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E-322/2021

E-322/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht, wo er mit dem Geburtsdatum (...), mithin als Minderjähriger, registriert wurde. C. Am 16. September 2020 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) des Beschwerdeführers statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens, zu den Zweifeln am geltend gemachten Alter, zum medizinischen Sachverhalt sowie zur beabsichtigten medizinischen Altersabklärung gewährt. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 14. Oktober 2020 kommt zum Schluss, eine Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich beim Beschwerdeführer nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens, der mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 Stellung nahm und an seiner Minderjährigkeit festhielt. F. Am 22. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 4. November 2020 gutgeheissen. G. Am 4. November 2020 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). H. Mit Schreiben vom 6. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Rumänien gewährt. Mit Schreiben vom 11. November 2020 nahm er hierzu Stellung, wobei er seine Volljährigkeit weiterhin bestritt. I. Am 16. November 2020 stellte das Zollinspektorat C._______ die Tazkira des Beschwerdeführers sicher und leitete sie nach einer Dokumentenprüfung an das SEM weiter. Die Dokumentenprüfung ergab, dass bei der Tazkira keine objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens und zur Wegweisung dorthin gewährt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 nahm er hierzu erneut Stellung. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (eröffnet am 15. Januar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 sei vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (recte: Rumänien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nachkam. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretensentscheids entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde vom 21. Januar 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 2.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig.

E. 3.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).

E. 3.3 In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, für die Beurteilung des Beweiswerts eines Altersgutachtens sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzig das Ergebnis des Mindestalters der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung relevant, das im Falle des Beschwerdeführers jeweils unter 18 Jahren liege, womit das Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 - auf das sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stütze - nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden könne. Das Altersgutachten komme vielmehr zum Schluss, die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Zudem könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Original-Tazkira vorliegend nicht - wie geschehen - jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Schliesslich würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend mit den Geburtsangaben auf seiner Tazkira - bei der keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien - decken und sei der Beschwerdeführer auch in Rumänien als Minderjähriger registriert worden.

E. 3.4 Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 14. Oktober 2020 auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 S. 4 f.). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Somit hat die Vorinstanz dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Zudem kamen die Gutachter - unter Hervorhebung der entsprechenden Textstelle - zum Schluss, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden (ebd. S. 6). Des Weiteren liegt die Original-Tazkira des Beschwerdeführers vor, bei der keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden sind. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 (...) Jahre alt war. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira pauschal als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die eingereichte Tazkira stellt in casu vielmehr ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Befragung geltend, am (...) (umgerechnet in den gregorianischen Kalender) geboren worden, mithin im Jahr 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später aufgetauchten Original-Tazkira ([...]) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.2). Schliesslich ist der Rechtsmitteleingabe auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bereits in Rumänien mit dem Geburtsjahr (...), mithin als Minderjähriger registriert worden war (vgl. SEM-Akten A28/1). Dass hierbei lediglich das Geburtsjahr mit den in der Schweiz gemachten Angaben übereinstimmt, lässt für sich alleine nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers beziehungsweise auf dessen Volljährigkeit schliessen, sind doch den Schweizer Asylbehörden die Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht bekannt, und ist die entsprechende Abweichung ([...] vs. [...] desselben Jahres) stets von der Altersangabe auf der ins Recht gelegten Tazkira gedeckt. Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 5.1 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Geburtsdatum, volljährig) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (2. Geburtsdatum, minderjährig) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5; A-1987/2016 E. 7.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).

E. 5.2 Da nach dem unter E. 3.4 Ausgeführten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die seinerzeit erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f).

E. 6 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und an Stelle des (...) neu den (...) einzutragen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom13. Januar 2021 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.
  4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

r Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-322/2021 Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lejla Medii, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht, wo er mit dem Geburtsdatum (...), mithin als Minderjähriger, registriert wurde. C. Am 16. September 2020 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) des Beschwerdeführers statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens, zu den Zweifeln am geltend gemachten Alter, zum medizinischen Sachverhalt sowie zur beabsichtigten medizinischen Altersabklärung gewährt. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 14. Oktober 2020 kommt zum Schluss, eine Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich beim Beschwerdeführer nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens, der mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 Stellung nahm und an seiner Minderjährigkeit festhielt. F. Am 22. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 4. November 2020 gutgeheissen. G. Am 4. November 2020 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). H. Mit Schreiben vom 6. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Rumänien gewährt. Mit Schreiben vom 11. November 2020 nahm er hierzu Stellung, wobei er seine Volljährigkeit weiterhin bestritt. I. Am 16. November 2020 stellte das Zollinspektorat C._______ die Tazkira des Beschwerdeführers sicher und leitete sie nach einer Dokumentenprüfung an das SEM weiter. Die Dokumentenprüfung ergab, dass bei der Tazkira keine objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens und zur Wegweisung dorthin gewährt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 nahm er hierzu erneut Stellung. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (eröffnet am 15. Januar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 sei vollständig aufzuheben und die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (recte: Rumänien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nachkam. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretensentscheids entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde vom 21. Januar 2021 ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 3. 3.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. 3.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 3.3 In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, für die Beurteilung des Beweiswerts eines Altersgutachtens sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzig das Ergebnis des Mindestalters der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung relevant, das im Falle des Beschwerdeführers jeweils unter 18 Jahren liege, womit das Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 - auf das sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stütze - nicht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden könne. Das Altersgutachten komme vielmehr zum Schluss, die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Zudem könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Original-Tazkira vorliegend nicht - wie geschehen - jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Schliesslich würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend mit den Geburtsangaben auf seiner Tazkira - bei der keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien - decken und sei der Beschwerdeführer auch in Rumänien als Minderjähriger registriert worden. 3.4 Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 14. Oktober 2020 auf die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (Altersgutachten vom 14. Oktober 2020 S. 4 f.). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Somit hat die Vorinstanz dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Zudem kamen die Gutachter - unter Hervorhebung der entsprechenden Textstelle - zum Schluss, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden (ebd. S. 6). Des Weiteren liegt die Original-Tazkira des Beschwerdeführers vor, bei der keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden sind. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 (...) Jahre alt war. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira pauschal als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die eingereichte Tazkira stellt in casu vielmehr ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Beschwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Befragung geltend, am (...) (umgerechnet in den gregorianischen Kalender) geboren worden, mithin im Jahr 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später aufgetauchten Original-Tazkira ([...]) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärungen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira - häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.2). Schliesslich ist der Rechtsmitteleingabe auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bereits in Rumänien mit dem Geburtsjahr (...), mithin als Minderjähriger registriert worden war (vgl. SEM-Akten A28/1). Dass hierbei lediglich das Geburtsjahr mit den in der Schweiz gemachten Angaben übereinstimmt, lässt für sich alleine nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers beziehungsweise auf dessen Volljährigkeit schliessen, sind doch den Schweizer Asylbehörden die Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht bekannt, und ist die entsprechende Abweichung ([...] vs. [...] desselben Jahres) stets von der Altersangabe auf der ins Recht gelegten Tazkira gedeckt. Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit. 3.5 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei dieser Ausgangslage ist auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5. 5.1 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Geburtsdatum, volljährig) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (2. Geburtsdatum, minderjährig) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5; A-1987/2016 E. 7.6; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 5.2 Da nach dem unter E. 3.4 Ausgeführten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die seinerzeit erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf den (...) (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f).

6. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und an Stelle des (...) neu den (...) einzutragen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom13. Januar 2021 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.

4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: