Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychischen Probleme inklusive suizidale Tendenzen, hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Belgien auch nach Ablehnung seines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht, Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Weiterführung von in der Schweiz begonnenen Behandlungen auch in Belgien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben indes keine ausstehenden Arzttermine. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorin-stanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, im Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs in Belgien minderjährig gewesen zu sein, weshalb die Versteinerungsklausel nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar sei, gemäss welcher bei der Prüfung der Zuständigkeit der Sachverhalt zugrunde gelegt werden müsse, welcher im Zeitpunkt des ersten Asylantrags vorgelegen habe, und dass deshalb die Vorinstanz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verpflichtet gewesen wäre, aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erstantrags auf sein Asylgesuch einzutreten, ist dem nicht zu folgen. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2; Progin-Theuerkauf/Egbuna-Joss, Europäisches Asylrecht, 2019, S. 132). In anderen Worten ist der aktuelle Aufenthaltsstaat nach Massgabe von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig für die Behandlung eines dort als Minderjährige/r gestellten Asylgesuchs. Mithin greift jenes Zuständigkeitskriterium nur dann, wenn die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Antragstellung im Aufenthaltsstaat minderjährig war (und nicht bloss im Zeitpunkt des Erstantrags in einem anderen Mitgliedstaat). Das Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt folglich nicht hinsichtlich der sich unter Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stellenden Frage der Minderjährigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Andernfalls könnte sich eine im Zeitpunkt des Erstantrags minderjährige Person auch nach Erreichen der Volljährigkeit zeitlich unbegrenzt und in beliebigen Mitgliedstaaten auf ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erstantrags berufen, was den Grundsätzen des Dublin-Zuständigkeitssystems widerspräche. Eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Belgiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz bestünde folglich vorliegend nur bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer F-5720/2024 vom 14. Dezember 2024 E. 4.3). Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz am 27. Februar 2025 19-jährig und damit volljährig war. Bezeichnenderweise hat er die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht angefochten. Entsprechend kann er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen. Seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Erstasylantragsstellung in Belgien vermag daran nichts zu ändern. Anzumerken bliebt, dass eine Zuständigkeitsbegründung gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO rechtsprechungsgemäss ohnehin ausser Betracht fällt, wenn eine unbegleitete minderjährige Person bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat ein identisches Folgegesuch in der Schweiz einreicht (Urteil des BVGer E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.1 f. unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-648/11, a.a.O., siehe dort Rn. 63 f.; vgl. auch Urteil des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.3). Ob dem vorliegend so ist, braucht nach dem Gesagten indes nicht eruiert zu werden.
E. 2.3 Auch die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids der belgischen Behörden nach Afghanistan, namentlich dass er den Rechtsweg in Belgien ausgeschöpft habe und ihm bei einer Rückführung nach Belgien die Ausschaffung nach Afghanistan drohe, was ein «real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie der sogenannten Rückführungsrichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.1; F-6016/2023 vom 8. November 2023 E. 6.5). Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Belgien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die belgischen Behörden wenden und sie auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er mit seinem Asylentscheid beziehungsweise dessen allfälligem Vollzug nicht einverstanden sein, kann er den noch zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten. Zudem steht es ihm offen, in Belgien neue Asylgründe respektive Vollzugshindernisse vorzubringen. Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 25. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2934/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Celina Harabasz, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl, wobei er angab, am (...) 2008 geboren und damit minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 3. Juni 2022 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die belgischen Behörden am 7. März 2025 um Informationen zu den in Belgien registrierten Personalien des Beschwerdeführers, seinem dortigen Status und zur Existenz eines Altersgutachtens. C. Im Rahmen der Erstbefragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 13. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin und zu seinem Gesundheitszustand. D. Am 20. März 2025 informierten die belgischen Behörden die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert und kein Altersgutachten erstellt worden sei und er bis zum Erreichen der Volljährigkeit am (...) 2024 einen Beistand gehabt habe. Die Beschwerde gegen seinen ablehnenden Asylentscheid sei am 23. Februar 2025 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Belgien zu verlassen. E. Das am 26. März 2025 von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 2. April 2025 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren. F. Am 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Gleichentags gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006. Dieser reichte am 9. April 2025 eine Stellungnahme ein. H. Die belgischen Behörden hiessen das Gesuch vom 4. April 2025 am 9. April 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. I. Mit Verfügung vom 14. April 2025 - eröffnet am 15. April 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) laute, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Beschwerde vom 24. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 (betreffend Asyl- und Wegweisungsentscheid) und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Am 25. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine psychischen Probleme inklusive suizidale Tendenzen, hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Belgien auch nach Ablehnung seines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht, Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Weiterführung von in der Schweiz begonnenen Behandlungen auch in Belgien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben indes keine ausstehenden Arzttermine. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorin-stanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, im Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs in Belgien minderjährig gewesen zu sein, weshalb die Versteinerungsklausel nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar sei, gemäss welcher bei der Prüfung der Zuständigkeit der Sachverhalt zugrunde gelegt werden müsse, welcher im Zeitpunkt des ersten Asylantrags vorgelegen habe, und dass deshalb die Vorinstanz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verpflichtet gewesen wäre, aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erstantrags auf sein Asylgesuch einzutreten, ist dem nicht zu folgen. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66; zum Ganzen Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2; Progin-Theuerkauf/Egbuna-Joss, Europäisches Asylrecht, 2019, S. 132). In anderen Worten ist der aktuelle Aufenthaltsstaat nach Massgabe von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig für die Behandlung eines dort als Minderjährige/r gestellten Asylgesuchs. Mithin greift jenes Zuständigkeitskriterium nur dann, wenn die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Antragstellung im Aufenthaltsstaat minderjährig war (und nicht bloss im Zeitpunkt des Erstantrags in einem anderen Mitgliedstaat). Das Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt folglich nicht hinsichtlich der sich unter Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stellenden Frage der Minderjährigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). Andernfalls könnte sich eine im Zeitpunkt des Erstantrags minderjährige Person auch nach Erreichen der Volljährigkeit zeitlich unbegrenzt und in beliebigen Mitgliedstaaten auf ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erstantrags berufen, was den Grundsätzen des Dublin-Zuständigkeitssystems widerspräche. Eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Belgiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz bestünde folglich vorliegend nur bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer F-5720/2024 vom 14. Dezember 2024 E. 4.3). Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz am 27. Februar 2025 19-jährig und damit volljährig war. Bezeichnenderweise hat er die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht angefochten. Entsprechend kann er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen. Seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Erstasylantragsstellung in Belgien vermag daran nichts zu ändern. Anzumerken bliebt, dass eine Zuständigkeitsbegründung gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO rechtsprechungsgemäss ohnehin ausser Betracht fällt, wenn eine unbegleitete minderjährige Person bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat ein identisches Folgegesuch in der Schweiz einreicht (Urteil des BVGer E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.1 f. unter Verweis auf das Urteil des EuGH C-648/11, a.a.O., siehe dort Rn. 63 f.; vgl. auch Urteil des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.3). Ob dem vorliegend so ist, braucht nach dem Gesagten indes nicht eruiert zu werden. 2.3. Auch die unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids der belgischen Behörden nach Afghanistan, namentlich dass er den Rechtsweg in Belgien ausgeschöpft habe und ihm bei einer Rückführung nach Belgien die Ausschaffung nach Afghanistan drohe, was ein «real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie der sogenannten Rückführungsrichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.1; F-6016/2023 vom 8. November 2023 E. 6.5). Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Belgien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die belgischen Behörden wenden und sie auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er mit seinem Asylentscheid beziehungsweise dessen allfälligem Vollzug nicht einverstanden sein, kann er den noch zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten. Zudem steht es ihm offen, in Belgien neue Asylgründe respektive Vollzugshindernisse vorzubringen. Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 25. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: