Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum.
E. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.
E. 1.3 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen den ZEMIS-Eintrag ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung ist einzutreten.
E. 2.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 3 Zuerst ist die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) zu behandeln (E. 3 und 4).
E. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG (SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
E. 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar (...)) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Begründung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Altersangaben eingereicht und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Seine Aussagen zu seiner Minderjährigkeit seien nicht glaubhaft. Er sei in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) 1998 registriert und während seines dortigen Asylverfahrens seien anscheinend nie Zweifel an der Volljährigkeit aufgekommen, zumal kein Altersgutachten erstellt worden sei. Bei dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 2007 wäre der Beschwerdeführer in Frankreich zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs 15 Jahre alt gewesen und trotzdem von den französischen Behörden als 24-Jähriger registriert worden. Sodann hätten die sozialpädagogischen Mitarbeitenden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit geäussert. Da die französischen Daten auf den Angaben des Beschwerdeführers und allenfalls einer eingereichten Tazkira, der praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukomme, beruhen würden, sei der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 entgegen der Mutation vom 7. Mai 2024 im ZEMIS wieder unter dem anlässlich der Erstbefragung genannten Nachnamen (...) eingetragen und das Geburtsdatum sei vom (...) 1998 auf den 1. Januar (...) geändert worden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dagegen aus, das von ihm angegebene Alter stimme exakt mit dem im medizinischen Altersgutachten angegebenen Mindestalter überein. Auf der Grundlage des Altersgutachtens sei davon auszugehen, dass er minderjährig sei. Sodann ergäben sich aus seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit. Diese seien stringent, ohne Widersprüche und zeichneten sich durch eine präzise Sprache und Realkennzeichen aus. Da in Afghanistan bekanntlich dem Geburtsdatum ein geringerer Stellenwert zukomme, sei es nicht unglaubwürdig, wenn sich seine Erinnerung an das ihm von den türkischen Sicherheitskräften genannte Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender knüpfe. In der Gesamtschau sei sein Geburtsdatum glaubhaft. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, das in Frankreich registrierte Geburtsdatum sei nicht als glaubhaft zu werten und für die Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Er habe sich auf Anraten der für ihn den Personalbogen ausfüllenden Person als volljährig ausgeben, damit er Arbeit bekomme. Da seine eigene Tazkira auf dem Weg nach Europa zerstört worden sei, habe er die Tazkira seines Vaters in Frankreich eingereicht.
E. 4.3 Sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Erstbefragung am 8. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2007 geboren worden. An der Erstbefragung verneinte er, sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender zu kennen. Er kenne sich mit Daten nicht so gut aus. Die türkische Polizei habe sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender in den europäischen Kalender umgerechnet. Von dorther kenne er sein Geburtsdatum gemäss europäischem Kalender. Seine Tazkira habe er damals noch gehabt, bevor sie ihm in Bulgarien abhandengekommen sei. Er wisse nur, dass seine Tazkira im Jahre 1395 (gemäss Umrechnung des Dolmetschers: 2016) ausgestellt worden sei und man ihm bei der Aushändigung der Tazkira gesagt habe, er sei neun Jahre alt. Er habe in Afghanistan in einem Dorf gelebt, wo keine Geburtstage gefeiert worden seien. Er habe während vier Jahren die Schule besucht und könne ein wenig lesen und rechnen.
E. 4.4 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So stellte das Gutachten aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 16.9 Jahren fest. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (E. 4.2.2). Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen.
E. 4.5 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung als unglaubwürdig einzustufen. Einerseits gab er an, er habe in der Schule die Grundlagen des Lesens und Rechnens erlernt und könne Zahlen lesen. Andererseits behauptet er, zum ersten Mal von seinem Geburtsdatum gehört zu haben, als türkische Polizisten das in seiner Tazkira angegebene Datum in den europäischen Kalender umgerechnet hätten. Erst da habe er erfahren, wie alt er eigentlich sei. Der Beschwerdeführer behauptet damit, das auf seiner Tazkira angegebene Geburtsdatum selber nie gelesen zu haben, was als realitätsfern erscheint. Sodann konnte der Beschwerdeführer an der Erstbefragung sein Alter bei der Einschulung und beim Schulabschluss ohne Weiteres nennen, womit davon ausgegangen werden kann, dass er bereits ein Bewusstsein für sein Alter gehabt hat, bevor ihm dieses von den türkischen Polizisten mitgeteilt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender gar nicht kenne und von seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender erst während der Flucht erfahren habe, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sodann hat der Beschwerdeführer eingestanden, gegenüber den französischen Behörden Falschangaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht zu haben. Dies zeigt, dass er nicht davor zurückscheut, gegenüber Behörden Falschangaben zu machen, was seine persönliche Glaubhaftigkeit in Frage stellt.
E. 4.6 Vorliegend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Fak-toren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar (...)) wahrscheinlicher als das behauptete ((...) 2007). Insbesondere angesichts der widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Ungereimtheiten sowie den erwiesenermassen falschen Angaben in Frankreich zu seinem Namen und Alter erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum weniger wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar (...)) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2007 anzupassen.
E. 5 In der Folge ist die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) zu behandeln (E. 5 und 6).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen.
E. 5.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1 ff. hiervor) als Volljähriger gilt, fällt eine allfällige Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens weg, die sich allenfalls ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer minderjährig gewesen wäre (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 16 und 17 zu Art. 8; vgl. hingegen dazu präzisierend das Urteil des BVGer E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2, wonach bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat betreffend einen unbegleiteten Minderjährigen ein identisches Folgegesuch in der Schweiz keine Zuständigkeit zu begründen vermag). Der Beschwerdeführer ist damit vom Dublin-Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, es habe kein Dublin-Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO stattgefunden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
E. 5.5 Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3).
E. 5.6 Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung eine EB UMA durch, in der er sich im Rahmen einer persönlichen Befragung zu seinen Personalien und dem Reiseweg äussern konnte. Er gab zudem an, dass er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit aber nicht über eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt oder nach allfälligen Überstellungshindernissen gefragt. Dies obwohl ein entsprechender Eurodac-Treffer vorlag und das SEM am 15. Februar 2024 bei den französischen Behörden im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer ersucht hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach Frankreich zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigen Änderungen im ZEMIS erfolgt ist, reicht nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen die Urteile des BVGer F-2619/2022 E. 5.1 ff.; E-1462/2024 vom 25. März 2024; D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 7.4). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (namentlich Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 5.7 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 8.2).
E. 5.8 Die formell-rechtliche Rüge erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde bezüglich des Nichteintretens und Wegweisungsentscheids gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil sind das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Unterkunft für Minderjährige während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Aufgrund des teilweisen Unterliegens im vorliegenden Verfahren würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen. Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3665/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am 1. Januar (...), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt im Distrikt Qarabagh (Provinz Kabul), verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2021 und suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er an, am (...) 2007 geboren worden zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Dezember 2022 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. A.c Am 15. Februar 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Auskünfte zum vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuch. A.d Bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA), die vom SEM am 8. März 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson durchgeführt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2007 geboren worden. Identitätspapiere reichte er keine ein. A.e Die französischen Behörden beantworteten die Anfrage des SEM mit einer Mitteilung vom 17. April 2024. Der Beschwerdeführer sei in Frankreich unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 1998 registriert worden. Am 14. Dezember 2023 sei sein Asylgesuch zweitinstanzlich abgewiesen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer eine Tazkira vorgewiesen. A.f Das vom SEM am 13. März 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM Basel) am 20. März 2024 erstattet. Der Beschwerdeführer sei am 15. März 2024 im Universitären Zentrum für Zahnmedizin und im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) untersucht worden. Bei ihm lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich. A.g Am 21. März 2024 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung das Ergebnis des Gutachtens. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 29. April 2024 mit, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 1988 und den Nachnamen auf «Dawoodzi» anzupassen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und daher erwogen werde, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Frankreich zu überstellen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 6. Mai 2024 seine Stellungnahme übermitteln. A.j Am 7. Mai 2024 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 1998 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. Weiter passte es den Nachnamen des Beschwerdeführers auf (...) an. A.k Am 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Fotografie einer in der Stellungnahme vom 6. Mai 2024 erwähnten Tazkira nach, worauf das SEM am 29. Mai 2024 im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar (...) anpasste und als Nachnamen des Beschwerdeführers wieder (...) eintrug. A.l Am 11. April 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 25. April 2024 gutgeheissen. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024 nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) weg. Es beauftragte den zuständigen Kanton (Solothurn) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Des Weiteren wurde im ZEMIS der 1. Januar (...) (mit Bestreitungsvermerk) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers eingetragen (Dispositiv-Ziffer 2). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Weiter sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum zu berichtigen und auf den (...) 2007 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen. Sodann sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 11. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen den ZEMIS-Eintrag ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung ist einzutreten. 2. 2.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3. Zuerst ist die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) zu behandeln (E. 3 und 4). 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG (SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar (...)) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Begründung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seiner Altersangaben eingereicht und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Seine Aussagen zu seiner Minderjährigkeit seien nicht glaubhaft. Er sei in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) 1998 registriert und während seines dortigen Asylverfahrens seien anscheinend nie Zweifel an der Volljährigkeit aufgekommen, zumal kein Altersgutachten erstellt worden sei. Bei dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 2007 wäre der Beschwerdeführer in Frankreich zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs 15 Jahre alt gewesen und trotzdem von den französischen Behörden als 24-Jähriger registriert worden. Sodann hätten die sozialpädagogischen Mitarbeitenden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit geäussert. Da die französischen Daten auf den Angaben des Beschwerdeführers und allenfalls einer eingereichten Tazkira, der praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukomme, beruhen würden, sei der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 entgegen der Mutation vom 7. Mai 2024 im ZEMIS wieder unter dem anlässlich der Erstbefragung genannten Nachnamen (...) eingetragen und das Geburtsdatum sei vom (...) 1998 auf den 1. Januar (...) geändert worden. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dagegen aus, das von ihm angegebene Alter stimme exakt mit dem im medizinischen Altersgutachten angegebenen Mindestalter überein. Auf der Grundlage des Altersgutachtens sei davon auszugehen, dass er minderjährig sei. Sodann ergäben sich aus seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung keine Zweifel an seiner Minderjährigkeit. Diese seien stringent, ohne Widersprüche und zeichneten sich durch eine präzise Sprache und Realkennzeichen aus. Da in Afghanistan bekanntlich dem Geburtsdatum ein geringerer Stellenwert zukomme, sei es nicht unglaubwürdig, wenn sich seine Erinnerung an das ihm von den türkischen Sicherheitskräften genannte Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender knüpfe. In der Gesamtschau sei sein Geburtsdatum glaubhaft. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, das in Frankreich registrierte Geburtsdatum sei nicht als glaubhaft zu werten und für die Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Er habe sich auf Anraten der für ihn den Personalbogen ausfüllenden Person als volljährig ausgeben, damit er Arbeit bekomme. Da seine eigene Tazkira auf dem Weg nach Europa zerstört worden sei, habe er die Tazkira seines Vaters in Frankreich eingereicht. 4.3 Sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Erstbefragung am 8. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2007 geboren worden. An der Erstbefragung verneinte er, sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender zu kennen. Er kenne sich mit Daten nicht so gut aus. Die türkische Polizei habe sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender in den europäischen Kalender umgerechnet. Von dorther kenne er sein Geburtsdatum gemäss europäischem Kalender. Seine Tazkira habe er damals noch gehabt, bevor sie ihm in Bulgarien abhandengekommen sei. Er wisse nur, dass seine Tazkira im Jahre 1395 (gemäss Umrechnung des Dolmetschers: 2016) ausgestellt worden sei und man ihm bei der Aushändigung der Tazkira gesagt habe, er sei neun Jahre alt. Er habe in Afghanistan in einem Dorf gelebt, wo keine Geburtstage gefeiert worden seien. Er habe während vier Jahren die Schule besucht und könne ein wenig lesen und rechnen. 4.4 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So stellte das Gutachten aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 16.9 Jahren fest. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (E. 4.2.2). Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen. 4.5 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung als unglaubwürdig einzustufen. Einerseits gab er an, er habe in der Schule die Grundlagen des Lesens und Rechnens erlernt und könne Zahlen lesen. Andererseits behauptet er, zum ersten Mal von seinem Geburtsdatum gehört zu haben, als türkische Polizisten das in seiner Tazkira angegebene Datum in den europäischen Kalender umgerechnet hätten. Erst da habe er erfahren, wie alt er eigentlich sei. Der Beschwerdeführer behauptet damit, das auf seiner Tazkira angegebene Geburtsdatum selber nie gelesen zu haben, was als realitätsfern erscheint. Sodann konnte der Beschwerdeführer an der Erstbefragung sein Alter bei der Einschulung und beim Schulabschluss ohne Weiteres nennen, womit davon ausgegangen werden kann, dass er bereits ein Bewusstsein für sein Alter gehabt hat, bevor ihm dieses von den türkischen Polizisten mitgeteilt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender gar nicht kenne und von seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender erst während der Flucht erfahren habe, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sodann hat der Beschwerdeführer eingestanden, gegenüber den französischen Behörden Falschangaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht zu haben. Dies zeigt, dass er nicht davor zurückscheut, gegenüber Behörden Falschangaben zu machen, was seine persönliche Glaubhaftigkeit in Frage stellt. 4.6 Vorliegend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Fak-toren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar (...)) wahrscheinlicher als das behauptete ((...) 2007). Insbesondere angesichts der widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Ungereimtheiten sowie den erwiesenermassen falschen Angaben in Frankreich zu seinem Namen und Alter erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum weniger wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (1. Januar (...)) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2007 anzupassen. 5. In der Folge ist die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) zu behandeln (E. 5 und 6). 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. 5.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1 ff. hiervor) als Volljähriger gilt, fällt eine allfällige Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens weg, die sich allenfalls ergeben hätte, wenn der Beschwerdeführer minderjährig gewesen wäre (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 16 und 17 zu Art. 8; vgl. hingegen dazu präzisierend das Urteil des BVGer E-51/2020 vom 6. Februar 2020 E. 6.2, wonach bei Vorliegen eines abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat betreffend einen unbegleiteten Minderjährigen ein identisches Folgegesuch in der Schweiz keine Zuständigkeit zu begründen vermag). Der Beschwerdeführer ist damit vom Dublin-Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, es habe kein Dublin-Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO stattgefunden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 5.5 Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3). 5.6 Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung eine EB UMA durch, in der er sich im Rahmen einer persönlichen Befragung zu seinen Personalien und dem Reiseweg äussern konnte. Er gab zudem an, dass er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe. Der Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit aber nicht über eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt oder nach allfälligen Überstellungshindernissen gefragt. Dies obwohl ein entsprechender Eurodac-Treffer vorlag und das SEM am 15. Februar 2024 bei den französischen Behörden im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer ersucht hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach Frankreich zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigen Änderungen im ZEMIS erfolgt ist, reicht nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen die Urteile des BVGer F-2619/2022 E. 5.1 ff.; E-1462/2024 vom 25. März 2024; D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 7.4). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (namentlich Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. 5.7 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 8.2). 5.8 Die formell-rechtliche Rüge erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde bezüglich des Nichteintretens und Wegweisungsentscheids gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil sind das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Unterkunft für Minderjährige während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Aufgrund des teilweisen Unterliegens im vorliegenden Verfahren würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen. Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids beantragt wird. 3. Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: