits zweimal um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A7/1), dass, nachdem die belgischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A18/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit Belgiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Dublin-Gespräch, wonach die belgischen Behörden ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten, auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich seines Gesundheitszustands festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, welcher an einem erhöhten Blutdruck, an einer immunologisch kontrollierten Hepatitis B-Erkrankung sowie an einer Niereninsuffizienz leidet (vgl.A 15/3), trotz der unbestrittenen Schwere jener Erkrankungen nicht zutrifft, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls in Belgien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung sich als rechtmässig erweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 8. August 2023 einstweilig verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: