Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Sadat mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Provinz Maidan Wardak, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2019 zunächst in Richtung Pakistan. Über Griechenland und die sogenannte Balkanroute sei er schliesslich am 7. Oktober 2020 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (Geburtsdatum: [...]) fand am 5. November 2020 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 24. November 2020 kommt zum Schluss, die durchgeführten Untersuchungen würden in einem wahrscheinlichen Alter von etwa (...) bis (...) Jahren resultieren, das zu berücksichtigende höchste Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher möglich. D. Mit Schreiben vom 24. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), da ihm das Glaubhaftmachen der behaupteten Minderjährigkeit nicht gelungen sei. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Stellung und hielt - unter anderem mit Verweis auf eine zwischenzeitlich erhältlich gemachte Fotografie seiner Tazkira, die in der Beilage eingereicht wurde - an seiner Minderjährigkeit fest. F. Am 8. Dezember 2020 stellte das Zollinspektorat Flughafen D._______ die an den Beschwerdeführer adressierte Original-Tazkira sicher und leitete sie ans SEM weiter. G. G.a Am 30. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei sowie im Rahmen der EB UMA machte er bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: G.b Sein Vater habe einen Laden geführt, in dem er bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet habe. In der Nähe des Ladens habe der Kommandant E._______ eine Art Polizeiposten gehabt. Dieser Kommandant habe sowohl gegen die Taliban als auch gegen die Regierung gekämpft, um die Leute in dieser Region zu schützen. Von der Regierung sei die Gruppierung rund um den Kommandanten als terroristische Organisation eingestuft worden. Diese habe seit Jahren Lebensmittel im Laden seines Vaters eingekauft. Sein Vater sei regelmässig für zwei bis drei Tage nach Kabul gefahren, um Waren für den Laden zu besorgen. Nachdem er einmal von einer solchen Reise nicht zurückgekehrt sei, habe ein Fahrer ihm vier Tage nach dem Verschwinden seines Vaters einen Brief in den Laden gebracht. Darin habe gestanden, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten und sie auch ihn töten würden, wenn seine Familie weiter die Gruppierung des Kommandanten mit Lebensmitteln versorge. Nachdem er den Brief seiner Mutter und seinem Grossvater gezeigt habe, hätten diese entschieden, dass er das Land aus Sicherheitsgründen verlassen müsse. Zwei Tage später sei er ausgereist. Über den Verbleib seines Vaters und ob dieser überhaupt noch lebe habe er keine Informationen. H. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2021 den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die ZEMIS-Änderung (Altersanpassung). J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte für das ZEMIS das Geburtsdatum (...) fest und versah dieses mit einem Bestreitungsvermerk. K. K.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines zugewiesenen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. K.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2021 zu den Akten. N. Die Vorinstanz liess sich am 22. Februar 2021 vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 12 Februar 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-650/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-639/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.
E. 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 24. November 2020 sowie aufgrund des von ihr festgestellten mangelnden Beweiswerts der eingereichten Tazkira von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht - insbesondere mit Verweis auf die Tazkira und seinen substanziierten und damit in Einklang stehenden Ausführungen - dagegen geltend, minderjährig zu sein.
E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3).
E. 4.3 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.1 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes feststellen:
E. 5.1.1 Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 5.1.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 24. November 2020 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. Altersgutachten vom 24. November 2020 S. 3 f.). Folglich lässt diese medizinische Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz hat dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen (zumal die Gutachter explizit zum Schluss kamen, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter erweise sich als möglich; vgl. Altersgutachten S. 4).
E. 5.1.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira ist zu entnehmen, dass er im Ausstellungszeitpunkt ([...] 2019) (...) Jahre alt war. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira pauschal und ohne weitere Überprüfung als Fälschung zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, eine Überprüfung der Echtheit und Authentizität der eingereichten Tazkira werde durch deren Mangel an überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen verunmöglicht. Ausserdem sei anzumerken, dass er gemäss seinen eigenen Angaben im Ausstellungszeitpunkt das (...) Lebensjahr noch knapp nicht erreicht hatte. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stellt die Tazkira vorliegend ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (umgerechnet in den gregorianischen Kalender) geboren worden, mithin im Jahr 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira vom (...) 2019 ([...]-jährig im Jahr 2019) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses - wie vom SEM vorgehalten - von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Insofern überzeugt auch der Einwand der Vorinstanz nicht, wonach er laut dem von ihm angegebenen Geburtsdatum im Ausstellungszeitpunkt noch nicht (...)-jährig gewesen wäre, zumal zwischen dem Ausstellungszeitpunkt und seinem behaupteten Geburtsdatum lediglich zehn Tage liegen.
E. 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufs-bildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der substanziierten und authentisch wirkenden Angaben zu den erwähnten Lebensaspekten ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, offensichtlich deutlich überwiegen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit und insbesondere wahrscheinlicher als das vom SEM erfasste Geburtsdatum, wonach der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt wäre.
E. 5.3 An dieser Einschätzung ändert auch die (etwas gesucht wirkende) Argumentation der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen eine Vorstellung von Zeiträumen und Kalenderrechnung haben müsse. Vor diesem Hintergrund würden laut dem SEM gewisse seiner Antworten auf vertiefende Nachfragen bezüglich seines Alters ausweichend und vage erscheinen (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II S. 3). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das genaue Geburtsdatum in Bezug auf den gregorianischen Kalender ([...]) anhand der ihm bekannten Informationen (geboren im Frühling und Geburtsjahr; vgl. act. [...]-11/11 1.06) gewissermassen beliebig gewählt hat. Insofern ist zwar davon auszugehen, dass es sich beim (...) nicht um das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt, dieser Zeitraum (Frühling) mit Verweis auf das medizinische Gutachten und die obigen Ausführungen zur Tazkira jedoch weitaus wahrscheinlicher erscheinen, als das vom SEM veranschlagte Geburtsdatum vom (...).
E. 5.4 Da nach dem Gesagten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System auf den (...) zu ändern (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.).
E. 6.1 Angesichts der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt sich sodann in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbegleiteter Minderjähriger genügte (und für die Beurteilung der Begründetheit des Asylgesuchs verwendet werden durfte).
E. 6.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.).
E. 6.1.2 Vorliegend stellt sich lediglich die Frage nach der Konformität der Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG vom 30. Dezember 2020, da die Altersanpassung erst nach der UMA-Erstbefragung erfolgte. Die Frage der Priorisierung des Verfahrens ist unproblematisch, zumal der erstinstanzliche Asylentscheid bereits acht Tage nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren erging, weshalb hieraus keine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens ersichtlich wird.
E. 6.1.3 Die Anhörung vom 30. Dezember 2020 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die bei korrekter Erfassung der Minderjährigkeit (weiterhin) die Rolle der Vertrauensperson übernommen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1).
E. 6.1.4 Im Zeitpunkt der Anhörung bestand das Vertretungsmandat seit rund zwei Monaten, wobei zu Beginn des Verfahrens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde.
E. 6.1.5 Aus dem Anhörungsprotokoll geht zwar hervor, dass der Befragung keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer vertrauensfördernden Atmosphäre bei der Befragung Minderjährigen gefordert ist. Indessen begann die Befragung - nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen - mit einfachen Fragen zu Herkunft, Familien- und Wohnsituation des Beschwerdeführers. Aufgrund der Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestellten Minderjährigkeit vertraut war, ist jedoch davon auszugehen, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden.
E. 6.2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens und insbesondere der Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2020 insgesamt den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1- 3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Dies (oder die Feststellung der Untauglichkeit des Anhörungsprotokolls) wird im Rechtsmittel des Beschwerdeführers ja auch nicht beantragt.
E. 6.3 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyl-gesuchs im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Drohbriefs, den er von den Taliban erhalten habe, habe er auf konkrete Nachfragen ausweichend geantwortet und den Inhalt des Schreibens nicht gehaltvoll widergeben können. Die unsubstanziierte Schilderung des Inhalts lasse sich nicht mit seinem geringen Lesevermögen und seiner Vergesslichkeit erklären, zumal es sich beim Brief um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Insofern wäre zu erwarten, dass er oder seine Familie alles darangesetzt hätte, den Inhalt korrekt und vollständig zu erfassen. Ferner sei auffallend, dass er keine und insbesondere keine persönlich gefärbten Angaben zum weiteren Bestand des Ladens oder zur Situation seiner Familie machen könne. Zwar habe er die konkreten Hergänge seit dem Verschwinden seines Vaters bis zum Entschluss zur Ausreise in freier Rede aneinanderreihen können. Auf Vertiefungsfragen habe er jedoch knapp und oft nur einsilbig geantwortet. Darin manifestiere sich ein deutlicher Strukturbruch der Erzählweise. Zudem sei es ihm nicht gelungen, detaillierte Angaben zum Kommandanten zu machen, dessen Gruppierung im Laden eingekauft haben soll. Ebenfalls auffallend sei die Substanzlosigkeit der Schilderungen betreffend das Verschwinden seines Vaters, wobei überdies kaum nachvollziehbar sei, weshalb dessen Verschwinden den Sicherheitskräften nicht gemeldet worden sein soll.
E. 8.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, er habe anlässlich der Erstbefragung erwähnt, nicht alles im Drohbrief gelesen haben zu können. Sodann habe er bei der Anhörung von dessen Inhalt und seiner Reaktion darauf berichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban als brutale Fundamentalisten gälten, sei der vorinstanzliche Einwand, wonach er um ein fundiertes Verständnis des kompletten Inhalts hätte bemüht sein müssen, realitätsfremd. Bezüglich des Ladens habe er ausserdem darlegen können, dass dieser für das wirtschaftliche Fortbestehen der Familie nicht von zentraler Bedeutung gewesen sei, weshalb für ihn nicht relevant sei, was mit diesem passiert sei. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz sei zudem plausibel, dass nicht der Kommandant selbst, sondern dessen Männer, im Laden eingekauft hätten, weshalb er keine persönlichen Angaben zum Kommandanten habe machen können. Im Übrigen würden seine Angaben zum Kommandanten mit den Medien- und Länderinformationen übereinstimmen. Insbesondere sei auch nachvollziehbar, wieso das Verschwinden des Vaters nirgends gemeldet worden sei, zumal dieser Kommandant von den Behörden als terroristisch eingestuft worden sei und somit seitens der Behörden kaum mit Unterstützung zu rechnen gewesen wäre. Abschliessend sei zu bemerken, dass er (Beschwerdeführer) kurz nach der Entführung seines Vaters ausgereist sei und damals - selbst bei Annahme des vom SEM erfundenen Geburtsdatums vom (...) - noch ein Kind gewesen sei.
E. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II, 2. S 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 9.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Drohbrief respektive dessen Erhalt als fluchtauslösendes Ereignis zu qualifizieren ist.
E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung sowie der Anhörung abweichende Angaben dazu, wie er vom Inhalt des Drohbriefs Kenntnis genommen haben will. An der Erstbefragung führte er aus, nicht alles gelesen haben zu können und den Brief anschliessend zu Hause gezeigt zu haben, wo man den Inhalt verstanden und ihm mitgeteilt habe (vgl. act. [...]-11/11 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, den Brief bereits im Laden gelesen und dessen Inhalt erfasst zu haben (vgl. act. [...]-28/13 F50, wo - nach der Einleitung "Ich habe den Brief gelesen, ich kann ein wenig lesen und schreiben. In diesem Brief stand..." - der Text des Schreibens weitgehend in direkter Rede wiedergegeben wird).
E. 9.2.3 An der Anhörung erwähnte er ausserdem, im Drohbrief sei auf diverse Aufforderungen verwiesen worden, denen der entführte Vater nicht nachgekommen sei (vgl. act. [...]-28/13 F50, F61). Dazu ist festzuhalten, dass solche, der Entführung vorausgehende, Aufforderungen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert wurden. Es wäre anzunehmen, dass er aufgrund seiner regelmässigen Mitarbeit im Laden, der im Zentrum des Problems stand, altersgemässe Kenntnis solcher früheren Bedrohungen gehabt hätte.
E. 9.2.4 Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 5. November 2020 angab, seinen Heimatstaat "vor 1 Jahr und 2 Monaten, ungefähr" verlassen zu haben gab er an der Anhörung am 30. Dezember 2020 als Zeitraum seit der Ausreise ein Jahr an (vgl. act. [...]-11/11 5.01 und act. [...]-28/13 F53).
E. 9.3 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, weist die Erzählstruktur des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Ausreisegründe deutliche Brüche auf. Die etwas ausführlicheren Schilderungen der Vorbringen im Rahmen des freien Berichts stehen im Kontrast zu den übrigen Angaben des Beschwerdeführers (namentlich zur substanziierten und authentisch wirkenden Beschreibung der allgemeinen persönlichen Lebensumstände) und auch zu den knappen Antworten auf Vertiefungsfragen. Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. In diesem Zusammenhang fällt besonders das Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal des Vaters auf ("Keine Ahnung. Er ist verschollen." vgl. act. [...]-28/13 F56). Ebenfalls wenig überzeugend erscheint, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Informationen bezüglich des Ladens erfragt haben will (vgl. act. [...]-28/13 F52). Zwar wirken das geringe wirtschaftliche Gewicht des Ladens für den Lebensunterhalt der Familie sowie die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Laden nachvollziehbar (vgl. act. [...]-28/13 F56). Dennoch wäre - auch unter Berücksichtigung, dass die Kommunikation mit der Kernfamilie über weitere Familienangehörige abzulaufen scheint - ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers zu erwarten, zumal seine Ausreise sich letztlich ausschliesslich auf angebliche Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Laden zurückführen lässt und dieser potenziell ein weiteres Bedrohungs-risiko durch die Taliban darstellt.
E. 9.4 Die festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar letztlich auch auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus. Auch unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht diese verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 10 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Januar 2021 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Im Übrigen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen und vorliegend - für beide Verfahrensteile - auf acht Honorarstunden festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 610.- (inklusive die Hälfte der auf Fr. 20.- geschätzten Auslagen) festzulegen.
E. 13.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist anhand der Schätzung des Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere einem durchschnittlichen reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 810.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen.
E. 14 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem beantragt worden ist.
- Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
- Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das anteilige Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 610.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Die anteilige Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 810.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-639/2021 und E-650/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Sadat mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Provinz Maidan Wardak, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2019 zunächst in Richtung Pakistan. Über Griechenland und die sogenannte Balkanroute sei er schliesslich am 7. Oktober 2020 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (Geburtsdatum: [...]) fand am 5. November 2020 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 24. November 2020 kommt zum Schluss, die durchgeführten Untersuchungen würden in einem wahrscheinlichen Alter von etwa (...) bis (...) Jahren resultieren, das zu berücksichtigende höchste Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher möglich. D. Mit Schreiben vom 24. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), da ihm das Glaubhaftmachen der behaupteten Minderjährigkeit nicht gelungen sei. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Stellung und hielt - unter anderem mit Verweis auf eine zwischenzeitlich erhältlich gemachte Fotografie seiner Tazkira, die in der Beilage eingereicht wurde - an seiner Minderjährigkeit fest. F. Am 8. Dezember 2020 stellte das Zollinspektorat Flughafen D._______ die an den Beschwerdeführer adressierte Original-Tazkira sicher und leitete sie ans SEM weiter. G. G.a Am 30. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei sowie im Rahmen der EB UMA machte er bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: G.b Sein Vater habe einen Laden geführt, in dem er bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet habe. In der Nähe des Ladens habe der Kommandant E._______ eine Art Polizeiposten gehabt. Dieser Kommandant habe sowohl gegen die Taliban als auch gegen die Regierung gekämpft, um die Leute in dieser Region zu schützen. Von der Regierung sei die Gruppierung rund um den Kommandanten als terroristische Organisation eingestuft worden. Diese habe seit Jahren Lebensmittel im Laden seines Vaters eingekauft. Sein Vater sei regelmässig für zwei bis drei Tage nach Kabul gefahren, um Waren für den Laden zu besorgen. Nachdem er einmal von einer solchen Reise nicht zurückgekehrt sei, habe ein Fahrer ihm vier Tage nach dem Verschwinden seines Vaters einen Brief in den Laden gebracht. Darin habe gestanden, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten und sie auch ihn töten würden, wenn seine Familie weiter die Gruppierung des Kommandanten mit Lebensmitteln versorge. Nachdem er den Brief seiner Mutter und seinem Grossvater gezeigt habe, hätten diese entschieden, dass er das Land aus Sicherheitsgründen verlassen müsse. Zwei Tage später sei er ausgereist. Über den Verbleib seines Vaters und ob dieser überhaupt noch lebe habe er keine Informationen. H. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2021 den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die ZEMIS-Änderung (Altersanpassung). J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte für das ZEMIS das Geburtsdatum (...) fest und versah dieses mit einem Bestreitungsvermerk. K. K.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines zugewiesenen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. K.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2021 zu den Akten. N. Die Vorinstanz liess sich am 22. Februar 2021 vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde vom 12 Februar 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-650/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-639/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis-regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4. 4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 24. November 2020 sowie aufgrund des von ihr festgestellten mangelnden Beweiswerts der eingereichten Tazkira von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht - insbesondere mit Verweis auf die Tazkira und seinen substanziierten und damit in Einklang stehenden Ausführungen - dagegen geltend, minderjährig zu sein. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 4.3 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes feststellen: 5.1.1 Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.1.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 24. November 2020 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. Altersgutachten vom 24. November 2020 S. 3 f.). Folglich lässt diese medizinische Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz hat dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen (zumal die Gutachter explizit zum Schluss kamen, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter erweise sich als möglich; vgl. Altersgutachten S. 4). 5.1.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira ist zu entnehmen, dass er im Ausstellungszeitpunkt ([...] 2019) (...) Jahre alt war. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira pauschal und ohne weitere Überprüfung als Fälschung zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, eine Überprüfung der Echtheit und Authentizität der eingereichten Tazkira werde durch deren Mangel an überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen verunmöglicht. Ausserdem sei anzumerken, dass er gemäss seinen eigenen Angaben im Ausstellungszeitpunkt das (...) Lebensjahr noch knapp nicht erreicht hatte. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stellt die Tazkira vorliegend ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung geltend, am (...) (umgerechnet in den gregorianischen Kalender) geboren worden, mithin im Jahr 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira vom (...) 2019 ([...]-jährig im Jahr 2019) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses - wie vom SEM vorgehalten - von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Insofern überzeugt auch der Einwand der Vorinstanz nicht, wonach er laut dem von ihm angegebenen Geburtsdatum im Ausstellungszeitpunkt noch nicht (...)-jährig gewesen wäre, zumal zwischen dem Ausstellungszeitpunkt und seinem behaupteten Geburtsdatum lediglich zehn Tage liegen. 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufs-bildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der substanziierten und authentisch wirkenden Angaben zu den erwähnten Lebensaspekten ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, offensichtlich deutlich überwiegen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit und insbesondere wahrscheinlicher als das vom SEM erfasste Geburtsdatum, wonach der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt wäre. 5.3 An dieser Einschätzung ändert auch die (etwas gesucht wirkende) Argumentation der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen eine Vorstellung von Zeiträumen und Kalenderrechnung haben müsse. Vor diesem Hintergrund würden laut dem SEM gewisse seiner Antworten auf vertiefende Nachfragen bezüglich seines Alters ausweichend und vage erscheinen (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II S. 3). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das genaue Geburtsdatum in Bezug auf den gregorianischen Kalender ([...]) anhand der ihm bekannten Informationen (geboren im Frühling und Geburtsjahr; vgl. act. [...]-11/11 1.06) gewissermassen beliebig gewählt hat. Insofern ist zwar davon auszugehen, dass es sich beim (...) nicht um das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt, dieser Zeitraum (Frühling) mit Verweis auf das medizinische Gutachten und die obigen Ausführungen zur Tazkira jedoch weitaus wahrscheinlicher erscheinen, als das vom SEM veranschlagte Geburtsdatum vom (...). 5.4 Da nach dem Gesagten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System auf den (...) zu ändern (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). 6. 6.1 Angesichts der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt sich sodann in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbegleiteter Minderjähriger genügte (und für die Beurteilung der Begründetheit des Asylgesuchs verwendet werden durfte). 6.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.). 6.1.2 Vorliegend stellt sich lediglich die Frage nach der Konformität der Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG vom 30. Dezember 2020, da die Altersanpassung erst nach der UMA-Erstbefragung erfolgte. Die Frage der Priorisierung des Verfahrens ist unproblematisch, zumal der erstinstanzliche Asylentscheid bereits acht Tage nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren erging, weshalb hieraus keine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens ersichtlich wird. 6.1.3 Die Anhörung vom 30. Dezember 2020 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die bei korrekter Erfassung der Minderjährigkeit (weiterhin) die Rolle der Vertrauensperson übernommen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). 6.1.4 Im Zeitpunkt der Anhörung bestand das Vertretungsmandat seit rund zwei Monaten, wobei zu Beginn des Verfahrens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde. 6.1.5 Aus dem Anhörungsprotokoll geht zwar hervor, dass der Befragung keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer vertrauensfördernden Atmosphäre bei der Befragung Minderjährigen gefordert ist. Indessen begann die Befragung - nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen - mit einfachen Fragen zu Herkunft, Familien- und Wohnsituation des Beschwerdeführers. Aufgrund der Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestellten Minderjährigkeit vertraut war, ist jedoch davon auszugehen, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden. 6.2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens und insbesondere der Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2020 insgesamt den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1- 3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Dies (oder die Feststellung der Untauglichkeit des Anhörungsprotokolls) wird im Rechtsmittel des Beschwerdeführers ja auch nicht beantragt. 6.3 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyl-gesuchs im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Drohbriefs, den er von den Taliban erhalten habe, habe er auf konkrete Nachfragen ausweichend geantwortet und den Inhalt des Schreibens nicht gehaltvoll widergeben können. Die unsubstanziierte Schilderung des Inhalts lasse sich nicht mit seinem geringen Lesevermögen und seiner Vergesslichkeit erklären, zumal es sich beim Brief um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Insofern wäre zu erwarten, dass er oder seine Familie alles darangesetzt hätte, den Inhalt korrekt und vollständig zu erfassen. Ferner sei auffallend, dass er keine und insbesondere keine persönlich gefärbten Angaben zum weiteren Bestand des Ladens oder zur Situation seiner Familie machen könne. Zwar habe er die konkreten Hergänge seit dem Verschwinden seines Vaters bis zum Entschluss zur Ausreise in freier Rede aneinanderreihen können. Auf Vertiefungsfragen habe er jedoch knapp und oft nur einsilbig geantwortet. Darin manifestiere sich ein deutlicher Strukturbruch der Erzählweise. Zudem sei es ihm nicht gelungen, detaillierte Angaben zum Kommandanten zu machen, dessen Gruppierung im Laden eingekauft haben soll. Ebenfalls auffallend sei die Substanzlosigkeit der Schilderungen betreffend das Verschwinden seines Vaters, wobei überdies kaum nachvollziehbar sei, weshalb dessen Verschwinden den Sicherheitskräften nicht gemeldet worden sein soll. 8.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, er habe anlässlich der Erstbefragung erwähnt, nicht alles im Drohbrief gelesen haben zu können. Sodann habe er bei der Anhörung von dessen Inhalt und seiner Reaktion darauf berichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban als brutale Fundamentalisten gälten, sei der vorinstanzliche Einwand, wonach er um ein fundiertes Verständnis des kompletten Inhalts hätte bemüht sein müssen, realitätsfremd. Bezüglich des Ladens habe er ausserdem darlegen können, dass dieser für das wirtschaftliche Fortbestehen der Familie nicht von zentraler Bedeutung gewesen sei, weshalb für ihn nicht relevant sei, was mit diesem passiert sei. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz sei zudem plausibel, dass nicht der Kommandant selbst, sondern dessen Männer, im Laden eingekauft hätten, weshalb er keine persönlichen Angaben zum Kommandanten habe machen können. Im Übrigen würden seine Angaben zum Kommandanten mit den Medien- und Länderinformationen übereinstimmen. Insbesondere sei auch nachvollziehbar, wieso das Verschwinden des Vaters nirgends gemeldet worden sei, zumal dieser Kommandant von den Behörden als terroristisch eingestuft worden sei und somit seitens der Behörden kaum mit Unterstützung zu rechnen gewesen wäre. Abschliessend sei zu bemerken, dass er (Beschwerdeführer) kurz nach der Entführung seines Vaters ausgereist sei und damals - selbst bei Annahme des vom SEM erfundenen Geburtsdatums vom (...) - noch ein Kind gewesen sei. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II, 2. S 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 9.2 9.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Drohbrief respektive dessen Erhalt als fluchtauslösendes Ereignis zu qualifizieren ist. 9.2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung sowie der Anhörung abweichende Angaben dazu, wie er vom Inhalt des Drohbriefs Kenntnis genommen haben will. An der Erstbefragung führte er aus, nicht alles gelesen haben zu können und den Brief anschliessend zu Hause gezeigt zu haben, wo man den Inhalt verstanden und ihm mitgeteilt habe (vgl. act. [...]-11/11 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, den Brief bereits im Laden gelesen und dessen Inhalt erfasst zu haben (vgl. act. [...]-28/13 F50, wo - nach der Einleitung "Ich habe den Brief gelesen, ich kann ein wenig lesen und schreiben. In diesem Brief stand..." - der Text des Schreibens weitgehend in direkter Rede wiedergegeben wird). 9.2.3 An der Anhörung erwähnte er ausserdem, im Drohbrief sei auf diverse Aufforderungen verwiesen worden, denen der entführte Vater nicht nachgekommen sei (vgl. act. [...]-28/13 F50, F61). Dazu ist festzuhalten, dass solche, der Entführung vorausgehende, Aufforderungen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert wurden. Es wäre anzunehmen, dass er aufgrund seiner regelmässigen Mitarbeit im Laden, der im Zentrum des Problems stand, altersgemässe Kenntnis solcher früheren Bedrohungen gehabt hätte. 9.2.4 Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 5. November 2020 angab, seinen Heimatstaat "vor 1 Jahr und 2 Monaten, ungefähr" verlassen zu haben gab er an der Anhörung am 30. Dezember 2020 als Zeitraum seit der Ausreise ein Jahr an (vgl. act. [...]-11/11 5.01 und act. [...]-28/13 F53). 9.3 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, weist die Erzählstruktur des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Ausreisegründe deutliche Brüche auf. Die etwas ausführlicheren Schilderungen der Vorbringen im Rahmen des freien Berichts stehen im Kontrast zu den übrigen Angaben des Beschwerdeführers (namentlich zur substanziierten und authentisch wirkenden Beschreibung der allgemeinen persönlichen Lebensumstände) und auch zu den knappen Antworten auf Vertiefungsfragen. Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. In diesem Zusammenhang fällt besonders das Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal des Vaters auf ("Keine Ahnung. Er ist verschollen." vgl. act. [...]-28/13 F56). Ebenfalls wenig überzeugend erscheint, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Informationen bezüglich des Ladens erfragt haben will (vgl. act. [...]-28/13 F52). Zwar wirken das geringe wirtschaftliche Gewicht des Ladens für den Lebensunterhalt der Familie sowie die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Laden nachvollziehbar (vgl. act. [...]-28/13 F56). Dennoch wäre - auch unter Berücksichtigung, dass die Kommunikation mit der Kernfamilie über weitere Familienangehörige abzulaufen scheint - ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers zu erwarten, zumal seine Ausreise sich letztlich ausschliesslich auf angebliche Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Laden zurückführen lässt und dieser potenziell ein weiteres Bedrohungs-risiko durch die Taliban darstellt. 9.4 Die festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar letztlich auch auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus. Auch unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen. 9.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht diese verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
10. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Januar 2021 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Im Übrigen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen und vorliegend - für beide Verfahrensteile - auf acht Honorarstunden festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 610.- (inklusive die Hälfte der auf Fr. 20.- geschätzten Auslagen) festzulegen. 13.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist anhand der Schätzung des Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere einem durchschnittlichen reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 810.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen.
14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem beantragt worden ist.
2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
3. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das anteilige Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 610.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Die anteilige Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 810.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: