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F-4708/2025

F-4708/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-4776/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichten Dokumente (Tazkira, Impfkarte und Geburtsregisterauszug) seien nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da diese leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Seine Angaben in der Erstbefragung seien sodann vage und widersprüchlich ausgefallen. Sie würden insgesamt konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, die schweizerischen Behörden würden über das wahre Alter getäuscht. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, die Erkenntnisse des Altersgutachtens entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Resultat des Altersgutachtens stelle ein gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung des Alters nicht berücksichtigt worden, da diesem gemäss Rechtsprechung ein nur verminderter Beweiswert zukomme. Vor diesem Hintergrund sei die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2025 behauptete überdurchschnittliche Grösse der Mutter des Beschwerdeführers irrelevant. Die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt und habe anlässlich der EB UMA ohne zu zögern sein Geburtsdatum sowohl im afghanischen als auch im gregorianischen Kalender nennen können. Seine Ausführungen zu weiteren Angaben seiner Biographie seien durchwegs schlüssig und plausibel. Er habe ausgeführt, im Alter von sieben Jahren eingeschult worden zu sein und die Schule bis zur 5. Klasse bzw. bis zum Alter von zwölf Jahren besucht zu haben. Drei Jahre danach sei er im Jahr 2023 nach Pakistan ausgereist. Seine Aussagen würden sich mit den Angaben auf seiner Tazkira, dem Impfausweis und dem Auszug aus dem Geburtsregister decken. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch betreffe nicht seine biographischen Angaben, sondern den Ausreisezeitpunkt und die Dauer der Reise. Die Reisedauer sei jedoch nur als ungefähre Angabe zu verstehen und sei für die Frage des Alters irrelevant. Dass er das genaue Alter seiner Brüder nicht habe nennen können, zeige sein ehrliches Aussageverhalten. Es wäre ein leichtes gewesen, irgendein Alter zu nennen. Seine Aussagen seien als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Weiter sei er auch in Österreich als Minderjähriger registriert worden. Beim Altersgutachten handle es sich nicht um eine wissenschaftlich exakte Abklärung, sondern um eine Altersschätzung. Basierend auf dem Zahnalter sei ein Mindestalter von 16.7 Jahren eruiert worden. Das Mindestalter von 19 Jahren basiere einzig auf der Untersuchung der Schlüsselbeine. Aufgrund der auffallenden Körpergrösse seiner Mutter sei auf eine genetische Veranlagung zu überdurchschnittlicher Körpergrösse zu schliessen. In einer Gesamtbetrachtung habe er seine Minderjährigkeit ausreichend glaubhaft machen können.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich Kopien seiner Tazkira, eines Impfausweises und eines Geburtsregisterauszugs eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4).

E. 4.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 12. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand, der Computertomographie der Schlüsselbeine und der odontologischen Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren angegeben. Das Mindestalter liege bei 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 4 Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 stellt in einer solchen Konstellation das Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar.

E. 4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen zwar nicht widersprüchlich aus, sie wirken jedoch konstruiert und bleiben ohne Details. Insbesondere konnte er auch das Alter seiner Geschwister, mit Ausnahme eines Bruders, nicht nennen. Die Kopien der eingereichten Dokumente sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Das Altersgutachten geht hingegen klar von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juni 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4708/2025 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...)Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. April 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am 1. Januar 2008 geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabduck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. März 2025 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 28. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich. Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinen Altersangaben bestünden. C. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 12. Mai 2025) durch das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ wurden eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine sowie eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers durchgeführt. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen. Seine Stellungnahme datiert vom 2. Juni 2025. E. Am 10. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 12. Juni 2025 zu. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum für die Dauer dieses Verfahrens auf den «(...) (bestritten)» zu ändern. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juni 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-4776/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichten Dokumente (Tazkira, Impfkarte und Geburtsregisterauszug) seien nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da diese leicht manipulierbar und käuflich erhältlich seien. Seine Angaben in der Erstbefragung seien sodann vage und widersprüchlich ausgefallen. Sie würden insgesamt konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, die schweizerischen Behörden würden über das wahre Alter getäuscht. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, die Erkenntnisse des Altersgutachtens entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Resultat des Altersgutachtens stelle ein gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung des Alters nicht berücksichtigt worden, da diesem gemäss Rechtsprechung ein nur verminderter Beweiswert zukomme. Vor diesem Hintergrund sei die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2025 behauptete überdurchschnittliche Grösse der Mutter des Beschwerdeführers irrelevant. Die geltend gemachte Minderjährigkeit bleibe unbelegt. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt und habe anlässlich der EB UMA ohne zu zögern sein Geburtsdatum sowohl im afghanischen als auch im gregorianischen Kalender nennen können. Seine Ausführungen zu weiteren Angaben seiner Biographie seien durchwegs schlüssig und plausibel. Er habe ausgeführt, im Alter von sieben Jahren eingeschult worden zu sein und die Schule bis zur 5. Klasse bzw. bis zum Alter von zwölf Jahren besucht zu haben. Drei Jahre danach sei er im Jahr 2023 nach Pakistan ausgereist. Seine Aussagen würden sich mit den Angaben auf seiner Tazkira, dem Impfausweis und dem Auszug aus dem Geburtsregister decken. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch betreffe nicht seine biographischen Angaben, sondern den Ausreisezeitpunkt und die Dauer der Reise. Die Reisedauer sei jedoch nur als ungefähre Angabe zu verstehen und sei für die Frage des Alters irrelevant. Dass er das genaue Alter seiner Brüder nicht habe nennen können, zeige sein ehrliches Aussageverhalten. Es wäre ein leichtes gewesen, irgendein Alter zu nennen. Seine Aussagen seien als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Weiter sei er auch in Österreich als Minderjähriger registriert worden. Beim Altersgutachten handle es sich nicht um eine wissenschaftlich exakte Abklärung, sondern um eine Altersschätzung. Basierend auf dem Zahnalter sei ein Mindestalter von 16.7 Jahren eruiert worden. Das Mindestalter von 19 Jahren basiere einzig auf der Untersuchung der Schlüsselbeine. Aufgrund der auffallenden Körpergrösse seiner Mutter sei auf eine genetische Veranlagung zu überdurchschnittlicher Körpergrösse zu schliessen. In einer Gesamtbetrachtung habe er seine Minderjährigkeit ausreichend glaubhaft machen können. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich Kopien seiner Tazkira, eines Impfausweises und eines Geburtsregisterauszugs eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). 4.5. Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ vom 12. Mai 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der Röntgenuntersuchung der Hand, der Computertomographie der Schlüsselbeine und der odontologischen Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren angegeben. Das Mindestalter liege bei 19.0 Jahren. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 4 Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 stellt in einer solchen Konstellation das Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. 4.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen zwar nicht widersprüchlich aus, sie wirken jedoch konstruiert und bleiben ohne Details. Insbesondere konnte er auch das Alter seiner Geschwister, mit Ausnahme eines Bruders, nicht nennen. Die Kopien der eingereichten Dokumente sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Das Altersgutachten geht hingegen klar von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5. 5.1. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. 5.2. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung einer Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich. 5.3.2. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz im Übrigen rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

6. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juni 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-4776/2025 geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: