Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2. nachstehend - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die belgischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.3) aufweisen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-1834/2022 vom 27. April 2022, D-908/2022 vom 2. März 2022).
E. 5 Gegen eine Überstellung nach Belgien bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe Schmerzen und bitte darum, die angefangene Behandlung im Krankenhaus fortsetzen zu dürfen.
E. 5.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt: Mit Arztbericht vom 13. Juli 2022 wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung festgehalten (SEM-act. 25). Zwecks Abklärung wurde er an einen Psychiater überwiesen, welcher einen Verdacht auf eine vorbestehende psychotische Erkrankung sowie eine leichte depressive Episode feststellte. Zur Therapie verordnete dieser die Fortsetzung und Anpassung der (bereits über ein Jahr eingenommenen) Medikation (SEM-act. 26). Aufgrund einer Schwellung im linken Rippenbogen wurde der Beschwerdeführer sodann am 2. September 2022 orthopädisch untersucht und am 5. September 2022 geröntgt (SEM-act. 22, 24). Der im Anschluss erstellte Sprechstundenbericht des Spitals D._______ vom 16. September 2022 hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer berichte, dass die Schwellung seit etwa drei Jahren bestehe und kontinuierlich an Grösse zugenommen habe. Die MRT-Untersuchung zeige eine etwa 8 x 5 cm messende Raumforderung interkostal. Dabei könne es sich um einen benignen mesenchymalen Tumor oder einen lipomatösen Mischtumor handeln. Die Indikation zur Operation sei gegeben, wobei der Fall zunächst am Tumorboard vorgestellt werden solle, bevor ein Nachkontrolltermin vereinbart werde (SEM-act. 21).
E. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die diagnostizierte Erkrankung nicht in Frage stellt und den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wegweisung nach Belgien beurteilen zu können. Weder sei die indizierte Operation lebensnotwendig noch äusserst dringend. Zudem habe sich der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Kenntnis von der Schwellung am linken Rippenbogen bisher nicht behandeln lassen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und Behandlungen in der Schweiz stattfinden müssten, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Belgien gewährleistet sein dürfte. Entgegen den unsubstantiierten und gänzlich unbelegt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die belgischen Behörden sich weigern würden, ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigte medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, eine Überstellung würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Zudem wird er medikamentös versorgt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4516/2022 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 19. Februar 2013 in der Schweiz, am 20. Dezember 2016 in Deutschland und am 10. November 2021 in Belgien Asylgesuche eingereicht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, 7). B. Am 29. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien oder Deutschland. Er erklärte, er habe den Entscheid in Belgien nicht abgewartet, sondern sei nach Frankreich und von dort aus zusammen mit seinem Cousin weiter in die Schweiz gereist. Er habe gesundheitliche Probleme und in Belgien sei es nicht möglich gewesen, behandelt zu werden. Auch Deutschland habe er, kurz nachdem er dort 2016 ein Asylgesuch gestellt habe, wieder verlassen und sich bis 2018 in Österreich aufgehalten, bevor er nach Georgien ausgeschafft worden sei. Seine psychischen Probleme stünden einer Rückkehr nach Belgien entgegen; er brauche dringend eine Behandlung, welche er dort nicht bekommen habe. Er habe psychische Traumata und Halluzinationen und nehme regelmässig jeden Tag morgens und abends Medikamente ein (SEM-act. 14). C. Die belgischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 8. Juli 2022 gut (SEM-act. 15, 18). D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 - eröffnet am 30. September 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 29, 31). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2022 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner stellte er die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes und, eventualiter, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 7. Oktober 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2. nachstehend - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die belgischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Belgiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.3) aufweisen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-1834/2022 vom 27. April 2022, D-908/2022 vom 2. März 2022).
5. Gegen eine Überstellung nach Belgien bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe Schmerzen und bitte darum, die angefangene Behandlung im Krankenhaus fortsetzen zu dürfen. 5.1. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.2. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt: Mit Arztbericht vom 13. Juli 2022 wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung festgehalten (SEM-act. 25). Zwecks Abklärung wurde er an einen Psychiater überwiesen, welcher einen Verdacht auf eine vorbestehende psychotische Erkrankung sowie eine leichte depressive Episode feststellte. Zur Therapie verordnete dieser die Fortsetzung und Anpassung der (bereits über ein Jahr eingenommenen) Medikation (SEM-act. 26). Aufgrund einer Schwellung im linken Rippenbogen wurde der Beschwerdeführer sodann am 2. September 2022 orthopädisch untersucht und am 5. September 2022 geröntgt (SEM-act. 22, 24). Der im Anschluss erstellte Sprechstundenbericht des Spitals D._______ vom 16. September 2022 hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer berichte, dass die Schwellung seit etwa drei Jahren bestehe und kontinuierlich an Grösse zugenommen habe. Die MRT-Untersuchung zeige eine etwa 8 x 5 cm messende Raumforderung interkostal. Dabei könne es sich um einen benignen mesenchymalen Tumor oder einen lipomatösen Mischtumor handeln. Die Indikation zur Operation sei gegeben, wobei der Fall zunächst am Tumorboard vorgestellt werden solle, bevor ein Nachkontrolltermin vereinbart werde (SEM-act. 21). 5.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die diagnostizierte Erkrankung nicht in Frage stellt und den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wegweisung nach Belgien beurteilen zu können. Weder sei die indizierte Operation lebensnotwendig noch äusserst dringend. Zudem habe sich der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Kenntnis von der Schwellung am linken Rippenbogen bisher nicht behandeln lassen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und Behandlungen in der Schweiz stattfinden müssten, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Belgien gewährleistet sein dürfte. Entgegen den unsubstantiierten und gänzlich unbelegt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die belgischen Behörden sich weigern würden, ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigte medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, eine Überstellung würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Zudem wird er medikamentös versorgt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer