Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten vom Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Lejla Rüedi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4523/2024 Urteil vom 26. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien
1. A._______, geboren 1986,
2. B._______, geboren 1990,
3. C._______ geboren 2014,
4. D. _______ geboren 2017, alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 hatte bereits am 16. Januar 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht, allerdings wurde sein Asylgesuch am 26. Oktober 2022 aufgrund selbständiger Ausreise abgeschrieben. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und deren minderjährige Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) ersuchten sodann am 5. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 bereits am 3. Mai 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Für die Beschwerdeführerin 2 konnten keine Treffer in EURODAC gefunden werden. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 20. Juni 2024 stimmten die kroatischen Behörden am 4. Juli 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 18. Juni 2024 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Poststempel: 17. Juli 2024) erhob der Beschwerdeführer 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den Behörden des zuständigen Dublinstaats individuelle Zusicherungen bezüglich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. E. Am 18. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Aufgrund der gegebenen Umstände und der Darlegungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der nicht vertretene Beschwerdeführer mit seiner selbstverfassten Beschwerde die Verfügung vom 10. Juli 2024 nicht bloss in eigenem Namen betreffend ihn selbst sondern auch im Namen seiner Ehefrau und Kinder betreffend ebendiese (Beschwerdeführende 2-4) anficht. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1 Die Vorinstanz hat auf Grundlage des EURODAC-Treffers betreffend den Beschwerdeführer 1 und der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach diese zusammen gereist sind, korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf erlebte gewaltsame Übergriffe (Festnahme, Abnahme von Fingerabdrücken, Einsperren in einen Keller ohne Wasser und in grosser Kälte, Verweigerung von Decken) durch kroatische Grenzpolizeibeamte sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien rechtsprechungsgemäss der Zugang zur benötigten medizinischen - namentlich auch psychologischen - Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, in der Schweiz in vertrauter Umgebung zu sein und angemessene medizinische Unterstützung zu erhalten, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Januar 2022 ein Asylgesuch gestellt und bis zu seiner freiwilligen Ausreise in E._______ gelebt sowie psychologische Behandlung in Anspruch genommen hat. Die damalige Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ist gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, zumal dieser sich nach seiner Rückkehr in die Türkei mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Zwar wird in der Beschwerde grundsätzlich zurecht beanstandet, dass die angefochtene Verfügung mit keinem Wort darauf eingeht, dass und weshalb der frühere Aufenthalt und das frühere Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz nichts an der Zuständigkeit Kroatiens für die aktuellen Asylgesuche der Beschwerdeführenden ändern. Da jedoch aus der Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz vom ersten Aufenthalt und Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen hat (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung), war für die Beschwerdeführenden zu erkennen, dass die Vorinstanz diese Umstände für nicht entscheiderheblich erachtete. Weshalb sie dies tat, ergibt sich ohne Weiteres aus dem anwendbaren Recht (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), aufgrund dessen die genannten Umstände effektiv als unwesentlich zu qualifizieren sind. Mithin erweist sich die Behandlung des früheren Aufenthalts und Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 in der angefochtenen Verfügung zwar als mangelhaft. Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und damit des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden ist indes zu verneinen. Zur in der Beschwerde wiederholt betonten Anwesenheit weiterer Angehöriger der Beschwerdeführenden in der Schweiz (gemäss den Akten die Eltern und die sechs Geschwister des Beschwerdeführers 1) ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ersichtlich sind und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zu den Beschwerdevorbringen schliesslich, wonach die Beschwerdeführenden 2-4 im BAZ keinen Zugang zur benötigten ärztlichen Behandlung erhalten hätten und wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne den aktuellen ärztlichen Bericht der behandelnden Psychologin des Beschwerdeführers 1 abzuwarten, ist festzustellen was folgt. Aus den Akten geht nicht hervor und mit der Beschwerde wird weder belegt noch substantiiert dargetan, dass den Beschwerdeführenden im BAZ der Zugang zu einer nachgesuchten ärztlichen Begutachtung ohne sachlichen Grund verwehrt worden wäre. Sodann durfte die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 seien aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen. 2.3 Demnach erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen im Sinne der Beschwerdeanträge einzuholen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 18. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Lejla Rüedi