opencaselaw.ch

D-5992/2024

D-5992/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte – zusammen mit ihrer Schwester B._______ (N […]) – am 3. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Kroatien an. Gleiches wurde bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin verfügt. A.c Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gegen die Nicht- eintretensentscheide erhobenen Beschwerden (F-3239/2023 [Beschwer- deführerin] und F-3240/2023 [Schwester]) vereinigte das Bundesverwal- tungsgericht und wies diese mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab. B. B.a Mit separaten Eingaben vom 27. Juli 2023 ersuchten die Beschwerde- führerin und ihre Schwester das SEM unter Hinweis auf ihren Gesundheits- zustand und die angeblich in Kroatien nicht (mehr) gewährleistete Gesund- heitsversorgung um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesu- che. B.b Mit separaten Verfügungen vom 4. August 2023 wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit der Verfügungen vom 26. Mai 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.c Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteilen D-4301/2023 (Beschwerdeführerin) und D-4302/2023 (Schwester) vom 11. Januar 2024 ab. C. Ab dem 28. Januar 2024 galten die Beschwerdeführerin und ihre Schwes- ter als unbekannten Aufenthalts. D. Mit (gemeinsamer) Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingangsdatum beim SEM) ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester das SEM erneut um

D-5992/2024 Seite 3 wiedererwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesuche. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich von Anfang Februar bis Ende Juli 2024 in der Türkei – und somit ausserhalb des Schengenraums – aufgehalten und seien anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) sei damit die Zuständigkeit Kroatiens erloschen. Statt- dessen sei nun die Schweiz für die Durchführung ihrer Asylverfahren zu- ständig geworden. Zum Beleg des angeblichen Aufenthalts in der Türkei reichten sie ein Bus- ticket, eine Hotelreservation, einen SSK-Auszug, zwei Eintrittskarten (…) und einen Mietvertrag ein. E. Mit Verfügung vom 21. August 2024 – eröffnet am 28. August 2024 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Mai 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleiches wurde bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin verfügt. F. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 21. August 2024 vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden und die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien seien festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde waren das Original der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht beigelegt.

D-5992/2024 Seite 4 G. Am 24. September 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Schwester (D-5998/2024) ergeht gleichentags wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Urteil.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a

D-5992/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf nament- lich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Ver- waltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

E. 4.3 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be- handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Juli 2024 nicht in Ab- rede gestellt und ist darauf eingetreten.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwer- deführerin habe weder rechtsgenügliche Beweismittel eingereicht, welche den geltend gemachten ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten zu bele- gen vermöchten, noch sei es ihr gelungen, einen solchen Aufenthalt mit stichhaltigen Argumenten und substanziierten Aussagen plausibel zu ma- chen. Ihre Äusserungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ausreise und Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seien all- gemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben. Unter anderem wür- den jegliche Angaben zu den Reisedaten fehlen. Die geltend gemachte Ausreise in die Türkei erscheine daher nicht als tatsächlich erlebt. Zudem seien die Schilderungen inkonsistent und widersprüchlich. Es sei der Be- schwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, einen ununterbrochenen Auf- enthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin- Mitgliedstaaten glaubhaft zu machen oder zu belegen. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2023 beseitigen könnten.

D-5992/2024 Seite 6

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es bestünden Anhaltspunkte, wo- nach sich Kroatien nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhal- tung des Refoulement-Verbots halte. Die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen, wonach die kroatischen Behörden Asylsu- chenden den Zugang zu einer Antragstellung verweigern, sie in grosser Zahl zurück an die Grenze nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien schaffen und zur Ausreise zwingen würden, häufe sich. Das SEM wäre ge- halten gewesen, auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Es hätte prü- fen müssen, ob systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO beziehungsweise Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden. Ausserdem enthalte die angefochtene Ver- fügung im Zusammenhang mit Pushbacks von Kroatien in dessen Nach- barstaaten eine ungenügende Begründung und lasse die gebotene Ermes- sensprüfung vermissen. Das SEM habe nicht vertieft abgewogen, ob vor dem Hintergrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin von mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengenraums anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Zu- dem habe es den Sachverhalt hinsichtlich der Situation in Kroatien als auch der individuellen Vorbringen nur unzureichend erhoben und nicht gewür- digt. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei be- stünden keine Ungereimtheiten. Die eingereichte Hotelreservation ver- möge zu belegen, dass sie sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten und an den angegebenen Daten in jenem Hotel übernachtet habe. Eine solche Reservation könne nicht von Dritten auf ihren Namen (der Beschwerdefüh- rerin) vorgenommen oder im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden, ohne dass Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei gezogen werden könnten. Auch könnten solche Dokumente nicht leicht ge- fälscht werden. Gleiches gelte für das Busticket, welches ebenfalls Rück- schlüsse darauf zulasse, dass sie tatsächlich diesen Bus benutzt habe. Weiter sei auf dem Ticket nicht die Nummer ihres Reisepasses aufgeführt, sondern die Nummer ihres Nüfus. Der Mietvertrag sei ebenfalls nicht leicht zu fälschen, könne nicht von Dritten auf ihren Namen oder im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden und belege, dass sie sich tatsächlich und durchgehend in der Türkei aufgehalten habe. Zudem erstaune nicht, dass eine Mietdauer von einem Jahr vereinbart worden sei. Denn sie habe nicht gewusst, wann sie einen Schlepper finden werde. Dass es dem Onkel fi- nanziell schlecht gegangen sei, habe nichts mit ihrem Fall zu tun. Schliess- lich würden die SSK-Auszüge beziehungsweise die Eintrittskarte des

D-5992/2024 Seite 7 Spitals belegen, dass sie in der entsprechenden Zeitspanne in der Türkei gearbeitet beziehungsweise wegen gesundheitlicher Probleme hospitali- siert gewesen sei. Bei der SSK handle es sich um die türkische staatliche Sozialversicherungsanstalt. Mit dem Vorhalt, wonach eine illegale Reise von der Schweiz in die Türkei und umgekehrt aufwendig und kostspielig sei, vergesse das SEM, dass sie keinen anderen Ausweg gehabt habe, ausser drei Monate ausserhalb des Schengenraums zu verbleiben, um die Dublin-Zuständigkeit von Kroatien zum Erlöschen zu bringen.

E. 6.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten des als zu- ständig bestimmten Mitgliedstaats, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab im Wiedererwägungsgesuch zunächst an, sie sei illegal in die Türkei gefahren und habe bei einer Autobahnraststätte gewartet. Den Namen des (…)- oder (…)-jährigen Mannes, der sie mitge- nommen habe, kenne sie nicht. Dann sei der Sohn ihres Onkels gekom- men und habe sie zu seinem Haus in C._______ gefahren. Nach zwei Ta- gen sei sie nach (…) geschickt worden, wo sie etwa zwei Monate geblieben sei. Da der Onkel sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befun- den habe, habe er ihr einen Job in einem Restaurant in C._______ vermit- telt und ein Haus für sie gemietet, wo sie drei Monate geblieben sei. Eines Tages habe der Onkel ihr gesagt, er habe für sie ein Ticket nach D._______ gekauft, um sie zurück in die Schweiz zu bringen. In D._______ habe sie zwei Tage in einem Hotel verbracht. Dann habe ein Freund des Onkels sie abgeholt und zum Hafen gebracht. Von dort sei sie – versteckt in einem Container – mit dem Schiff nach E._______ gelangt und weiter mit dem Auto und dem Zug in die Schweiz gereist. Die Reisekosten von 12'000 Euro habe ihr Vater durch den Verkauf seines Ackerlandes übernommen. An an- derer Stelle im Gesuch führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, sie sei mithilfe eines Schleppers aus der Schweiz ausgereist und mit dem Zug nach E._______ gefahren. Von dort sei sie zuerst mit dem Schiff nach D._______ und von dort nach C._______ und (…) gelangt. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten habe sie sich entschieden, zurück in die Schweiz zu kommen, was sie dann durch den Schlepper auch gemacht habe. Der geltend gemachte Aufenthalt in der Türkei muss bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen bezweifelt werden. Im Weiteren erscheint er insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Heimat verfolgt sein will (vgl. auch die entsprechenden

D-5992/2024 Seite 8 Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, S. 7), nicht nachvollziehbar. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass sie eine Reise in die Tür- kei aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen vernünftigerweise vermieden hat. In Anbetracht dessen ist auch die – unbelegt gebliebene – Behauptung, dass ihr Vater für eine Reise in den (angeblichen) Verfolger- staat den beträchtlichen Betrag von 12'000 Euro aufgewendet haben soll, nicht plausibel. Sodann leuchtet nicht ein, dass sich die Beschwerdeführe- rin mehr als fünf Monate in der Türkei aufgehalten und dort eine Wohnung für ein Jahr gemietet haben will, wenn der einzige Zweck der Reise darin bestanden haben soll, sich drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufzuhalten, um die Zuständigkeit Kroatiens zum Erlöschen zu bringen. Ihr Argument, sie habe nicht gewusst, wann sie ei- nen Schlepper finden werde, vermag angesichts dessen nicht zu überzeu- gen. Ausserdem erstaunt, dass der Onkel sich angeblich in einer schwieri- gen finanziellen Situation befunden hat, aber dennoch in der Lage gewe- sen sein soll, ein Haus für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu mieten. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstim- mend mit dem SEM zum Schluss, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch einzig beabsichtigt wird, den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat selbst auszuwählen, was den Ausführungen der Beschwer- deführerin denn auch so entnommen werden kann. Sie ist in diesem Zu- sammenhang darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.3 Zum Beleg des angeblichen Aufenthalts in der Türkei im Zeitraum von Anfang Februar bis Ende Juli 2024 wurden mehrere Beweismittel einge- reicht (vgl. vorstehend Bst. D). Die Hotelreservation enthält ein Ankunfts- und ein Abreisedatum (14./15.07.2024), vermag jedoch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten beziehungsweise an den angegebenen Daten tatsäch- lich in diesem Hotel übernachtet hat. Was das Busticket anbelangt, so ver- mag dieses weder einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei noch eine tatsächliche Benutzung dieses Busses zu belegen. Abgesehen davon wäre der Bus laut dem Ticket am 13. Juli 2024 um 23.59 Uhr in D._______ angekommen, gemäss der Hotelreservation wurde je- doch eine Buchung für die Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2024 vorgenom- men, was wiederum nicht mit ihrer Aussage, sie habe in D._______ zwei Tage in einem Hotel verbracht, übereinstimmt. Im Weiteren fällt auf, dass auf dem Busticket die Nummer des Passes der Beschwerdeführerin auf- geführt ist (Pasaport numarasi: […]), was mit der Aussage im Wiedererwä-

D-5992/2024 Seite 9 gungsgesuch, sie habe nicht legal in die Türkei reisen können, weil sie über keinen Reisepass verfügt habe, nicht zu vereinbaren ist. Gemäss dem Mietvertrag wurde der Mietbeginn auf den 15. April 2024 festgelegt, woraus sich jedoch nicht ableiten lässt, dass beziehungsweise wie lange sich die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgehalten hat. Im SSK-Auszug ist eine Arbeitstätigkeit als (…) ([…]) vermerkt und als Datum des Austritts des Ver- sicherten wird der 30. Juni 2024 aufgeführt. Auch dieses Dokument kann keinen Hinweis darauf geben, dass die Beschwerdeführerin mehr als drei Monate in der Türkei verbracht hat. Dass sie tatsächlich als (…) gearbeitet hat, lässt sich daraus ebenso wenig ableiten. Hinsichtlich der Eintrittskarte ist festzustellen, dass diese bestenfalls ein Indiz dafür liefern könnte, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Spital an dem in der Karte aufgeführ- ten Datum vorstellig wurde, nicht aber einen längeren Aufenthalt in der Tür- kei nachzuweisen vermag. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, umso weniger, als solche Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und daher leicht fälschbar sind. Die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zusam- menfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Kriterien für das Erlöschen der Dublin- Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht er- füllt.

E. 7 Soweit die Beschwerdeführerin (erneut) grundsätzliche Kritik am kroati- schen Asyl- und Aufnahmeverfahren übt, legt sie keine Wiedererwägungs- gründe im Sinne veränderter Verhältnisse dar. Das Bundesverwaltungsge- richt hat im Urteil vom 14. Juni 2023 unter Hinweis auf sein Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstel- len aufweisen, und dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei (vgl. F-3239/2023 vom

14. Juni 2023 E. 5). Im Urteil vom 11. Januar 2024 wurde an dieser Ein- schätzung festgehalten und ausgeführt, eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei im Fall der Beschwer- deführerin weiterhin nicht angezeigt (vgl. D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf den von der Sonderberichterstatterin des Europaratsausschusses für Migra-

D-5992/2024 Seite 10 tion, Flüchtlinge und Vertriebene (Committee on Migration, Refugees and Displaced Persons), Tineke Strik, im Mai 2019 zu Handen der Parlamen- tarischen Versammlung des Europarates vorgelegten Bericht über Push- backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden an den Grenzen des Schengen-Raums (vgl. Explanatory memorandum, Bst. C im Bericht der Parliamentary Assembly des Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member States, Doc. 14909 vom 8. Juni 2019, https://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fi- leid=27728, besucht am 18.10.2024), der vor dem Referenzurteil E-1488/2020 datiert, nichts zu ändern. Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehen im Fall der Beschwerdeführerin nach wie vor keine Anhaltspunkte. Sie bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesver- waltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung weiterhin davon aus- geht, das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. dazu statt vieler: Urteile F-4523/2024 vom 26. Juli 2024 E. 2.1; E-4676/2024 vom 8. August 2024 E. 8; D-5321/2024 vom

E. 8 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht, fehlende Ermessensprüfung) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund des Inhalts des Wiedererwägungsgesuchs hatte das SEM lediglich zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten Aufenthalts von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist. Die entsprechende Abklärung ist - entgegen anderslautender Auffassung - nicht zu beanstanden, zumal das SEM diese in Würdigung der geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel zuverlässig vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin brachte abgesehen vom angeblichen Aufenthalt in der Türkei keine weiteren Wiedererwägungsgründe vor. Für zusätzliche Abklärungen, namentlich im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestand für das SEM somit keine Veranlassung. Dies umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht sowohl im Dublin-Verfahren als auch im ersten Wiedererwägungsverfahren zum Schluss gelangte, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht gerechtfertigt und es bestehe auch kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 5.2 und E. 7.9; D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2, E. 5.4.7 und E. 5.4.8). Eine im Vergleich dazu wesentlich veränderte Sachlage wurde im Wiedererwägungsgesuch weder geltend gemacht noch war eine solche für das SEM ersichtlich. Die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin erscheinen in Anbetracht der Umstände vielmehr als versteckte Urteilskritik, mit welcher sie eine zulässige und zumutbare Überstellung nach Kroatien zu verhindern bezweckt.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedererwägung des Dublin-Entscheids vom 26. Mai 2023 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Der am 24. September 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5992/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5992/2024 Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 21. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte - zusammen mit ihrer Schwester B._______ (N [...]) - am 3. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Kroatien an. Gleiches wurde bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin verfügt. A.c Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gegen die Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden (F-3239/2023 [Beschwerdeführerin] und F-3240/2023 [Schwester]) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht und wies diese mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab. B. B.a Mit separaten Eingaben vom 27. Juli 2023 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester das SEM unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und die angeblich in Kroatien nicht (mehr) gewährleistete Gesundheitsversorgung um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesuche. B.b Mit separaten Verfügungen vom 4. August 2023 wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 26. Mai 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.c Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4301/2023 (Beschwerdeführerin) und D-4302/2023 (Schwester) vom 11. Januar 2024 ab. C. Ab dem 28. Januar 2024 galten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als unbekannten Aufenthalts. D. Mit (gemeinsamer) Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingangsdatum beim SEM) ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester das SEM erneut um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihre Asylgesuche. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich von Anfang Februar bis Ende Juli 2024 in der Türkei - und somit ausserhalb des Schengenraums - aufgehalten und seien anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sei damit die Zuständigkeit Kroatiens erloschen. Stattdessen sei nun die Schweiz für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig geworden. Zum Beleg des angeblichen Aufenthalts in der Türkei reichten sie ein Busticket, eine Hotelreservation, einen SSK-Auszug, zwei Eintrittskarten (...) und einen Mietvertrag ein. E. Mit Verfügung vom 21. August 2024 - eröffnet am 28. August 2024 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Mai 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleiches wurde bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin verfügt. F. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 21. August 2024 vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden und die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien seien festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde waren das Original der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht beigelegt. G. Am 24. September 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Schwester (D-5998/2024) ergeht gleichentags wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4.3 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Juli 2024 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin habe weder rechtsgenügliche Beweismittel eingereicht, welche den geltend gemachten ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten zu belegen vermöchten, noch sei es ihr gelungen, einen solchen Aufenthalt mit stichhaltigen Argumenten und substanziierten Aussagen plausibel zu machen. Ihre Äusserungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ausreise und Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seien allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben. Unter anderem würden jegliche Angaben zu den Reisedaten fehlen. Die geltend gemachte Ausreise in die Türkei erscheine daher nicht als tatsächlich erlebt. Zudem seien die Schilderungen inkonsistent und widersprüchlich. Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten glaubhaft zu machen oder zu belegen. Somit könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2023 beseitigen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es bestünden Anhaltspunkte, wonach sich Kroatien nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots halte. Die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Antragstellung verweigern, sie in grosser Zahl zurück an die Grenze nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien schaffen und zur Ausreise zwingen würden, häufe sich. Das SEM wäre gehalten gewesen, auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Es hätte prüfen müssen, ob systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden. Ausserdem enthalte die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit Pushbacks von Kroatien in dessen Nachbarstaaten eine ungenügende Begründung und lasse die gebotene Ermessensprüfung vermissen. Das SEM habe nicht vertieft abgewogen, ob vor dem Hintergrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin von mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengenraums anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Zudem habe es den Sachverhalt hinsichtlich der Situation in Kroatien als auch der individuellen Vorbringen nur unzureichend erhoben und nicht gewürdigt. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei bestünden keine Ungereimtheiten. Die eingereichte Hotelreservation vermöge zu belegen, dass sie sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten und an den angegebenen Daten in jenem Hotel übernachtet habe. Eine solche Reservation könne nicht von Dritten auf ihren Namen (der Beschwerdeführerin) vorgenommen oder im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden, ohne dass Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei gezogen werden könnten. Auch könnten solche Dokumente nicht leicht gefälscht werden. Gleiches gelte für das Busticket, welches ebenfalls Rückschlüsse darauf zulasse, dass sie tatsächlich diesen Bus benutzt habe. Weiter sei auf dem Ticket nicht die Nummer ihres Reisepasses aufgeführt, sondern die Nummer ihres Nüfus. Der Mietvertrag sei ebenfalls nicht leicht zu fälschen, könne nicht von Dritten auf ihren Namen oder im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden und belege, dass sie sich tatsächlich und durchgehend in der Türkei aufgehalten habe. Zudem erstaune nicht, dass eine Mietdauer von einem Jahr vereinbart worden sei. Denn sie habe nicht gewusst, wann sie einen Schlepper finden werde. Dass es dem Onkel finanziell schlecht gegangen sei, habe nichts mit ihrem Fall zu tun. Schliesslich würden die SSK-Auszüge beziehungsweise die Eintrittskarte des Spitals belegen, dass sie in der entsprechenden Zeitspanne in der Türkei gearbeitet beziehungsweise wegen gesundheitlicher Probleme hospitalisiert gewesen sei. Bei der SSK handle es sich um die türkische staatliche Sozialversicherungsanstalt. Mit dem Vorhalt, wonach eine illegale Reise von der Schweiz in die Türkei und umgekehrt aufwendig und kostspielig sei, vergesse das SEM, dass sie keinen anderen Ausweg gehabt habe, ausser drei Monate ausserhalb des Schengenraums zu verbleiben, um die Dublin-Zuständigkeit von Kroatien zum Erlöschen zu bringen. 6. 6.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab im Wiedererwägungsgesuch zunächst an, sie sei illegal in die Türkei gefahren und habe bei einer Autobahnraststätte gewartet. Den Namen des (...)- oder (...)-jährigen Mannes, der sie mitgenommen habe, kenne sie nicht. Dann sei der Sohn ihres Onkels gekommen und habe sie zu seinem Haus in C._______ gefahren. Nach zwei Tagen sei sie nach (...) geschickt worden, wo sie etwa zwei Monate geblieben sei. Da der Onkel sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden habe, habe er ihr einen Job in einem Restaurant in C._______ vermittelt und ein Haus für sie gemietet, wo sie drei Monate geblieben sei. Eines Tages habe der Onkel ihr gesagt, er habe für sie ein Ticket nach D._______ gekauft, um sie zurück in die Schweiz zu bringen. In D._______ habe sie zwei Tage in einem Hotel verbracht. Dann habe ein Freund des Onkels sie abgeholt und zum Hafen gebracht. Von dort sei sie - versteckt in einem Container - mit dem Schiff nach E._______ gelangt und weiter mit dem Auto und dem Zug in die Schweiz gereist. Die Reisekosten von 12'000 Euro habe ihr Vater durch den Verkauf seines Ackerlandes übernommen. An anderer Stelle im Gesuch führte die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, sie sei mithilfe eines Schleppers aus der Schweiz ausgereist und mit dem Zug nach E._______ gefahren. Von dort sei sie zuerst mit dem Schiff nach D._______ und von dort nach C._______ und (...) gelangt. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten habe sie sich entschieden, zurück in die Schweiz zu kommen, was sie dann durch den Schlepper auch gemacht habe. Der geltend gemachte Aufenthalt in der Türkei muss bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen bezweifelt werden. Im Weiteren erscheint er insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat verfolgt sein will (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, S. 7), nicht nachvollziehbar. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass sie eine Reise in die Türkei aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen vernünftigerweise vermieden hat. In Anbetracht dessen ist auch die - unbelegt gebliebene - Behauptung, dass ihr Vater für eine Reise in den (angeblichen) Verfolgerstaat den beträchtlichen Betrag von 12'000 Euro aufgewendet haben soll, nicht plausibel. Sodann leuchtet nicht ein, dass sich die Beschwerdeführerin mehr als fünf Monate in der Türkei aufgehalten und dort eine Wohnung für ein Jahr gemietet haben will, wenn der einzige Zweck der Reise darin bestanden haben soll, sich drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufzuhalten, um die Zuständigkeit Kroatiens zum Erlöschen zu bringen. Ihr Argument, sie habe nicht gewusst, wann sie einen Schlepper finden werde, vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen. Ausserdem erstaunt, dass der Onkel sich angeblich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, aber dennoch in der Lage gewesen sein soll, ein Haus für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu mieten. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch einzig beabsichtigt wird, den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat selbst auszuwählen, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin denn auch so entnommen werden kann. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Zum Beleg des angeblichen Aufenthalts in der Türkei im Zeitraum von Anfang Februar bis Ende Juli 2024 wurden mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. vorstehend Bst. D). Die Hotelreservation enthält ein Ankunfts- und ein Abreisedatum (14./15.07.2024), vermag jedoch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten beziehungsweise an den angegebenen Daten tatsächlich in diesem Hotel übernachtet hat. Was das Busticket anbelangt, so vermag dieses weder einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei noch eine tatsächliche Benutzung dieses Busses zu belegen. Abgesehen davon wäre der Bus laut dem Ticket am 13. Juli 2024 um 23.59 Uhr in D._______ angekommen, gemäss der Hotelreservation wurde jedoch eine Buchung für die Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2024 vorgenommen, was wiederum nicht mit ihrer Aussage, sie habe in D._______ zwei Tage in einem Hotel verbracht, übereinstimmt. Im Weiteren fällt auf, dass auf dem Busticket die Nummer des Passes der Beschwerdeführerin aufgeführt ist (Pasaport numarasi: [...]), was mit der Aussage im Wiedererwägungsgesuch, sie habe nicht legal in die Türkei reisen können, weil sie über keinen Reisepass verfügt habe, nicht zu vereinbaren ist. Gemäss dem Mietvertrag wurde der Mietbeginn auf den 15. April 2024 festgelegt, woraus sich jedoch nicht ableiten lässt, dass beziehungsweise wie lange sich die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgehalten hat. Im SSK-Auszug ist eine Arbeitstätigkeit als (...) ([...]) vermerkt und als Datum des Austritts des Versicherten wird der 30. Juni 2024 aufgeführt. Auch dieses Dokument kann keinen Hinweis darauf geben, dass die Beschwerdeführerin mehr als drei Monate in der Türkei verbracht hat. Dass sie tatsächlich als (...) gearbeitet hat, lässt sich daraus ebenso wenig ableiten. Hinsichtlich der Eintrittskarte ist festzustellen, dass diese bestenfalls ein Indiz dafür liefern könnte, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Spital an dem in der Karte aufgeführten Datum vorstellig wurde, nicht aber einen längeren Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen vermag. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, umso weniger, als solche Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und daher leicht fälschbar sind. Die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Kriterien für das Erlöschen der Dublin-Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt.

7. Soweit die Beschwerdeführerin (erneut) grundsätzliche Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren übt, legt sie keine Wiedererwägungsgründe im Sinne veränderter Verhältnisse dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14. Juni 2023 unter Hinweis auf sein Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, und dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei (vgl. F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 5). Im Urteil vom 11. Januar 2024 wurde an dieser Einschätzung festgehalten und ausgeführt, eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei im Fall der Beschwerdeführerin weiterhin nicht angezeigt (vgl. D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf den von der Sonderberichterstatterin des Europaratsausschusses für Migra-tion, Flüchtlinge und Vertriebene (Committee on Migration, Refugees and Displaced Persons), Tineke Strik, im Mai 2019 zu Handen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vorgelegten Bericht über Pushbacks und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden an den Grenzen des Schengen-Raums (vgl. Explanatory memorandum, Bst. C im Bericht der Parliamentary Assembly des Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member States, Doc. 14909 vom 8. Juni 2019, https://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=27728, besucht am 18.10.2024), der vor dem ReferenzurteilE-1488/2020 datiert, nichts zu ändern. Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehen im Fall der Beschwerdeführerin nach wie vor keine Anhaltspunkte. Sie bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung weiterhin davon ausgeht, das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. dazu statt vieler: Urteile F-4523/2024 vom 26. Juli 2024 E. 2.1; E-4676/2024 vom 8. August 2024 E. 8; D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; D-6130/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8).

8. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht, fehlende Ermessensprüfung) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund des Inhalts des Wiedererwägungsgesuchs hatte das SEM lediglich zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten Aufenthalts von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedstaaten von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist. Die entsprechende Abklärung ist - entgegen anderslautender Auffassung - nicht zu beanstanden, zumal das SEM diese in Würdigung der geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel zuverlässig vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin brachte abgesehen vom angeblichen Aufenthalt in der Türkei keine weiteren Wiedererwägungsgründe vor. Für zusätzliche Abklärungen, namentlich im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestand für das SEM somit keine Veranlassung. Dies umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht sowohl im Dublin-Verfahren als auch im ersten Wiedererwägungsverfahren zum Schluss gelangte, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht gerechtfertigt und es bestehe auch kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 5.2 und E. 7.9; D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2, E. 5.4.7 und E. 5.4.8). Eine im Vergleich dazu wesentlich veränderte Sachlage wurde im Wiedererwägungsgesuch weder geltend gemacht noch war eine solche für das SEM ersichtlich. Die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin erscheinen in Anbetracht der Umstände vielmehr als versteckte Urteilskritik, mit welcher sie eine zulässige und zumutbare Überstellung nach Kroatien zu verhindern bezweckt.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedererwägung des Dublin-Entscheids vom 26. Mai 2023 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Der am 24. September 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: