Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Dublin-Gespräch, wonach eine Rückkehr nach Belgien einer Bestrafung gleichkäme, auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wen- den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich seines Gesundheitszustands festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
D-1834/2022 Seite 12 dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, bei welchem insbesondere eine PTBS diagnostiziert wurde und der an star- ken (ausstrahlenden) (…)schmerzen leidet (vgl. 1127944-20/2, -23/2, -26/2, -29/2, -33/2), nicht zutrifft, dass zwar hinsichtlich seiner Schmerzproblematik offenbar weitere Abklä- rungen angezeigt sind (vgl. 1127944-29/2), der Beschwerdeführer diesbe- züglich allerdings auf Beschwerdeebene nichts vorbrachte und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls in Bel- gien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, und dort die gege- benenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch mög- lich sind, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
D-1834/2022 Seite 13 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-1834/2022 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1834/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1834/2022 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Elena Formisano, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass er am (...) 2022 von der belgischen Botschaft in B._______ (Kamerun) ein Schengenvisum (gültig vom [...] bis [...] 2022) erhalten hatte, dass am 10. März 2022 - im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei am (...) 2022 mit seinem Reisepass und dem belgischen Visum von B._______ nach Brüssel, am (...) 2022 aber wieder in sein Heimatland (zurück)geflogen, dass ihm sein Reisepass dort am (...) 2022 von Militärangehörigen abgenommen worden sei, dass er in der Folge sein Heimatland erneut verlassen habe und mit einem gefälschten Reisepass am 27. Februar 2022 von C._______ (Nigeria) nach D._______ geflogen sei, wo er tags darauf gelandet und von wo aus er anschliessend in die Schweiz gereist sei, dass er nur für eine Geschäftsreise und nicht zwecks Asylgesuchstellung nach Belgien gegangen sei, dass eine Rückkehr nach Belgien einer Bestrafung gleichkäme, dass er sodann - angesprochen auf gesundheitliche Beschwerden - angab, er habe Probleme mit dem (...) und dem (...); zudem leide er aufgrund seiner Situation an Schlaflosigkeit, dass das SEM die belgischen Behörden am 10. März 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und sie dabei über dessen behauptete Rückreise nach Kamerun, wofür er allerdings keine Belege eingereicht habe, in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 16. März 2022 eine Kopie eines Mietvertrags vom 25. Januar 2022 betreffend Miete einer Wohnung durch ihn in seinem Heimatstaat zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die belgischen Behörden dem vorgenannten Übernahmeersuchen des SEM am 17. März 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens einmal bei einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin war und zwei Mal psychiatrische Konsultationen stattfanden, dass sich aus den entsprechenden drei in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Dokumenten im Wesentlichen ergibt, dass er über heftige Schmerzen in der (...) geklagt habe, die in die (...) ausstrahlen und sich bis ins (...) fortsetzen würden, wobei er die Schmerzen auf die in seinem Heimatstaat erlittene Folter zurückführe, dass bei ihm ausserdem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde und eine umfassende Schlafstörung sowie eine Somatisierung festgestellt wurden, dass das SEM mit deutschsprachiger Verfügung vom 6. April 2022 - eröffnet am 11. April 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, Belgien sei aufgrund des ausgestellten Visums für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Ausreise aus Belgien nach Kamerun und die illegale Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten lediglich einen angeblich am 25. Januar 2022 in Kamerun abgeschlossenen Mietvertrag für eine Wohnung als Beweismittel habe vorlegen können, dass die Beweiskraft eines solchen Dokuments grundsätzlich gering sei und überdies nicht einen tatsächlichen Aufenthalt in seinem Heimatstaat belegen könne, dass weiter anzumerken sei, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg mit einer legalen Reise nach Belgien und wieder zurück nach Kamerun kurz darauf gefolgt von einer mutmasslich kostspieligen illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten, in Anbetracht des zuvor von Belgien erteilten Visums jeglicher Logik und dem gesunden Menschenverstand widersprechen würde, dass auch im Lichte der Tatsache, dass er nun Asylgründe geltend mache, eine freiwillige Reise nach Kamerun mit kurz darauf erfolgter erneuter Ausreise wenig plausibel erscheine, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die belgischen Behörden über den vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseweg informiert worden seien und sie das Aufnahmeersuchen explizit gutgeheissen hätten, dass mithin seine Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung seines weiteren Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass weitergehend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit (...)sprachiger Eingabe vom 19. April 2022 gegen diesen Entscheid - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens oder für weitere Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren zusammengefasst geltend machte, die Vorinstanz habe seine Vorbringen und den von ihm eingereichten Mietvertrag nicht sorgfältig geprüft und es in der Folge versäumt, weitere erforderliche Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob er tatsächlich nach Kamerun zurückgekehrt sei, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass auf dem in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossenen Mietvertrag Stempel und Unterschriften angebracht seien, welche seine physische Anwesenheit in Kamerun erfordert hätten, dass die Vorinstanz ihre diesbezügliche Schlussfolgerung der geringen Beweiskraft eines solchen Dokuments getroffen habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern, dass sodann ihre weitere Begründung bezüglich fehlender Logik seines Vorgehens ein reines Werturteil darstelle, das offenbar auf der Annahme basiere, seine Asylgründe hätten bereits vor der Ausreise nach Belgien bestanden, dass er jedoch schon im Dublin-Gespräch erklärt habe, er sei geschäftlich nach Belgien gereist und sein Reisepass sei nach seiner Rückkehr von Militärangehörigen abgenommen worden, dass die Vorinstanz ihm daher nicht eine fehlende Logik hätte vorwerfen dürfen, ohne dieses Ereignis abgeklärt zu haben, dass sich seine persönliche Situation nach seiner Rückkehr nach Kamerun drastisch verändert und er seinen Heimatstaat erneut verlassen habe, weil er zwischenzeitlich massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 11), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass sodann auch das von ihm mit der Beschwerdeschrift eingereichte Protokoll zu einer polizeilichen Ermittlung ([procès-verbal d'enquête de flagrance] der "Gendarmarie Nationale" vom 3. Februar 2022 [inkl. "Versandschein"; in Kopie) belege, dass er mindestens vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2022 in seinem Heimatstaat gewesen sei, dass weitergehend auf die Beschwerdeschrift verwiesen wird, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 20. April 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass darin die Identitätskarte und eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers sowie zwei weitere ärztliche Kurzberichte, die nach der vorinstanzlichen Verfügung datieren, enthalten sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - gemäss Eintragung im CS-VIS am (...) 2022 von der belgischen Botschaft in B._______ ein Schengenvisum (gültig vom [...] bis [...] 2022) erhalten hatte, mit welchem er gemäss seinen Aussagen während des Dublin-Gesprächs am (...) 2022 nach Belgien reiste, dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO Belgien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht - wie von ihm geltend gemacht - verlassen hat, dass zunächst auf die diesbezüglichen formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können, dass diesen entgegenzuhalten ist, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die Würdigung desselben beschlägt, dass demzufolge der Umstand, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag im Rahmen der Beweiswürdigung eine geringe Beweiskraft beschien, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass sodann die Vorinstanz weder unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, noch - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - unter demjenigen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet war, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seiner behaupteten Rückkehr nach Kamerun vorzunehmen, auch wenn er während des Dublin-Gesprächs auf die Abnahme seines Reisepasses durch Militärangehörige in seinem Heimatland hinwies, dass jedenfalls - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, dass schliesslich keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz auszumachen ist, zumal sie ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte, auch wenn eine andere Begründung als Plausibilitätsüberlegungen teilweise möglich oder vorzuziehen gewesen wäre, dass nach dem Gesagten der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Sachverhaltsabklärungen (resp. zur neuen Entscheidung) abzuweisen ist, und auch der Umstand, dass den belgischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht vorlagen, keine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht anführte, der Beschwerdeführer habe betreffend die geltend gemachte Ausreise aus Belgien nach Kamerun lediglich einen angeblich am 25. Januar 2022 in Kamerun abgeschlossenen Mietvertrag für eine Wohnung als Beweismittel vorlegen können, die Beweiskraft eines solchen Dokuments indessen grundsätzlich gering sei, wobei dies umso mehr gilt, als der Mietvertrag nur in Kopie eingereicht wurde, dass das Beschwerdevorbringen, wonach auf dem in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossenen Mietvertrag Stempel und Unterschriften angebracht seien, welche seine physische Anwesenheit in Kamerun erfordert hätten, was das SEM nicht berücksichtigt habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die auf dem Mietvertrag (S. 5) angebrachte Unterschrift (angeblich) des Beschwerdeführers von seiner Unterschrift auf den sonstigen Dokumenten in den vorinstanzlichen Akten abweicht (vgl. bspw. Akten SEM 1127944-2/2, 1127944-4/2, 1127944-5/2), dass auch die Angaben auf dem Mietvertrag (S. 2) zu seiner Identitätskarte nicht mit denjenigen auf seiner in den vorinstanzlichen Akten liegenden Identitätskarte übereinstimmen (Kartennummer und Ausstellungsdatum), dass angesichts dessen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt ist, dass somit auch dem mit der Beschwerdeschrift - ebenfalls lediglich in Kopie - eingereichten Beweismittel, das belegen solle, dass er mindestens vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2022 in seinem Heimatstaat gewesen sei, kaum Beweiswert zukommt, dass diesbezüglich im Übrigen der wiederholte Schreibfehler auf dem Dokument (Gendarmarie statt Gendarmerie) erstaunt, dass bei dieser Ausgangslage nicht auf die weitere vorinstanzliche Begründung und die entsprechenden Beschwerdevorbringen (insb. diejenigen zu den angeblichen Ereignissen nach der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun am [...] 2022) sowie die Hinweise in den ärztlichen Berichten auf im Heimatland erlebte Folter einzugehen ist, dass demzufolge das SEM (im Ergebnis) zu Recht zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermocht habe, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Dublin-Gespräch, wonach eine Rückkehr nach Belgien einer Bestrafung gleichkäme, auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich seines Gesundheitszustands festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, bei welchem insbesondere eine PTBS diagnostiziert wurde und der an starken (ausstrahlenden) (...)schmerzen leidet (vgl. 1127944-20/2, -23/2, -26/2, -29/2, -33/2), nicht zutrifft, dass zwar hinsichtlich seiner Schmerzproblematik offenbar weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. 1127944-29/2), der Beschwerdeführer diesbezüglich allerdings auf Beschwerdeebene nichts vorbrachte und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls in Belgien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, und dort die gegebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch möglich sind, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: