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D-6130/2024

D-6130/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstandes ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) weder ein konkreter Antrag noch eine entsprechende Begründung vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Staat zuständig, in welchem der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).

E. 6.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 6.2.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, wobei seine jeweiligen Erklärungen dazu als Schutzbehauptungen zu werten seien. Die vorgenommene Altersanalyse bestärke die Annahme der Volljährigkeit. Zur eingereichten Kopie der Taskira sei ergänzend festzuhalten, dass das Dokument weder über Sicherheitsmerkmale verfüge noch im Original vorliege. Weiter seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar.

E. 6.2.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit eingewandt, das aus dem Alterstest entstandene Mindestdurchschnittsalter liege mit 18.3 Jahren nur knapp über der Volljährigkeit, wobei sich aufgrund der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen lasse. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sein könnte.

E. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. zur Glaubhaftigkeit BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Zwar trifft es zu, dass das Gutachten keine Angabe eines Mindestalters bei der zahnärztlichen Untersuchung nennt. Allerdings wird die Volljährigkeit aufgrund aller getätigten Untersuchungen bestätigt und explizit festgehalten, dass sich das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem Mindestalter, das sich aus der Schlüsselbeinuntersuchung ergebe (19 Jahre), nicht vereinbaren lasse. Als nächstes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Die zu den Akten gegebene Kopie einer Tazkira ist aus den vom SEM zutreffend aufgeführten Gründen nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Schliesslich verwies die Vorinstanz zu Recht auf die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers, denen in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten wird. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht und mit seinen oberflächlichen zeitlichen Angaben und widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum vermag er seine Minderjährigkeit - auch angesichts der Resultate des Altersgutachtens - nicht glaubhaft zu machen.

E. 7 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Rückübernahme am 19. September 2024 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nie beabsichtigt, ein Asylgesuch zu stellen, er habe mit den dortigen Behörden mangels Dolmetscher nicht kommunizieren können, erweist sich als nicht stichhaltig. Er bestreitet nicht, illegal nach Kroatien eingereist zu sein. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Ein Mitgliedstaat ist auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 8 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 9.1 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf verschiedene Berichte unterschiedlicher Organisationen und das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern.

E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es gebe in Kroatien keine Zukunftsperspektive für Flüchtlinge. Auf Beschwerdeebene wird - nebst dem Vorliegen systemischer Mängel - vorgebracht, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen und nicht mit den Beamten kommunizieren können, da kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei.

E. 9.3.2 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Demnach besteht auch kein Raum für die in der Beschwerde erwähnte Einholung individueller Garantien (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 10 Nach dem Gesagten ist Kroatien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandlos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6130/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2024 unter Angabe des Geburtsdatums (...) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 3. August 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 13. August 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Die Erstbefragung (EB) UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) fand am 14. August 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Der Beschwerdeführer gab dabei als Geburtsdatum den (...) an. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er sein Geburtsdatum nicht genau gewusst und sei erschöpft gewesen. Zwischenzeitlich habe er mit seiner Mutter gesprochen und sie nach dem genauen Geburtsdatum gefragt. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren, eine Kopie davon werde er möglichst bald nachreichen. Weiter führte er aus, er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) sowie im (...) gearbeitet. Er wisse nicht, in welchem Jahr er die Schule beendet habe. Er sei im Jahr 2021 aus Afghanistan ausgereist, wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern und vier der (...) Brüder lebten immer noch in B._______. D.b Sodann teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass möglicherweise Kroatien für sein Asylgesuch zuständig sei und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer Wegweisung in diesen Staat zu äussern. Darauf gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht dorthin gehen, es sei nicht gut gewesen, dort zu sein. Es gebe für Flüchtlinge keine Zukunftsperspektive. Nach seiner Gesundheit befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei völlig gesund. Es sei normal, dass man sich Sorgen mache und beunruhigt sei, wenn man seine Heimat verlassen habe. D.c Am Ende der EB UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner fehlenden Reisepapiere, seiner Unsicherheit betreffend seines exakten Geburtsdatums und der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum gebe es Hinweise, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe, weshalb er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. E. Am 27. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2024 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) untersucht, das entsprechende Gutachten datiert vom 6. September 2024. Dabei wurde ein Durchschnittsalter von 18.3 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren festgehalten. Die Volljährigkeit sei bestätigt. Das angegebene Alter von (...) Jahren sei nicht möglich. G. Am 9. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter. Es führte aus, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit in Berücksichtigung seiner Angaben anlässlich der EB UMA und der Ergebnisse des Altersgutachtens vom 6. September 2024 nicht glaubhaft sei. Sodann beabsichtige das SEM aufgrund dieser Erkenntnisse, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. H. Ebenfalls am 9. September 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Dabei informierte es darüber, dass er geltend gemacht habe, er sei minderjährig sowie über die diesbezügliche Einschätzung des SEM. I. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. September 2024 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass er mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Auf der eingereichten Kopie seiner Tazkira sei sein korrektes Alter ersichtlich. Weitere Dokumente wie beispielsweise seinen Impfausweis werde er noch einreichen. J. Mit Schreiben vom 19. September 2024 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Aus der Zustimmung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden war. K. Mit Verfügung vom 19. September 2024 - eröffnet am 20. September 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, im ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Gegen die Verfügung des SEM vom 19. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 19. September 2024 vollständig aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Hinsichtlich des Prozessgegenstandes ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) weder ein konkreter Antrag noch eine entsprechende Begründung vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien.

3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Staat zuständig, in welchem der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 6. 6.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6.2 6.2.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, wobei seine jeweiligen Erklärungen dazu als Schutzbehauptungen zu werten seien. Die vorgenommene Altersanalyse bestärke die Annahme der Volljährigkeit. Zur eingereichten Kopie der Taskira sei ergänzend festzuhalten, dass das Dokument weder über Sicherheitsmerkmale verfüge noch im Original vorliege. Weiter seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. 6.2.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit eingewandt, das aus dem Alterstest entstandene Mindestdurchschnittsalter liege mit 18.3 Jahren nur knapp über der Volljährigkeit, wobei sich aufgrund der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen lasse. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sein könnte. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. zur Glaubhaftigkeit BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Zwar trifft es zu, dass das Gutachten keine Angabe eines Mindestalters bei der zahnärztlichen Untersuchung nennt. Allerdings wird die Volljährigkeit aufgrund aller getätigten Untersuchungen bestätigt und explizit festgehalten, dass sich das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem Mindestalter, das sich aus der Schlüsselbeinuntersuchung ergebe (19 Jahre), nicht vereinbaren lasse. Als nächstes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Die zu den Akten gegebene Kopie einer Tazkira ist aus den vom SEM zutreffend aufgeführten Gründen nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Schliesslich verwies die Vorinstanz zu Recht auf die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers, denen in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten wird. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht und mit seinen oberflächlichen zeitlichen Angaben und widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum vermag er seine Minderjährigkeit - auch angesichts der Resultate des Altersgutachtens - nicht glaubhaft zu machen. 7. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Rückübernahme am 19. September 2024 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nie beabsichtigt, ein Asylgesuch zu stellen, er habe mit den dortigen Behörden mangels Dolmetscher nicht kommunizieren können, erweist sich als nicht stichhaltig. Er bestreitet nicht, illegal nach Kroatien eingereist zu sein. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Ein Mitgliedstaat ist auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

8. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 9.1 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf verschiedene Berichte unterschiedlicher Organisationen und das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es gebe in Kroatien keine Zukunftsperspektive für Flüchtlinge. Auf Beschwerdeebene wird - nebst dem Vorliegen systemischer Mängel - vorgebracht, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen und nicht mit den Beamten kommunizieren können, da kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. 9.3.2 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Demnach besteht auch kein Raum für die in der Beschwerde erwähnte Einholung individueller Garantien (vgl. Beschwerde S. 4).

10. Nach dem Gesagten ist Kroatien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

11. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandlos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey