Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung. Der Beschwerdeführer ficht den ZEMIS-Eintrag nicht förmlich an. Da er jedoch vorbringt, minderjährig zu sein und dass er das Alter von 18 Jahren nicht akzeptiere, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, seine Beschwerde richte sich auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum.
E. 1.2 Zuweilen wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden.
E. 1.3 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) ist einzutreten.
E. 2.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, von vornherein unbegründet war. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde kann das Gericht ohne Begründung auf den Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch den ZEMIS-Eintrag relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind.
E. 5.1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.1.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 5.1.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen, wobei die Minderjährigkeit dann als glaubhaft gemacht zu erachten ist, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Der in Kopie eingereichte Impfausweis sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Er habe sodann im Personalienblatt, anlässlich der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung sowie in der Erstbefragung sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Seine Angaben (gemeint: Einwände) zur Registrierung in Kroatien als volljährige Person seien unplausibel ausgefallen. Zwar sei aufgrund des vorliegenden Altersgutachtens sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich; das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne jedoch den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er müsse daher älter sein, als er angebe. Der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit im laufenden Verfahren weder mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt, noch mit seinen Aussagen glaubhaft machen können. Seine Aussagen würden angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten kein starkes Indiz für die Minderjährigkeit darstellen. Die Registrierung in Kroatien als volljährige Person stelle ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz explizit gutgeheissen, womit sie zu erkennen gegeben hätten, keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu haben. Die Hinweise zugunsten einer Volljährigkeit würden diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, obwohl er in Kroatien gesagt habe, er sei 17 Jahre alt, sei er als 18 Jahre alt erfasst worden. Die Polizei habe ihn sodann geschlagen, als er gesagt habe, er sei 17 Jahre alt. Er akzeptiere das Alter von 18 Jahren nicht.
E. 7.1 Es ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Ebenso wenig führt er in der Beschwerdeschrift aus, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist. Er behauptet vielmehr pauschal und unsubstantiiert, minderjährig zu sein. Er erklärt auch nicht, wie alt er genau sein soll.
E. 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat seinen Impfausweis in Kopie eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Beweis keine Sicherheitsmerkmale aufweist und daher leicht käuflich erworben, erschlichen oder gefälscht werden kann. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird im Gutachten aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 17.6 Jahren, aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 17.6 Jahren und aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt. Als Durchschnittsalter wird im Gutachten 18.5 bis 22.7 Jahre genannt. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.
E. 7.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Auf dem Personalienblatt, das am 10. Juni 2024 ausgefüllt wurde, wird angegeben, dass er am (...) 2008 geboren wurde. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 12. Juli 2024 führte er aus, er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt, ein Paschtune habe das für ihn übernommen. Er selber könne weder lesen noch schreiben. Er habe dem Paschtunen das Jahr 2007 angegeben, offenbar habe dieser ihn falsch verstanden (act. 13 S. 3). Sein Geburtstag sei der (...) 2007 (act. 13 S. 3). Wie von der Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, findet sich das Datum (...) 2008 auch auf der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 18. Juni 2024. Sodann führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aus, er habe gegenüber den kroatischen Behörden angegeben, er sei 17 Jahre alt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 12. Juli 2024 brachte er dagegen vor, den kroatischen Behörden gesagt zu haben, 16 Jahre alt zu sein (act. 13 S. 3 und 6). Ferner gab er zu Protokoll, er wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Diese habe ihm sein Geburtsdatum - den (...) 2007 - mitgeteilt, nachdem er in Kroatien aufgegriffen worden sei und man ihn dort älter registriert habe, als er sei (act. 13 S. 3). Diese Aussage steht wiederum im Widerspruch damit, dass der Beschwerdeführer den kroatischen Behörden das Alter von 16 (respektive 17) Jahren angegeben haben will, gleichzeitig aber erst nach der Registrierung in Kroatien von seiner Mutter das Geburtsdatum erfahren haben soll. In Kroatien wurde er ferner als volljährig erfasst ([...] 2006). Das in Kroatien erfasste Datum bestreitet er (act. 13 S. 3). Seine Tazkira sei gemäss Aussage seiner Mutter verloren gegangen (act. 13 S. 7). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe er Afghanistan (...) 2021 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei er 13 Jahre alt gewesen, er sei kurz nachher 14 Jahre alt geworden (act. 13 S. 7). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wäre der Beschwerdeführer demgegenüber unter Berücksichtigung des geltend gemachten Geburtsdatums (...) 2021 bereits 14 Jahre und wenige Monate alt gewesen.
E. 7.4 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist (registriertes Geburtsdatum: [...] 2006). Des Weiteren haben die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, lassen die kroatischen Behörden damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.
E. 7.5 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, der Impfausweis, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.2).
E. 7.6 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer - im Vorverfahren - angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2007). Insbesondere angesichts der widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Ungereimtheiten und des Umstands, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (damals) 16 Jahren und (...) Monaten gemäss dem Altersgutachten unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liegt (Mindestalter von 17.6 Jahren), erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum weniger wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum ([...] 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin sinngemäss beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2007 anzupassen.
E. 8.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 4.3).
E. 8.2 Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen am 22. August 2024 gutgeheissen hat - grundsätzlich gegeben.
E. 9.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.
E. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei drei Tage in einem Gefängnis gefangen gehalten worden und habe innerhalb von 24 Stunden einzig zwei Brötchen als Nahrungsmittel erhalten. Die Polizei habe ihn geschlagen, als er gesagt habe, er sei 17 Jahre alt. Ihm seien gewaltsam die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihm sei von der kroatischen Polizei ein Papier ausgehändigt worden, wonach er Kroatien innert drei Tagen verlassen müsse, ansonsten er für weitere 40 Tage im Gefängnis eingesperrt würde.
E. 9.3.2 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 9.3.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 10 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 13.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5539/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 28. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 10. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Mai 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Das von der Vorinstanz am 22. Juli 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom B._______ am 26. Juli 2024 erstattet. D. Mit Schreiben vom 5. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 (anstatt [...] 2007). Dieser nahm mit Schreiben vom 12. August 2024 Stellung. E. Am 13. August 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 12. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 22. August 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 28. August 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an diese zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Am 5. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung. Der Beschwerdeführer ficht den ZEMIS-Eintrag nicht förmlich an. Da er jedoch vorbringt, minderjährig zu sein und dass er das Alter von 18 Jahren nicht akzeptiere, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, seine Beschwerde richte sich auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum. 1.2. Zuweilen wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über die streitigen Rechtsverhältnisse befunden werden. 1.3. Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) ist einzutreten. 1.4. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) ist einzutreten. 2. 2.1. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - so auch vorliegend betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die Beschwerde betreffend ZEMIS-Eintrag, wie nachfolgend aufgezeigt, von vornherein unbegründet war. In Bezug auf die asylrechtliche Beschwerde kann das Gericht ohne Begründung auf den Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 5. Aufgrund des Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war. Diese Frage ist sowohl für die Beurteilung des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch den ZEMIS-Eintrag relevant. Es gelten jedoch unterschiedliche Beweisregeln, die nachfolgend zu erläutern sind. 5.1. 5.1.1. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.1.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.1.3. Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.1.4. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit hingegen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen, wobei die Minderjährigkeit dann als glaubhaft gemacht zu erachten ist, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6. 6.1. Die Vorinstanz führt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei feststellen würden. Der in Kopie eingereichte Impfausweis sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da solche Dokumente leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Er habe sodann im Personalienblatt, anlässlich der Unterzeichnung der Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung sowie in der Erstbefragung sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Seine Angaben (gemeint: Einwände) zur Registrierung in Kroatien als volljährige Person seien unplausibel ausgefallen. Zwar sei aufgrund des vorliegenden Altersgutachtens sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich; das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne jedoch den Resultaten der forensischen Altersdiagnostik zufolge nicht zutreffen. Er müsse daher älter sein, als er angebe. Der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit im laufenden Verfahren weder mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt, noch mit seinen Aussagen glaubhaft machen können. Seine Aussagen würden angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten kein starkes Indiz für die Minderjährigkeit darstellen. Die Registrierung in Kroatien als volljährige Person stelle ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz explizit gutgeheissen, womit sie zu erkennen gegeben hätten, keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu haben. Die Hinweise zugunsten einer Volljährigkeit würden diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 6.2. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, obwohl er in Kroatien gesagt habe, er sei 17 Jahre alt, sei er als 18 Jahre alt erfasst worden. Die Polizei habe ihn sodann geschlagen, als er gesagt habe, er sei 17 Jahre alt. Er akzeptiere das Alter von 18 Jahren nicht. 7. 7.1. Es ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Ebenso wenig führt er in der Beschwerdeschrift aus, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist. Er behauptet vielmehr pauschal und unsubstantiiert, minderjährig zu sein. Er erklärt auch nicht, wie alt er genau sein soll. 7.2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat seinen Impfausweis in Kopie eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass dieser Beweis keine Sicherheitsmerkmale aufweist und daher leicht käuflich erworben, erschlichen oder gefälscht werden kann. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Sodann kann er aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird im Gutachten aufgrund der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 17.6 Jahren, aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 17.6 Jahren und aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt. Als Durchschnittsalter wird im Gutachten 18.5 bis 22.7 Jahre genannt. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 7.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Auf dem Personalienblatt, das am 10. Juni 2024 ausgefüllt wurde, wird angegeben, dass er am (...) 2008 geboren wurde. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 12. Juli 2024 führte er aus, er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt, ein Paschtune habe das für ihn übernommen. Er selber könne weder lesen noch schreiben. Er habe dem Paschtunen das Jahr 2007 angegeben, offenbar habe dieser ihn falsch verstanden (act. 13 S. 3). Sein Geburtstag sei der (...) 2007 (act. 13 S. 3). Wie von der Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, findet sich das Datum (...) 2008 auch auf der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 18. Juni 2024. Sodann führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aus, er habe gegenüber den kroatischen Behörden angegeben, er sei 17 Jahre alt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA am 12. Juli 2024 brachte er dagegen vor, den kroatischen Behörden gesagt zu haben, 16 Jahre alt zu sein (act. 13 S. 3 und 6). Ferner gab er zu Protokoll, er wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Diese habe ihm sein Geburtsdatum - den (...) 2007 - mitgeteilt, nachdem er in Kroatien aufgegriffen worden sei und man ihn dort älter registriert habe, als er sei (act. 13 S. 3). Diese Aussage steht wiederum im Widerspruch damit, dass der Beschwerdeführer den kroatischen Behörden das Alter von 16 (respektive 17) Jahren angegeben haben will, gleichzeitig aber erst nach der Registrierung in Kroatien von seiner Mutter das Geburtsdatum erfahren haben soll. In Kroatien wurde er ferner als volljährig erfasst ([...] 2006). Das in Kroatien erfasste Datum bestreitet er (act. 13 S. 3). Seine Tazkira sei gemäss Aussage seiner Mutter verloren gegangen (act. 13 S. 7). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe er Afghanistan (...) 2021 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei er 13 Jahre alt gewesen, er sei kurz nachher 14 Jahre alt geworden (act. 13 S. 7). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wäre der Beschwerdeführer demgegenüber unter Berücksichtigung des geltend gemachten Geburtsdatums (...) 2021 bereits 14 Jahre und wenige Monate alt gewesen. 7.4. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden ebenfalls als volljährig registriert worden ist (registriertes Geburtsdatum: [...] 2006). Des Weiteren haben die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, lassen die kroatischen Behörden damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 7.5. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, der Impfausweis, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.2). 7.6. Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer - im Vorverfahren - angegebenen Geburtsdatums als bewiesen zu erachten ist. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2006) wahrscheinlicher als das behauptete ([...] 2007). Insbesondere angesichts der widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Ungereimtheiten und des Umstands, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (damals) 16 Jahren und (...) Monaten gemäss dem Altersgutachten unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liegt (Mindestalter von 17.6 Jahren), erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum weniger wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum ([...] 2006) ist - mit einem Bestreitungsvermerk versehen - unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin sinngemäss beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) 2007 anzupassen. 8. 8.1. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 4.3). 8.2. Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen am 22. August 2024 gutgeheissen hat - grundsätzlich gegeben. 9. 9.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 9.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 9.3. 9.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei drei Tage in einem Gefängnis gefangen gehalten worden und habe innerhalb von 24 Stunden einzig zwei Brötchen als Nahrungsmittel erhalten. Die Polizei habe ihn geschlagen, als er gesagt habe, er sei 17 Jahre alt. Ihm seien gewaltsam die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihm sei von der kroatischen Polizei ein Papier ausgehändigt worden, wonach er Kroatien innert drei Tagen verlassen müsse, ansonsten er für weitere 40 Tage im Gefängnis eingesperrt würde. 9.3.2. Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 10. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
11. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 13. 13.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 13.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).