Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist - und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unterschritten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Verhältnisse in Belgien einerseits ihre Untersuchungspflicht verletzt habe und andererseits nicht beurteilen könne, wie gravierend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien und ob sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten würden und die Wegweisung nach Belgien zulässig und zumutbar sei. Auch über einen zwingenden oder ermessensweisen Selbsteintritt könne sie unter diesen Umständen nicht befinden. Die pauschalen, unbelegten Ausführungen zu Belgien, unter Nichtberücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Quellen hinsichtlich der Versorgungslage in Belgien, vermöchten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen und verletzten das rechtliche Gehör (Beschwerde II Ziff. 34, siehe ausführlich Beschwerde II Ziff. 22 ff. sowie Ziff. 29 ff.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Über die Frage eines allfälligen Unterschreitens des Ermessens durch die Vorinstanz wird hingegen erst im Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO befunden.
E. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Zu den diversen formellen Rügen ist Folgendes auszuführen: Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, setzte sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen (medizinischen) Akten auseinander (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Es ist dem SEM dabei nicht vorzuwerfen, wenn es die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht im Detail darlegte, sondern diese stattdessen in zusammenfassender Form wiedergab. Wie sich den Ausführungen entnehmen lässt, verwies es nicht nur auf die relevanten medizinischen Befunde sondern auch auf sonstige Vorkommnisse. So erwähnte das SEM ausdrücklich, dass laut Pflege eine starke Missbrauchsgefahr (in Bezug auf Schmerzmittel) bestehe und das Personal des Asylzentrums den Beschwerdeführer zeitweise als fremd- und selbstgefährdet beschrieben habe. Weiter führte das SEM aus, aufgrund der Schilderung des BAZ und des Wunsches nach psychiatrischer Einweisung sei eine Rücksprache mit dem Dienstarzt der psychiatrischen Klinik erfolgt; auch nach dessen Einschätzung bestehe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation. Zwar erwähnte das SEM fälschlicherweise das Wort «zeitweise» im Zusammenhang mit der von der Pflege geäusserten Einschätzung bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers und führte zudem im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 8. September 2023 aus, der Beschwerdeführer sei in gutem Zustand aus dem Spital entlassen worden, was dem Bericht so nicht wörtlich entnommen werden kann (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 25 f.). Es kann hingegen nicht darüber hinweggesehen werden, dass im medizinischen Bericht ebenso festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung und keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation. Auch wurde als weiteres Prozedere eine psychiatrische Vorstellung erst im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten empfohlen (SEM act. 22). In diesem Sinne läuft auch das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere, der Hinweis der Vorinstanz auf die Rücksprache mit dem Dienstarzt sei aus dem Kontext gerissen (Beschwerde II Ziff. 26). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann somit dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es keine weiteren Abklärungen veranlasste. Schliesslich war es in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Akten auch nicht gehalten, im Zusammenhang mit der allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung die aktuelle Einschätzung der Pflege abzuklären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM in rechtsgenüglicher Weise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Das SEM vertrat überdies ohnehin unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) die Meinung, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser Staat dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Versorgungslage in Belgien auseinandergesetzt habe und keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 29 ff.). Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Der angefochtenen Verfügung ist überdies zu entnehmen, dass die Vorinstanz - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwer-deführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zusammenfassend keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen sah, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dass das SEM die Situation in Belgien anders beurteilt als der Beschwerdeführer lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein.
E. 3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).
E. 4.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hat. Gemäss seinen Aussagen habe er von den belgischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten und dagegen Beschwerde eingereicht (SEM act. 13). Am 29. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 12. Oktober 2023 von den belgischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
E. 5 Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-5817/2023 vom 2. November 2023 S. 5, F-4297/2023 vom 28. August 2023 S. 6, D-1834/2022 vom 27. April 2022). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher - auch unter Beachtung der in der Beschwerde genannten Quellen - kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
E. 6 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Beurteilung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, es sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Belgien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung habe (Beschwerde Ziff. 37). Nebst allgemeinen Vorbringen zur Situation von Asylsuchenden in Belgien (Beschwerde II Ziff. 38 - 42) machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ausführungen im aktuellsten AIDA Country Report Belgien (nachfolgend AIDA-Bericht) zur Situation von Dublin-Rückkehrer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem negativen Asylentscheid seine Unterkunft verloren und habe während der hängigen Beschwerde auf der Strasse leben müssen. Belgien habe ihm Unterkunft und Geld verweigert. In Anbetracht dessen, dass er im Winter in Belgien obdachlos gewesen sei und erst am 26. Juli 2023 in die Schweiz eingereist sei, sei festzuhalten, dass er gezwungen gewesen sei, mehrere Monate auf der Strasse zu leben. Im Falle einer Rücküberstellung müsse er also damit rechnen, erneut und auch wieder über den Winter auf der Strasse zu leben. Gemäss AIDA-Bericht seien auch die Unterkünfte für Obdachlose aktuell voll belegt, was er bestätigen könne, habe er doch die Unterkunft des Roten Kreuzes wieder verlassen müssen. Der Hinweis der Vorinstanz auf karitative Hilfswerke helfe daher nicht weiter. Es müsse nicht weiter ausgeführt werden, dass es sich bei Obdachlosigkeit generell und im Winter besonders um eine «existenzielle Notlage» und eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Werde der Zugang verweigert, würden sich weitere existenzielle Probleme ergeben, beispielsweise finanzielle Unterstützung und medizinische Versorgung. Schliesslich habe er sich in Belgien mit Schwarzarbeit über Wasser halten müssen. Er habe aufgrund der Aktenlage gravierende gesundheitliche Probleme, welche dringender Abklärung und Behandlung bedürften. Dies sei aber aufgrund des erwähnten stark eingeschränkten Zugangs zur Gesundheitsversorgung dort nicht möglich. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und habe sich trotz Rippenfraktur selbstständig aus den Spital entlassen und Untersuchungen verweigert. Offensichtlich habe er eine beeinträchtigte Wahrnehmung in dieser Hinsicht und eine fehlende oder zumindest verminderte Krankheitseinsicht, was bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung und einer Suchterkrankung nicht unüblich und gerade Teil des Krankheitsbildes sei. Selbst wenn er daher im Notfall Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, würde er nicht über das erforderliche Netzwerk verfügen, welches ihm helfen könnte, diese überhaupt zu beanspruchen. Ohne Netzwerk könne Vulnerabilität nicht identifiziert werden. Er würde vollständig verwahrlosen. Eine Ueberstellung nach Belgien sei unzulässig und unzumutbar und würde Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzen (Beschwerde II Ziff. 43 ff.).
E. 6.3 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für antragstellende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben.
E. 6.4 Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.5 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er in Belgien einen negativen Entscheid erhalten und dagegen eine Beschwerde eingereicht; er habe mehrmals versucht, seinen Anwalt zu kontaktieren, dieser habe sich aber nie gemeldet. Auch sei dieser an seinen beiden Anhörungen nicht erschienen; den Behörden sei dies bekannt gewesen, da die Termine aufgrund dessen Absenz immer wieder abgesagt worden seien. Er habe in Belgien trotz Bitte weder Geld noch Unterkunft erhalten. Es sei ihm im Winter gesagt worden, dass er 21 Tage warten müsse. Seine Notunterkunft beim Roten Kreuz habe er immer um 18 Uhr verlassen müssen. Er sei gezwungen gewesen, in der Metro-Station im Schlafsack zu übernachten und eine Arbeitsbewilligung sei ihm nicht erteilt worden (SEM act. 13; Beschwerde I Ziff. 10). Mit vorliegender Beschwerde wurde ausgeführt, der Stand des belgischen Asylverfahrens sei nicht bekannt; er sei hingegen dort bereits während des Beschwerdeverfahrens obdachlos geworden (Beschwerde II Ziff. 32). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht belegt und wurden lediglich unsubstantiiert vorgetragen. Es finden sich insbesondere keinerlei nähere Angaben über die angeblich immer wieder abgesagten Termine bei den zuständigen Behörden wegen der Absenz des Anwalts (im Beschwerdeverfahren) oder Dokumente über die von den belgischen Behörden nicht mehr gewährten Unterstützungsleistungen. Auch bleibt - soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe von den belgischen Behörden keine Hilfe erhalten, man habe ihm gesagt, dass er 21 Tage warten müsse (SEM act. 13) - offen, in welchem Zusammenhang ihm diese Wartefrist mitgeteilt wurde und was nach deren Ablauf geschehen ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht geschlossen werden, dass Belgien in seinem Fall gegen die Verfahrensrichtlinie verstossen und ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie und Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre er gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies wäre von ihm auch anlässlich seines vorherigen Aufenthalts in Belgien zu erwarten gewesen. Soweit davon ausgegangen werden muss, der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach Ausschöpfung des gerichtlichen Rechtsschutzes bereits rechtskräftig abgelehnt, so wäre er ohnehin gehalten, Belgien zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht ihm offen, Vollzugshindernisse respektive neue Asylgründe bei der zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen. Zu Recht verwies im Übrigen bereits das SEM auf den Umstand, dass es den belgischen Behörden obliege, seine Ansprüche in Bezug auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ihm allenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen und sich die Art und Unterstützung nach der belgischen nationalen Gesetzgebung richten würden. In keinem Dublin-Staat gebe es einen grundsätzlichen Anspruch für Drittstaatsangehörige auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.
E. 6.6 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand.
E. 6.6.1 Die gesundheitliche Situation einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).
E. 6.6.2 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorinstanzlichen Akten im Wesentlichen Folgendes ableiten (SEM act. 13 und 22; vgl. auch ausführlich Beschwerde I Ziff. 11 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. August 2023 erklärte er psychisch und körperlich gesund zu sein. Gemäss dem medizinischen Bericht des K._______ vom 29. August 2023 sei er am 25. August 2023 in alkoholisiertem Zustand gestürzt, woraufhin er vom 26. August bis 6. September 2023 habe hospitalisiert werden müssen. Diagnostiziert wurde eine Rippenserienfraktur rechts, Costae VI-X mit einem Hämopneumothorax sowie Unterlappen-Teilherniation im Bruchspalt, St. n. Einlage einer Matthys-Drainage rechts am 26. August 2023, multiple Bullae apikal am Oberlappen (Sturz am 25. August 2023), zentroazinäres bullöses Lungenemphysem, chronischer C2-Abusus (Alkoholabusus), chronischer Nikotinkonsum sowie eine Sprachbarriere (nur russisch). Es sei eine schmerzadaptierte Mobilisation und Atemtherapie sowie eine operative Sanierung erfolgt. Der Eingriff sei am 29. August 2023 komplikationslos durchgeführt worden. Am 6. September 2023 habe er in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Als weiteres Procedere wurde eine adaptierte Schmerztherapie, Wundkontrolle und Entfernung des Fadenmaterials sowie die Wiedervorstellung zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle im Rahmen der thoraxchirurgischen Sprechstunde vereinbart. Laut Bericht des L._______ vom 7. September 2023 sei am 6. September 2023 eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei zunehmenden rechtsthorakelen Schmerzen sowie Dyspnoe erfolgt, nachdem er aufgrund einer Rippenserienfraktur habe operiert werden müssen und sich an der Lunge verletzt habe. Er sei heute «von K._______» entlassen worden und habe bis heute einen Morphinperfusor gehabt. Nun bestünden starke Schmerzen, trotz Analgesie mit Paracetamol, Metamizol und Ibuprofen. Nach Ausbau der Analgesie mit Oxynorm hätten sich die Beschwerden gebessert und er habe entlassen werden können. Den Ausführungen zum Prozedere kann entnommen werden, dass die symptomatische Therapie mit Ibuprofen, Dalafan und Novalgin weitergeführt werden soll und zusätzlich eine Therapie mit Oxynorm 0.5ml angeordnet wurde. Bei weiterhin fehlender Beschwerdeverbesserung wurde er um direkte Kontaktaufnahme mit der Thoraxchirurgie des K._______ und Organisation einer frühzeitigen Verlaufskontrolle gebeten. Anamnestisch wurde die nächste Kontrolle per 26. September 2023 vorgesehen. Dem Bericht des L._______ vom 8. September 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Spital am 6. September 2023 notfallmässig zugewiesen wurde. Das Personal des Asylzentrums würde ihn als fremd- und selbstgefährdet einschätzen, weshalb es um eine Evaluation der fürsorgerischen Unterbringung (FU) und Zuweisung in die Psychiatrie ersuche. Es bestünde chronischer Alkoholkonsum. Drogenkonsum sei unklar. Er habe selbständig die Ambulanz alarmiert; er habe die verschiedenen Schmerzmittel nicht erhalten und deswegen Schmerzen bekommen. Anlässlich der Anamnese habe er akute Suizidalität verneint, Aufgrund von Schmerzen und ungenügenden Schmerzmitteln (man habe ihm wohl das rezeptierte Oxynorm nicht abgeben wollen) habe er impulsiv in die Wand geschlagen, weil er niemanden habe verletzen wollen. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass aufgrund der durch die operative Versorgung durchaus glaubhaften Schmerzen ihm die bereits im Rahmen der nächtlichen Konsultation verordnete Schmerzreserve mit Oxynorm 0.5 mg verabreicht werden seien, worauf die Beschwerden deutlich regredient gewesen seien. Es bestünden weiter keine Hinweise für eine relevante Intoxikation oder akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Aufgrund der Einschätzung des Dienstarztes der psychiatrischen Klinik habe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation oder die Anordnung einer FU bestanden und der Patient habe entlassen werden können. Als Prozedere wurde der Austritt mit unveränderter Analgesie (bei Bedarf Anpassung), das Beachten des Prozederes des Vorberichts der Konsultation der Nacht vom 6./7. September 2023 sowie des K._______ vereinbart, und bei Beschwerden an der Hand soll eine Wiedervorstellung und radiologische Untersuchung durchgeführt werden. Weiter erfolgte die Empfehlung einer psychiatrischen Vorstellung im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten. Aus dem medizinischen Datenblatt des Bundesasylzentrums ergibt sich unter anderem, dass beim Beschwerdeführer eine polyvalente Abhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne; Oxynorm solle schrittweise ausgeschlichen werden. Eine Drogenanamnese solle nochmals erhoben werden, obwohl er Drogenkonsum verneine.
E. 6.7 Wie bereits erwähnt erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wegweisung nach Belgien beurteilen zu können. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, welche aktuell einer psychiatrischen Behandlung bedürfe oder dass bei ihm eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen würde. Auch bezüglich seiner Rippenserienfraktur und Hämopneumothorax gehe es ihm gut, sodass im medizinischen Datenblatt am 17. Oktober 2023 vermerkt wurde, er sei beschwerdefrei (SEM act. 22). Sofern in der Rechtsmitteleingabe Gegenteiliges behauptet wird und diesbezüglich auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende fehlende oder zumindest verminderte Krankheitseinsicht verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Akten keinen Hinweis darauf ergeben. Eine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation oder FU wurde sogar ausdrücklich verneint. Empfohlen wurde eine psychiatrische Vorstellung lediglich im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Belgien verfügt überdies über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-4297/2023 vom 28. August 2023 S. 8, F-4516/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5.3). Sollte das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sein, so wäre überdies in Belgien die medizinische Notversorgung weiterhin gegeben (vgl. AIDA-Bericht, S. 131). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (siehe dazu Beschwerde II Ziff. 33) auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ferner besteht kein Raum für die beantragte Einholung konkreter und individueller Garantien (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 8 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6016/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am (...), (...), vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 9. Dezember 2022 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 7). B. Die Vorinstanz nahm am 3. August 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 10. August 2023 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 10, 13). C. Die belgischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 29. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 12. Oktober 2023 gut (SEM act. 18, 20). D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - eröffnet tags darauf - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM act. 23, 24). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorin-stanz vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz vor einer Überstellung anzuweisen, eine konkrete und individuelle Garantieerklärung der belgischen Behörden hinsichtlich Unterkunft und medizinischer sowie psychologisch-psychiatrischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; die Vollzugsbehörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 2. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist - und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unterschritten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Verhältnisse in Belgien einerseits ihre Untersuchungspflicht verletzt habe und andererseits nicht beurteilen könne, wie gravierend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien und ob sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten würden und die Wegweisung nach Belgien zulässig und zumutbar sei. Auch über einen zwingenden oder ermessensweisen Selbsteintritt könne sie unter diesen Umständen nicht befinden. Die pauschalen, unbelegten Ausführungen zu Belgien, unter Nichtberücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Quellen hinsichtlich der Versorgungslage in Belgien, vermöchten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen und verletzten das rechtliche Gehör (Beschwerde II Ziff. 34, siehe ausführlich Beschwerde II Ziff. 22 ff. sowie Ziff. 29 ff.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Über die Frage eines allfälligen Unterschreitens des Ermessens durch die Vorinstanz wird hingegen erst im Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO befunden. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Zu den diversen formellen Rügen ist Folgendes auszuführen: Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, setzte sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen (medizinischen) Akten auseinander (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Es ist dem SEM dabei nicht vorzuwerfen, wenn es die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht im Detail darlegte, sondern diese stattdessen in zusammenfassender Form wiedergab. Wie sich den Ausführungen entnehmen lässt, verwies es nicht nur auf die relevanten medizinischen Befunde sondern auch auf sonstige Vorkommnisse. So erwähnte das SEM ausdrücklich, dass laut Pflege eine starke Missbrauchsgefahr (in Bezug auf Schmerzmittel) bestehe und das Personal des Asylzentrums den Beschwerdeführer zeitweise als fremd- und selbstgefährdet beschrieben habe. Weiter führte das SEM aus, aufgrund der Schilderung des BAZ und des Wunsches nach psychiatrischer Einweisung sei eine Rücksprache mit dem Dienstarzt der psychiatrischen Klinik erfolgt; auch nach dessen Einschätzung bestehe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation. Zwar erwähnte das SEM fälschlicherweise das Wort «zeitweise» im Zusammenhang mit der von der Pflege geäusserten Einschätzung bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers und führte zudem im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 8. September 2023 aus, der Beschwerdeführer sei in gutem Zustand aus dem Spital entlassen worden, was dem Bericht so nicht wörtlich entnommen werden kann (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 25 f.). Es kann hingegen nicht darüber hinweggesehen werden, dass im medizinischen Bericht ebenso festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung und keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation. Auch wurde als weiteres Prozedere eine psychiatrische Vorstellung erst im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten empfohlen (SEM act. 22). In diesem Sinne läuft auch das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere, der Hinweis der Vorinstanz auf die Rücksprache mit dem Dienstarzt sei aus dem Kontext gerissen (Beschwerde II Ziff. 26). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann somit dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es keine weiteren Abklärungen veranlasste. Schliesslich war es in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Akten auch nicht gehalten, im Zusammenhang mit der allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung die aktuelle Einschätzung der Pflege abzuklären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM in rechtsgenüglicher Weise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Das SEM vertrat überdies ohnehin unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) die Meinung, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser Staat dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit der aktuellen Versorgungslage in Belgien auseinandergesetzt habe und keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 29 ff.). Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Der angefochtenen Verfügung ist überdies zu entnehmen, dass die Vorinstanz - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwer-deführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zusammenfassend keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen sah, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dass das SEM die Situation in Belgien anders beurteilt als der Beschwerdeführer lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein. 3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 4.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hat. Gemäss seinen Aussagen habe er von den belgischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten und dagegen Beschwerde eingereicht (SEM act. 13). Am 29. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 12. Oktober 2023 von den belgischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
5. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-5817/2023 vom 2. November 2023 S. 5, F-4297/2023 vom 28. August 2023 S. 6, D-1834/2022 vom 27. April 2022). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher - auch unter Beachtung der in der Beschwerde genannten Quellen - kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Beurteilung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, es sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Belgien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung habe (Beschwerde Ziff. 37). Nebst allgemeinen Vorbringen zur Situation von Asylsuchenden in Belgien (Beschwerde II Ziff. 38 - 42) machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ausführungen im aktuellsten AIDA Country Report Belgien (nachfolgend AIDA-Bericht) zur Situation von Dublin-Rückkehrer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem negativen Asylentscheid seine Unterkunft verloren und habe während der hängigen Beschwerde auf der Strasse leben müssen. Belgien habe ihm Unterkunft und Geld verweigert. In Anbetracht dessen, dass er im Winter in Belgien obdachlos gewesen sei und erst am 26. Juli 2023 in die Schweiz eingereist sei, sei festzuhalten, dass er gezwungen gewesen sei, mehrere Monate auf der Strasse zu leben. Im Falle einer Rücküberstellung müsse er also damit rechnen, erneut und auch wieder über den Winter auf der Strasse zu leben. Gemäss AIDA-Bericht seien auch die Unterkünfte für Obdachlose aktuell voll belegt, was er bestätigen könne, habe er doch die Unterkunft des Roten Kreuzes wieder verlassen müssen. Der Hinweis der Vorinstanz auf karitative Hilfswerke helfe daher nicht weiter. Es müsse nicht weiter ausgeführt werden, dass es sich bei Obdachlosigkeit generell und im Winter besonders um eine «existenzielle Notlage» und eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Werde der Zugang verweigert, würden sich weitere existenzielle Probleme ergeben, beispielsweise finanzielle Unterstützung und medizinische Versorgung. Schliesslich habe er sich in Belgien mit Schwarzarbeit über Wasser halten müssen. Er habe aufgrund der Aktenlage gravierende gesundheitliche Probleme, welche dringender Abklärung und Behandlung bedürften. Dies sei aber aufgrund des erwähnten stark eingeschränkten Zugangs zur Gesundheitsversorgung dort nicht möglich. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und habe sich trotz Rippenfraktur selbstständig aus den Spital entlassen und Untersuchungen verweigert. Offensichtlich habe er eine beeinträchtigte Wahrnehmung in dieser Hinsicht und eine fehlende oder zumindest verminderte Krankheitseinsicht, was bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung und einer Suchterkrankung nicht unüblich und gerade Teil des Krankheitsbildes sei. Selbst wenn er daher im Notfall Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, würde er nicht über das erforderliche Netzwerk verfügen, welches ihm helfen könnte, diese überhaupt zu beanspruchen. Ohne Netzwerk könne Vulnerabilität nicht identifiziert werden. Er würde vollständig verwahrlosen. Eine Ueberstellung nach Belgien sei unzulässig und unzumutbar und würde Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzen (Beschwerde II Ziff. 43 ff.). 6.3 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für antragstellende Personen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben. 6.4 Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.5 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er in Belgien einen negativen Entscheid erhalten und dagegen eine Beschwerde eingereicht; er habe mehrmals versucht, seinen Anwalt zu kontaktieren, dieser habe sich aber nie gemeldet. Auch sei dieser an seinen beiden Anhörungen nicht erschienen; den Behörden sei dies bekannt gewesen, da die Termine aufgrund dessen Absenz immer wieder abgesagt worden seien. Er habe in Belgien trotz Bitte weder Geld noch Unterkunft erhalten. Es sei ihm im Winter gesagt worden, dass er 21 Tage warten müsse. Seine Notunterkunft beim Roten Kreuz habe er immer um 18 Uhr verlassen müssen. Er sei gezwungen gewesen, in der Metro-Station im Schlafsack zu übernachten und eine Arbeitsbewilligung sei ihm nicht erteilt worden (SEM act. 13; Beschwerde I Ziff. 10). Mit vorliegender Beschwerde wurde ausgeführt, der Stand des belgischen Asylverfahrens sei nicht bekannt; er sei hingegen dort bereits während des Beschwerdeverfahrens obdachlos geworden (Beschwerde II Ziff. 32). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht belegt und wurden lediglich unsubstantiiert vorgetragen. Es finden sich insbesondere keinerlei nähere Angaben über die angeblich immer wieder abgesagten Termine bei den zuständigen Behörden wegen der Absenz des Anwalts (im Beschwerdeverfahren) oder Dokumente über die von den belgischen Behörden nicht mehr gewährten Unterstützungsleistungen. Auch bleibt - soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe von den belgischen Behörden keine Hilfe erhalten, man habe ihm gesagt, dass er 21 Tage warten müsse (SEM act. 13) - offen, in welchem Zusammenhang ihm diese Wartefrist mitgeteilt wurde und was nach deren Ablauf geschehen ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht geschlossen werden, dass Belgien in seinem Fall gegen die Verfahrensrichtlinie verstossen und ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie und Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre er gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies wäre von ihm auch anlässlich seines vorherigen Aufenthalts in Belgien zu erwarten gewesen. Soweit davon ausgegangen werden muss, der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach Ausschöpfung des gerichtlichen Rechtsschutzes bereits rechtskräftig abgelehnt, so wäre er ohnehin gehalten, Belgien zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht ihm offen, Vollzugshindernisse respektive neue Asylgründe bei der zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen. Zu Recht verwies im Übrigen bereits das SEM auf den Umstand, dass es den belgischen Behörden obliege, seine Ansprüche in Bezug auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ihm allenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen und sich die Art und Unterstützung nach der belgischen nationalen Gesetzgebung richten würden. In keinem Dublin-Staat gebe es einen grundsätzlichen Anspruch für Drittstaatsangehörige auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. 6.6 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand. 6.6.1 Die gesundheitliche Situation einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 6.6.2 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorinstanzlichen Akten im Wesentlichen Folgendes ableiten (SEM act. 13 und 22; vgl. auch ausführlich Beschwerde I Ziff. 11 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. August 2023 erklärte er psychisch und körperlich gesund zu sein. Gemäss dem medizinischen Bericht des K._______ vom 29. August 2023 sei er am 25. August 2023 in alkoholisiertem Zustand gestürzt, woraufhin er vom 26. August bis 6. September 2023 habe hospitalisiert werden müssen. Diagnostiziert wurde eine Rippenserienfraktur rechts, Costae VI-X mit einem Hämopneumothorax sowie Unterlappen-Teilherniation im Bruchspalt, St. n. Einlage einer Matthys-Drainage rechts am 26. August 2023, multiple Bullae apikal am Oberlappen (Sturz am 25. August 2023), zentroazinäres bullöses Lungenemphysem, chronischer C2-Abusus (Alkoholabusus), chronischer Nikotinkonsum sowie eine Sprachbarriere (nur russisch). Es sei eine schmerzadaptierte Mobilisation und Atemtherapie sowie eine operative Sanierung erfolgt. Der Eingriff sei am 29. August 2023 komplikationslos durchgeführt worden. Am 6. September 2023 habe er in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Als weiteres Procedere wurde eine adaptierte Schmerztherapie, Wundkontrolle und Entfernung des Fadenmaterials sowie die Wiedervorstellung zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle im Rahmen der thoraxchirurgischen Sprechstunde vereinbart. Laut Bericht des L._______ vom 7. September 2023 sei am 6. September 2023 eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei zunehmenden rechtsthorakelen Schmerzen sowie Dyspnoe erfolgt, nachdem er aufgrund einer Rippenserienfraktur habe operiert werden müssen und sich an der Lunge verletzt habe. Er sei heute «von K._______» entlassen worden und habe bis heute einen Morphinperfusor gehabt. Nun bestünden starke Schmerzen, trotz Analgesie mit Paracetamol, Metamizol und Ibuprofen. Nach Ausbau der Analgesie mit Oxynorm hätten sich die Beschwerden gebessert und er habe entlassen werden können. Den Ausführungen zum Prozedere kann entnommen werden, dass die symptomatische Therapie mit Ibuprofen, Dalafan und Novalgin weitergeführt werden soll und zusätzlich eine Therapie mit Oxynorm 0.5ml angeordnet wurde. Bei weiterhin fehlender Beschwerdeverbesserung wurde er um direkte Kontaktaufnahme mit der Thoraxchirurgie des K._______ und Organisation einer frühzeitigen Verlaufskontrolle gebeten. Anamnestisch wurde die nächste Kontrolle per 26. September 2023 vorgesehen. Dem Bericht des L._______ vom 8. September 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Spital am 6. September 2023 notfallmässig zugewiesen wurde. Das Personal des Asylzentrums würde ihn als fremd- und selbstgefährdet einschätzen, weshalb es um eine Evaluation der fürsorgerischen Unterbringung (FU) und Zuweisung in die Psychiatrie ersuche. Es bestünde chronischer Alkoholkonsum. Drogenkonsum sei unklar. Er habe selbständig die Ambulanz alarmiert; er habe die verschiedenen Schmerzmittel nicht erhalten und deswegen Schmerzen bekommen. Anlässlich der Anamnese habe er akute Suizidalität verneint, Aufgrund von Schmerzen und ungenügenden Schmerzmitteln (man habe ihm wohl das rezeptierte Oxynorm nicht abgeben wollen) habe er impulsiv in die Wand geschlagen, weil er niemanden habe verletzen wollen. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass aufgrund der durch die operative Versorgung durchaus glaubhaften Schmerzen ihm die bereits im Rahmen der nächtlichen Konsultation verordnete Schmerzreserve mit Oxynorm 0.5 mg verabreicht werden seien, worauf die Beschwerden deutlich regredient gewesen seien. Es bestünden weiter keine Hinweise für eine relevante Intoxikation oder akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Aufgrund der Einschätzung des Dienstarztes der psychiatrischen Klinik habe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation oder die Anordnung einer FU bestanden und der Patient habe entlassen werden können. Als Prozedere wurde der Austritt mit unveränderter Analgesie (bei Bedarf Anpassung), das Beachten des Prozederes des Vorberichts der Konsultation der Nacht vom 6./7. September 2023 sowie des K._______ vereinbart, und bei Beschwerden an der Hand soll eine Wiedervorstellung und radiologische Untersuchung durchgeführt werden. Weiter erfolgte die Empfehlung einer psychiatrischen Vorstellung im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten. Aus dem medizinischen Datenblatt des Bundesasylzentrums ergibt sich unter anderem, dass beim Beschwerdeführer eine polyvalente Abhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne; Oxynorm solle schrittweise ausgeschlichen werden. Eine Drogenanamnese solle nochmals erhoben werden, obwohl er Drogenkonsum verneine. 6.7 Wie bereits erwähnt erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wegweisung nach Belgien beurteilen zu können. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, welche aktuell einer psychiatrischen Behandlung bedürfe oder dass bei ihm eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen würde. Auch bezüglich seiner Rippenserienfraktur und Hämopneumothorax gehe es ihm gut, sodass im medizinischen Datenblatt am 17. Oktober 2023 vermerkt wurde, er sei beschwerdefrei (SEM act. 22). Sofern in der Rechtsmitteleingabe Gegenteiliges behauptet wird und diesbezüglich auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende fehlende oder zumindest verminderte Krankheitseinsicht verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Akten keinen Hinweis darauf ergeben. Eine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation oder FU wurde sogar ausdrücklich verneint. Empfohlen wurde eine psychiatrische Vorstellung lediglich im Falle psychiatrischer Auffälligkeiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Belgien verfügt überdies über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-4297/2023 vom 28. August 2023 S. 8, F-4516/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5.3). Sollte das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sein, so wäre überdies in Belgien die medizinische Notversorgung weiterhin gegeben (vgl. AIDA-Bericht, S. 131). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (siehe dazu Beschwerde II Ziff. 33) auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ferner besteht kein Raum für die beantragte Einholung konkreter und individueller Garantien (vgl. Beschwerde S. 2).
8. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: