Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, gelangte am 14. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Personalienaufnahme im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Das SEM liess (...) eine radiologische Untersuchung zur Feststellung des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im Bericht vom 19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage (...) Jahre. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei gemäss Aussagen seiner Mutter (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als er seine Heimat vor eineinhalb Monaten verlassen habe. Mit dem Resultat der radiologischen Untersuchung konfrontiert, entgegnete er, er kenne sein genaues Alter nicht, möglicherweise sei er (...) Jahre alt. Der Mullah oder die Mutter schrieben es auf den Koran, wenn ein Kind geboren werde. Seine Mutter habe ihn bezüglich des Alters nicht angelogen. Er habe eine Tazkara zu Hause, die er 2009 oder 2010 im Alter von (...) Jahren erhalten habe. Nach Rücksprache mit der Vertrauensperson sagte der Beschwerdeführer, falls sich seine Mutter bei seinem Alter geirrt habe, dann höchstens um ein Jahr, sicher nicht um drei Jahre. Die Befragerin eröffnete ihm, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt werde. A.d Gemäss einer Aktennotiz vom 28. Oktober 2015 habe die bei der BzP anwesende Vertrauensperson dem Beschwerdeführer empfohlen zu sagen, er sei vielleicht (...) Jahre alt. Dieser entgegnete, es sei unverschämt am ihm von seiner Mutter mitgeteilten Alter zu zweifeln. Eine Mutter würde ihr Kind nie täuschen. Mit einer Festlegung seines Alters auf (...) Jahre war er nicht einverstanden. A.e Am 9. November 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.f Die zuständige kantonale Behörde ersuchte die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht am 11. November 2015 um die Übernahme des Mandats für den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. A.g Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss der er im Jahr (...) ([...]) (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsjahr sei folglich (...) und er sei (...) Jahre alt. Es werde um Berichtigung seines Alters ersucht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde das Original der Tazkara nachgereicht. B. Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - ab. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM betreffend der Datenänderung im ZEMIS sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Geburtsalter des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Tazkara und seiner Aussagen festzustellen sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertretung sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung I forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 auf, bis zum 21. Juni 2016 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. E. Am 8. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Erhalt von Sozialhilfe vom 2. Juni 2016. F. Der neu zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 mit, das vorliegende Verfahren werde von der Abteilung IV weitergeführt. Des Weiteren legte er fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG)
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der BzP vom 28. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum vermuteten Alter gewährt worden sei. Eine zuvor vorgenommene Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er damals (...) Jahre oder älter gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Argumente vorzubringen, die gegen eine Änderung des Geburtsdatums auf den (...) sprächen. Er habe das Geburtsdatum selbst nicht mit Sicherheit nennen können und es seien keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht worden. Die mittlerweile eingereichte Tazkara vermöge die Annahme des SEM, er sei unterdessen volljährig, nicht umzustossen. Die Tazkara gelte nicht als rechtsgenügliches Dokument und könne somit nicht als Beweismittel für die Identität des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Resultat der Handwurzelknochenanalyse und die Unglaubhaftigkeitselemente könnten durch die Tazkara nicht aufgewogen werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden Person hinsichtlich ihres Alters und dem Grund der Papierlosigkeit für die Beurteilung der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit massgebend, falls das angegebene Geburtsdatum nicht sicher widerlegt werden könne. Das Gericht habe auch festgehalten, dass eine Tazkara nicht fälschungssicher sei und ihr deshalb nur verminderter Beweiswert zukomme, diese jedoch nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden dürfe. Daher sei die Original-Tazkara bei der Beurteilung der Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Tazkara nachweisen, dass er im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen sei. Die Handknochenanalyse sei nicht von wissenschaftlicher Genauigkeit; der Untersuchungsbericht selbst gehe von einer Ungenauigkeit von plus/minus zwölf Monaten aus. Gemäss Rechtsprechung sei von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liege innerhalb der Standardabweichung. Das SEM erkläre nicht, welche weiteren "Unglaubhaftigkeitselemente" gegen die Altersangaben sprächen, so dass die Begründungspflicht verletzt sei. Durch die Einreichung der Tazkara und aufgrund seines Erscheinungsbildes sei zweifelsohne von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 5.1 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkara handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkaras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkara ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkara kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkara besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkara bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Im vorliegenden Bericht vom 19. Oktober 2015 wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Methode von Greulich und Pyle eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters vorgesehen sei. Die individuelle Variabilität (Standardabweichung) des Knochenalters betrage bei einem 17-jährigen männlichen Jugendlichen zirka 15 Monate. Unter Berücksichtigung einer doppelten Standardabweichung, die üblicherweise als Mass für die Normalität in der Medizin gebraucht werde, ergebe sich eine Abweichung bis über zwei Jahre. Bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter ergebe die Altersbestimmung somit nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiere auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse seien bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen könnten zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylbewerber sei abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptete bei der BzP nicht, sein Geburtsdatum mit Sicherheit zu kennen. Er bezog sich auf Angaben seiner Mutter und räumte ein, er könne zwischen (...) und (...) Jahre alt sein. Auf Vorhalt, er habe keinen Beleg für sein Alter abgegeben, antwortete er, man wisse, dass er mit den Ziegen aufgewachsen sei und ausser der Tazkara keine Beweismittel habe. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues Alter geschweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkara - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz sie sind - aufgeführt. Er gab zudem an, er habe die Tazkara 2009 oder 2010 erhalten und sei damals (...) Jahre alt gewesen. Der nachgereichten Tazkara ist gemäss vom SEM nicht in Zweifel gezogener Angaben der Vertrauensperson (Rechtsvertretung) zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen. Dass der Beschwerdeführer glaubte, er sei zum Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst (...) Jahre alt und somit ein Jahr jünger als auf dem Dokument angegeben gewesen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, da von einem Jugendlichen nicht ohne weiteres erwartet werden darf, dass er weiss, ob er ein amtliches Dokument im Kindesalter von (...) oder (...) Jahren erhielt. Gemäss der eingereichten Tazkara ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP vom 28. Oktober 2015 (...) Jahre alt gewesen, was mit seinen Angaben, er sei (...) bis (...) Jahre alt, übereinstimmt. Für die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers bei der Altersangabe und seine Minderjährigkeit spricht auch sein weiteres Verhalten: Auf den Vorschlag der Vertrauensperson, er solle einräumen, dass er möglicherweise (...) Jahre alt sei, da dies für ihn vorteilhaft wäre, reagierte er trotzig und empört, da er es für nicht angebracht hielt, an den Angaben seiner Mutter zu seinem Alter zu zweifeln. Er war nicht gewillt, die Altersangabe aus Opportunitätsgründen anzupassen.
E. 5.3.1 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3). Diesen formalen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung entsprach das Vorgehen vorliegend insofern nicht, als die den Bericht erstellenden Ärzte mit dem Beschwerdeführer keine Anamnese durchgeführt haben. Dem Bericht vom 19. Oktober 2015 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine solche durchgeführt wurde, obwohl in diesem darauf hingewiesen wird, dass die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (SGPR) eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylbewerber ablehne. Der Aktennotiz vom 28. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass dem SEM dieser Mangel bekannt war.
E. 5.3.2 Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, die Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung derselben (...) Jahre oder älter gewesen sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist dem entsprechenden Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Standardabweichung erheblich älter, aber auch erheblich jünger als (...) Jahre alt sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handwurzelknochenanalyse (Oktober 2015) ein Skelettalter von (...) Jahren hatte. Würde man dem Resultat der Analyse folgen, hätte das Geburtsdatum auf Oktober (...) und nicht wie von der Vorinstanz auf Januar (...) festgelegt werden müssen. Selbst dann wäre der Beschwerdeführer auch heute noch minderjährig.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Altersangabe in der von ihm eingereichten Tazkara keine erheblichen Widersprüche bestehen. Der durchgeführten Knochenaltersanalyse, die den formalen Anforderungen nur teilweise entspricht, kann im vorliegenden Fall nur geringer Beweiswert zuerkannt werden.
E. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz verletze hinsichtlich des in der Verfügung angebrachten Hinweises auf "Unglaubhaftigkeitselemente" die Begründungspflicht, zutreffend ist, da keine solchen bezeichnet werden.
E. 5.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass angesichts der bei den Akten liegenden Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch ein anderes Geburtsdatum als soweit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3).
E. 5.7 Die eingereichte Tazkara stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Dies lässt sich auch mit seinen Aussagen bei der BzP vereinbaren, gemäss denen er im Oktober 2015 zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen sei. Jedenfalls erscheint das Geburtsjahr (...) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Jahr (...).
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist zu berichtigen und der korrigierte Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 7 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
E. 8 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der ihm vom Aufenthaltskanton eingesetzten Vertrauensperson vertreten, die vom Kanton entschädigt wird und den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3375/2016 law/bah Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, gelangte am 14. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Personalienaufnahme im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Das SEM liess (...) eine radiologische Untersuchung zur Feststellung des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im Bericht vom 19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage (...) Jahre. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei gemäss Aussagen seiner Mutter (...) oder (...) Jahre alt gewesen, als er seine Heimat vor eineinhalb Monaten verlassen habe. Mit dem Resultat der radiologischen Untersuchung konfrontiert, entgegnete er, er kenne sein genaues Alter nicht, möglicherweise sei er (...) Jahre alt. Der Mullah oder die Mutter schrieben es auf den Koran, wenn ein Kind geboren werde. Seine Mutter habe ihn bezüglich des Alters nicht angelogen. Er habe eine Tazkara zu Hause, die er 2009 oder 2010 im Alter von (...) Jahren erhalten habe. Nach Rücksprache mit der Vertrauensperson sagte der Beschwerdeführer, falls sich seine Mutter bei seinem Alter geirrt habe, dann höchstens um ein Jahr, sicher nicht um drei Jahre. Die Befragerin eröffnete ihm, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgelegt werde. A.d Gemäss einer Aktennotiz vom 28. Oktober 2015 habe die bei der BzP anwesende Vertrauensperson dem Beschwerdeführer empfohlen zu sagen, er sei vielleicht (...) Jahre alt. Dieser entgegnete, es sei unverschämt am ihm von seiner Mutter mitgeteilten Alter zu zweifeln. Eine Mutter würde ihr Kind nie täuschen. Mit einer Festlegung seines Alters auf (...) Jahre war er nicht einverstanden. A.e Am 9. November 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.f Die zuständige kantonale Behörde ersuchte die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht am 11. November 2015 um die Übernahme des Mandats für den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. A.g Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss der er im Jahr (...) ([...]) (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsjahr sei folglich (...) und er sei (...) Jahre alt. Es werde um Berichtigung seines Alters ersucht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde das Original der Tazkara nachgereicht. B. Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - ab. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM betreffend der Datenänderung im ZEMIS sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Geburtsalter des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Tazkara und seiner Aussagen festzustellen sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertretung sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung I forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 auf, bis zum 21. Juni 2016 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. E. Am 8. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Erhalt von Sozialhilfe vom 2. Juni 2016. F. Der neu zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 mit, das vorliegende Verfahren werde von der Abteilung IV weitergeführt. Des Weiteren legte er fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG) 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der BzP vom 28. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum vermuteten Alter gewährt worden sei. Eine zuvor vorgenommene Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er damals (...) Jahre oder älter gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Argumente vorzubringen, die gegen eine Änderung des Geburtsdatums auf den (...) sprächen. Er habe das Geburtsdatum selbst nicht mit Sicherheit nennen können und es seien keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht worden. Die mittlerweile eingereichte Tazkara vermöge die Annahme des SEM, er sei unterdessen volljährig, nicht umzustossen. Die Tazkara gelte nicht als rechtsgenügliches Dokument und könne somit nicht als Beweismittel für die Identität des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Resultat der Handwurzelknochenanalyse und die Unglaubhaftigkeitselemente könnten durch die Tazkara nicht aufgewogen werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden Person hinsichtlich ihres Alters und dem Grund der Papierlosigkeit für die Beurteilung der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit massgebend, falls das angegebene Geburtsdatum nicht sicher widerlegt werden könne. Das Gericht habe auch festgehalten, dass eine Tazkara nicht fälschungssicher sei und ihr deshalb nur verminderter Beweiswert zukomme, diese jedoch nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden dürfe. Daher sei die Original-Tazkara bei der Beurteilung der Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Tazkara nachweisen, dass er im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen sei. Die Handknochenanalyse sei nicht von wissenschaftlicher Genauigkeit; der Untersuchungsbericht selbst gehe von einer Ungenauigkeit von plus/minus zwölf Monaten aus. Gemäss Rechtsprechung sei von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liege innerhalb der Standardabweichung. Das SEM erkläre nicht, welche weiteren "Unglaubhaftigkeitselemente" gegen die Altersangaben sprächen, so dass die Begründungspflicht verletzt sei. Durch die Einreichung der Tazkara und aufgrund seines Erscheinungsbildes sei zweifelsohne von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 5. 5.1 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkara handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkaras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkara ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkara kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkara besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkara bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Im vorliegenden Bericht vom 19. Oktober 2015 wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Methode von Greulich und Pyle eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters vorgesehen sei. Die individuelle Variabilität (Standardabweichung) des Knochenalters betrage bei einem 17-jährigen männlichen Jugendlichen zirka 15 Monate. Unter Berücksichtigung einer doppelten Standardabweichung, die üblicherweise als Mass für die Normalität in der Medizin gebraucht werde, ergebe sich eine Abweichung bis über zwei Jahre. Bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter ergebe die Altersbestimmung somit nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiere auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse seien bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen könnten zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylbewerber sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptete bei der BzP nicht, sein Geburtsdatum mit Sicherheit zu kennen. Er bezog sich auf Angaben seiner Mutter und räumte ein, er könne zwischen (...) und (...) Jahre alt sein. Auf Vorhalt, er habe keinen Beleg für sein Alter abgegeben, antwortete er, man wisse, dass er mit den Ziegen aufgewachsen sei und ausser der Tazkara keine Beweismittel habe. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues Alter geschweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkara - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz sie sind - aufgeführt. Er gab zudem an, er habe die Tazkara 2009 oder 2010 erhalten und sei damals (...) Jahre alt gewesen. Der nachgereichten Tazkara ist gemäss vom SEM nicht in Zweifel gezogener Angaben der Vertrauensperson (Rechtsvertretung) zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen. Dass der Beschwerdeführer glaubte, er sei zum Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst (...) Jahre alt und somit ein Jahr jünger als auf dem Dokument angegeben gewesen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, da von einem Jugendlichen nicht ohne weiteres erwartet werden darf, dass er weiss, ob er ein amtliches Dokument im Kindesalter von (...) oder (...) Jahren erhielt. Gemäss der eingereichten Tazkara ist der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP vom 28. Oktober 2015 (...) Jahre alt gewesen, was mit seinen Angaben, er sei (...) bis (...) Jahre alt, übereinstimmt. Für die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers bei der Altersangabe und seine Minderjährigkeit spricht auch sein weiteres Verhalten: Auf den Vorschlag der Vertrauensperson, er solle einräumen, dass er möglicherweise (...) Jahre alt sei, da dies für ihn vorteilhaft wäre, reagierte er trotzig und empört, da er es für nicht angebracht hielt, an den Angaben seiner Mutter zu seinem Alter zu zweifeln. Er war nicht gewillt, die Altersangabe aus Opportunitätsgründen anzupassen. 5.3 5.3.1 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3). Diesen formalen Anforderungen an die Knochenaltersbestimmung entsprach das Vorgehen vorliegend insofern nicht, als die den Bericht erstellenden Ärzte mit dem Beschwerdeführer keine Anamnese durchgeführt haben. Dem Bericht vom 19. Oktober 2015 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine solche durchgeführt wurde, obwohl in diesem darauf hingewiesen wird, dass die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (SGPR) eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung der Asylbewerber ablehne. Der Aktennotiz vom 28. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass dem SEM dieser Mangel bekannt war. 5.3.2 Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, die Handwurzelknochenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung derselben (...) Jahre oder älter gewesen sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist dem entsprechenden Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Standardabweichung erheblich älter, aber auch erheblich jünger als (...) Jahre alt sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handwurzelknochenanalyse (Oktober 2015) ein Skelettalter von (...) Jahren hatte. Würde man dem Resultat der Analyse folgen, hätte das Geburtsdatum auf Oktober (...) und nicht wie von der Vorinstanz auf Januar (...) festgelegt werden müssen. Selbst dann wäre der Beschwerdeführer auch heute noch minderjährig. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Altersangabe in der von ihm eingereichten Tazkara keine erheblichen Widersprüche bestehen. Der durchgeführten Knochenaltersanalyse, die den formalen Anforderungen nur teilweise entspricht, kann im vorliegenden Fall nur geringer Beweiswert zuerkannt werden. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz verletze hinsichtlich des in der Verfügung angebrachten Hinweises auf "Unglaubhaftigkeitselemente" die Begründungspflicht, zutreffend ist, da keine solchen bezeichnet werden. 5.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass angesichts der bei den Akten liegenden Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch ein anderes Geburtsdatum als soweit bewiesen gelten kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3). 5.7 Die eingereichte Tazkara stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde. Dies lässt sich auch mit seinen Aussagen bei der BzP vereinbaren, gemäss denen er im Oktober 2015 zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen sei. Jedenfalls erscheint das Geburtsjahr (...) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene Jahr (...).
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist zu berichtigen und der korrigierte Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
8. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der ihm vom Aufenthaltskanton eingesetzten Vertrauensperson vertreten, die vom Kanton entschädigt wird und den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: