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E-4676/2024

E-4676/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 4 die Korrektur der Festlegung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom vorliegend zu behandelnden Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung getrennt. Es wird separat unter der Verfahrensnummer E-4701/2024 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Staat zuständig, in welchem der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).

E. 6.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 6.2.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Einerseits seien die Angaben zum Geburtsdatum unstimmig ausgefallen und andererseits habe er zahlreiche Fragen rund um sein Alter nicht oder nur ungenau beantworten können. Die vorgenommene Altersanalyse sei als Indiz für die Volljährigkeit zu werten und der Einwand in der Stellungnahme mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, da es sich vorliegend um einen anders gelagerten Fall handle. So halte das Gutachten im Fall des Beschwerdeführers nach der Untersuchung der dritten Molaren fest, dass ein Durchschnittsalter von (...) Jahren vorliege. Das Zahnalter aller vier dritten Molaren liege in allen vier verwendeten Referenzen deutlich über dem geltend gemachten Alter. Dieses erweise sich gemäss Fazit im Gutachten als nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkera liege sodann weder im Original vor noch enthalte sie Sicherheitsmerkmale und solche Dokumente seien leicht fälschbar und leicht käuflich erwerbbar (m.H.a. BVGE 2013/30). Auch aus der Registrierung als Minderjähriger in Kroatien könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten.

E. 6.2.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit eingewandt, der Beschwerdeführer habe alle ihm zur Verfügung stehenden diesbezüglichen Dokumente eingereicht. Im Übrigen halte selbst das SEM - nach einer umstrittenen Altersanalyse - fest, dass die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Auch dem SEM sollte sodann bekannt sein, dass viele Menschen in Afghanistan nicht wüssten, wann genau sie geboren seien.

E. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zwar liegt mit dem Altersgutachten angesichts der fehlenden Angabe eines Mindestalters bei der zahnärztlichen Untersuchung gemäss geltender Rechtsprechung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) - entgegen der Auffassung des SEM - wenn überhaupt, höchstens ein schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit vor. Allerdings weist das SEM - ungeachtet der damit höchstens untergeordneten Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung - zu Recht darauf hin, dass sich das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([...] respektive [...]) mit dem Mindestalter, das sich aus der Schlüsselbeinuntersuchung ergibt ([...]), nicht vereinbaren lässt und die medizinischen Fachpersonen zwar die Minderjährigkeit nicht ausschliessen, das angegebene exakte Alter jedoch nicht für möglich halten. Bei medizinischen Befunden zur Altersbestimmung gilt es immerhin zu beachten, dass die Feststellungen von fachkundigen Personen getroffen worden sind, sodass von ihnen nur abgewichen werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.7). Als nächstes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Das zu den Akten gegebene Foto einer Tazkera, welche ein zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigen soll, ist nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, wie das SEM zutreffend feststellt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen, zumal die darin enthaltenen Angaben zum Geburtsdatum nicht immer dem wirklichen Alter entsprechen, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf eine Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. Urteil des BVGer D-1136/2024 vom 30. April 2024 E. 5.5.3 m.w.H.). Vorliegend liegt sie ausserdem nur als Fotografie vor und ist einer materiellen Überprüfung von vornherein nicht zugänglich. Abgesehen davon entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die eingereichte Tazkera nicht kennt. So gab er anlässlich der Erstbefragung UMA an, seine Freunde hätten den kroatischen Behörden sein Geburtsdatum anhand der Tazkera genannt. Welches Datum dies sei, wisse er jedoch nicht (A12 Ziff. 2.06). Weiter gab er zu Protokoll, ausgereist zu sein, nachdem er die Tazkera erhalten habe. Daran aber, wann er sein Heimatland verlassen habe, könne er sich nicht genau erinnern, er glaube, vor einem Jahr (ebd. Ziff. 5.01). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, mit seinem Vater zu den Behörden gegangen zu sein, um die Tazkera zu beantragen, und bejaht hat, lesen und schreiben zu können (ebd. Ziff. 6.01), ist nicht nachvollziehbar, dass er weder das darin vermerkte Jahr, in dem er (...) gewesen sei, noch das Ausstellungsdatum kennt. Ganz grundsätzlich fallen sodann die ausweichenden Antworten und vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu jeglichen Zeitangaben auf (ebd. Ziff. 5.01, 6.01). Auch in Berücksichtigung der individuellen Umstände erstaunt, dass er vor dem Hintergrund seiner immerhin siebenjährigen Schulbildung und auch seiner Tätigkeit bei seinem Vater im Laden nicht einmal ungefähr wisse, wie viel Zeit zwischen dem Verlassen der Schule und seiner Ausreise vergangen sei und gar, wann die Taliban an die Macht gekommen seien. In der Beschwerde wird dann vorgebracht, das SEM verkenne, dass in Afghanistan viele Menschen nicht genau wüssten, wann sie geboren seien. Dies erklärt allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer dann einerseits auf dem Personalienblatt, das er eigenhändig ausfüllte, gerade ein exaktes Datum angab, nämlich, er sei am (...) geboren (A6) und dann in der Erstbefragung spontan erneut ein exaktes Geburtsdatum nannte, dieses Mal (...). Die Rückfrage, ob er sein genaues Geburtsdatum kenne, verneinte er dann und gab an, dieses ergebe sich aus der Tazkera (Ziff. 6.01). Auf Konfrontation mit seiner vorherigen exakten Angabe des Datums erwiderte er, sein Freund habe es ihm gesagt und er kenne es auch im afghanischen Kalender, es sei der (...), was wiederum nicht mit der Angabe im Personalienblatt übereinstimmt, weder hinsichtlich des Tages, des Monats noch hinsichtlich des Jahres. Ebenfalls ausweichend und nicht glaubhaft ist, dass er nicht wisse, mit welchen Personalien ihn die kroatischen Behörden registriert hätten (A12 Ziff. 2.06), nachdem er in der Schweiz spontan hat ein exaktes Datum nennen können und bereits schon in Kroatien gemäss der Tazkera registriert worden sei. Kommt abschliessend hinzu, dass nachdem er noch in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zum Alter am im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum festgehalten hatte, er nun in der Beschwerde eine Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) beantragt. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht und mit seinen oberflächlichen zeitlichen Angaben und widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum vermag er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, dies selbst wenn die medizinische Altersabklärung nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewichtet werden kann. Aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten Foto, welches den Beschwerdeführer zeige, kann er mit Blick auf das Glaubhaftmachen der Minderjährigkeit nichts ableiten, zumal es lediglich behauptungsweise aus dem Jahr 2022 stammen soll.

E. 7 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Rückübernahme am 16. Juli 2024 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 8 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-4531/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2; D-888/2024 vom 19. Juli 2024 E. 6.2.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf verschiedene mehrheitlich von vor dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 datierende Berichte unterschiedlicher Organisationen nichts zu ändern.

E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 9.3 Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in Kroatien festgenommen worden ist, erweist sich nicht per se als unrechtmässig, hielt er sich doch illegal dort auf. Mit seiner erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachten und unbelegten Behauptung, er sei mehrmals von den kroatischen Behörden geschlagen worden, habe dort keine Verpflegung erhalten und ihm sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, wird er sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien gewähre lediglich einer kleinen Anzahl afghanischer Staatsangehöriger internationalen Schutz, nichts. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden.

E. 9.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien.

E. 10 Nach dem Gesagten ist Kroatien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4676/2024 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2024 unter Angabe des Geburtsdatums (...) (SEM-Akten [...] [A] 6) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 16. Mai 2024 ergab, dass er am 8. Mai 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 22. Mai 2024 reichte er dem SEM Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. Daraus ergibt sich, dass am 16. Mai 2024 ein Rachenabstrich abgenommen worden sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, Schwierigkeiten beim Einschlafen, häufig Alpträume und Angst zu haben. D. D.a Die Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) fand am 31. Mai 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt (A12). Der Beschwerdeführer gab dabei als Geburtsdatum den (...) an. Dies habe sein Freund, der mit ihm gereist sei und seine Tazkera gesehen habe, so bestimmt. Nach dem afghanischen Kalender sei er am (...) geboren. Während der Erstbefragung reichte die Rechtsvertretung ein Foto der Tazkera des Beschwerdeführers - welche er unterwegs verloren habe - ein. Gemäss Dolmetscherin ergebe sich daraus, dass er (...) Jahre alt gewesen sei im Jahre (...) ([...]) und sie am (...) (= [...]) ausgestellt worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und habe seinem Vater in einem kleinen Laden in der Stadt geholfen. Er wisse nicht, wie alt er bei der Einschulung gewesen sei, möglicherweise sieben Jahre, und er wisse auch nicht, in welchem Jahr dies gewesen sei. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, habe er mit der Schule aufgehört und den Laden hätten sie schliessen müssen, er erinnere sich aber nicht, in welchem Jahr dies gewesen sei und auch nicht, wann er dann ausgereist sei. D.b Am Ende der Erstbefragung UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner fehlenden Original-Reisepapiere und seiner Unsicherheit betreffend sein exaktes Geburtsdatum gebe es Hinweise, dass er das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe, weshalb er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. D.c Sodann teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass möglicherweise Kroatien für sein Asylgesuch zuständig sei und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer Wegweisung in diesen Staat zu äussern. Darauf gab der Beschwerdeführer an, in Kroatien habe er nicht um Asyl ersucht. Die Polizei habe ihn inhaftiert und unter Zwang seine Fingerabdrücke abgenommen. Schliesslich gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. E. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2024 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ begutachtet, wobei ein Durchschnittsalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren festgehalten wurde. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei nicht möglich. F. Am 2. Juli 2024 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zum Alter. Es führte aus, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit in Berücksichtigung seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA und der Ergebnisse des Altersgutachtens vom 24. Juni 2024 nicht glaubhaft sei. Sodann beabsichtige das SEM aufgrund dieser Erkenntnisse, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. G. Ebenfalls am 2. Juli 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Dabei informierte es darüber, dass er geltend gemacht habe, er sei minderjährig sowie über die diesbezügliche Einschätzung des SEM. H. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 4. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass er mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden und keinesfalls (...) sei, stets die Wahrheit gesagt und alle Fragen beantwortet sowie seine Tazkera eingereicht habe. Insbesondere sei das Altersgutachten kein Indiz für die Volljährigkeit, zumal jeweils das Mindestalter massgebend sei (m.H.a. das Urteil des BVGer E-639/2021/E-650/2021 vom 2. Juni 2021). Beim Beschwerdeführer sei einzig ein Mindestalter festgestellt worden und dieses liege bei (...) Jahren, sodass sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit treffen lasse. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Aus der Zustimmung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. J. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 (am 18. Juli 2024 eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, im ZEMIS sei der (...) als Geburtsdatum festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Gegen die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 vollständig aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei sein Geburtsdatum auf den (...) zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war insbesondere ein Foto, welches den Beschwerdeführer im Jahre 2022 zeigen solle. L. Am 25. Juli 2024 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 4 die Korrektur der Festlegung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom vorliegend zu behandelnden Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung getrennt. Es wird separat unter der Verfahrensnummer E-4701/2024 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle eines UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Staat zuständig, in welchem der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 6. 6.1 Nach dem Gesagten bestünde bei glaubhafter Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Minderjährigkeit ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6.2 6.2.1 Das SEM qualifiziert die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Einerseits seien die Angaben zum Geburtsdatum unstimmig ausgefallen und andererseits habe er zahlreiche Fragen rund um sein Alter nicht oder nur ungenau beantworten können. Die vorgenommene Altersanalyse sei als Indiz für die Volljährigkeit zu werten und der Einwand in der Stellungnahme mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, da es sich vorliegend um einen anders gelagerten Fall handle. So halte das Gutachten im Fall des Beschwerdeführers nach der Untersuchung der dritten Molaren fest, dass ein Durchschnittsalter von (...) Jahren vorliege. Das Zahnalter aller vier dritten Molaren liege in allen vier verwendeten Referenzen deutlich über dem geltend gemachten Alter. Dieses erweise sich gemäss Fazit im Gutachten als nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkera liege sodann weder im Original vor noch enthalte sie Sicherheitsmerkmale und solche Dokumente seien leicht fälschbar und leicht käuflich erwerbbar (m.H.a. BVGE 2013/30). Auch aus der Registrierung als Minderjähriger in Kroatien könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten. 6.2.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit eingewandt, der Beschwerdeführer habe alle ihm zur Verfügung stehenden diesbezüglichen Dokumente eingereicht. Im Übrigen halte selbst das SEM - nach einer umstrittenen Altersanalyse - fest, dass die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Auch dem SEM sollte sodann bekannt sein, dass viele Menschen in Afghanistan nicht wüssten, wann genau sie geboren seien. 6.3 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zwar liegt mit dem Altersgutachten angesichts der fehlenden Angabe eines Mindestalters bei der zahnärztlichen Untersuchung gemäss geltender Rechtsprechung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) - entgegen der Auffassung des SEM - wenn überhaupt, höchstens ein schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit vor. Allerdings weist das SEM - ungeachtet der damit höchstens untergeordneten Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung - zu Recht darauf hin, dass sich das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([...] respektive [...]) mit dem Mindestalter, das sich aus der Schlüsselbeinuntersuchung ergibt ([...]), nicht vereinbaren lässt und die medizinischen Fachpersonen zwar die Minderjährigkeit nicht ausschliessen, das angegebene exakte Alter jedoch nicht für möglich halten. Bei medizinischen Befunden zur Altersbestimmung gilt es immerhin zu beachten, dass die Feststellungen von fachkundigen Personen getroffen worden sind, sodass von ihnen nur abgewichen werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.7). Als nächstes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen kann. Das zu den Akten gegebene Foto einer Tazkera, welche ein zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigen soll, ist nicht geeignet, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, wie das SEM zutreffend feststellt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen, zumal die darin enthaltenen Angaben zum Geburtsdatum nicht immer dem wirklichen Alter entsprechen, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf eine Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. Urteil des BVGer D-1136/2024 vom 30. April 2024 E. 5.5.3 m.w.H.). Vorliegend liegt sie ausserdem nur als Fotografie vor und ist einer materiellen Überprüfung von vornherein nicht zugänglich. Abgesehen davon entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die eingereichte Tazkera nicht kennt. So gab er anlässlich der Erstbefragung UMA an, seine Freunde hätten den kroatischen Behörden sein Geburtsdatum anhand der Tazkera genannt. Welches Datum dies sei, wisse er jedoch nicht (A12 Ziff. 2.06). Weiter gab er zu Protokoll, ausgereist zu sein, nachdem er die Tazkera erhalten habe. Daran aber, wann er sein Heimatland verlassen habe, könne er sich nicht genau erinnern, er glaube, vor einem Jahr (ebd. Ziff. 5.01). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, mit seinem Vater zu den Behörden gegangen zu sein, um die Tazkera zu beantragen, und bejaht hat, lesen und schreiben zu können (ebd. Ziff. 6.01), ist nicht nachvollziehbar, dass er weder das darin vermerkte Jahr, in dem er (...) gewesen sei, noch das Ausstellungsdatum kennt. Ganz grundsätzlich fallen sodann die ausweichenden Antworten und vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu jeglichen Zeitangaben auf (ebd. Ziff. 5.01, 6.01). Auch in Berücksichtigung der individuellen Umstände erstaunt, dass er vor dem Hintergrund seiner immerhin siebenjährigen Schulbildung und auch seiner Tätigkeit bei seinem Vater im Laden nicht einmal ungefähr wisse, wie viel Zeit zwischen dem Verlassen der Schule und seiner Ausreise vergangen sei und gar, wann die Taliban an die Macht gekommen seien. In der Beschwerde wird dann vorgebracht, das SEM verkenne, dass in Afghanistan viele Menschen nicht genau wüssten, wann sie geboren seien. Dies erklärt allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer dann einerseits auf dem Personalienblatt, das er eigenhändig ausfüllte, gerade ein exaktes Datum angab, nämlich, er sei am (...) geboren (A6) und dann in der Erstbefragung spontan erneut ein exaktes Geburtsdatum nannte, dieses Mal (...). Die Rückfrage, ob er sein genaues Geburtsdatum kenne, verneinte er dann und gab an, dieses ergebe sich aus der Tazkera (Ziff. 6.01). Auf Konfrontation mit seiner vorherigen exakten Angabe des Datums erwiderte er, sein Freund habe es ihm gesagt und er kenne es auch im afghanischen Kalender, es sei der (...), was wiederum nicht mit der Angabe im Personalienblatt übereinstimmt, weder hinsichtlich des Tages, des Monats noch hinsichtlich des Jahres. Ebenfalls ausweichend und nicht glaubhaft ist, dass er nicht wisse, mit welchen Personalien ihn die kroatischen Behörden registriert hätten (A12 Ziff. 2.06), nachdem er in der Schweiz spontan hat ein exaktes Datum nennen können und bereits schon in Kroatien gemäss der Tazkera registriert worden sei. Kommt abschliessend hinzu, dass nachdem er noch in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zum Alter am im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum festgehalten hatte, er nun in der Beschwerde eine Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) beantragt. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht und mit seinen oberflächlichen zeitlichen Angaben und widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum vermag er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, dies selbst wenn die medizinische Altersabklärung nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewichtet werden kann. Aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten Foto, welches den Beschwerdeführer zeige, kann er mit Blick auf das Glaubhaftmachen der Minderjährigkeit nichts ableiten, zumal es lediglich behauptungsweise aus dem Jahr 2022 stammen soll. 7. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Rückübernahme am 16. Juli 2024 fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

8. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-4531/2024 vom 24. Juli 2024 E. 5.2; D-888/2024 vom 19. Juli 2024 E. 6.2.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermögen auch die Verweise in der Beschwerde auf verschiedene mehrheitlich von vor dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 datierende Berichte unterschiedlicher Organisationen nichts zu ändern. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.3 Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in Kroatien festgenommen worden ist, erweist sich nicht per se als unrechtmässig, hielt er sich doch illegal dort auf. Mit seiner erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachten und unbelegten Behauptung, er sei mehrmals von den kroatischen Behörden geschlagen worden, habe dort keine Verpflegung erhalten und ihm sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, wird er sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien gewähre lediglich einer kleinen Anzahl afghanischer Staatsangehöriger internationalen Schutz, nichts. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. 9.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien.

10. Nach dem Gesagten ist Kroatien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

11. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: